320. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 565/1979 wird geändert wie folgt
1. In § 1 Abs. 1 ist folgende neue Z 4 anzufügen
„4. Grunderwerb und Wiederherstellungen im
Zusammenhang mit den in Z 1 lit. e und f angeführten
Maßnahmen."
2. In § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 10 h)" der Klammerausdruck
„(§ 10 i)".
3. § 1 a Z 10 hat zu lauten
„10. als Wasserversorgungsanlagen
Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen),
die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen
Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung
und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur
Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich
sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude
einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;"
4. § 1 a Z 12 hat zu lauten
„12. als Abwasserbehandlungsanlagen
Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen),
die zur Verbesserung der Beschaffenheit
oder zur Verminderung der Menge des Schmutz-
und Niederschlagswassers zwecks Reinhaltung der
Gewässer erforderlich sind; dazu gehören auch
Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der
Erst- und Mindestausstattung;"
5. In § 1 a ist nach der Z 14 eine neue Z 15 einzufügen;
die bisherige Z 15 erhält die Bezeichnung
„16"; die neue Z 15 hat zu lauten
„15. als Klärschlammbehandlungsanlagen
Anlagen (Bauwerke und zugehörige
Einrichtungen), die zur Beseitigung oder Verwertung
der bei der Abwasserbehandlung anfallenden
Stoffe oder deren gemeinsamer Behandlung mit
Abfallstoffen dienen; dazu gehören auch Betriebs- und
Nebengebäude einschließlich der Erst- und
Mindestausstattung;"
6. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen
haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung
von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von
Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung
für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung
von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit
der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene
Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht
gewährt oder bereitgestellt werden."
7. In § 3 Abs. 4 tritt an Stelle der Verweisung
„§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3" die Verweisung „§ 1
Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4".
8. § 10 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten
„Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung
und Klärschlammbehandlung
§ 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder
Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,
Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder
Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds
(§ 10 i) den im Abs. 4 genannten
Förderungswerbern Darlehen bis zu 60 vH der
Kosten gewähren. Das zulässige Ausmaß des Darlehens
erhöht sich um 10 vH der Kosten
1. für die im Abs. 5 Z 1 bis 6 angeführten Fälle,
sofern diese Anlagen zufolge
a) verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,
b) besonders ungünstiger Bodenverhältnisse
(Schwimmsand, Moorboden, Fels),
c) künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes,
d) mehrstufiger oder einer in der Reinigungswirkung
zumindest gleichwertigen Abwasser-
oder Klärschlammbehandlung oder
e) mehrstufiger Rohrwasseraufbereitung
einen weit über dem Durchschnitt liegenden
Kostenaufwand erfordern, sowie
2. für regionale oder überregionale Anlagen.
Es erhöht sich um 20 vH der Kosten für mehrstufige
regionale oder überregionale Abwasserbehand-
lungsanlagen nach einem biologischen oder einem
in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen
Verfahren.
(2) Bei regionalen oder überregionalen Wasserversorgungsleitungen
oder Abwasserableitungen
kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes
(§ 16 Abs. 4) für die Errichtung verhältnismäßig
langer oder zufolge besonders ungünstiger
Bodenverhältnisse überdurchschnittlich kostenaufwendiger
Verbindungs- oder Ableitungen an die
Stelle eines Teiles des Darlehens gemäß Abs. 1
dann ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds
bis zu 10 vH der Kosten dieser
Anlageteile treten, wenn sonst die Errichtung der
geplanten regionalen oder überregionalen Anlage
dem Förderungswerber wirtschaftlich nicht zumutbar
wäre. Diese Voraussetzung gilt jedenfalls als
gegeben, wenn die sich aus dem Anschluß an die
regionale oder überregionale Anlage ergebende
finanzielle Belastung den vom Bundesminister für
Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission
(§ 10 i Abs. 3) je nach
Art der Anlage festzusetzenden bundeseinheitlichen
Grenzwert (§ 10 f Abs. 1 und 2) übersteigt. Die
nicht-rückzahlbaren Beiträge können bis zur
Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) gewährt werden.
(3) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten
weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen
Mitteln gedeckt werden, oder würde durch
die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine unzumutbare
finanzielle Belastung entstehen, so kann der
Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach
Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis
zu 10 vH der Kosten gewähren. Diese Darlehen
dürfen bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds
auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
und der nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 673/1978, zufließenden
Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) gewährt werden.
