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320. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 565/1979 wird geändert wie folgt

1. In § 1 Abs. 1 ist folgende neue Z 4 anzufügen

„4. Grunderwerb und Wiederherstellungen im

Zusammenhang mit den in Z 1 lit. e und f angeführten

Maßnahmen."

2. In § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 10 h)" der Klammerausdruck

„(§ 10 i)".

3. § 1 a Z 10 hat zu lauten

„10. als Wasserversorgungsanlagen

Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen),

die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen

Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung

und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur

Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich

sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude

einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;"

4. § 1 a Z 12 hat zu lauten

„12. als Abwasserbehandlungsanlagen

Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen),

die zur Verbesserung der Beschaffenheit

oder zur Verminderung der Menge des Schmutz-

und Niederschlagswassers zwecks Reinhaltung der

Gewässer erforderlich sind; dazu gehören auch

Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der

Erst- und Mindestausstattung;"

5. In § 1 a ist nach der Z 14 eine neue Z 15 einzufügen;

die bisherige Z 15 erhält die Bezeichnung

„16"; die neue Z 15 hat zu lauten

„15. als Klärschlammbehandlungsanlagen

Anlagen (Bauwerke und zugehörige

Einrichtungen), die zur Beseitigung oder Verwertung

der bei der Abwasserbehandlung anfallenden

Stoffe oder deren gemeinsamer Behandlung mit

Abfallstoffen dienen; dazu gehören auch Betriebs- und

Nebengebäude einschließlich der Erst- und

Mindestausstattung;"

6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und

Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen

haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung

von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von

Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung

für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung

von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit

der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene

Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht

gewährt oder bereitgestellt werden."

7. In § 3 Abs. 4 tritt an Stelle der Verweisung

„§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3" die Verweisung „§ 1

Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4".

8. § 10 hat einschließlich seiner Überschrift zu

lauten

„Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung

und Klärschlammbehandlung

§ 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder

Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,

Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder

Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds

(§ 10 i) den im Abs. 4 genannten

Förderungswerbern Darlehen bis zu 60 vH der

Kosten gewähren. Das zulässige Ausmaß des Darlehens

erhöht sich um 10 vH der Kosten

1. für die im Abs. 5 Z 1 bis 6 angeführten Fälle,

sofern diese Anlagen zufolge

a) verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,

b) besonders ungünstiger Bodenverhältnisse

(Schwimmsand, Moorboden, Fels),

c) künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes,

d) mehrstufiger oder einer in der Reinigungswirkung

zumindest gleichwertigen Abwasser-

oder Klärschlammbehandlung oder

e) mehrstufiger Rohrwasseraufbereitung

einen weit über dem Durchschnitt liegenden

Kostenaufwand erfordern, sowie

2. für regionale oder überregionale Anlagen.

Es erhöht sich um 20 vH der Kosten für mehrstufige

regionale oder überregionale Abwasserbehand-

lungsanlagen nach einem biologischen oder einem

in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen

Verfahren.

(2) Bei regionalen oder überregionalen Wasserversorgungsleitungen

oder Abwasserableitungen

kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes

(§ 16 Abs. 4) für die Errichtung verhältnismäßig

langer oder zufolge besonders ungünstiger

Bodenverhältnisse überdurchschnittlich kostenaufwendiger

Verbindungs- oder Ableitungen an die

Stelle eines Teiles des Darlehens gemäß Abs. 1

dann ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds

bis zu 10 vH der Kosten dieser

Anlageteile treten, wenn sonst die Errichtung der

geplanten regionalen oder überregionalen Anlage

dem Förderungswerber wirtschaftlich nicht zumutbar

wäre. Diese Voraussetzung gilt jedenfalls als

gegeben, wenn die sich aus dem Anschluß an die

regionale oder überregionale Anlage ergebende

finanzielle Belastung den vom Bundesminister für

Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission

(§ 10 i Abs. 3) je nach

Art der Anlage festzusetzenden bundeseinheitlichen

Grenzwert (§ 10 f Abs. 1 und 2) übersteigt. Die

nicht-rückzahlbaren Beiträge können bis zur

Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf

Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) gewährt werden.

(3) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten

weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen

Mitteln gedeckt werden, oder würde durch

die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine unzumutbare

finanzielle Belastung entstehen, so kann der

Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach

Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis

zu 10 vH der Kosten gewähren. Diese Darlehen

dürfen bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds

auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

und der nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 673/1978, zufließenden

Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) gewährt werden.

(4) Darlehen gemäß Abs. 1 und 3 sowie Beiträge

gemäß Abs. 2 können gewährt werden

1. Gemeinden,

2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung

für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt

oder sonst eine geeignete Sicherstellung

besteht

a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. des

Wasserrechtsgesetzes),

b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. des Wasserrechtsgesetzes),

c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung,

Abwasserableitung, Abwasserbehandlung

oder Klärschlammbehandlung,

an denen Gebietskörperschaften zu mehr

als der Hälfte beteiligt sind oder die durch

Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden

sind.

(5) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich auf

regionale und überregionale Anlagen und die an

diese angeschlossenen Anlagen sowie auf solche

Anlagen Bedacht zu nehmen,

1. die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung

in besonders wasserarmen

Gebieten errichtet werden;

2. die im Bereich von stark verunreinigten

Gewässern oder in Gebieten mit besonders

schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet

werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit

des Vorfluters und dem Schutz

von Wasservorkommen überörtlicher Bedeutung

dienen;

3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

zu bevorzugten Wasserbauten

erklärt worden sind;

4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher

Verpflichtungen vordringlich ist;

5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im

Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße

deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang

mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße

erforderlich ist;

6. deren Errichtung oder Erweiterung zur

Abwendung eines unmittelbar drohenden

Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen

eines Notstandes — unbeschadet des § 15 —

erforderlich ist."

9. In § 10 a Abs. 1 tritt an Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 10 j Abs. 1 Z 1)" der Klammerausdruck

„(§ 10 k Abs. 1 Z 1)".

10. § 10 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Wasserversorgung sowie für die

Ableitung und Behandlung der Abwässer von

Betrieben des Gastgewerbes im Bergland — ausgenommen

Schutzhütten (Abs. 1) — und von Bergstationen

von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung

kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen

bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese

Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln

ein Darlehen oder ein Beitrag in mindestens

halber Höhe des Fondsdarlehens gewährt wird.

Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen."

11. § 10 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

betrieblicher Abwasser- oder Klärschlammbehandlungsanlagen

sowie für abwasserbezogene

Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds

den zur Einleitung der Abwässer

in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage

Berechtigten Darlehen gewähren,

wenn

1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung

oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage

im Sinne der §§ 32 und 33 des

Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt,

2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die

Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung

abhängig macht oder

3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung

der Abwässer oder anfallender Stoffe

handelt

und die Errichtung oder Erweiterung der Anlage

dem Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens

zumutbar ist. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß

anzuwenden. Die Darlehen können bis zur

Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf

Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden

Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) sowie der Rückzahlungen

und der Zinsen aus den für diesen

Zweck gewährten Darlehen (§ 10 k Abs. 1 Z 5 und

6) gewährt werden. Weiters können Darlehen aus

Mitteln von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

(§ 10 k Abs. 1 Z 7) gewährt werden, die für

diesen Zweck aufgenommen wurden."

12. § 10 d Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung

eines Darlehens (§§ 10 Abs. 1,10 a Abs. 2 und 10 b)

oder eines nicht rückzahlbaren Beitrages (§§ 10

Abs. 2, 10 a Abs. 1 und 10 f Abs. 4) ist mit der in

§ 10 i Abs. 5 getroffenen Ausnahme die Wasserwirtschaftsfondskommission

anzuhören. Im Falle der

Erledigung im Sinne des Antrages hat der Wasserwirtschaftsfonds,

bei Vorhaben nach § 10 a Abs. 1

zur Wasserversorgung von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen

land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorhaben

nach § 10 b im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Antragsteller eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.

Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der

Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die

Förderung. In der Zusicherung kann vereinbart

werden, daß Förderungsbeträge an einen Auftragnehmer

des Förderungsnehmers zugezählt werden

dürfen, wenn dieser trotz wiederholter Mahnung

seinen begründeten Zahlungsverpflichtungen aus

dem Auftragsverhältnis nicht nachkommt."

13. In § 10 d Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes

„Deckungsrücklasses" das Wort „Rückbehaltes".

