320. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (2. FMIG-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 27. März 1987, BGBl. Nr. 137, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1986 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib- und
Funknetzes sowie zur Beschaffung von
Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,
zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst, zur
Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten
und für sonstige Investitionen nach
Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den hiefür
in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
104118 Mill. S zu vergeben;
2. in den Jahren 1987 bis 1990 zur Durchführung
der in Z 1 genannten Vorhaben sowie in
den Jahren 1988 bis 1990 zur Durchführung
von Hochbauvorhaben für den Post- und den
Postautodienst bei den hiefür in Frage kommenden
Unternehmungen Bestellungen im
Höchstausmaß von 50632 Mill. S zu vergeben.
Die Bestellungen zur Durchführung von
Hochbauvorhaben für den Post- und den
Postautodienst dürfen in den Jahren 1988 bis
1990 den Höchstbetrag von insgesamt
1650 Mill. S nicht überschreiten."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen
an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von
1680 Mill. S,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von
2000 Mill. S,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S
und in den Folgejahren über den Betrag hinaus
anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem
Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von
55 vH, im fahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den
Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den
Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH und ab
dem Jahre 1987 einem Satz von 66 vH der jährlichen
Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren
entspricht. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser
Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen
bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind
— ein gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz
bei Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.