(4) Darlehen gemäß Abs. 1 und 3 sowie Beiträge
gemäß Abs. 2 können gewährt werden
1. Gemeinden,
2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung
für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt
oder sonst eine geeignete Sicherstellung
besteht
a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. des
Wasserrechtsgesetzes),
b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. des Wasserrechtsgesetzes),
c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung,
Abwasserableitung, Abwasserbehandlung
oder Klärschlammbehandlung,
an denen Gebietskörperschaften zu mehr
als der Hälfte beteiligt sind oder die durch
Bundes- oder Landesgesetz errichtet worden
sind.
(5) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich auf
regionale und überregionale Anlagen und die an
diese angeschlossenen Anlagen sowie auf solche
Anlagen Bedacht zu nehmen,
1. die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung
in besonders wasserarmen
Gebieten errichtet werden;
2. die im Bereich von stark verunreinigten
Gewässern oder in Gebieten mit besonders
schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet
werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit
des Vorfluters und dem Schutz
von Wasservorkommen überörtlicher Bedeutung
dienen;
3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
zu bevorzugten Wasserbauten
erklärt worden sind;
4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher
Verpflichtungen vordringlich ist;
5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im
Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße
deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang
mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße
erforderlich ist;
6. deren Errichtung oder Erweiterung zur
Abwendung eines unmittelbar drohenden
Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen
eines Notstandes — unbeschadet des § 15 —
erforderlich ist."
9. In § 10 a Abs. 1 tritt an Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 10 j Abs. 1 Z 1)" der Klammerausdruck
„(§ 10 k Abs. 1 Z 1)".
10. § 10 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Wasserversorgung sowie für die
Ableitung und Behandlung der Abwässer von
Betrieben des Gastgewerbes im Bergland — ausgenommen
Schutzhütten (Abs. 1) — und von Bergstationen
von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung
kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen
bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese
Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln
ein Darlehen oder ein Beitrag in mindestens
halber Höhe des Fondsdarlehens gewährt wird.
Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen."
11. § 10 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
betrieblicher Abwasser- oder Klärschlammbehandlungsanlagen
sowie für abwasserbezogene
Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds
den zur Einleitung der Abwässer
in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage
Berechtigten Darlehen gewähren,
wenn
1. die Behörde dem Berechtigten die Errichtung
oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage
im Sinne der §§ 32 und 33 des
Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt,
2. das öffentliche Kanalisationsunternehmen die
Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung
abhängig macht oder
3. es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung
der Abwässer oder anfallender Stoffe
handelt
und die Errichtung oder Erweiterung der Anlage
dem Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens
zumutbar ist. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß
anzuwenden. Die Darlehen können bis zur
Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 k Abs. 1 Z 1) sowie der Rückzahlungen
und der Zinsen aus den für diesen
Zweck gewährten Darlehen (§ 10 k Abs. 1 Z 5 und
6) gewährt werden. Weiters können Darlehen aus
Mitteln von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
(§ 10 k Abs. 1 Z 7) gewährt werden, die für
diesen Zweck aufgenommen wurden."
12. § 10 d Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung
eines Darlehens (§§ 10 Abs. 1,10 a Abs. 2 und 10 b)
oder eines nicht rückzahlbaren Beitrages (§§ 10
Abs. 2, 10 a Abs. 1 und 10 f Abs. 4) ist mit der in
§ 10 i Abs. 5 getroffenen Ausnahme die Wasserwirtschaftsfondskommission
anzuhören. Im Falle der
Erledigung im Sinne des Antrages hat der Wasserwirtschaftsfonds,
bei Vorhaben nach § 10 a Abs. 1
zur Wasserversorgung von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen
land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorhaben
nach § 10 b im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Antragsteller eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der
Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die
Förderung. In der Zusicherung kann vereinbart
werden, daß Förderungsbeträge an einen Auftragnehmer
des Förderungsnehmers zugezählt werden
dürfen, wenn dieser trotz wiederholter Mahnung
seinen begründeten Zahlungsverpflichtungen aus
dem Auftragsverhältnis nicht nachkommt."
13. In § 10 d Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes
„Deckungsrücklasses" das Wort „Rückbehaltes".
14. § 10 e Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 10 a Abs. 2
gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens
1 vH und höchstens 3 vH des jeweils aushaftenden
Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen;
dabei darf die Zahl der gleichbleibenden
Halbjahresbeträge 60 nicht übersteigen. Darlehen
gemäß § 10 für die Errichtung, Erweiterung
oder Verbesserung regionaler oder überregionaler
Anlagen zur Reinhaltung von Seen in
deren näherem Einzugs- oder Abflußgebiet, das
sind Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen)
mit mehrstufiger oder in der Wirkung
zumindest gleichwertiger Reinigung, Ufersammler,
Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke)
sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen
und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern,
sind jedoch in höchstens 100 gleichbleibenden
Halbjahresbeträgen zurückzuzahlen. Die gemäß
§ 10 b gewährten Darlehen sind jährlich mit 3 vH
zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen;
die Zahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge
hat höchstens 40 zu betragen. Die gemäß § 10
Abs. 3 gewährten Darlehen sind jährlich mit 3 vH
zu verzinsen und spätestens zwölf Monate nach
Vollendung der Anlage (Abs. 2) zurückzuzahlen.
Die Tilgungsdauer der Darlehen nach § 10, § 10 a
Abs. 2 und § 10 b ist so zu bemessen, daß sie die
voraussichtliche Bestanddauer der Anlage nicht
übersteigt; die näheren Regelungen werden vom
Bundesminister für Bauten und Technik nach
Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission
(§ 10 i Abs. 3) getroffen."
15. § 10 e Abs. 5 hat zu entfallen.
16. Nach § 10 e wird ein neuer § 10 f eingefügt;
die bisherigen §§ 10 f bis 10 k sind als §§ 10 g bis
10 1 zu bezeichnen. Der neue § 10 f hat einschließlich
seiner Überschrift zu lauten
„Stundung und Umwandlung von Darlehen
§ 10 f. (1) Im Falle von Abwasserableitungs-,
Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen
oder von Wasserversorgungsanlagen
einschließlich der angeschlossenen Anlagen, kann
der Wasserwirtschaftsfonds nach endgültiger Feststellung
des Förderungsausmaßes (§ 16 Abs. 4)
einen Teil der fälligen Annuitäten ohne Anrechnung
zusätzlicher Zinsen für einen solchen Zeitraum
stunden, wie es notwendig ist, um die sich aus
der Herstellung der Anlage ergebende finanzielle
Belastung unter Bedachtnahme auf einen vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 10 i
Abs. 3) für die betreffende Anlageart festzusetzenden
bundeseinheitlichen Grenzwert auf ein zumutbares
Ausmaß zu senken. Die finanzielle Belastung
gilt als nicht mehr zumutbar, wenn sowohl der Vergleichswert,
der bei Anwendung eines vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission nach bundeseinheitlichen
Richtlinien festzusetzenden Schemas
einer Aufwandsrechnung ermittelt wird, als
auch der Vergleichswert, der sich nach Maßgabe
der eingehenden Benützungsgebühren zuzüglich
der zur Deckung des Jahresaufwandes gewährten
Zuschüsse von Gebietskörperschaften ergibt, den
für die Anlageart festgesetzten bundeseinheitlichen
Grenzwert überschreitet. Der gestundete Betrag
darf den tatsächlichen Gebarungsabgang nicht
überschreiten.
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 sind unter
Bedachtnahme auf die im Bundesdurchschnitt sich
ergebenden finanziellen Belastungswerte bei den
entsprechenden vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten
Anlagen festzusetzen. Die Bindung der
Grenzwerte an die Entwicklung eines von der Wasserwirtschaftsfondskommission
festzusetzenden
Index ist zulässig.
(3) Jedoch darf auch bei einer Stundung gemäß
Abs. 1 die Anzahl der halbjährlichen Rückzahlungsraten
bei Darlehen für Maßnahmen gemäß
§ 10 b 60, bei Darlehen für regionale Seenreinhaltemaßnahmen
100 und im übrigen 80 nicht überschreiten.
(4) Konnte eine Überschreitung des jeweiligen
Grenzwertes (Abs. 2) auch durch eine längerfristige
Stundung gemäß Abs. 1 nicht vermieden werden, so
kann zum Stundungsende an die Stelle eines Teiles
des gemäß § 10 Abs. 1 gewährten Darlehens ein
nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds
treten. Die nicht-rückzahlbaren Beiträge können
bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds
auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
zufließenden Mittel (§ 10 k Abs. 1
Z 1) gewährt werden.
(5) Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds
dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung nur
aus triftigen Gründen und unter Anrechnung
zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen
(§ 10 e Abs. 4) für höchstens vier Annuitäten
zustimmen."
17. § 10 k Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren
Förderungsmittel und nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b
und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 673/1978;
2. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens
der veranlagten oder im Abzugswege
eingehobenen Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer;
3. aus einem Anteil von 10,5 vH
a) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag
nach dem Bundesgesetz über
die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages,
BGBl. Nr. 13/1952;
b) der Leistungen der Hypothekargläubiger
nach § 8 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948;
4. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 4 des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 454/1978, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen sind;
5. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
6. durch Zinsen von gewährten Darlehen und
durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
7. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten;
8. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse."
18. In § 11 Abs. 6 tritt an Stelle der Verweisung
„§§ 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 10 bis 10 h".
19. In § 11 Abs. 7 tritt an Stelle der Bezeichnung"
§§ 4 bis 10 g" die Bezeichnung „§§ 4 bis 10 h".
20. In § 12 Abs. 4 tritt an Stelle der Verweisung
„§§ 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 10 bis 10 h".
21. In § 14 Abs. 2 tritt an Stelle der Verweisung
„§§ 8 oder 10 bis 10 g" die Verweisung „§§ 8 oder
10 bis 10 h".
22. In § 15 tritt an Stelle des Klammerausdruckes"
(§ 10 j)" der Klammerausdruck „(§ 10 k)" sowie
an Stelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g" die
Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 h".
23. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich
1. des § 10 k Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik,
2. des § 10 d Abs. 4 und des § 10 1 der Bundesminister
für Justiz,
3. des § 10 i Abs. 4 und des § 15 die Bundesregierung,
4. des § 17 bezüglich der Befreiung von
Gerichtsgebühren der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, im übrigen der Bundesminister
für Finanzen,
5. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben
gemäß § 10 b handelt, der Bundesminister für
Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
6. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um die dort
angeführten Vorhaben gemäß § 10 a Abs. 1
handelt, der Bundesminister für Bauten und
Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 10 bis 10 c, des § 10 d mit Ausnahme
des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5
und 6, der §§ 10 e bis 10 h, des § 10 i mit Ausnahme
des Abs. 4, des § 10 j, des § 10 k Abs. 1
Z 5 bis 8, des § 11 Abs. 5 und 6 und des § 12
Abs. 4 sowie der §§ 1 bis 3, des § 11 Abs. 7
und 8 und des § 12 Abs. 5 bis 7, soweit eine
Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 5
erfolgt, der Bundesminister für Bauten und
Technik,
8. im übrigen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft
betraut.
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 24. November 1972 über
die Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer für Zwecke der
Wohnbauförderung und des Familienlastenausgleichs,
BGBl. Nr. 443/1972, wird wie folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Anteile betragen
Für Zwecke der Wohnbauförderung 10,24775
vH, für die Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds
1,20225 vH und für Zwecke des Familienlastenausgleichs
2,29 vH des Aufkommens der
veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer."
Artikel III
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 560/1980, wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesmittel gemäß § 4 sind unter
Bedachtnahme auf die gemäß § 10 k Wasserbautenförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 34/1948, und gemäß
Abs. 4 abzuziehenden Beträge den einzelnen Ländern
nach Hundertsätzen als zweckgebundene
Zuschüsse zuzuteilen."
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Anträge auf Gewährung von Förderungsbeiträgen
aus Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds,
zu denen die Zusicherung bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ergangen ist, sind die bisher
geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden,
sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung
der Bestimmungen des Art. I beantragt. Ein
solcher Antrag — ausgenommen Anträge auf Stundung
— kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß
nicht endgültig festgestellt ist (§ 16
Abs. 4).
(2) Eine Stundung darf nur für Teile von Darlehen
bewilligt werden, die nach dem 31. Dezember
1979 zur Rückzahlung fällig wurden.
Artikel V
Art. II letzter Satz des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1979, hat zu lauten
„Jedoch ist in all diesen Fällen auf Antrag des
Förderungswerbers Art. I dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, sofern — ausgenommen Begehren
auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten
— das Förderungsausmaß noch nicht endgültig
festgestellt ist (§ 16 Abs. 4)."
Artikel VI
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich mit Ausnahme der Art. II und III nach § 19 des
Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 23. Mit der Vollziehung der Art. II und
III ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des Art. III im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, betraut.