320. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 401/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „und Kurszeugnisse“.
2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und
Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in
den übrigen Fällen in Ziffern, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
unter Hinzufügen einer Leistungsbeschreibung, zu schreiben.“
3. § 2 Abs. 10 lautet
„(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß
Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke bzw. wegen
Hinzufügen einer Leistungsbeschreibung (§ 2 Abs. 6 erster Satz) mit dem Zeugnisformular das Auslangen
nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang
so zu verbinden, dass ein nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.“
4. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe
der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.. im Pflichtgegenstand ............................... mit „Sehr
gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des
Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;“
5. Im § 3 Abs. 1 werden nach Z 8 folgende Z 8a, Z 8b und Z 8c eingefügt
„8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter
Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund
seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der
allgemein bildenden höheren Schule genügen wird
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden
höheren Schule.“;
8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung
leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“
auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der
berufsbildenden höheren Schule genügen wird
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden
höheren Schule.“;
8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen,
BGBl. Nr. 271/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der
Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe
mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit
den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen
wird
„Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände ......................... die
Aufnahmsvoraussetzungen in die 1. Klasse einer höheren Anstalt für Lehrerbildung und der
Erzieherbildung.“;“
6. Im § 3 Abs. 1 Z 21 wird die Wendung „mit erweitertem bzw. vertieftem Bildungsangebot“ durch die
Wendung „mit vertieftem Bildungsangebot“ ersetzt.
7. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen
Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken;“
8. § 4 samt Überschrift lautet
„Lehrgangszeugnisse
§ 4. Für die Lehrgangszeugnisse sind die Bestimmungen über die Jahres- und Semesterzeugnisse
sinngemäß anzuwenden.“
9. Im § 6 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt
„3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde
oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt,
einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde,
ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts
oder der Projektarbeit zu vermerken;“
10. Im § 6 Abs. 3 Z 4 und 5 entfallen die Wendungen „und Hochschulen künstlerischer Richtung“.
11. § 6 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet
„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender
Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung
berechtigt: ..............................................“;“
12. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 15a ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr
2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren
Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht
genügend“ abgeschlossen hat (§ 82a des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen
„Er/Sie ist gemäß § 82a des Schulunterrichtsgesetzes zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des
I. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt.“
(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung
der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung
abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.“
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6
Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in
Kraft.“
14. Anlage 2 lautet
15. In der Anlage 3 lautet die die verbindliche Übung „Sprache und Sprechen“ betreffende Zeile
„Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“
16. In den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 11 und 12 lautet jeweils in dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten der
Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung betreffenden
Abschnitt die die Prüfungsgebiete und deren Beurteilung betreffende Zeile
„
Prüfungsgebiete/Beurteilung
(allenfalls Pflichtgegenstand der Jahresprüfung, wenn dieser mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde)“
17. In den Anlagen 5, 5a und 6 werden jeweils die Worte „Abgänger“ sowie „Hochschule“ durch die
Worte „Abgänger/innen“ sowie „Universität“ ersetzt.
18. In Anlage 10 wird die Wendung „Er/Sie wurde von der Prüfungskommission zur Wiederholung der
Zusatzprüfung aus ..........................zum ......................-termin zugelassen.“ durch die Wendung „Er/Sie
wurde von der Prüfungskommission zur Wiederholung der Zusatzprüfung aus .....................................
zugelassen“ ersetzt.