320. Verordnung: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes,
BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1. (1) Der Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine
Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen
1. Höhe: 106 mm und
2. Breite: 222 mm.
(2) Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem
letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial
muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen
Staatsdruckerei AG hergestellt werden.
(3) Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der
Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite
enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht
höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
1. auf Seite 3
a) die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
b) das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
2. auf Seite 4
a) bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
b) allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen
gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel
anzubringen ist;
3. auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der
Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen
in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;
4. auf Seite 6
a) die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung
für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und
eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
b) der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des
Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates,
die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in
deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den
Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern
neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu
verwenden
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von ....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung
44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig
ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch... (internationales ECE Unterscheidungszeichen
des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Lenkersitz (D1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen im Rahmen der Anwendung
von Artikel 10 erster Absatz der Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.01 Brille
101.02 Kontaktlinsen
101.03 Brille oder Kontaktlinsen
101.04 Augenschutz
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D
innerhalb Österreichs
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind
die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die
Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4
genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu
bringen.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so
vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine
Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht
wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind,
sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung
entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die
Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der
Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf
Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist
außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates
einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der
Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das
Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.
(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach
§ 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in
der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das
Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der
Spalte „bis zum“ bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre
ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz
FSG).
(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist
bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20
Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105
ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Z 3.1. lit. c sublit. aa FSG erfüllen.
(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
(8) Wird die Lenkberechtigung derart befristet, daß die regelmäßige Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens in kurzen Abständen verlangt wird, sodaß wiederholte Verlängerungen der
Gültigkeitsdauer des Führerscheines erforderlich sind, so können für diese Eintragungen auch jene
Reihen auf Seite 4 des Führerscheines verwendet werden, die unterhalb der der erteilten Lenkberechtigung
gegenüberliegenden Reihe liegen.
Neuausstellung des Führerscheines
§ 4. Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere
in folgenden Fällen auszustellen
1. bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5
Abs. 6 FSG;
2. bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der
Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;
3. bei Aufhebung der Einschränkung
a) der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
b) der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung
gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;
4. nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder
Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer
Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit
einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine
Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische
Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der
Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu
umfassen
1. Bergung aus akuter Gefahr,
2. Lagerung,
3. Maßnahmen bei Atemstillstand,
4. Maßnahmen bei Herzstillstand,
5. Maßnahmen bei Blutungen,
6. Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine
Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen
zu führen
1. des Österreichischen Roten Kreuzes,
2. des Arbeiter Samariterbundes,
3. des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
4. einer Ärztekammer,
5. des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
6. der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten
1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
2. Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
3. die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße
Durchführung der Unterweisung und
4. das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben,
wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen
der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen
Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so
kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören
und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung
solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
1. das Doktorat der gesamten Heilkunde,
2.eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen Organisationen über eine abgeschlossene
Ausbildung in Erster Hilfe,
3. eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur
Ausbildung in Erster Hilfe,
4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung
von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis
über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-
technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung
über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
6. den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
7. eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem
Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
8. den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der
Studienrichtung Medizin,
9. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines
Landesfeuerwehrverbandes,
10.den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung
Pharmazie,
11. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für
Leibeserziehung,
12. eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten
Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
13. eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
14. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 7 sind Bestätigungen
beizulegen, daß der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische
Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen
und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt
werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines
Fahrlehrers durchgeführt werden.
(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten
1. aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
2. einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und
gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
3. Slalom mit Handling-Kontrolle;
4. Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren
der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
5. in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
6. eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.
3. Abschnitt
Ausländische Führerscheine
Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine
§ 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der
Richtlinie des Rates 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991 entsprechen, richtet sich nach
dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre.
Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen,
so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, 75, 77 und 79 einzuschränken.
(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates
91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der
Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1
und/oder C1+E auszustellen.
(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen
Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen.
(4) Wurde einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Inkrafttreten des FSG auf Grund einer
im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle
Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfaßt, so kann diese Person bei der
Wohnsitzbehörde beantragen, daß ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten
österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen
Führerscheines umfaßt, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits
abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem
Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der
bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller
überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 FSG als
unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Malta, Monaco, San Marino,
Schweiz, Ungarn;
2. für die Klasse B: Israel, Kanada, Polen, Slowenien, Republik Südafrika, Republik Südkorea
(wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Tschechische Republik, Vereinigte Staaten
von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde
zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben,
so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der
Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des
Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und
dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes
diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
4. Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen;
er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG
erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der
Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Voraussetzungen für den Erwerb des Mopedausweises
§ 11. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende
Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist
1. Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle,
Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen,
allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften
über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße),
Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für
Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger
Kraftfahrzeuge;
2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von
Gefahren, Partnerkunde sowie
3. spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen,
Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug
und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist
schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die
Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten
Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen
richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine
ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig
beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens
in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien
Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen
1. Sachverständige gemäß § 34 FSG,
2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse A,
3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch
„Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“
erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
4. Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit,
die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische
Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in § 12
genannten Institution tätig sind oder
5.Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie,
mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften
sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Ermächtigung zur Ausstellung des Mopedausweises
§ 12. Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden
1. Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),
2. Schulen,
3. Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten
sind,
4. Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967)
vertreten sind, und
5. dem Jugendrotkreuz,
wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.
Verständigungspflichten
§ 13. Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind
innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der
Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung
von Duplikaten (§ 31 Abs. 4 FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall
ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.
5. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6
und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.