14. § 10 e Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 10 a Abs. 2

gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens

1 vH und höchstens 3 vH des jeweils aushaftenden

Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen;

dabei darf die Zahl der gleichbleibenden

Halbjahresbeträge 60 nicht übersteigen. Darlehen

gemäß § 10 für die Errichtung, Erweiterung

oder Verbesserung regionaler oder überregionaler

Anlagen zur Reinhaltung von Seen in

deren näherem Einzugs- oder Abflußgebiet, das

sind Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen)

mit mehrstufiger oder in der Wirkung

zumindest gleichwertiger Reinigung, Ufersammler,

Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke)

sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen

und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern,

sind jedoch in höchstens 100 gleichbleibenden

Halbjahresbeträgen zurückzuzahlen. Die gemäß

§ 10 b gewährten Darlehen sind jährlich mit 3 vH

zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen;

die Zahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge

hat höchstens 40 zu betragen. Die gemäß § 10

Abs. 3 gewährten Darlehen sind jährlich mit 3 vH

zu verzinsen und spätestens zwölf Monate nach

Vollendung der Anlage (Abs. 2) zurückzuzahlen.

Die Tilgungsdauer der Darlehen nach § 10, § 10 a

Abs. 2 und § 10 b ist so zu bemessen, daß sie die

voraussichtliche Bestanddauer der Anlage nicht

übersteigt; die näheren Regelungen werden vom

Bundesminister für Bauten und Technik nach

Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission

(§ 10 i Abs. 3) getroffen."

15. § 10 e Abs. 5 hat zu entfallen.

16. Nach § 10 e wird ein neuer § 10 f eingefügt;

die bisherigen §§ 10 f bis 10 k sind als §§ 10 g bis

10 1 zu bezeichnen. Der neue § 10 f hat einschließlich

seiner Überschrift zu lauten

„Stundung und Umwandlung von Darlehen

§ 10 f. (1) Im Falle von Abwasserableitungs-,

Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen

oder von Wasserversorgungsanlagen

einschließlich der angeschlossenen Anlagen, kann

der Wasserwirtschaftsfonds nach endgültiger Feststellung

des Förderungsausmaßes (§ 16 Abs. 4)

einen Teil der fälligen Annuitäten ohne Anrechnung

zusätzlicher Zinsen für einen solchen Zeitraum

stunden, wie es notwendig ist, um die sich aus

der Herstellung der Anlage ergebende finanzielle

Belastung unter Bedachtnahme auf einen vom Bundesminister

für Bauten und Technik nach Anhörung

der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 10 i

Abs. 3) für die betreffende Anlageart festzusetzenden

bundeseinheitlichen Grenzwert auf ein zumutbares

Ausmaß zu senken. Die finanzielle Belastung

gilt als nicht mehr zumutbar, wenn sowohl der Vergleichswert,

der bei Anwendung eines vom Bundesminister

für Bauten und Technik nach Anhörung

der Wasserwirtschaftsfondskommission nach bundeseinheitlichen

Richtlinien festzusetzenden Schemas

einer Aufwandsrechnung ermittelt wird, als

auch der Vergleichswert, der sich nach Maßgabe

der eingehenden Benützungsgebühren zuzüglich

der zur Deckung des Jahresaufwandes gewährten

Zuschüsse von Gebietskörperschaften ergibt, den

für die Anlageart festgesetzten bundeseinheitlichen

Grenzwert überschreitet. Der gestundete Betrag

darf den tatsächlichen Gebarungsabgang nicht

überschreiten.

(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 sind unter

Bedachtnahme auf die im Bundesdurchschnitt sich

ergebenden finanziellen Belastungswerte bei den

entsprechenden vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten

Anlagen festzusetzen. Die Bindung der

Grenzwerte an die Entwicklung eines von der Wasserwirtschaftsfondskommission

festzusetzenden

Index ist zulässig.

(3) Jedoch darf auch bei einer Stundung gemäß

Abs. 1 die Anzahl der halbjährlichen Rückzahlungsraten

bei Darlehen für Maßnahmen gemäß

§ 10 b 60, bei Darlehen für regionale Seenreinhaltemaßnahmen

100 und im übrigen 80 nicht überschreiten.

(4) Konnte eine Überschreitung des jeweiligen

Grenzwertes (Abs. 2) auch durch eine längerfristige

Stundung gemäß Abs. 1 nicht vermieden werden, so

kann zum Stundungsende an die Stelle eines Teiles

des gemäß § 10 Abs. 1 gewährten Darlehens ein

nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds

treten. Die nicht-rückzahlbaren Beiträge können

bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds

auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

zufließenden Mittel (§ 10 k Abs. 1

Z 1) gewährt werden.

(5) Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds

dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung nur

aus triftigen Gründen und unter Anrechnung

zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen

(§ 10 e Abs. 4) für höchstens vier Annuitäten

zustimmen."

