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321. Verordnung: Weinverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 321. Verordnung: Weinverordnung.

Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 11, 19, 20, 33, 35,

37, 38, 50 und 55 des Weingesetzes 1961, BGBl.

Nr. 187, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für soziale Verwaltung, für Handel

und Wiederaufbau und für Finanzen verordnet

§ 1. Schönungsmittel.

(1) Zur Klärung der Weine ist der Zusatz folgender

Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen

zugelassen (Schönungsmittel)

a) Gelatine.

Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose

Speisegelatine zulässig, die in Wasser aufgequollen,

jedoch nur in Wein gelöst werden

darf.

b) Tannin.

Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je

100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.

c) Hausenblase.

Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen,

jedoch nur in Wein gelöst werden.

d) Bentonit.

Es muß technisch rein sein und darf mit

Wasser aufgequollen werden; die zulässige

Höchstmenge ist 200 Gramm je 100 Liter.

Es ist technisch rein, wenn in 100 Gramm

lufttrockenem Bentonit höchstens 4 Gramm

Sand, 1 Milligramm Arsen oder Blei und

5 Gramm an Bestandteilen, die in l0%iger

Essigsäure löslich sind, hievon höchstens

0'5 Gramm Natrium oder 0'l Gramm

Eisen, enthalten sind.

e) Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose,

Kieselgur und ähnliches).

Das Wasser-Weingemisch zu Beginn der

Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht

beigemengt werden; der Vorlauf muß bei

Lagerung als solcher bezeichnet werden.

(2) Als Schönungsmittel ist ferner chemisch

reines gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid)

zugelassen. Dem Wein darf es nur in solcher

Menge zugesetzt werden, daß nach der Behandlung

im Wein keine Zyanverbindungen gelöst

verbleiben. Es darf in höchstens der fünffachen

Gewichtsmenge Wasser gelöst zugesetzt werden.

(3) Der Wein ist vor der Behandlung auf die

zulässige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid),

nach der Behandlung auf den Gehalt

an gelösten Zyanverbindungen zu untersuchen.

Überschönter Wein darf nur nach Wiederherstellung

durch geeigneten Verschnitt in

Verkehr gebracht werden.

(4) Zur Untersuchung sind außer den bereits

auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 239, zur Untersuchung von Wein berechtigten

Anstalten und Privatpersonen ermächtigt

Die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

chemische Industrie in Wien,

die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

und Untersuchungsanstalt in Graz,

die landwirtschaftlichen mittleren Fachschulen,

die Absolventen der genannten Bundeslehranstalten

oder Absolventen höherer Schulen mit

önologischer oder chemischer Fachausbildung und

die bäuerlichen Fachschulen (Weinbauschulen).

Die ermächtigten Stellen und Personen sind

zur Führung von Untersuchungsvormerken verpflichtet.

§ 2. Reduktion s- und Konservierungsmittel.

(1) Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein

und zur Konservierung von Wein ist die Verwendung

von Schwefliger Säure zulässig. Sie darf

verwendet werden

a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch

Verbrennen von Schwefel oder Schwefelschnitten,

b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes

Schwefeldioxyd,

c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit)

in Tabletten- oder Pulverform oder

d) gelöst in reinem Wasser. Die wäßrige

Lösung darf jedoch nur zur Sterilisierung

der Geräte, wie Fässer, Flaschen. Korke und

ähnliches, verwendet werden.

(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das

fertige Getränk je Liter nicht mehr als 80 Milligramm

freie und nicht mehr als 250 Milligramm

gebundene Schweflige Säure (als SO2 berechnet)

enthalten.

(3) Zum teilweisen Ersatz der Schwefligen Säure

ist als Oxydationsschutz 1-Ascorbinsäure zulässig.

Der Gehalt des Weines an 1-Ascorbinsäure darf

jedoch bei Abgabe an den Verbraucher 150 Milligramm

je Liter nicht überschreiten.

§ 3. Weitere zulässige Zusätze.

(1) Zulässige Zusätze sind ferner

a) Kohlensäure.

Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie

industriell hergestellt oder bei der Gärung

von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis

oder -schnee zugesetzt werden.

Nicht versetzter Wein darf aber höchstens

4 Gramm Kohlendioxyd je Liter erhalten.

b) Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk.

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu

einem Mindestgehalt von 0'5 Gramm Weinsäure

je Liter verwendet werden, wobei sich

der Kalziumgehalt des Weines auf nicht

mehr als 0'20 Gramm je Liter erhöhen darf.

Der kohlensaure Kalk darf mit reinem

Wasser gewaschen, aber nur mit Wein

(Most) angerührt werden. Überentsäuerter

Wein darf nur in Verkehr gebracht werden,

wenn er durch geeigneten Verschnitt

wiederhergestellt wurde. Dieser Verschnitt

ist nur zulässig, wenn der Phosphorgehalt

des überentsäuerten Weines mindestens

0'08 Gramm (als P2O5 berechnet) je Liter

beträgt.

c) Metaweinsäure.

Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem

Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben

werden.

d) Frische Rotweintrester.

Rotwein darf mit frischen Rotweintrestern

zum Auffärben behandelt werden.

e) Karamel.

Das Auffärben mit Karamel ist nur bei versetztem

Wein zulässig.

(2) Zur Einleitung oder Förderung der Gärung

darf Reinzucht- oder selektionierte Hefe verwendet

werden. Die Hefe darf nur in Traubenmost

oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden;

Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch

Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.

Hefe, die verwendet werden soll, muß frei von

wilden Hefen, Bakterien und Schimmelpilzsporen

sein, darf jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost

und für die Weinbehandlung zugelassene

Stoffe, wie Bentonit, Kieselgur usw., enthalten.

Sie darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet

werden.

(3) Soweit der Zusatz von Alkohol zulässig ist,

muß dieser mindestens 95%iger Äthylalkohol

sein.

§ 4. Wiederherstellung von Wein.

(1) Zur Wiederherstellung von Wein ist der

Zusatz folgender Stoffe zulässig

a) Die nach den §§ 1 bis 3 zugelassenen Stoffe.

b) Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle.

Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von

Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern

und zur Entfärbung hochfarbiger

Weißweine, nicht aber zur Beseitigung des

Rotweinfarbstoffes von Rotwein oder der

Direktträgergeschmackstoffe bei Direktträgerwein.

c) Weinsäure.

Durch Zusatz einer Menge von höchstens

1 Gramm je Liter darf Säuremangel, der

von Natur aus gegeben war oder infolge

zu starken biologischen Säureabbaues entstanden

ist, beseitigt werden.

d) Sauerstoff,

soweit er zur Lüftung dem Wein zugeführt

wird.

(2) Wein mit beginnendem Essigstich darf nur

verschnitten werden, wenn er vorher pasteurisiert

oder sonst entkeimt worden ist. Der Verschnitt

bereits essigstichiger Weine ist verboten.

§ 5. Verwertung von in Gärung geratenem

Traubensaft.

Die zulässigen Behandlungsweisen zur Verhinderung

der Gärung, die eine Verarbeitung eines

in Gärung geratenen Traubensaftes zu Wein

nicht ausschließen (§ 11 Abs. 2 des Weingesetzes

1961), sind

Schwefeln mit späterem Entschwefeln,

Einlagerung unter Verwendung von Kohlensäure

(Kohlensäuredruckverfahren),

Verwendung von Kohlensäuretrockeneis und

-schnee,

Pasteurisieren mit folgender Rückkühlung,

Heißfüllung oder

Kaltsterile Abfüllung mittels Entkeimungsfilter.

§ 6. Nach besonderer Leseart gewonnene

Weine.

Folgende Bezeichnungen dürfen nur für Weine

aus Weintrauben, die in der nachfolgenden Weise

gewannen oder verarbeitet wurden, bei Vorliegen

der übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1

des Weingesetzes 1961 verwendet werden

a) Spätlese ist Wein aus Trauben, die erst

nach der allgemeinen Lese der betreffenden

Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden

sind.

b) Auslese ist Spätlese, die ausschließlich aus

sorgfältig ausgelesenen Trauben unter Aussonderung

aller nicht Vollreifen, fehlerhaften

oder kranken Beeren gewonnen

wurde.

c) Beerenauslese ist Auslese aus überreifen und

edelfaulen Beeren, die in guten Lagen gewonnen

wurden.

d) Trockenbeerenauslese ist Beerenauslese aus

edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften

Beeren.

e) Ausbruch ist Süßwein, der in Jahren starker

Trockenbeerbildung ausschließlich aus frisch

gekeltertem Traubenmost, dem überreife,

auf natürliche Weise eingetrocknete Beeren

von Trauben derselben Art und Lage sowie

desselben Jahres zugesetzt wurden, gewonnen

worden ist.

§ 7. Bezeichnung des Schaumweines.

(1) Bei Schaumwein ist der Staat, in dem der

Wein in die für den Verbraucher bestimmte

Flasche abgefüllt wurde (§ 14 Abs. 2 des Weingesetzes

1961), so anzugeben, daß eines der

Worte „Schaumwein" oder „Sekt" mit einem auf

diesen Staat hinweisenden Eigenschaftswort in

deutscher Sprache verbunden wird, wie „Österreichischer

Schaumwein", „Deutscher Sekt".

(2) Die Bezeichnung ist am oberen Rand des

Flaschenschildes in schwarzer Schrift auf weißem

Grund anzubringen. Sie ist in nachstehender

Weise auszugestalten

a) Die Bezeichnung ist zur Trennung vom

übrigen Teil des Hauptschildes mit einem

mindestens 0'5 mm breiten Strich zu unterstreichen

(Bezeichnungsstreifen).

b) Die Buchstaben müssen bei Flaschen mit

einem Rauminhalt vom 500 cm³ oder mehr

zumindest 5 mm hoch und so breit sein,

daß im Durchschnitt 10 Buchstaben auf

50 mm Zeilenlänge zu stehen kommen.

