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320_1987 AT

320. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (2. FMIG-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (2. FMIG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 27. März 1987, BGBl. Nr. 137, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1986 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib- und

Funknetzes sowie zur Beschaffung von

Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst, zur

Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten

und für sonstige Investitionen nach

Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den hiefür

in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

104118 Mill. S zu vergeben;

2. in den Jahren 1987 bis 1990 zur Durchführung

der in Z 1 genannten Vorhaben sowie in

den Jahren 1988 bis 1990 zur Durchführung

von Hochbauvorhaben für den Post- und den

Postautodienst bei den hiefür in Frage kommenden

Unternehmungen Bestellungen im

Höchstausmaß von 50632 Mill. S zu vergeben.

Die Bestellungen zur Durchführung von

Hochbauvorhaben für den Post- und den

Postautodienst dürfen in den Jahren 1988 bis

1990 den Höchstbetrag von insgesamt

1650 Mill. S nicht überschreiten."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen

an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von

1680 Mill. S,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von

2000 Mill. S,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus

anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem

Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von

55 vH, im fahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den

Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den

Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH und ab

dem Jahre 1987 einem Satz von 66 vH der jährlichen

Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren

entspricht. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser

Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen

bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind

— ein gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz

bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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