320. Verordnung: Eichämterverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und
Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988
wird verordnet
§ 1. Der Sitz der Eichämter und der Umfang der
fachlichen Befugnisse wird nach Maßgabe der
Anlage bestimmt.
§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch
Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der
ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind
Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind
Nebeneichämter (§ 34 Z 1 MEG).
(2) Die in der dritten Spalte der Anlage
angeführten Stammeichämter sind jene Eichämter,
von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete
Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage zu
besetzen ist.
§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse der
Eichämter umfaßt die eichamtliche Behandlung
folgender Meßgeräte
1. in allen ständigen Amtsstellen
a) Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder)
bis 4 m, Meßkluppen und einfache Längenmeßmaschinen.
b) Flüssigkeitsmaße bis 20 1, Petroleummeßapparate,
Meßhähne, Milchmeßapparate
mit Schwimmer, Kolbenmeßpumpen für
Milch und Milchkannen.
c) Handelsgewichtsstücke bis 20 kg, Präzisionsgewichtsstücke
bis 20 kg, Karatgewichtsstücke,
Gewichtsstücke der Genauigkeitsklasse
M2.
d) Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen
III und IIII bis zu einer
Höchstlast von 2000 kg, Nichtselbsttätige
mechanische Waagen der Genauigkeitsklasse
II (Mechanische Präzisionswaagen)
bis zu einer Höchstlast von 30 kg.
e) Blutdruckmeßgeräte.
f) Manometer mit Skalenendwerten von
mindestens 0,1 MPa oder 1 bar und
höchstens 1 MPa oder 10 bar, in Stammeichämtern
höchstens 40 MPa oder
400 bar, ohne Zusatzeinrichtungen.
Ausgenommen sind Manometer, die zur
Messung des Druckes von Sauerstoff
bestimmt sind,
oder deren Bezugstemperatur von 20 °C
abweicht,
oder die Bezeichnung Feinmeßmanometer
tragen
oder einer Genauigkeitsklasse —0,6 angehören.
g) Meßgeräte, die im Anhang in Spalte 2
angegeben sind.
2. in ambulanten Amtsstellen
Meßgeräte gemäß Z 1 lit. a bis e mit
Ausnahme der Nichtselbsttätigen Waagen mit
einer Höchstlast über 500 kg und Fahrpreisanzeiger.
Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit kann die
Eichung in ambulanten Amtsstellen auf
bestimmte Meßgerätearten eingeschränkt
werden.
3. in Abfertigungsstellen jene Meßgeräte, für die
die Abfertigungsstellen zugelassen sind.
4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort
a) Handelsmaße (Maßstäbe und Maßbänder)
der Genauigkeitsklassen II und III, Meßkluppen
und Längenmeßmaschinen;
b) Flächenmeßmaschinen;
c) Raummeßgeräte für feste Meßgüter;
d) Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Petroleummeßapparate,
Meßhähne, Milchgefäße mit
Meßstab, Milchmeßapparate mit Schwimmer,
Kolbenmeßpumpen für Milch, Transportbehälter
einschließlich der Fässer über
200 l und Milchkannen, Lagerbehälter
ohne Teilung, ohne Einschränkung des
Rauminhaltes, Lagerbehälter mit Teilung
bis 0,5 m³ Inhalt und Lagerbehälter über
0,5 m³ bis 150 m³ Inhalt, wenn sie einen
über die ganze Höhe gleichbleibenden
Querschnitt aufweisen;
e) Handelsgewichtsstücke, Präzisionsgewichtsstücke,
Karatgewichtsstücke, Gewichtsstücke
der Genauigkeitsklassen
M 2;
f) Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklassen
I bis IIII, Selbsttätige Waagen
zum Wägen, Selbsttätige Waagen zum
Abwägen, Selbsttätige Sortier- und Kontrollwaagen,
Förderbandwaagen;
g) Blutdruckmeßgeräte;
h) Manometer gemäß Z 1 lit. f;
i) Meßanlagen für Mineralöle (Kraftstoffe,
Heizöle und Schmieröle) mit Durchflußzählern
mit einer Durchflußstärke bis
2000 l/min;
j) Meßanlagen mit Durchflußzählern für
flüssige Nahrungsmittel;
k) Fahrpreisanzeiger;
1) Spirituskontrollmeßapparate;
m) Wärmezähler.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik über den Sitz der Eichämter und den
Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl.
Nr. 331/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 409/1986, außer Kraft.