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321_1962 AT

321. Deklaration betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Deklaration betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960, betreffend Verlängerung der Stillhalte-

Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche

also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die

entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (im folgenden als „das

Allgemeine Abkommen" bezeichnet) oder Regierungen

sind, welche dem Allgemeinen Abkommen

provisorisch beigetreten sind,

ERKLÄREN HIEMIT

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten

gemäß Artikel XVI Absatz 4 des All-

gemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz

bezüglichen Anmerkung in der Anlage I

des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres

1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner

1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung

aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch

bestehenden Subventionen, die den Verkauf

dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis

ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt,

zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer

der in Artikel XVI Absatz 4 vorgesehenen

Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Anzahl von

Vertragsstaaten jährlichen Verlängerungen der

Stillhalte-Bestimmungen hinsichtlich solcher Subventionen,

solange ihre Beseitigung nicht wirksam

ist, wiederholt zugestimmt hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten

aus verschiedenen Gründen nicht bereit

sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration

betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen

des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen

Abkommens anzunehmen, die ab demselben

Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme

offensteht,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es

für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist,

nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen,

sondern auch einem Verfahren zuzustimmen,

das einen ersten Schritt zur Beseitigung

der Subventionen im Sinne der Bestimmungen

des Artikels XVI Absatz 4 darstellen würde;

daß sie wie folgt übereinkommen

1. Die Vertragsparteien dieser Deklaration

werden Subventionierungen der in Artikel XVI

Absatz 4 beschriebenen Art nicht durch die Einführung

neuer Subventionen oder die Erhöhung

bestehender Subventionen über den im Zeitpunkt

dieser Deklaration bestehenden Umfang

hinaus erweitern; hiebei wird vorausgesetzt, daß

Subventionen, die seit diesem Zeitpunkt verringert

oder beseitigt wurden, nicht erhöht oder

wieder eingeführt werden dürfen.

2. Die Vertragsparteien dieser Deklaration

werden dem Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

des Allgemeinen Abkommens (im

folgenden als „die VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet)

ein Verzeichnis der Maßnahmen der in

Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens

beschriebenen Art übermitteln, die im Zeitpunkt

dieser Deklaration in Kraft standen, und

den Exekutivsekretär über jede Veränderung

dieser Maßnahmen benachrichtigen.

3. Die Vertragsparteien dieser Deklaration

stimmen zu, daß die VERTRAGSSTAATEN

jährlich die Fortschritte prüfen, die bei der Beseitigung

oder Verringerung der Subventionen,

die im Zeitpunkt dieser Deklaration bestanden,

erzielt wurden.

4. Eine Vertragspartei dieser Deklaration,

welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die

Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt

auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß

Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ihr

Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser

Deklaration zu sein.

5. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt

werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift

oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten

des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen,

die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch

beigetreten sind, offenstehen.

6. Diese Deklaration tritt an dem Tag in

Kraft, an dem sie seitens der Regierungen

Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks,

Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas,

des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs,

Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz,

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten Staaten von

Amerika angenommen wurde. Die Annahme der

Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen

des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen

Abkommens durch eine der vorhin genannten

Regierungen wird auch eine Annahme

der vorliegenden Deklaration für die Zwecke

dieses Absatzes darstellen.

7. Diese Deklaration wird bis zum 31. Dezember

1961 in Kraft stehen; ihre Gültigkeit wird

für zwei weitere Perioden von je einem Jahr

verlängert werden. Die Deklaration wird zum

Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden,

sofern eine ihrer Vertragsparteien dem Exekutivsekretär

eine Notifikation in diesem Sinn spätestens

zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres

zugehen läßt. Die VERTRAGSSTAATEN

werden die Lage im Zuge jener Tagung prüfen,

die der Aufhebung oder dem Erlöschen dieser

Deklaration vorangeht.

8. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

wird jedem Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens eine beglaubigte Abschrift

dieser Deklaration sowie eine Mitteilung über

jede Annahme umgehend zur Verfügung stellen.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November

neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen

Exemplar in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 6 am 15. Oktober 1962 in Kraft getreten.

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