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321_1963 AT

321. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963 und BGBl. Nr. 254/1963,

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der

Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„5. die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."

2. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der

Ausdruck „7 v. H." durch den Ausdruck

„7'5 v. H." zu ersetzen.

b) Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„252 S" durch den Ausdruck „270 S" zu ersetzen.

3. § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die freiberuflich tätigen bildenden Künstler

(§ 2 Abs. 2 Z. 4) und die Pflichtmitglieder der

Tierärztekammern (§ 2 Abs. 2 Z. 5) haben die

Beiträge an den zur Einhebung der Beiträge in

der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen

zuständigen Träger der Krankenversicherung

einzuzahlen."

4. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „14 v. H."

durch den Ausdruck „15 v. H." zu ersetzen.

5. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ab dem Jahre 1964 leistet der Bund zur

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

einen Beitrag (Bundesbeitrag) in der Höhe des

Betrages, um den der für das einzelne Geschäftsjahr

erwachsende Gesamtaufwand — ausgenommen

die Aufwendungen für den besonderen Steigerungsbetrag

für Beiträge zur Höherversicherung,

die Aufwendungen für die Höherversicherungspension

und die Aufwendungen für die

Ausgleichszulagen — die Gesamteinnahmen des

Versicherungsträgers für das betreffende Geschäftsjahr

einschließlich der Einnahmen nach

Abs. 1 — ausgenommen den Bundesbeitrag, die

Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze

für geleistete Ausgleichszulagen — übersteigt,

höchstens jedoch bis zu einem- Betrag, der für

das Jahr 1964 50 Millionen Schilling beträgt und

für die folgenden Jahre durch ein besonderes

Bundesgesetz festgesetzt werden wird."

b) § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Bundesbeitrag nach Abs. 2 ist monatlich

im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit

in den Monaten April und September mit je zwei

Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je.

einem Vierzehntel zu bevorschussen."

6. Im § 62 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „dieses

Bundesgesetzes" durch die Worte „der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht"

zu ersetzen.

7. § 66 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage

beträgt, wenn der Stichtag (§ 59 Abs. 2)

liegt

8. § 71 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherten

aus der Zeit vor dem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen über die

Pflichtversicherung, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung aus

der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 in der

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensionsversicherung

nicht zu berücksichtigen."

9. Im § 72 Abs. 2 lit. d ist die Zitierung

„§ 2 Abs. 2 Z. 3 und 4" durch die Zitierung

„§ 2 Abs. 2 Z. 3 bis 5" zu ersetzen.

10. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,

wenn die Wartezeit (§ 65) erfüllt

ist und die für den Versicherten in Betracht

kommende weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

zutrifft."

11. Im § 83 zweiter Satz ist der Ausdruck

„50 S" durch den Ausdruck „53 S" zu ersetzen.

12. a) § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten

„k) ein Drittel der nach Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

gewährten Grund- und Elternrenten."

b) § 89 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 840 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 840 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

315 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 475 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

560 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 840 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

345 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

13. § 90 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abs. 1

sind, gleichviel ob und in welcher Höhe die

Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu

berücksichtigen

14. Dem § 192 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Tierärztekammern haben bis 29. Februar

1964 der Pensionsversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft Verzeichnisse aller ihrer

Pflichtmitglieder nach dem Stande vom 1. Jänner

1964 zu übergeben. Die gemäß § 2 Abs. 2

Z. 5 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

einbezogenen Personen haben bis

30. Juni 1964 Erklärungen über ihre Einkünfte

aus der die Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit auf

Grund des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides bei der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

abzugeben."

15. a) Im § 193 Abs. 1 erster Satz sind die

Worte „als dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

des Zweiten Teiles über die Leistungen

(§ 204 Abs. 2 lit. b)" durch die Worte

„ , bei den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten Personen

vor dem 1. Jänner 1964" zu ersetzen.

b) Im § 193 Abs. 1 vorletzter Satz sind nach

den Worten „Zeitpunkt der Antragstellung" die

Worte „ , bei den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten

Personen zwischen dem 1. Jänner 1964 und dem

Zeitpunkt der Antragstellung" einzufügen.

c) Im § 193 Abs. 2 erster Satz sind nach den

Worten „vor dem 1. Juli 1958" die Worte „ , bei

den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten Personen vor

dem 1. Jänner 1964" einzufügen.

d) Im § 193 Abs. 2 zweiter Satz haben die

Worte „vor dem 1. Juli 1958" zu entfallen.

