321. Deklaration betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960, betreffend Verlängerung der Stillhalte-
Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche
also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die
entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (im folgenden als „das
Allgemeine Abkommen" bezeichnet) oder Regierungen
sind, welche dem Allgemeinen Abkommen
provisorisch beigetreten sind,
ERKLÄREN HIEMIT
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten
gemäß Artikel XVI Absatz 4 des All-
gemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz
bezüglichen Anmerkung in der Anlage I
des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres
1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner
1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung
aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch
bestehenden Subventionen, die den Verkauf
dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis
ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt,
zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer
der in Artikel XVI Absatz 4 vorgesehenen
Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Anzahl von
Vertragsstaaten jährlichen Verlängerungen der
Stillhalte-Bestimmungen hinsichtlich solcher Subventionen,
solange ihre Beseitigung nicht wirksam
ist, wiederholt zugestimmt hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten
aus verschiedenen Gründen nicht bereit
sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration
betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen
des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen
Abkommens anzunehmen, die ab demselben
Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme
offensteht,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es
für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist,
nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen,
sondern auch einem Verfahren zuzustimmen,
das einen ersten Schritt zur Beseitigung
der Subventionen im Sinne der Bestimmungen
des Artikels XVI Absatz 4 darstellen würde;
daß sie wie folgt übereinkommen
1. Die Vertragsparteien dieser Deklaration
werden Subventionierungen der in Artikel XVI
Absatz 4 beschriebenen Art nicht durch die Einführung
neuer Subventionen oder die Erhöhung
bestehender Subventionen über den im Zeitpunkt
dieser Deklaration bestehenden Umfang
hinaus erweitern; hiebei wird vorausgesetzt, daß
Subventionen, die seit diesem Zeitpunkt verringert
oder beseitigt wurden, nicht erhöht oder
wieder eingeführt werden dürfen.
2. Die Vertragsparteien dieser Deklaration
werden dem Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
des Allgemeinen Abkommens (im
folgenden als „die VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet)
ein Verzeichnis der Maßnahmen der in
Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens
beschriebenen Art übermitteln, die im Zeitpunkt
dieser Deklaration in Kraft standen, und
den Exekutivsekretär über jede Veränderung
dieser Maßnahmen benachrichtigen.
3. Die Vertragsparteien dieser Deklaration
stimmen zu, daß die VERTRAGSSTAATEN
jährlich die Fortschritte prüfen, die bei der Beseitigung
oder Verringerung der Subventionen,
die im Zeitpunkt dieser Deklaration bestanden,
erzielt wurden.
4. Eine Vertragspartei dieser Deklaration,
welche aufhört, Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens zu sein oder hinsichtlich welcher die
Vereinbarungen für ihren provisorischen Beitritt
auf andere Art als durch einen Beitritt gemäß
Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ihr
Ende finden, hört auch auf, Vertragspartei dieser
Deklaration zu sein.
5. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt
werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift
oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten
des Allgemeinen Abkommens und für Regierungen,
die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch
beigetreten sind, offenstehen.
6. Diese Deklaration tritt an dem Tag in
Kraft, an dem sie seitens der Regierungen
Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks,
Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas,
des Königreichs der Niederlande, Luxemburgs,
Norwegens, Österreichs, Schwedens, der Schweiz,
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika angenommen wurde. Die Annahme der
Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen
des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen
Abkommens durch eine der vorhin genannten
Regierungen wird auch eine Annahme
der vorliegenden Deklaration für die Zwecke
dieses Absatzes darstellen.
7. Diese Deklaration wird bis zum 31. Dezember
1961 in Kraft stehen; ihre Gültigkeit wird
für zwei weitere Perioden von je einem Jahr
verlängert werden. Die Deklaration wird zum
Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden,
sofern eine ihrer Vertragsparteien dem Exekutivsekretär
eine Notifikation in diesem Sinn spätestens
zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres
zugehen läßt. Die VERTRAGSSTAATEN
werden die Lage im Zuge jener Tagung prüfen,
die der Aufhebung oder dem Erlöschen dieser
Deklaration vorangeht.
8. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
wird jedem Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens eine beglaubigte Abschrift
dieser Deklaration sowie eine Mitteilung über
jede Annahme umgehend zur Verfügung stellen.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November
neunzehnhundertsechzig, in einem einzigen
Exemplar in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 6 am 15. Oktober 1962 in Kraft getreten.