320. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Provisorische Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopien,
in diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden
Parteien genannt,
als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago
zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über internationale Zivilluftfahrt,
vom Wunsch geleitet, ein das genannte Abkommen
ergänzendes Abkommen zum Zwecke der
Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht
der Zusammenhang etwas anderes erfordert,
bedeutet
1. „die Konvention" das am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie Änderungen des
Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln
90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende
Parteien in Kraft getreten sind;
2. „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen
Bundesregierung das Bundesministerium für
Verkehr und im Falle der Regierung des Sozialistischen
Äthiopien die Zivilluftfahrtbehörde im Ministerium
für Verkehr (Ministry of Transport and
Communications Civil Aviation Authority) oder
jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der
gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich befugt ist;
3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens
namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
4. „internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die
den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;
5. „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die
Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer,
die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
6. „Fluglinie" jede im Linienverkehr betriebene
Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum
Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen,
Post oder Fracht;
7. „Fluglinienunternehmen" jede Unternehmung
des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie
proponiert oder betreibt;
8. „nicht-gewerbliche Landung" eine Landung
zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder
Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
9. „Beförderungsangebot"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer
Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das
Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert
mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb
eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke
oder einem Flugstreckenabschnitt
betriebenen Frequenz;
10. „vereinbarte Fluglinie" die in dem im Anhang
dieses Abkommens enthaltenen Flugstreckenplan
genannte Fluglinie;
11. „festgelegte Flugstrecken" die in dem
Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,
auf denen die vereinbarten Fluglinien
betrieben werden können;
12. „Tarif" die für die Beförderung von Fluggästen,
Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise
oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter
denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich
der Preise oder Gebühren und Bedingungen
für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich
der Vergütung und der Bedingungen für die
Beförderung von Post.
ARTIKEL 2
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden
Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt
und Ausflug von im internationalen Luftverkehr
eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus
seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den
Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen
seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge
des Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragschließenden Partei anzuwenden.
ARTIKEL 3
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs
die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung
zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen
zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke
der Errichtung eines planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehrs auf den im Anhang, der ein Teil
dieses Abkommens ist, festgelegten Flugstrecken
die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In
der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken
„die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten
Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten
Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke
genießt das von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke
im Anhang festgelegten Punkten Landungen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchzuführen, um Fluggäste und
Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und
abzusetzen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das
Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragsschließenden Partei Fluggäste und
Frachtgut, einschließlich Post, deren Bestimmungsort
im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
ARTIKEL 4
Namhaftmachung von Fluglinien
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem
Wege ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die
andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechenden Betriebsbewilligungen
unverzüglich zu erteilen.
3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen
Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung
eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu machen.
4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden
Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden
Partei den Nachweis zu erbringen,
daß es in der Lage ist, die Bedingungen der
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser
Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen
der Konvention üblicher- und billigerweise
auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet
werden.
5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Rechte die von
ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen
jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten
Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und
die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei der Vertragschließenden Partei, die es
namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen
liegen.
6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen; mit der Maßgabe,
daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von
Artikel 9 des vorliegenden Abkommens festgesetzter
Tarif in Kraft und eine Übereinkunft nach den
Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden
Abkommens erreicht worden ist.
ARTIKEL 5
Aufhebung oder Widerruf
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen
oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für
notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die maßgebliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei
Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden
Partei liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte
gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im
vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei nach Artikel
12 ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf,
sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen
Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
ARTIKEL 6
Beförderungskapazitätsvorschriften
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen
Fluglinien bereitgestellte Beförderungskapazität
hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen
Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage
für die Beförderung von Verkehr zu stehen,
der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden
Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei seinen
Bestimmungsort hat.
2. Um für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
gerechte und gleiche Möglichkeiten zu
schaffen, haben die Fluglinienunternehmen die Art
und Weise des Betriebes der Fluglinie zum beiderseitigen
Vorteil sowie zeitgerecht die Frequenzen
der planmäßigen Fluglinien, die Typen der zu verwendenden
Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend
die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und
Abflugzeiten, zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien spätestens dreißig (30) Tage
vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht über die in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Punkte einigen können, so werden
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien bemühen, das Problem zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht
durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende
Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
ARTIKEL 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragschließenden
Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede
Vertragschließende Partei behält sich jedoch das
Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig
erklärt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 8
Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich
an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei
der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben und Steuern
befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr
an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme
der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden
Abgaben, sind weiters befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien an Bord
genommen wurden, innerhalb der von den
Behörden der genannten Vertragschließenden
Partei festgesetzten Grenzen, und die zur
Verwendung an Bord von Luftfahrzeugen
bestimmt sind, die auf den festgelegten Flugstrecken
der anderen Vertragschließenden
Partei eingesetzt werden;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien zum Zwecke
der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei auf
einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunterneh-
men der anderen Vertragschließenden Partei
auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben
werden, selbst wenn diese Vorräte während
des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, in dem sie an Bord
genommen werden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und
c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
und -kontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges
einer der Vertragschließenden Partei befinden,
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei nur mit Genehmigung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden.
