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320. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 401/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „und Kurszeugnisse“.

2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Beurteilung der Leistungen ist in den Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und

Diplomprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen und Abschlussprüfungszeugnissen in Worten, in

den übrigen Fällen in Ziffern, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

unter Hinzufügen einer Leistungsbeschreibung, zu schreiben.“

3. § 2 Abs. 10 lautet

„(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß

Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke bzw. wegen

Hinzufügen einer Leistungsbeschreibung (§ 2 Abs. 6 erster Satz) mit dem Zeugnisformular das Auslangen

nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang

so zu verbinden, dass ein nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.“

4. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe

der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat

„Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.. im Pflichtgegenstand ............................... mit „Sehr

gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des

Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;“

5. Im § 3 Abs. 1 werden nach Z 8 folgende Z 8a, Z 8b und Z 8c eingefügt

„8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter

Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund

seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der

allgemein bildenden höheren Schule genügen wird

„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden

höheren Schule.“;

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung

leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“

auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der

berufsbildenden höheren Schule genügen wird

„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden

höheren Schule.“;

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen,

BGBl. Nr. 271/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der

Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe

mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit

den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen

wird

„Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände ......................... die

Aufnahmsvoraussetzungen in die 1. Klasse einer höheren Anstalt für Lehrerbildung und der

Erzieherbildung.“;“

6. Im § 3 Abs. 1 Z 21 wird die Wendung „mit erweitertem bzw. vertieftem Bildungsangebot“ durch die

Wendung „mit vertieftem Bildungsangebot“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen

Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken;“

8. § 4 samt Überschrift lautet

„Lehrgangszeugnisse

§ 4. Für die Lehrgangszeugnisse sind die Bestimmungen über die Jahres- und Semesterzeugnisse

sinngemäß anzuwenden.“

9. Im § 6 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. für den Fall, dass ein Prüfungsgebiet in Form einer Diplom- bzw. Abschlussarbeit abgelegt wurde

oder dass bei der Aufgabenstellung in einem Prüfungsgebiet von einem Themenschwerpunkt,

einem Projekt, einer Projektarbeit oder einer Abschluss- bzw. Diplomarbeit ausgegangen wurde,

ist das Thema der Diplom- bzw. der Abschlussarbeit, des Themenschwerpunktes, des Projekts

oder der Projektarbeit zu vermerken;“

10. Im § 6 Abs. 3 Z 4 und 5 entfallen die Wendungen „und Hochschulen künstlerischer Richtung“.

11. § 6 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender

Teilprüfungen der Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung/Diplomprüfung/Abschlussprüfung

berechtigt: ..............................................“;“

12. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 15a ist in die Jahreszeugnisse bis einschließlich zum Schuljahr

2000/01 für den Fall, dass ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren

Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht

genügend“ abgeschlossen hat (§ 82a des Schulunterrichtsgesetzes), folgender Vermerk aufzunehmen

„Er/Sie ist gemäß § 82a des Schulunterrichtsgesetzes zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des

I. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt.“

(2) Zeugnisformulare gemäß § 2 sind spätestens ab dem Schuljahr 2005/06 unter Zugrundelegung

der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abzufassen. Zeugnisformulare, die in der alten Rechtschreibung

abgefasst sind, können bis zum Ablauf des 31. August 2005 verwendet werden.“

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6

Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in

Kraft.“

14. Anlage 2 lautet

15. In der Anlage 3 lautet die die verbindliche Übung „Sprache und Sprechen“ betreffende Zeile

„Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“

16. In den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 11 und 12 lautet jeweils in dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten der

Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung betreffenden

Abschnitt die die Prüfungsgebiete und deren Beurteilung betreffende Zeile

„

Prüfungsgebiete/Beurteilung

(allenfalls Pflichtgegenstand der Jahresprüfung, wenn dieser mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde)“

17. In den Anlagen 5, 5a und 6 werden jeweils die Worte „Abgänger“ sowie „Hochschule“ durch die

Worte „Abgänger/innen“ sowie „Universität“ ersetzt.

18. In Anlage 10 wird die Wendung „Er/Sie wurde von der Prüfungskommission zur Wiederholung der

Zusatzprüfung aus ..........................zum ......................-termin zugelassen.“ durch die Wendung „Er/Sie

wurde von der Prüfungskommission zur Wiederholung der Zusatzprüfung aus .....................................

zugelassen“ ersetzt.

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