320. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Panama über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Österreichische oder panamenische Staatsbürger,
sofern sie Inhaber gültiger, von den zuständigen
Behörden ihres Staates ausgestellter Reisepässe
sind, dürfen sichtvermerksfrei zu einem
nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort drei Monate aufhaken.
Artikel 2
(1) Inhaber österreichischer oder panamenischer
Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder
der diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung des einen Vertragsstaates im
Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter
des einen Vertragsstaates bei einer 'internationalen
Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des
anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen
Organisation als Beamte angehören, dürfen sich
für die Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet
des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk
aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der
im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich
auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,
wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder
panamenischer Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher
Reisepässe sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit panamenische und
österreichische Staatsbürger, die nach Österreich
bzw. nach Panama einreisen, nicht von der Verpflichtung,
die sonstigen geltenden österreichischen
bzw. panamenischen Gesetze und Vorschriften
hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts
von Fremden einzuhalten.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht
vor, Personen, die säe als unerwünscht ansehen,
die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt
in demselben zu verweigern.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, eine Person,
der auf Grund eines in Artikel 1 dieses Abkommens
erwähnten gültigen Reisepasses die
sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, über
Ersuchen des anderen Vertragsstaates zurückzunehmen,
auch wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft
des Staates besitzen sollte, der den Reisepaß
ausgestellt hat.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses
Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung oder Gesundheit vorübergehend
ganz oder teilweise, jedoch mit Ausnahme des
Artikels 5, aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege
schriftlich mitzuteilen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach
Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar
und tritt drei Monate nach Einlangen der auf
diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden
Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer
Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. Juni 1981 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Agstner m. p.
Für die Regierung der Republik Panama
Koref m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 3. September 1981 in Kraft.