In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder bis zu einer anderweitigen im Einklang
mit den Zollvorschriften darüber getroffenen
Verfügung unter die Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 9
Tarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhebenden Tarife müssen
unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika
der Beförderung (wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe erstellt
werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben können,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf einen dieser Tarife nicht einigen
oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif
nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden
oder gibt die Luftfahrtbehörde der einen Vertragschließenden
Partei der Luftfahrtbehörde der
anderen Vertragschließenden Partei während der
ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses
Artikels genannten dreißigtägigen (30) Frist
bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen
von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif
nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien versuchen,
die Tarife zu vereinbaren.
6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die
Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 oben
vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines
Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die
Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife
zu vereinbaren.
7. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den
Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien
genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
ARTIKEL 10
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden
Partei in ihrem Hoheitsgebiet im
Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,
Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer
Währung zum vorherrschenden Wechselkurs
frei zu überweisen. Die in diesem Artikel
genannten Überweisungen werden unverzüglich
und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften
des jeweiligen Landes
durchgeführt.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden
Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so
werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung
vorgenommen.
ARTIKEL 11
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
der Einreise, des Aufenthaltes und der Beschäftigung
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei das
Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei jene Angehörigen des eigenen
Leitungs-, technischen, betrieblichen und sonstigen
Fachpersonals zu bringen und zu beschäftigen, die
zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich sind.
2. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragschließenden Partei ist dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder
Vertragschließenden Partei in gleichem Maße
Gelegenheit zu geben, für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken
inländisches technisches und kaufmännisches Personal
einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten
und zu betreiben.
3. Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei in
gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei alle
Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen
und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
ARTIKEL 12
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die
Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung
der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien
es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Diese Beratungen
(die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden
vorbereitet werden können), haben innerhalb
eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach
dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern
die beiden Vertragschließenden Parteien keine
Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf
diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind
von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren
verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und
treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels
in Kraft, in dem diese Genehmigung
angezeigt wird.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den
entsprechenden Behörden der Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60)
Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in
Kraft.
ARTIKEL 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium zur Ent-
scheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden
Parteien einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,
von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter
von den beiden dermaßen bestellten ernannt
werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem
Wege vom Ersuchen der jeweils anderen
Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche
Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis
erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von
weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine
der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,
einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten
Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes
ernannt wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder
der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht
werden, nach Erfordernis einen oder mehrere
Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter
muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines
Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels
ergangene Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 14
Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit
schriftlich auf. diplomatischem Wege ihren Entschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;
eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das
Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 15
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen
Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen
statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten
Flugstrecken übermitteln.
ARTIKEL 16
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
registrieren zu lassen.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die beiden Vertragschließenden Parteien einander
in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben
haben, daß die Erfordernisse für sein
Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen
Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 20. März 1985 in Addis
Abeba in englischer Sprache.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Traxl m. p.
Für die Provisorische Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopien
Abebe Asrat m. p.
ANHANG A
FLUGSTRECKENPLÄNE
I.
Flugstrecken, auf denen das von der Österreichischen
Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
planmäßigen internationalen
Fluglinienverkehr betreiben wird
Punkte in Österreich: Wien,
Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis
Abeba
in beiden Richtungen.
II.
Flugstrecken, auf denen das von der Provisorischen
Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr
betreiben wird
Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis
Abeba,
Punkte in Österreich: Wien
in beiden Richtungen.
ANHANG B
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus
können von dem von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften
Luftfreiheit angeflogen werden.
Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart
werden.
Der in Artikel 17 vorgesehene Notenwechsel fand am 1. April 1985 (äthiopische Note) bzw. am
6. Juni 1985 (österreichische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. August 1985 in Kraft.