Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320_1990 AT

320. Verordnung: Eichämterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Eichämterverordnung

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und

Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988

wird verordnet

§ 1. Der Sitz der Eichämter und der Umfang der

fachlichen Befugnisse wird nach Maßgabe der

Anlage bestimmt.

§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch

Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der

ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind

Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind

Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).

(2) Die in der dritten Spalte der Anlage

angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter,

von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete

Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu

besetzen ist.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse der

Eichämter umfaßt die eichamtliche Behandlung

folgender Meßgeräte

1. in allen ständigen Amtsstellen

a) Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder)

bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.

b) Flüssigkeitsmaße bis 20 1, Petroleummeßapparate,

Meßhähne, Milchmeßapparate

mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für

Milch und Milchkannen.

c) Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke

bis 20 kg, Karatgewichtsstücke,

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse

M2.

d) Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen

III und IIII bis zu einer

Höchstlast von 2000 kg, Nichtselbsttätige

mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse

II (Mechanische Präzisionswaagen)

bis zu einer Höchstlast von 30 kg.

e) Blutdruckmeßgeräte.

f) Manometer mit Skalenendwerten von

mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und

höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern

höchstens 40 MPa oder

400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen.

Ausgenommen sind Manometer, die zur

Messung des Druckes von Sauerstoff

bestimmt sind,

oder deren Bezugstemperatur von 20 °C

abweicht,

oder die Bezeichnung Feinmeßmanometer

tragen

oder einer Genauigkeitsklasse —0,6 angehören.

g) Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2

angegeben sind.

2. in ambulanten Amtsstellen

Meßgeräte gemäß Z 1 lit. a bis e mit

Ausnahme der Nichtselbsttätigen Waagen mit

einer Höchstlast über 500 kg und Fahrpreisanzeiger.

Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit kann die

Eichung in ambulanten Amtsstellen auf

bestimmte Meßgerätearten eingeschränkt

werden.

3. in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die

die Abfertigungsstellen zugelassen sind.

4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort

a) Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder)

der Genauigkeitsklassen II und III, Meßkluppen

und Längenmeßmaschinen;

b) Flächenmeßmaschinen;

c) Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

d) Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate,

Meßhähne, Milchgefäße mit

Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer,

Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter

einschließlich der Fässer über

200 l und Milchkannen, Lagerbehälter

ohne Teilung, ohne Einschränkung des

Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung

bis 0,5 m³ Inhalt und Lagerbehälter über

0,5 m³ bis 150 m³ Inhalt, wenn sie einen

über die ganze Höhe gleichbleibenden

Querschnitt aufweisen;

e) Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke,

Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke

der Genauigkeitsklassen

M 2;

f) Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen

I bis IIII, Selbsttätige Waagen

zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum

Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen,

Förderbandwaagen;

g) Blutdruckmeßgeräte;

h) Manometer gemäß Z 1 lit. f;

i) Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe,

Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern

mit einer Durchflußstärke bis

2000 l/min;

j) Meßanlagen mit Durchflußzählern für

flüssige Nahrungsmittel;

k) Fahrpreisanzeiger;

1) Spirituskontrollmeßapparate;

m) Wärmezähler.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik über den Sitz der Eichämter und den

Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl.

Nr. 331/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 409/1986, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →