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320_1985 AT

320. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien samt Anhängen

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Provisorische Militärregierung des Sozialistischen

Äthiopien,

in diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden

Parteien genannt,

als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago

zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsch geleitet, ein das genannte Abkommen

ergänzendes Abkommen zum Zwecke der

Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht

der Zusammenhang etwas anderes erfordert,

bedeutet

1. „die Konvention" das am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie Änderungen des

Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln

90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende

Parteien in Kraft getreten sind;

2. „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen

Bundesregierung das Bundesministerium für

Verkehr und im Falle der Regierung des Sozialistischen

Äthiopien die Zivilluftfahrtbehörde im Ministerium

für Verkehr (Ministry of Transport and

Communications Civil Aviation Authority) oder

jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der

gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich befugt ist;

3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens

namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

4. „internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die

den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;

5. „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die

Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer,

die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

6. „Fluglinie" jede im Linienverkehr betriebene

Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum

Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen,

Post oder Fracht;

7. „Fluglinienunternehmen" jede Unternehmung

des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie

proponiert oder betreibt;

8. „nicht-gewerbliche Landung" eine Landung

zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder

Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

9. „Beförderungsangebot"

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer

Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das

Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert

mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb

eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke

oder einem Flugstreckenabschnitt

betriebenen Frequenz;

10. „vereinbarte Fluglinie" die in dem im Anhang

dieses Abkommens enthaltenen Flugstreckenplan

genannte Fluglinie;

11. „festgelegte Flugstrecken" die in dem

Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,

auf denen die vereinbarten Fluglinien

betrieben werden können;

12. „Tarif" die für die Beförderung von Fluggästen,

Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise

oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter

denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich

der Preise oder Gebühren und Bedingungen

für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich

der Vergütung und der Bedingungen für die

Beförderung von Post.

ARTIKEL 2

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden

Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt

und Ausflug von im internationalen Luftverkehr

eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus

seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den

Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen

seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge

des Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragschließenden Partei anzuwenden.

ARTIKEL 3

Verkehrsrechte

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich

ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs

die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung

zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen

zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke

der Errichtung eines planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehrs auf den im Anhang, der ein Teil

dieses Abkommens ist, festgelegten Flugstrecken

die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In

der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

„die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten

Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten

Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke

genießt das von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke

im Anhang festgelegten Punkten Landungen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei durchzuführen, um Fluggäste und

Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und

abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei das

Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragsschließenden Partei Fluggäste und

Frachtgut, einschließlich Post, deren Bestimmungsort

im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden

Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

ARTIKEL 4

Namhaftmachung von Fluglinien

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem

Wege ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die

andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechenden Betriebsbewilligungen

unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung der anderen

Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung

eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu machen.

4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden

Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden

Partei den Nachweis zu erbringen,

daß es in der Lage ist, die Bedingungen der

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser

Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen

der Konvention üblicher- und billigerweise

auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet

werden.

5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Rechte die von

ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen

jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten

Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und

die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragschließenden Partei, die es

namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen

liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen; mit der Maßgabe,

daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von

Artikel 9 des vorliegenden Abkommens festgesetzter

Tarif in Kraft und eine Übereinkunft nach den

Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden

Abkommens erreicht worden ist.

ARTIKEL 5

Aufhebung oder Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen

oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für

notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die maßgebliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei

Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden

Partei liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden

Partei, die diese Rechte

gewährt, zu befolgen; oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im

vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei nach Artikel

12 ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf,

sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen

Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

ARTIKEL 6

Beförderungskapazitätsvorschriften

1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen

Fluglinien bereitgestellte Beförderungskapazität

hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen

Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage

für die Beförderung von Verkehr zu stehen,

der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden

Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei seinen

Bestimmungsort hat.

2. Um für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

gerechte und gleiche Möglichkeiten zu

schaffen, haben die Fluglinienunternehmen die Art

und Weise des Betriebes der Fluglinie zum beiderseitigen

Vorteil sowie zeitgerecht die Frequenzen

der planmäßigen Fluglinien, die Typen der zu verwendenden

Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend

die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und

Abflugzeiten, zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien spätestens dreißig (30) Tage

vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht über die in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Punkte einigen können, so werden

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht

durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende

Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

ARTIKEL 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragschließenden

Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden

Partei für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede

Vertragschließende Partei behält sich jedoch das

Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und

Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig

erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 8

Befreiung von Zöllen und Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich

an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei

der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen Abgaben und Steuern

befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr

an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme

der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden

Abgaben, sind weiters befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien an Bord

genommen wurden, innerhalb der von den

Behörden der genannten Vertragschließenden

Partei festgesetzten Grenzen, und die zur

Verwendung an Bord von Luftfahrzeugen

bestimmt sind, die auf den festgelegten Flugstrecken

der anderen Vertragschließenden

Partei eingesetzt werden;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien zum Zwecke

der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei auf

einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunterneh-

men der anderen Vertragschließenden Partei

auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben

werden, selbst wenn diese Vorräte während

des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, in dem sie an Bord

genommen werden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und

c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

und -kontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände

und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges

einer der Vertragschließenden Partei befinden,

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei nur mit Genehmigung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden.

