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320_1986 AT

320. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Chilenischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Chilenischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

Wien, am 26. Mai 1986

Herr Minister!

Ich habe die Ehre, mich an Sie, Herr Minister,

mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens

zwischen der Chilenischen Regierung

und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden,

das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die

Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure

beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

im jeweils anderen Staat unter den folgenden

Bedingungen, vorbehaltlich des Artikels 41 der

Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang

des Internationalen Fernmeldevertrages von

Málaga — Torremolinos vom 25. Oktober 1973

ermöglicht.

Der Vorschlag lautet wie folgt

„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden

Parteien, der Inhaber einer gültigen

Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann

unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum

Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei

erlangen.

2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde

zu richten, welche zur Ausstellung

der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,

auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden

soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer

Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.

3. Staatsangehörige jeder der beiden Vertragschließenden

Parteien, die einen Wohnsitz im

Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können

die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch

wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen

Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten

Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die

Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem

Aufenthaltsstaat, in dem sie die Lizenz beantragt

haben, festgelegt sind.

4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder

Vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge

im Einklang mit den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme

auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Sie kann hiebei die Erfüllung von Voraussetzungen

verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und

erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere

unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes

den gültigen Vorschriften, welche auf dem

Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden

Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen

Änderungen derselben, die zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen."

Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem

Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, Ihnen,

Herr Minister, vorzuschlagen, daß diese Note

sowie Ihre Antwortnote, in der das Einverständnis

Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen

zwischen unseren Regierungen bilden, welches

60 Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in

Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder

der Vertragschließenden Parteien gekündigt werden,

wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen

der entsprechenden, auf diplomatischem

Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam

wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr

Minister, des Ausdruckes meiner vorzüglichen

Hochachtung zu versichern.

Rafael Ortíz Navarro m. p.

(außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

von Chile in Österreich)

Herrn

Dr. Erich Binder

außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 26. Mai 1986

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihrer

Exzellenz vom 26. Mai 1986 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

(Übersetzung)

„Ich habe die Ehre, ... (es folgt der weitere Text

der chilenischen Note in deutscher Sprache) ... zu

versichern."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung diesem Vorschlag

zustimmt und daß die Note Ihrer Exzellenz sowie

diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen

unseren Regierungen darstellt, welches 60 Tage

nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten

wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihre Exzellenz

meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Dr. Erich Binder m. p.

(außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister)

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Rafael Ortíz Navarro

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Chile

Wien

Die Durchführung des Notenwechsels erfolgte am 26. Mai 1986; der Notenwechsel tritt daher am

25. Juli 1986 in Kraft.

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