320. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Chilenischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Wien, am 26. Mai 1986
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, mich an Sie, Herr Minister,
mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens
zwischen der Chilenischen Regierung
und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden,
das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die
Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure
beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
im jeweils anderen Staat unter den folgenden
Bedingungen, vorbehaltlich des Artikels 41 der
Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang
des Internationalen Fernmeldevertrages von
Málaga — Torremolinos vom 25. Oktober 1973
ermöglicht.
Der Vorschlag lautet wie folgt
„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden
Parteien, der Inhaber einer gültigen
Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle
ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann
unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum
Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei
erlangen.
2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde
zu richten, welche zur Ausstellung
der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist,
auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden
soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer
Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.
3. Staatsangehörige jeder der beiden Vertragschließenden
Parteien, die einen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können
die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch
wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen
Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten
Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die
Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem
Aufenthaltsstaat, in dem sie die Lizenz beantragt
haben, festgelegt sind.
4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder
Vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge
im Einklang mit den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme
auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Sie kann hiebei die Erfüllung von Voraussetzungen
verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und
erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere
unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes
den gültigen Vorschriften, welche auf dem
Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden
Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen
Änderungen derselben, die zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen."
Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem
Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, Ihnen,
Herr Minister, vorzuschlagen, daß diese Note
sowie Ihre Antwortnote, in der das Einverständnis
Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen
zwischen unseren Regierungen bilden, welches
60 Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder
der Vertragschließenden Parteien gekündigt werden,
wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen
der entsprechenden, auf diplomatischem
Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam
wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr
Minister, des Ausdruckes meiner vorzüglichen
Hochachtung zu versichern.
Rafael Ortíz Navarro m. p.
(außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
von Chile in Österreich)
Herrn
Dr. Erich Binder
außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Wien, am 26. Mai 1986
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihrer
Exzellenz vom 26. Mai 1986 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
(Übersetzung)
„Ich habe die Ehre, ... (es folgt der weitere Text
der chilenischen Note in deutscher Sprache) ... zu
versichern."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische
Bundesregierung diesem Vorschlag
zustimmt und daß die Note Ihrer Exzellenz sowie
diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen
unseren Regierungen darstellt, welches 60 Tage
nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten
wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihre Exzellenz
meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Dr. Erich Binder m. p.
(außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister)
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Herrn Rafael Ortíz Navarro
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter von Chile
Wien
Die Durchführung des Notenwechsels erfolgte am 26. Mai 1986; der Notenwechsel tritt daher am
25. Juli 1986 in Kraft.