321. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963 und BGBl. Nr. 254/1963,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der
Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„5. die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."
2. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der
Ausdruck „7 v. H." durch den Ausdruck
„7'5 v. H." zu ersetzen.
b) Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„252 S" durch den Ausdruck „270 S" zu ersetzen.
3. § 19 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die freiberuflich tätigen bildenden Künstler
(§ 2 Abs. 2 Z. 4) und die Pflichtmitglieder der
Tierärztekammern (§ 2 Abs. 2 Z. 5) haben die
Beiträge an den zur Einhebung der Beiträge in
der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen
zuständigen Träger der Krankenversicherung
einzuzahlen."
4. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „14 v. H."
durch den Ausdruck „15 v. H." zu ersetzen.
5. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ab dem Jahre 1964 leistet der Bund zur
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
einen Beitrag (Bundesbeitrag) in der Höhe des
Betrages, um den der für das einzelne Geschäftsjahr
erwachsende Gesamtaufwand — ausgenommen
die Aufwendungen für den besonderen Steigerungsbetrag
für Beiträge zur Höherversicherung,
die Aufwendungen für die Höherversicherungspension
und die Aufwendungen für die
Ausgleichszulagen — die Gesamteinnahmen des
Versicherungsträgers für das betreffende Geschäftsjahr
einschließlich der Einnahmen nach
Abs. 1 — ausgenommen den Bundesbeitrag, die
Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze
für geleistete Ausgleichszulagen — übersteigt,
höchstens jedoch bis zu einem- Betrag, der für
das Jahr 1964 50 Millionen Schilling beträgt und
für die folgenden Jahre durch ein besonderes
Bundesgesetz festgesetzt werden wird."
b) § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Bundesbeitrag nach Abs. 2 ist monatlich
im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit
in den Monaten April und September mit je zwei
Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je.
einem Vierzehntel zu bevorschussen."
6. Im § 62 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „dieses
Bundesgesetzes" durch die Worte „der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht"
zu ersetzen.
7. § 66 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage
beträgt, wenn der Stichtag (§ 59 Abs. 2)
liegt
8. § 71 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Pflichtversicherten
aus der Zeit vor dem jeweiligen Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen über die
Pflichtversicherung, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung aus
der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 in der
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensionsversicherung
nicht zu berücksichtigen."
9. Im § 72 Abs. 2 lit. d ist die Zitierung
„§ 2 Abs. 2 Z. 3 und 4" durch die Zitierung
„§ 2 Abs. 2 Z. 3 bis 5" zu ersetzen.
10. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat der Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit,
wenn die Wartezeit (§ 65) erfüllt
ist und die für den Versicherten in Betracht
kommende weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
zutrifft."
11. Im § 83 zweiter Satz ist der Ausdruck
„50 S" durch den Ausdruck „53 S" zu ersetzen.
12. a) § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten
„k) ein Drittel der nach Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
gewährten Grund- und Elternrenten."
b) § 89 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 840 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 840 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
315 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 475 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
560 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 840 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
345 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
13. § 90 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abs. 1
sind, gleichviel ob und in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu
berücksichtigen
14. Dem § 192 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Tierärztekammern haben bis 29. Februar
1964 der Pensionsversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft Verzeichnisse aller ihrer
Pflichtmitglieder nach dem Stande vom 1. Jänner
1964 zu übergeben. Die gemäß § 2 Abs. 2
Z. 5 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
einbezogenen Personen haben bis
30. Juni 1964 Erklärungen über ihre Einkünfte
aus der die Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit auf
Grund des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides bei der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
abzugeben."
15. a) Im § 193 Abs. 1 erster Satz sind die
Worte „als dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
des Zweiten Teiles über die Leistungen
(§ 204 Abs. 2 lit. b)" durch die Worte
„ , bei den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten Personen
vor dem 1. Jänner 1964" zu ersetzen.
b) Im § 193 Abs. 1 vorletzter Satz sind nach
den Worten „Zeitpunkt der Antragstellung" die
Worte „ , bei den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten
Personen zwischen dem 1. Jänner 1964 und dem
Zeitpunkt der Antragstellung" einzufügen.
c) Im § 193 Abs. 2 erster Satz sind nach den
Worten „vor dem 1. Juli 1958" die Worte „ , bei
den im § 2 Abs. 2 Z. 5 genannten Personen vor
dem 1. Jänner 1964" einzufügen.
d) Im § 193 Abs. 2 zweiter Satz haben die
Worte „vor dem 1. Juli 1958" zu entfallen.
