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320_1981 AT

320. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Panama über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Panama über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Artikel 1

Österreichische oder panamenische Staatsbürger,

sofern sie Inhaber gültiger, von den zuständigen

Behörden ihres Staates ausgestellter Reisepässe

sind, dürfen sichtvermerksfrei zu einem

nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt in

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort drei Monate aufhaken.

Artikel 2

(1) Inhaber österreichischer oder panamenischer

Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder

der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung des einen Vertragsstaates im

Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter

des einen Vertragsstaates bei einer 'internationalen

Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des

anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen

Organisation als Beamte angehören, dürfen sich

für die Dauer ihrer Dienstverwendung im Gebiet

des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk

aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der

im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich

auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten,

wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder

panamenischer Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher

Reisepässe sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit panamenische und

österreichische Staatsbürger, die nach Österreich

bzw. nach Panama einreisen, nicht von der Verpflichtung,

die sonstigen geltenden österreichischen

bzw. panamenischen Gesetze und Vorschriften

hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts

von Fremden einzuhalten.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten behalten sich das Recht

vor, Personen, die säe als unerwünscht ansehen,

die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt

in demselben zu verweigern.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, eine Person,

der auf Grund eines in Artikel 1 dieses Abkommens

erwähnten gültigen Reisepasses die

sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, über

Ersuchen des anderen Vertragsstaates zurückzunehmen,

auch wenn sie nicht die Staatsbürgerschaft

des Staates besitzen sollte, der den Reisepaß

ausgestellt hat.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses

Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit vorübergehend

ganz oder teilweise, jedoch mit Ausnahme des

Artikels 5, aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege

schriftlich mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach

Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar

und tritt drei Monate nach Einlangen der auf

diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden

Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer

Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. Juni 1981 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Agstner m. p.

Für die Regierung der Republik Panama

Koref m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 3. September 1981 in Kraft.

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