320. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Bürokaufmann wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in
eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall Büro,
b) Korrespondenz,
c) Verwaltung und Organisation.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsfall Büro
§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall
betreffend den Einkauf oder Verkauf von Material,
Waren oder Dienstleistungen einschließlich des
dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
(Faktura) und der dazugehörigen Verbuchungen zu
umfassen und sich auch auf die Erledigung von
Mängelfeststellungen und Reklamationen zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen
Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 5.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken,
wobei auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und
die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem
der Lehrbetrieb angehört, Bedacht zu nehmen ist.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Korrespondenz
§ 3. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich
zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf einen
Schrift- und/oder Briefverkehr zu einem von der
Prüfungskommission aus einem der folgenden
Bereiche ausgewählten Thema zu erstrecken
a) Werbung,
b) Verkaufsförderung,
c) Kundenberatung und Information,
d) Verkaufsvorbereitung,
e) Reklamation.
Hiebei ist insbesondere auf die äußere Form,
richtige Wortwahl und zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit
entsprechend dem Empfängerkreis zu
achten.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der
Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie
ist nach 50 Minuten zu beenden. Die schriftliche
Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentli-
chen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 5.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen und hat sich
ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die
praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser
Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken,
wobei auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und
die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem
der Lehrbetrieb angehört, Bedacht zu nehmen ist.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum
von 10 Minuten auszulegen. Eine Verlängerung um
höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Verwaltung und Organisation
§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der
gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich
auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Büromaschinen und Bürohilfsmittel,
b) Verwalten von Schriftgut, Karteien oder
Dateien,
c) Ablage, Evidenz und Registratur,
d) Arbeitsabläufe in der betrieblichen Verwaltung,
e) Büroorganisation.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme
auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die
Besonderheiten des Wirtschaftsbereichs, dem der
Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs zu führen, bei
dem auch Fragen der Optimierung von Verwaltungsabläufen
behandelt werden sollen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest
15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der
schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall
Büro" und „Korrespondenz" für eine größere
Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des
Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form
erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte
für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor
der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Sie sind den Prüflingen anläßlich der
Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 6. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentrechnungen,
b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und
Valutenrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln
und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 7. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber
fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann
innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt
werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist,
Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann,
Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent,
Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann
oder Waffen- und Munitionshändler kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der
praktischen Prüfung („Geschäftsfall Büro", „Korrespondenz"
und „Verwaltung und Organisation")
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2 bis 4, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann, Verordnung
BGBl. Nr. 27/1976, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 569/1986 (Art. VI), tritt - unbeschadet
Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer
Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,
die gemäß der in Abs. 2 angeführten
Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt
weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.