16. Nach § 201 ist ein § 201 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Erwerbung von Versicherungszeiten

bei Gewährung von Haftentschädigung.

§ 201 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder

Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht

rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch

wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder

wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt

hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Haft

Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz erworben

hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung,

und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab

dem von der betreffenden Versichertengruppe

(§ 2) erstmals Beiträge entrichtet werden

konnten, gelegenen Haftzeiten als Ersatzzeiten

und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Haftzeiten

als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.

Hinsichtlich der letztgenannten Zeiten geht der

Entschädigungsbetrag, der freiwillig anerkannt

oder rechtskräftig zugesprochen wird, auf den

Versicherungsträger bis zur Höhe der Beiträge

über, die für diese Zeiten nachzuentrichten wären.

Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung

der letzten vor der Haftzeit in Betracht kommenden

Einkünfte aus der im § 62 Abs. 1 Z. 1

genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 69

Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Für das

Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen

Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht komrnende

Beitragssatz (§ 18 Abs. 1). Als Beitragsgrundlage

im Sinne des § 69 gilt bei Beitragszeiten

die für die Beitragsbemessung herangezogene

Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der

auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der

letzten vor der Haftzeit in Betracht kommenden

Einkünfte des Versicherten aus der im § 62

Abs. 1 Z. 1 angeführten Erwerbstätigkeit."

Artikel II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Bei Personen, die erst auf Grund des Art. I

Z. 10 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension

erhalten und bei denen der Versicherungsfall

in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1958 und dem

31. Dezember 1963 eingetreten ist, verlängert

sich der Zeitraum nach § 65 Abs. 4 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, innerhalb dessen die

Wartezeit erfüllt sein muß, um die Zeit vom

Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Zeitpunkt

der Antragstellung, längstens jedoch bis

zum 31. Dezember 1964.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt die Leistung

ab 1. Jänner 1964, wenn der Antrag bis

zum 31. Dezember 1964 gestellt wird, sonst ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Auf Grund der sich aus § 90 Abs. 2 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 13 ergebenden

Änderung des Gesamteinkommens ist eine

Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne

des § 94 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

nicht vorzunehmen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 12 und 13 gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Ehemaligen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer,

die die Voraussetzungen für eine

Übergangsrente nach § 193 Gewerbliches Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bereits vor

dem 1. Jänner 1964 erfüllt haben, sowie Hinterbliebenen

nach solchen Personen mit Ausnahme

der Hinterbliebenen nach Empfängern einer

Übergangsaltersrente gebührt die Übergangsrente

ab dem 1. Jänner 1964, wenn der Antrag bis

längstens 30. Juni 1964 gestellt wird, sonst mit

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 gelten

auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag

vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt

oder rechtskräftig zugesprochen wurde,

mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft

oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt

liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe

(§ 2 des Gewerblichen Selbständigen

- Pensionsversicherungsgesetzes) erstmals

Beiträge entrichtet werden konnten, nur dann als

Beitragszeiten gelten, wenn die Beiträge für diese

Zeiten nachentrichtet werden. Für die Ermittlung

der nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 201 a des

Gewerblichen Selbständigen - Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 16

dieses Bundesgesetzes entsprechend. Die Beiträge

gelten als wirksam entrichtet, wenn sie bis zum

31. Dezember 1964 an den Versicherungsträger

eingezahlt werden.

(7) Bei den in § 37 Abs. 3 Z. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, genannten Personen beginnt

die Leistung aus der Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherung mit dem Ablauf

des Monates, in dem die im Abschnitt II des

Zweiten Teiles beziehungsweise im § 193 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt

sind, frühestens jedoch ab 1. Juli 1958, wenn der

Antrag auf diese Leistung bis zum 31. Dezember

1964 gestellt wird. In diesen Fällen verlängert

sich der Zeitraum der letzten 120 beziehungsweise

240 Kalendermonate vor dem Stichtag

(§ 65 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

um die Zeit vom Ablauf

des Monates, in dem die Voraussetzungen

für die Leistung erfüllt sind, bis zum Zeitpunkt

der Antragstellung, längstens jedoch bis zum

31. Dezember 1964.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 10 und 15 lit. d rückwirkend

mit 1. Juli 1958, im übrigen am 1. Jänner

1964 in Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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