320. Verordnung: Binnenschifffahrtsfunkverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3 und 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, auf Grund von § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, sowie auf Grund von § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Formvorschriften
2. Abschnitt
Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
§ 4. Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks
§ 5. Rufzeichen
§ 6. Frequenzbenutzung
§ 7. Ausgangsleistung
§ 8. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen
§ 9. Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 10. Betriebsverfahren
3. Abschnitt
Betrieb auf fremden Schiffen
§ 11. Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13. Verweisungen
Anlage 1 Antragsformular
Anlage 2 Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 3 Betriebliche und technische Bestimmungen
Anlage 4 Bestimmungen über Betriebsverfahren
1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
Basel, 6. April 2000,“ sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung
von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung
über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
(2) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt.
(3) In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Binnenschifffahrtsfunk“ den beweglichen Sprechfunkdienst auf Wasserstraßen im Frequenzbereich
156,025 – 157,425/160,625 – 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die
Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach
einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise „Schiff-Schiff“, „Nautische
Information“, „Schiff-Hafen“, „Funkverkehr an Bord“;
2. „Verkehrskreis Schiff-Schiff“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
3. „Verkehrskreis Nautische Information“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und
Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
4. „Verkehrskreis Schiff-Hafen“ die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen
oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
5. „Verkehrskreis Funkverkehr an Bord“ die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb
einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen
für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
6. „Schiffsfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord
eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
7. „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und
für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
8. „Funkstelle für den Verkehr an Bord“ eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für
den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen
eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und
seinen Beibooten;
9. „Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)“ ein System zur automatischen Aussendung
der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
10. „Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)“ die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung,
die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne
auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
11. „Ausgangsleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung
bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
12. „Wasserstraßen“ Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I
Nr. 62/1997.
Formvorschriften
§ 3. Für die Antragstellung bei den Fernmeldebehörden ist das in Anlage 1 enthaltene Antragsformular
und das zugehörige technische Datenblatt zu verwenden.
2. Abschnitt
Verwendung von Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk
Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks
§ 4. (1) Bei Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
der Funkstelle an Bord des Schiffes mitzuführen und den Aufsichtsorganen der Fernmeldebehörden
über Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Berechtigung zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle bestimmt sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999.
Rufzeichen
§ 5. (1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb nach den Bestimmungen des Artikels 19 der Vollzugsordnung
für den Funkdienst zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.
(2) In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ ist anstelle
des zugewiesenen Rufzeichens der Name des Schiffes zu verwenden.
Frequenzbenutzung
§ 6. (1) Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf
den aus Anlage 2 ersichtlichen, dem Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommenen
Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften
angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Ausgangsleistung
§ 7. (1) Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
(2) In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ muss die
Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen
§ 8. Bei tragbaren Funkanlagen muss die ERP auf einen Wert zwischen 0,1 W und 1 W eingestellt
sein.
Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 9. (1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
(2) Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese
sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Betriebsverfahren
§ 10. Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in Anlage 4 enthalten. Sie sind bei der
Durchführung der Aussendung zu befolgen
ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen
Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
§ 11. (1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen von Personen ausgeübt werden, die Inhaber
eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
Basel, den 6. April 2000,“ ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen betrieben werden,
wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000,“ erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
ABSCHNITT 4
Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt
wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen
Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des
wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend
eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und
Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Verweisungen
§ 13. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze gelten
als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.