321. Verordnung: Weinverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 11, 19, 20, 33, 35,
37, 38, 50 und 55 des Weingesetzes 1961, BGBl.
Nr. 187, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für soziale Verwaltung, für Handel
und Wiederaufbau und für Finanzen verordnet
§ 1. Schönungsmittel.
(1) Zur Klärung der Weine ist der Zusatz folgender
Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen
zugelassen (Schönungsmittel)
a) Gelatine.
Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose
Speisegelatine zulässig, die in Wasser aufgequollen,
jedoch nur in Wein gelöst werden
darf.
b) Tannin.
Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je
100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.
c) Hausenblase.
Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen,
jedoch nur in Wein gelöst werden.
d) Bentonit.
Es muß technisch rein sein und darf mit
Wasser aufgequollen werden; die zulässige
Höchstmenge ist 200 Gramm je 100 Liter.
Es ist technisch rein, wenn in 100 Gramm
lufttrockenem Bentonit höchstens 4 Gramm
Sand, 1 Milligramm Arsen oder Blei und
5 Gramm an Bestandteilen, die in l0%iger
Essigsäure löslich sind, hievon höchstens
0'5 Gramm Natrium oder 0'l Gramm
Eisen, enthalten sind.
e) Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose,
Kieselgur und ähnliches).
Das Wasser-Weingemisch zu Beginn der
Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht
beigemengt werden; der Vorlauf muß bei
Lagerung als solcher bezeichnet werden.
(2) Als Schönungsmittel ist ferner chemisch
reines gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid)
zugelassen. Dem Wein darf es nur in solcher
Menge zugesetzt werden, daß nach der Behandlung
im Wein keine Zyanverbindungen gelöst
verbleiben. Es darf in höchstens der fünffachen
Gewichtsmenge Wasser gelöst zugesetzt werden.
(3) Der Wein ist vor der Behandlung auf die
zulässige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid),
nach der Behandlung auf den Gehalt
an gelösten Zyanverbindungen zu untersuchen.
Überschönter Wein darf nur nach Wiederherstellung
durch geeigneten Verschnitt in
Verkehr gebracht werden.
(4) Zur Untersuchung sind außer den bereits
auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 239, zur Untersuchung von Wein berechtigten
Anstalten und Privatpersonen ermächtigt
Die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
chemische Industrie in Wien,
die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-
und Untersuchungsanstalt in Graz,
die landwirtschaftlichen mittleren Fachschulen,
die Absolventen der genannten Bundeslehranstalten
oder Absolventen höherer Schulen mit
önologischer oder chemischer Fachausbildung und
die bäuerlichen Fachschulen (Weinbauschulen).
Die ermächtigten Stellen und Personen sind
zur Führung von Untersuchungsvormerken verpflichtet.
§ 2. Reduktion s- und Konservierungsmittel.
(1) Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein
und zur Konservierung von Wein ist die Verwendung
von Schwefliger Säure zulässig. Sie darf
verwendet werden
a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch
Verbrennen von Schwefel oder Schwefelschnitten,
b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes
Schwefeldioxyd,
c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit)
in Tabletten- oder Pulverform oder
d) gelöst in reinem Wasser. Die wäßrige
Lösung darf jedoch nur zur Sterilisierung
der Geräte, wie Fässer, Flaschen. Korke und
ähnliches, verwendet werden.
(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das
fertige Getränk je Liter nicht mehr als 80 Milligramm
freie und nicht mehr als 250 Milligramm
gebundene Schweflige Säure (als SO2 berechnet)
enthalten.
(3) Zum teilweisen Ersatz der Schwefligen Säure
ist als Oxydationsschutz 1-Ascorbinsäure zulässig.
Der Gehalt des Weines an 1-Ascorbinsäure darf
jedoch bei Abgabe an den Verbraucher 150 Milligramm
je Liter nicht überschreiten.
§ 3. Weitere zulässige Zusätze.
(1) Zulässige Zusätze sind ferner
a) Kohlensäure.
Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie
industriell hergestellt oder bei der Gärung
von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis
oder -schnee zugesetzt werden.
Nicht versetzter Wein darf aber höchstens
4 Gramm Kohlendioxyd je Liter erhalten.
b) Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk.
Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu
einem Mindestgehalt von 0'5 Gramm Weinsäure
je Liter verwendet werden, wobei sich
der Kalziumgehalt des Weines auf nicht
mehr als 0'20 Gramm je Liter erhöhen darf.
Der kohlensaure Kalk darf mit reinem
Wasser gewaschen, aber nur mit Wein
(Most) angerührt werden. Überentsäuerter
Wein darf nur in Verkehr gebracht werden,
wenn er durch geeigneten Verschnitt
wiederhergestellt wurde. Dieser Verschnitt
ist nur zulässig, wenn der Phosphorgehalt
des überentsäuerten Weines mindestens
0'08 Gramm (als P2O5 berechnet) je Liter
beträgt.
c) Metaweinsäure.
Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem
Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben
werden.
d) Frische Rotweintrester.
Rotwein darf mit frischen Rotweintrestern
zum Auffärben behandelt werden.
e) Karamel.
