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320_1996 AT

320. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten beschädigten oder unbeschädigten Batterien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten beschädigten oder unbeschädigten Batterien

(Übersetzung)

In Abweichung von den Vorschreibungen der Klasse 8, Ziff. 81c), dürfen gebrauchte, beschädigte

oder unbeschädigte Batterien nach einem der nachstehenden Verfahren befördert werden

1. In Behältern für Akkumulatoren aus rostfreiem Stahl oder aus massivem Kunststoff mit einem

Fassungsraum bis zu 1 m³ unter folgenden Bedingungen

a) Die Behälter für Akkumulatoren müssen gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden

Stoffe beständig sein.

b) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Behältern für

Akkumulatoren austreten und keine anderen Stoffe (zB Wasser) in die Behälter für Akkumulatoren

gelangen. An den Behältern für Akkumulatoren dürfen sich außen keine gefährlichen

Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe befinden.

c) Die Behälter für Akkumulatoren dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien

beladen werden.

d) In den Behältern für Akkumulatoren dürfen sich keine Batterien mit Inhaltsstoffen oder sonstige

gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe Rn. 2811

(6)].

e) Die Behälter für Akkumulatoren müssen entweder

a) geschlossen sein oder

b) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

2. In loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen

a) Die Laderäume der Fahrzeuge müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien

enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden,

wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe

beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Bei der Konstruktion

der Laderäume der Fahrzeuge sind mögliche Restströme und Stöße gegen die Batterien zu

berücksichtigen. (Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine

Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.)

b) Durch konstruktive Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß bei der Beförderung keine

ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge austreten. Offene Laderäume müssen abgedeckt

sein. Die Abdeckung muß gegen ätzende Stoffe beständig sein.

c) Die Laderäume der Fahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung sind vor der Beladung auf

Schäden zu untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden.

Die Laderäume der Fahrzeuge dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen

werden.

d) In den Laderäumen der Fahrzeuge dürfen sich weder Batterien mit verschiedenen Inhaltsstoffen

noch sonstige Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können [siehe

Rn. 2811 (6)]. Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Fahrzeuge außen keine

gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.

3. In Containern in loser Schüttung, mit Ausnahme von Großcontainern aus Kunststoff, unter folgenden

Bedingungen

a) Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei –18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus

0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können.

b) Die Vorschriften des vorstehenden Abs. 2 a) bis d) sind einzuhalten.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Budapest, am 23. Jänner 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Ungarns

Ferenc Léder

Wien, am 4. Jänner 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

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