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320. Verordnung: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes,

BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet

1. Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine

Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen

1. Höhe: 106 mm und

2. Breite: 222 mm.

(2) Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem

letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial

muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen

Staatsdruckerei AG hergestellt werden.

(3) Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der

Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite

enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht

höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1. auf Seite 3

a) die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b) das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2. auf Seite 4

a) bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b) allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen

gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel

anzubringen ist;

3. auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der

Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen

in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4. auf Seite 6

a) die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung

für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und

eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b) der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des

Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates,

die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in

deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den

Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern

neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu

verwenden

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von ....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung

44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig

ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch... (internationales ECE Unterscheidungszeichen

des Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung

von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die

einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die

zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des

Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Lenkersitz (D1), die einen

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse

des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen im Rahmen der Anwendung

von Artikel 10 erster Absatz der Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.01 Brille

101.02 Kontaktlinsen

101.03 Brille oder Kontaktlinsen

101.04 Augenschutz

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D

innerhalb Österreichs

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind

die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die

Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4

genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu

bringen.

Vorgangsweise bei der Eintragung

§ 3. (1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so

vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine

Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht

wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.

(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind,

sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung

entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die

Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.

(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der

Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf

Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist

außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates

einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.

(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der

Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das

Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.

(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach

§ 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in

der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das

Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der

Spalte „bis zum“ bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre

ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz

FSG).

(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist

bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20

Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105

ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 Z 3.1. lit. c sublit. aa FSG erfüllen.

(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen,

wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.

(8) Wird die Lenkberechtigung derart befristet, daß die regelmäßige Beibringung eines

amtsärztlichen Gutachtens in kurzen Abständen verlangt wird, sodaß wiederholte Verlängerungen der

Gültigkeitsdauer des Führerscheines erforderlich sind, so können für diese Eintragungen auch jene

Reihen auf Seite 4 des Führerscheines verwendet werden, die unterhalb der der erteilten Lenkberechtigung

gegenüberliegenden Reihe liegen.

Neuausstellung des Führerscheines

§ 4. Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere

in folgenden Fällen auszustellen

1. bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5

Abs. 6 FSG;

2. bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der

Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;

3. bei Aufhebung der Einschränkung

a) der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,

b) der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung

gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;

4. nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder

Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.

2. Abschnitt

Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

Antragstellung

§ 5. Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer

Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit

einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig

und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine

Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische

Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der

Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu

umfassen

1. Bergung aus akuter Gefahr,

2. Lagerung,

3. Maßnahmen bei Atemstillstand,

4. Maßnahmen bei Herzstillstand,

5. Maßnahmen bei Blutungen,

6. Schockbekämpfung.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine

Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen

zu führen

1. des Österreichischen Roten Kreuzes,

2. des Arbeiter Samariterbundes,

3. des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,

4. einer Ärztekammer,

5. des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,

6. der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich.

(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten

1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,

2. Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,

3. die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße

Durchführung der Unterweisung und

4. das Datum der Ausstellung.

(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in

lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben,

wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen

der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen

Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so

kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören

und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung

solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.

(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch

1. das Doktorat der gesamten Heilkunde,

2.eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen Organisationen über eine abgeschlossene

Ausbildung in Erster Hilfe,

3. eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur

Ausbildung in Erster Hilfe,

4. eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung

von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,

5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis

über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,

5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-

technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung

über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,

6. den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,

7. eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem

Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,

8. den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der

Studienrichtung Medizin,

9. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines

Landesfeuerwehrverbandes,

10.den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung

Pharmazie,

11. den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für

Leibeserziehung,

12. eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten

Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,

13. eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder

14. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 7. (1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 7 sind Bestätigungen

beizulegen, daß der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische

Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer

Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen

und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt

werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines

Fahrlehrers durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten

1. aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;

2. einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und

gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;

3. Slalom mit Handling-Kontrolle;

4. Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren

der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;

5. in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;

6. eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

3. Abschnitt

Ausländische Führerscheine

Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine

§ 8. (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der

Richtlinie des Rates 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991 entsprechen, richtet sich nach

dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anläßlich einer Umschreibung erteilt worden wäre.

Umfaßt der Berechtigungsumfang andere als die in Österreich verwendeten Klassen oder Unterklassen,

so ist er gemäß den Zahlencodes 72, 73, 75, 77 und 79 einzuschränken.

(2) Abs. 1 letzter Satz gilt auch für im EWR ausgestellte Führerscheine, die der Richtlinie des Rates

91/439/EWG entsprechen. Legt der Antragsteller einen derartigen Führerschein vor, in dem neben der

Klasse C der Zahlencode 74 und/oder 76 eingetragen ist, so ist ihm ein Führerschein der Unterklasse C1

und/oder C1+E auszustellen.

(3) Befristungen, die aus abgabenrechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen im ausländischen

Führerschein eingetragen sind, sind nicht in den österreichischen Führerschein einzutragen.

(4) Wurde einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Inkrafttreten des FSG auf Grund einer

im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle

Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfaßt, so kann diese Person bei der

Wohnsitzbehörde beantragen, daß ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten

österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen

Führerscheines umfaßt, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits

abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem

Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der

bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller

überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.

Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen

§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 6 FSG als

unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich

1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Malta, Monaco, San Marino,

Schweiz, Ungarn;

2. für die Klasse B: Israel, Kanada, Polen, Slowenien, Republik Südafrika, Republik Südkorea

(wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Tschechische Republik, Vereinigte Staaten

von Amerika.

(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde

zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben,

so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der

Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des

Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und

dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes

diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.

4. Abschnitt

Mopedausweis

Aussehen

§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen;

er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG

erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der

Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

Voraussetzungen für den Erwerb des Mopedausweises

§ 11. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende

Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist

1. Vorschriften,

1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,

1.2. Vorrangregeln,

1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle,

Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen,

allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften

über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße),

Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für

Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger

Kraftfahrzeuge;

2. Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von

Gefahren, Partnerkunde sowie

3. spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen,

Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug

und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.

(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist

schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die

Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten

Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen

richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine

ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig

beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens

in zwei Wochen erfolgen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien

Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen

1. Sachverständige gemäß § 34 FSG,

2. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse A,

3. Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch

„Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“

erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,

4. Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit,

die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische

Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in § 12

genannten Institution tätig sind oder

5.Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie,

mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften

sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.

Ermächtigung zur Ausstellung des Mopedausweises

§ 12. Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden

1. Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),

2. Schulen,

3. Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten

sind,

4. Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967)

vertreten sind, und

5. dem Jugendrotkreuz,

wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.

Verständigungspflichten

§ 13. Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind

innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der

Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung

von Duplikaten (§ 31 Abs. 4 FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall

ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.

5. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6

und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

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