Das Auffärben mit Karamel ist nur bei versetztem
Wein zulässig.
(2) Zur Einleitung oder Förderung der Gärung
darf Reinzucht- oder selektionierte Hefe verwendet
werden. Die Hefe darf nur in Traubenmost
oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden;
Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch
Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.
Hefe, die verwendet werden soll, muß frei von
wilden Hefen, Bakterien und Schimmelpilzsporen
sein, darf jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost
und für die Weinbehandlung zugelassene
Stoffe, wie Bentonit, Kieselgur usw., enthalten.
Sie darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet
werden.
(3) Soweit der Zusatz von Alkohol zulässig ist,
muß dieser mindestens 95%iger Äthylalkohol
sein.
§ 4. Wiederherstellung von Wein.
(1) Zur Wiederherstellung von Wein ist der
Zusatz folgender Stoffe zulässig
a) Die nach den §§ 1 bis 3 zugelassenen Stoffe.
b) Gereinigte Tier- oder Pflanzenkohle.
Ihr Zusatz ist zulässig zur Beseitigung von
Geruchs-, Geschmacks- und sonstigen Fehlern
und zur Entfärbung hochfarbiger
Weißweine, nicht aber zur Beseitigung des
Rotweinfarbstoffes von Rotwein oder der
Direktträgergeschmackstoffe bei Direktträgerwein.
c) Weinsäure.
Durch Zusatz einer Menge von höchstens
1 Gramm je Liter darf Säuremangel, der
von Natur aus gegeben war oder infolge
zu starken biologischen Säureabbaues entstanden
ist, beseitigt werden.
d) Sauerstoff,
soweit er zur Lüftung dem Wein zugeführt
wird.
(2) Wein mit beginnendem Essigstich darf nur
verschnitten werden, wenn er vorher pasteurisiert
oder sonst entkeimt worden ist. Der Verschnitt
bereits essigstichiger Weine ist verboten.
§ 5. Verwertung von in Gärung geratenem
Traubensaft.
Die zulässigen Behandlungsweisen zur Verhinderung
der Gärung, die eine Verarbeitung eines
in Gärung geratenen Traubensaftes zu Wein
nicht ausschließen (§ 11 Abs. 2 des Weingesetzes
1961), sind
Schwefeln mit späterem Entschwefeln,
Einlagerung unter Verwendung von Kohlensäure
(Kohlensäuredruckverfahren),
Verwendung von Kohlensäuretrockeneis und
-schnee,
Pasteurisieren mit folgender Rückkühlung,
Heißfüllung oder
Kaltsterile Abfüllung mittels Entkeimungsfilter.
§ 6. Nach besonderer Leseart gewonnene
Weine.
Folgende Bezeichnungen dürfen nur für Weine
aus Weintrauben, die in der nachfolgenden Weise
gewannen oder verarbeitet wurden, bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
des Weingesetzes 1961 verwendet werden
a) Spätlese ist Wein aus Trauben, die erst
nach der allgemeinen Lese der betreffenden
Sorte in vollreifem Zustand geerntet worden
sind.
b) Auslese ist Spätlese, die ausschließlich aus
sorgfältig ausgelesenen Trauben unter Aussonderung
aller nicht Vollreifen, fehlerhaften
oder kranken Beeren gewonnen
wurde.
c) Beerenauslese ist Auslese aus überreifen und
edelfaulen Beeren, die in guten Lagen gewonnen
wurden.
d) Trockenbeerenauslese ist Beerenauslese aus
edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften
Beeren.
e) Ausbruch ist Süßwein, der in Jahren starker
Trockenbeerbildung ausschließlich aus frisch
gekeltertem Traubenmost, dem überreife,
auf natürliche Weise eingetrocknete Beeren
von Trauben derselben Art und Lage sowie
desselben Jahres zugesetzt wurden, gewonnen
worden ist.
§ 7. Bezeichnung des Schaumweines.
(1) Bei Schaumwein ist der Staat, in dem der
Wein in die für den Verbraucher bestimmte
Flasche abgefüllt wurde (§ 14 Abs. 2 des Weingesetzes
1961), so anzugeben, daß eines der
Worte „Schaumwein" oder „Sekt" mit einem auf
diesen Staat hinweisenden Eigenschaftswort in
deutscher Sprache verbunden wird, wie „Österreichischer
Schaumwein", „Deutscher Sekt".
(2) Die Bezeichnung ist am oberen Rand des
Flaschenschildes in schwarzer Schrift auf weißem
Grund anzubringen. Sie ist in nachstehender
Weise auszugestalten
a) Die Bezeichnung ist zur Trennung vom
übrigen Teil des Hauptschildes mit einem
mindestens 0'5 mm breiten Strich zu unterstreichen
(Bezeichnungsstreifen).
b) Die Buchstaben müssen bei Flaschen mit
einem Rauminhalt vom 500 cm³ oder mehr
zumindest 5 mm hoch und so breit sein,
daß im Durchschnitt 10 Buchstaben auf
50 mm Zeilenlänge zu stehen kommen.
