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320_1992 AT

320. Verordnung: Die vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßten Abkommen (13. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Die vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßten Abkommen (13. IDG-Verordnung — 13. IDG-V)

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 wird verordnet

§ 1. Der in § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Integrationsabkommen" erfaßt neben dem Abkommen (EGKS) folgende Abkommen in der jeweils geltenden Fassung

1. das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), BGBl. Nr. 100/1960;

2. das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), BGBl. Nr. 466/1972.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

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