17. § 10 k Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach

Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren

Förderungsmittel und nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b

und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 673/1978;

2. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens

der veranlagten oder im Abzugswege

eingehobenen Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer;

3. aus einem Anteil von 10,5 vH

a) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag

nach dem Bundesgesetz über

die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages,

BGBl. Nr. 13/1952;

b) der Leistungen der Hypothekargläubiger

nach § 8 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948;

4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach

Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher

Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer

Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 4 des

Bundesgesetzes über die Errichtung eines

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 454/1978, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen sind;

5. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

6. durch Zinsen von gewährten Darlehen und

durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

7. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten;

8. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse."

18. In § 11 Abs. 6 tritt an Stelle der Verweisung

„§§ 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 10 bis 10 h".

19. In § 11 Abs. 7 tritt an Stelle der Bezeichnung"

§§ 4 bis 10 g" die Bezeichnung „§§ 4 bis 10 h".

20. In § 12 Abs. 4 tritt an Stelle der Verweisung

„§§ 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 10 bis 10 h".

21. In § 14 Abs. 2 tritt an Stelle der Verweisung

„§§ 8 oder 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 8 oder

10 bis 10 h".

22. In § 15 tritt an Stelle des Klammerausdruckes"

(§ 10 j)" der Klammerausdruck „(§ 10 k)" sowie

an Stelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g" die

Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 h".

23. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich

1. des § 10 k Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik,

2. des § 10 d Abs. 4 und des § 10 1 der Bundesminister

für Justiz,

3. des § 10 i Abs. 4 und des § 15 die Bundesregierung,

4. des § 17 bezüglich der Befreiung von

Gerichtsgebühren der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, im übrigen der Bundesminister

für Finanzen,

5. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben

gemäß § 10 b handelt, der Bundesminister für

Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

6. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um die dort

angeführten Vorhaben gemäß § 10 a Abs. 1

handelt, der Bundesminister für Bauten und

Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

7. der §§ 10 bis 10 c, des § 10 d mit Ausnahme

des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5

und 6, der §§ 10 e bis 10 h, des § 10 i mit Ausnahme

des Abs. 4, des § 10 j, des § 10 k Abs. 1

Z 5 bis 8, des § 11 Abs. 5 und 6 und des § 12

Abs. 4 sowie der §§ 1 bis 3, des § 11 Abs. 7

und 8 und des § 12 Abs. 5 bis 7, soweit eine

Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 5

erfolgt, der Bundesminister für Bauten und

Technik,

8. im übrigen der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft

betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 24. November 1972 über

die Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer

und Körperschaftsteuer für Zwecke der

Wohnbauförderung und des Familienlastenausgleichs,

BGBl. Nr. 443/1972, wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Anteile betragen

Für Zwecke der Wohnbauförderung 10,24775

vH, für die Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds

1,20225 vH und für Zwecke des Familienlastenausgleichs

2,29 vH des Aufkommens der

veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer."

Artikel III

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 560/1980, wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesmittel gemäß § 4 sind unter

Bedachtnahme auf die gemäß § 10 k Wasserbautenförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 34/1948, und gemäß

Abs. 4 abzuziehenden Beträge den einzelnen Ländern

nach Hundertsätzen als zweckgebundene

Zuschüsse zuzuteilen."

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

(1) Auf Anträge auf Gewährung von Förderungsbeiträgen

aus Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds,

zu denen die Zusicherung bereits vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ergangen ist, sind die bisher

geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden,

sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung

der Bestimmungen des Art. I beantragt. Ein

solcher Antrag — ausgenommen Anträge auf Stundung

— kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß

nicht endgültig festgestellt ist (§ 16

Abs. 4).

(2) Eine Stundung darf nur für Teile von Darlehen

bewilligt werden, die nach dem 31. Dezember

1979 zur Rückzahlung fällig wurden.

Artikel V

Art. II letzter Satz des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1979, hat zu lauten

„Jedoch ist in all diesen Fällen auf Antrag des

Förderungswerbers Art. I dieses Bundesgesetzes

anzuwenden, sofern — ausgenommen Begehren

auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten

— das Förderungsausmaß noch nicht endgültig

festgestellt ist (§ 16 Abs. 4)."

Artikel VI

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich mit Ausnahme der Art. II und III nach § 19 des

Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 23. Mit der Vollziehung der Art. II und

III ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des Art. III im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, betraut.

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