Überschreitet die Zeilanlänge 100 mm, so

kann die Bezeichnung auf zwei Zeilen aufgeteilt

werden.

c) Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von

weniger als 500 cm³ müssen die Buchstaben

zumindest 2 mm hoch und so breit sein,

daß im Durchschnitt 10 Buchstaben auf

20 mm Zeilenlänge zu stehen1 kommen.

Überschreitet die Zeilenlänge 50 mm, so

kann die Bezeichnung auf zwei Zeilen aufgeteilt

werden.

d) Der Bezeichnungsstreifen darf keinerlei

zeichnerische Ausgestaltung erfahren, auch

nicht durch Aufdruck, Vignetten, steuerliche

Hinweise und ähnliches überdruckt

werden.

e) Die Bezeichnung darf durch Worte oder

Wortverbindungen nicht ergänzt werden.

(3) Bei Schaumwein, der nicht im Inland erzeugt

worden ist und dessen Bezeichnung den

Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entspricht,

ist, wenn er im Inland in Verkehr gebracht werden

soll, auf der Flasche oberhalb des Hauptschildes

ein bandförmiger Bezeichnungsstreifen

dauerhaft aufzukleben, der die Bezeichnung entsprechend

den Vorschriften der Abs. 1 und 2

enthält.

§ 8. Kennzeichnung des Haustrunkes.

Zur Kennzeichnung des Haustrunkes in Räumlichkeiten,

die der Nachschau unterliegen und in

denen auch Wein gelagert ist (§ 35 des Weingesetzes

1961), genügt es, wenn das Faß oder das

sonstige Aufbewahrungsgefäß an einer in die

Augen fallenden Stelle mit einem deutlichen,

nicht leicht verwischbaren liegenden Kreuz

in einer Größe versehen wird, daß die von ihm

eingenommene Fläche ein Ausmaß von mindestens

20X10 cm hat.

§ 9. Untersuchungsanstalten für

die Ein- und Ausfuhr von Wein.

Zur Abgabe eines Gutachtens über die Einfuhrfähigkeit

von Wein (§ 37 Abs. 5 des Weingesetzes

1961) und zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen

(§ 38 Abs. 1 des Weingesetzes 1961)

sind ermächtigt

Die Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten

in Wien und Linz,

die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

in Wien, Graz und Innsbruck und

die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

und Untersuchungsanstalt in Graz.

§ 10. Traubendicksaft, Buchführung.

(1) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat ein Ein-

und Ausgangsbuch nach dem in der Anlage 1 enthaltenen

Muster zu führen.

(2) Die Bücher müssen einzeln gebunden und

blatt- und seitenweise fortlaufend mit Zahlen

versehen sein. Die Anzahl der Blätter oder Seiten

muß schon vor Beginn des Gebrauches auf der

ersten Seite des Vordruckes vermerkt werden. Es

ist verboten, Blätter aus den Büchern zu entfernen.

(3) Die Eintragungen sind fortlaufend mit Ordnungszahlen

zu versehen und aneinander unmittelbar

anschließend vorzunehmen. Eintragungen

dürfen auf keine Weise unleserlich gemacht oder

getilgt werden.

(4) Die Eintragungen sind binnen 24 Stunden

nach dem jeweiligen Ein- oder Ausgang des verzeichnungspflichtigen

Getränkes durchzuführen.

(5) Die Bücher dürfen nach Bedarf des Betriebes

auch zu anderen in dem Vordruck der Muster

nicht vorgesehenen geschäftlichen Aufzeichnungen

benützt oder ergänzt werden, soweit hiedurch

die Kontrolle nicht beeinträchtigt wird.

(6) Das Buch ist in jedem Jahre einmal abzuschließen.

Die Ergebnisse sind mit dem Lagervorrat

zu vergleichen. Die vorhandenen Bestände

sind unter Eingang vorzutragen.

§ 11. Kos ten.

(1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme

der Proben durch den Bundeskellereiinspektor,

die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß

§ 50, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß

§ 55 des Weingesetzes 1961 die Partei zu tragen

hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten

Betrieb zu bemessen. Sie betragen

für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat,

60 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als

volle Stunde anzurechnen.

(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den

von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt

des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung

anzuführen und die hierauf entfallenden

Kosten zu berechnen.

§ 12. Übergangsbestimmungen.

Bis 31. Dezember 1963 gelten nachstehende

Erleichterungen

1. In der Bezeichnung für Schaumwein (§ 7

Abs. 1) darf an Stelle der Worte „Schaumwein"

oder „Sekt" das Wort „Erzeugnis" treten.

2. Es dürfen ferner Flaschenschilder mit Bezeichnungen

verwendet werden, die von der Vorschrift

des § 7 Abs. 2 abweichen und schon bisher

in Gebrauch standen.

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