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320_1994 AT

320. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 416/ 1993, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1 Die Bezeichnung des Lehrberufes „Lederbekleidungserzeuger (Säckler)" wird geändert in „Säckler (Lederbekleidungserzeuger)"

2. Die nach dem Lehrberuf „Lebzelter und Wachszieher" aufscheinenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Lederbekleidungserzeuger (Säckler)" werden durch folgende Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Säckler (Lederbekleidungserzeuger)" ersetzt, die nach dem Lehrberuf „Rotgerber" eingefügt werden.

3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Damenkleidermacher" und „Herrenkleidermacher" werden wie folgt ergänzt und die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kürschner" werden wie folgt geändert

4. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Handschuhmacher" werden wie folgt geändert

Artikel II

Durch die Änderungen der Lehrberufsliste gemäß Artikel I Z 2 hinsichtlich der Verwandtschaft der Lehrberufe „Säckler (Lederbekleidungserzeuger)" und „Handschuhmacher", gemäß Artikel I Z 3 hinsichtlich der Verwandtschaft der Lehrberufe „Kürschner" und „Säckler (Lederbekleidungserzeuger)" und gemäß Artikel I Z 4 wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.

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