Überschreitet die Zeilanlänge 100 mm, so
kann die Bezeichnung auf zwei Zeilen aufgeteilt
werden.
c) Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von
weniger als 500 cm³ müssen die Buchstaben
zumindest 2 mm hoch und so breit sein,
daß im Durchschnitt 10 Buchstaben auf
20 mm Zeilenlänge zu stehen1 kommen.
Überschreitet die Zeilenlänge 50 mm, so
kann die Bezeichnung auf zwei Zeilen aufgeteilt
werden.
d) Der Bezeichnungsstreifen darf keinerlei
zeichnerische Ausgestaltung erfahren, auch
nicht durch Aufdruck, Vignetten, steuerliche
Hinweise und ähnliches überdruckt
werden.
e) Die Bezeichnung darf durch Worte oder
Wortverbindungen nicht ergänzt werden.
(3) Bei Schaumwein, der nicht im Inland erzeugt
worden ist und dessen Bezeichnung den
Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entspricht,
ist, wenn er im Inland in Verkehr gebracht werden
soll, auf der Flasche oberhalb des Hauptschildes
ein bandförmiger Bezeichnungsstreifen
dauerhaft aufzukleben, der die Bezeichnung entsprechend
den Vorschriften der Abs. 1 und 2
enthält.
§ 8. Kennzeichnung des Haustrunkes.
Zur Kennzeichnung des Haustrunkes in Räumlichkeiten,
die der Nachschau unterliegen und in
denen auch Wein gelagert ist (§ 35 des Weingesetzes
1961), genügt es, wenn das Faß oder das
sonstige Aufbewahrungsgefäß an einer in die
Augen fallenden Stelle mit einem deutlichen,
nicht leicht verwischbaren liegenden Kreuz
in einer Größe versehen wird, daß die von ihm
eingenommene Fläche ein Ausmaß von mindestens
20X10 cm hat.
§ 9. Untersuchungsanstalten für
die Ein- und Ausfuhr von Wein.
Zur Abgabe eines Gutachtens über die Einfuhrfähigkeit
von Wein (§ 37 Abs. 5 des Weingesetzes
1961) und zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen
(§ 38 Abs. 1 des Weingesetzes 1961)
sind ermächtigt
Die Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalten
in Wien und Linz,
die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
in Wien, Graz und Innsbruck und
die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-
und Untersuchungsanstalt in Graz.
§ 10. Traubendicksaft, Buchführung.
(1) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat ein Ein-
und Ausgangsbuch nach dem in der Anlage 1 enthaltenen
Muster zu führen.
(2) Die Bücher müssen einzeln gebunden und
blatt- und seitenweise fortlaufend mit Zahlen
versehen sein. Die Anzahl der Blätter oder Seiten
muß schon vor Beginn des Gebrauches auf der
ersten Seite des Vordruckes vermerkt werden. Es
ist verboten, Blätter aus den Büchern zu entfernen.
(3) Die Eintragungen sind fortlaufend mit Ordnungszahlen
zu versehen und aneinander unmittelbar
anschließend vorzunehmen. Eintragungen
dürfen auf keine Weise unleserlich gemacht oder
getilgt werden.
(4) Die Eintragungen sind binnen 24 Stunden
nach dem jeweiligen Ein- oder Ausgang des verzeichnungspflichtigen
Getränkes durchzuführen.
(5) Die Bücher dürfen nach Bedarf des Betriebes
auch zu anderen in dem Vordruck der Muster
nicht vorgesehenen geschäftlichen Aufzeichnungen
benützt oder ergänzt werden, soweit hiedurch
die Kontrolle nicht beeinträchtigt wird.
(6) Das Buch ist in jedem Jahre einmal abzuschließen.
Die Ergebnisse sind mit dem Lagervorrat
zu vergleichen. Die vorhandenen Bestände
sind unter Eingang vorzutragen.
§ 11. Kos ten.
(1) Die Kosten für die Nachschau und Entnahme
der Proben durch den Bundeskellereiinspektor,
die im strafgerichtlichen Verfahren gemäß
§ 50, im Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 55 des Weingesetzes 1961 die Partei zu tragen
hat, sind nach der Dauer der Nachschau im beanstandeten
Betrieb zu bemessen. Sie betragen
für jede Stunde, die die Nachschau gedauert hat,
60 S. Hiebei ist jede angefangene Stunde als
volle Stunde anzurechnen.
(2) Die Bundeskellereiinspektoren haben in den
von ihnen erstatteten Anzeigen den Zeitpunkt
des Beginnes und der Beendigung der Amtshandlung
anzuführen und die hierauf entfallenden
Kosten zu berechnen.
§ 12. Übergangsbestimmungen.
Bis 31. Dezember 1963 gelten nachstehende
Erleichterungen
1. In der Bezeichnung für Schaumwein (§ 7
Abs. 1) darf an Stelle der Worte „Schaumwein"
oder „Sekt" das Wort „Erzeugnis" treten.
2. Es dürfen ferner Flaschenschilder mit Bezeichnungen
verwendet werden, die von der Vorschrift
des § 7 Abs. 2 abweichen und schon bisher
in Gebrauch standen.