In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder bis zu einer anderweitigen im Einklang

mit den Zollvorschriften darüber getroffenen

Verfügung unter die Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 9

Tarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei einzuhebenden Tarife müssen

unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika

der Beförderung (wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe erstellt

werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben können,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich auf einen dieser Tarife nicht einigen

oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif

nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden

oder gibt die Luftfahrtbehörde der einen Vertragschließenden

Partei der Luftfahrtbehörde der

anderen Vertragschließenden Partei während der

ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses

Artikels genannten dreißigtägigen (30) Frist

bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen

von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif

nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien versuchen,

die Tarife zu vereinbaren.

6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die

Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 oben

vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines

Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die

Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife

zu vereinbaren.

7. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den

Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien

genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

ARTIKEL 10

Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den

von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden

Partei in ihrem Hoheitsgebiet im

Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen,

Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß

der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer

Währung zum vorherrschenden Wechselkurs

frei zu überweisen. Die in diesem Artikel

genannten Überweisungen werden unverzüglich

und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften

des jeweiligen Landes

durchgeführt.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden

Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so

werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung

vorgenommen.

ARTIKEL 11

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich

der Einreise, des Aufenthaltes und der Beschäftigung

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei das

Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei jene Angehörigen des eigenen

Leitungs-, technischen, betrieblichen und sonstigen

Fachpersonals zu bringen und zu beschäftigen, die

zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich sind.

2. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragschließenden Partei ist dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder

Vertragschließenden Partei in gleichem Maße

Gelegenheit zu geben, für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken

inländisches technisches und kaufmännisches Personal

einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten

und zu betreiben.

3. Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei in

gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei alle

Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen

und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

ARTIKEL 12

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die

Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung

der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien

es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen. Diese Beratungen

(die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden

vorbereitet werden können), haben innerhalb

eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach

dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern

die beiden Vertragschließenden Parteien keine

Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf

diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind

von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren

verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und

treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels

in Kraft, in dem diese Genehmigung

angezeigt wird.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den

entsprechenden Behörden der Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60)

Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in

Kraft.

ARTIKEL 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Parteien

zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium zur Ent-

scheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden

Parteien einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,

von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter

von den beiden dermaßen bestellten ernannt

werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem

Wege vom Ersuchen der jeweils anderen

Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche

Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis

erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine

der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,

einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten

Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes

ernannt wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder

der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht

werden, nach Erfordernis einen oder mehrere

Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter

muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines

Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels

ergangene Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 14

Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit

schriftlich auf. diplomatischem Wege ihren Entschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen;

eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das

Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung bei der anderen

Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende

Partei erfolgt, gilt die Kündigung als

vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 15

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen

Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen

statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten

Flugstrecken übermitteln.

ARTIKEL 16

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

registrieren zu lassen.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

die beiden Vertragschließenden Parteien einander

in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben

haben, daß die Erfordernisse für sein

Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen

Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 20. März 1985 in Addis

Abeba in englischer Sprache.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Traxl m. p.

Für die Provisorische Militärregierung des Sozialistischen

Äthiopien

Abebe Asrat m. p.

ANHANG A

FLUGSTRECKENPLÄNE

I.

Flugstrecken, auf denen das von der Österreichischen

Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

planmäßigen internationalen

Fluglinienverkehr betreiben wird

Punkte in Österreich: Wien,

Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis

Abeba

in beiden Richtungen.

II.

Flugstrecken, auf denen das von der Provisorischen

Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr

betreiben wird

Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis

Abeba,

Punkte in Österreich: Wien

in beiden Richtungen.

ANHANG B

Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus

können von dem von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften

Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart

werden.

Der in Artikel 17 vorgesehene Notenwechsel fand am 1. April 1985 (äthiopische Note) bzw. am

6. Juni 1985 (österreichische Note) statt. Das Abkommen tritt daher am 1. August 1985 in Kraft.

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