16. Nach § 201 ist ein § 201 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Erwerbung von Versicherungszeiten
bei Gewährung von Haftentschädigung.
§ 201 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder
Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht
rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder
wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt
hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Haft
Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung,
und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab
dem von der betreffenden Versichertengruppe
(§ 2) erstmals Beiträge entrichtet werden
konnten, gelegenen Haftzeiten als Ersatzzeiten
und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Haftzeiten
als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Hinsichtlich der letztgenannten Zeiten geht der
Entschädigungsbetrag, der freiwillig anerkannt
oder rechtskräftig zugesprochen wird, auf den
Versicherungsträger bis zur Höhe der Beiträge
über, die für diese Zeiten nachzuentrichten wären.
Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung
der letzten vor der Haftzeit in Betracht kommenden
Einkünfte aus der im § 62 Abs. 1 Z. 1
genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 69
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Für das
Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen
Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht komrnende
Beitragssatz (§ 18 Abs. 1). Als Beitragsgrundlage
im Sinne des § 69 gilt bei Beitragszeiten
die für die Beitragsbemessung herangezogene
Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der
auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der
letzten vor der Haftzeit in Betracht kommenden
Einkünfte des Versicherten aus der im § 62
Abs. 1 Z. 1 angeführten Erwerbstätigkeit."
Artikel II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Bei Personen, die erst auf Grund des Art. I
Z. 10 Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension
erhalten und bei denen der Versicherungsfall
in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1958 und dem
31. Dezember 1963 eingetreten ist, verlängert
sich der Zeitraum nach § 65 Abs. 4 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, innerhalb dessen die
Wartezeit erfüllt sein muß, um die Zeit vom
Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Zeitpunkt
der Antragstellung, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1964.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt die Leistung
ab 1. Jänner 1964, wenn der Antrag bis
zum 31. Dezember 1964 gestellt wird, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Auf Grund der sich aus § 90 Abs. 2 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 13 ergebenden
Änderung des Gesamteinkommens ist eine
Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne
des § 94 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
nicht vorzunehmen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 12 und 13 gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
(5) Ehemaligen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer,
die die Voraussetzungen für eine
Übergangsrente nach § 193 Gewerbliches Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bereits vor
dem 1. Jänner 1964 erfüllt haben, sowie Hinterbliebenen
nach solchen Personen mit Ausnahme
der Hinterbliebenen nach Empfängern einer
Übergangsaltersrente gebührt die Übergangsrente
ab dem 1. Jänner 1964, wenn der Antrag bis
längstens 30. Juni 1964 gestellt wird, sonst mit
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 gelten
auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag
vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt
oder rechtskräftig zugesprochen wurde,
mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft
oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt
liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe
(§ 2 des Gewerblichen Selbständigen
- Pensionsversicherungsgesetzes) erstmals
Beiträge entrichtet werden konnten, nur dann als
Beitragszeiten gelten, wenn die Beiträge für diese
Zeiten nachentrichtet werden. Für die Ermittlung
der nachzuentrichtenden Beiträge gilt § 201 a des
Gewerblichen Selbständigen - Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 16
dieses Bundesgesetzes entsprechend. Die Beiträge
gelten als wirksam entrichtet, wenn sie bis zum
31. Dezember 1964 an den Versicherungsträger
eingezahlt werden.
(7) Bei den in § 37 Abs. 3 Z. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, genannten Personen beginnt
die Leistung aus der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung mit dem Ablauf
des Monates, in dem die im Abschnitt II des
Zweiten Teiles beziehungsweise im § 193 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt
sind, frühestens jedoch ab 1. Juli 1958, wenn der
Antrag auf diese Leistung bis zum 31. Dezember
1964 gestellt wird. In diesen Fällen verlängert
sich der Zeitraum der letzten 120 beziehungsweise
240 Kalendermonate vor dem Stichtag
(§ 65 Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
um die Zeit vom Ablauf
des Monates, in dem die Voraussetzungen
für die Leistung erfüllt sind, bis zum Zeitpunkt
der Antragstellung, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 1964.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 10 und 15 lit. d rückwirkend
mit 1. Juli 1958, im übrigen am 1. Jänner
1964 in Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.