320. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Vor der Eintragung in das Handelsregister
besteht die Gesellschaft als solche nicht. Wird
vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so
haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten
Hand (Gesamtschuldner).
Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer
Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung
durch Vertrag mit dem Schuldner in
der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit
der Schuldübernahme der Zustimmung des
Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme
binnen drei Monaten nach der Eintragung der
Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von
der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt
wird.
Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen
können nicht übernommen werden."
2. § 3 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„Stammkapital und Stammeinlage müssen auf
einen in Schillingwährung bestimmten Nennbetrag
lauten. Das Stammkapital muß mindestens
500000 S erreichen und besteht aus den Stammeinlagen
der einzelnen Gesellschafter, deren jede
mindestens 1000 S betragen muß."
4. § 6 a Abs. 1 hat zu lauten
„Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß
durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht
werden, sofern diese nicht gemäß Abs. 2
bis 4 niedriger sind."
5. Im § 6 a Abs. 2 und 3 haben die Absatzbezeichnungen
„(2)" und „(3)" zu entfallen.
6. § 6 a ist folgender Abs. 4 anzufügen
„Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen
nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen
Vorschriften über die Gründung mit
Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht
anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24
bis 27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25
Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme
auf den § 23 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
7. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Anmeldung sind beizuschließen
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
2. eine von den Anmeldenden unterfertigte
Liste der Gesellschafter, die deren Namen,
Beruf, Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
sowie den Betrag der von jedem übernommenen
Stammeinlage und der darauf geleisteten
Einzahlung enthält;
3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit
Angabe ihres Namens, Berufes, Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltes und, falls diese
nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter
Form."
9. § 10 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß
mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag
von 1000 S eingezahlt sein; soweit auf eine
Stammeinlage weniger als 1000 S bar zu leisten
sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein.
Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens
insgesamt 250000 S eingezahlt sein; sind
sie gemäß § 6 a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen
sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine
Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die
Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände
angerechnet werden soll, muß die Leistung
sofort im vollen Umfang bewirkt werden.
Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte
Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln
oder durch Gutschrift bei einer Bank im
Inland oder der Österreichischen Postsparkasse
auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer
zur deren freien Verfügung eingezahlt
werden. Forderungen der Geschäftsführer aus
diesen Einzahlungen gegen Banken und die
Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen
der Gesellschaft.
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben,
daß die bar zu leistenden Stammeinlagen
in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar
eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge
sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem
Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen
zu leisten sind, sich in der freien Verfügung
der Geschäftsführer befinden. Es ist
nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der
Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht,
namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt
sind. Der Nachweis ist im Fall der Einzahlung
durch Gutschrift auf ein Konto einer
Bank oder der Österreichischen Postsparkasse
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung
der Bank oder der Österreichischen Postsparkasse
zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung
ist die Bank oder die Österreichische Postsparkasse
der Gesellschaft verantwortlich. Sind
von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren
und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach
Art und Höhe der Beträge nachzuweisen."
10. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Veröffentlichung unterliegen
1. der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages;
2. Firma und Sitz der Gesellschaft;
3. der Gegenstand des Unternehmens;
4. die Höhe des Stammkapitals und der Betrag
der geleisteten Einzahlungen;
5. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Art enthält, in der die von
der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
zu veröffentlichen sind, diese
Bestimmungen;
6. wenn der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung
der Dauer der Gesellschaft enthält,
der Zeitpunkt der Auflösung;
7. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrages;
8. Namen, Beruf, Wohnsitz, gewöhnlicher
Aufenthalt der Geschäftsführer und die
im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen
über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen
abzugeben haben."
11. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
12. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung
von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land
oder durch eine andere öffentlichrechtliche
Körperschaft vorbehalten werden."
13. Nach § 15 wird die folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 15 a. Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft
erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat
sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag
eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels zu bestellen.
Dies gilt auch, wenn kein Geschäftsführer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
14. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Die Bestellung zum Geschäftsführer
kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche
aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der
Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.
Ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist,
kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche
Entscheidung abberufen werden. Dabei
sind die §§ 117 und 127 des Handelsgesetzbuches
sinngemäß anzuwenden.
Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im
Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, kann die Zulässigkeit
des Widerrufes auf wichtige Gründe
beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf
der Bestellung wirksam, solange nicht über
seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über
das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtskräftig
entschieden ist (§§ 41, 42 und 44).
Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze finden keine Anwendung auf Geschäftsführer,
die gemäß einer Festsetzung des Gesellschaftsvertrages
vom Bund, einem Land oder
einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft
bestellt worden sind."
15. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach
Aufstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift
zuzusenden. Er kann innerhalb einer Woche vor
der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen
Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf
der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten
Frist in die Bücher und Papiere der Gesellschaft
Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den
Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe,
oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben
oder sonstigen Beschränkungen unterworfen
sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur
aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu
bestellen ist."
16. § 22 Abs. 5 wird aufgehoben.
17. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist,
1. sind für die Rechnungslegung die §§ 129,
131 bis 133 und 259 bis 261 des Aktiengesetzes
1965 sinngemäß anzuwenden; unter
die Passiva ist auch der Gesamtbetrag der
eingezahlten Nachschüsse aufzunehmen, soweit
nicht die Verwendung eine Abschreibung
dieser Passivposten begründet oder
sie den Gesellschaftern zurückgezahlt worden
sind;
2. sind für Gesellschaften, für die ein Aufsichtsrat
bestellt ist, die §§ 127 und 128 des
Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden;
3. sind für Gesellschaften, für die nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat
bestellt werden muß, auch die §§ 130, 134
bis 136,137 Abs. 2 und die §§ 18,138 bis 144
des Aktiengesetzes 1965, unbeschadet der
Geltung des § 260 Abs. 2 des Aktiengesetzes
1965 sinngemäß anzuwenden.
Sind Gesellschaften persönlich haftende Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft und sind
für sie Aufsichtsräte gemäß § 29 Abs. 1 Z. 4
unter Berücksichtigung des § 29 Abs. 2 Z. 2 zu
bestellen, so haben sie ihrem Jahresabschluß
noch Angaben über die Höhe folgender Posten
aus der Bilanz der Kommanditgesellschaft anzufügen
des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens
einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten,
der Rücklagen, der Rückstellungen
und Verbindlichkeiten, der Personalaufwendungen
(Löhne, Gehälter, soziale Abgaben und freiwillige
Sozialaufwendungen), der Abschreibungen
auf das Anlagevermögen, der Aufwandszinsen
und des Reingewinns bzw. des Reinverlustes
(Gewinn- oder Verlustvorträge sind gesondert
anzuführen). Sind auch diese zusätzlichen
Angaben geprüft worden, so ist hiefür ein eigener
Bestätigungsvermerk zu setzen.
Als Abschlußprüfer dürfen nur nach ihren
berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugte Wirtschaftstreuhänder
gewählt oder bestellt werden.
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
in sinngemäßer Anwendung des § 143 des Aktiengesetzes
1965 (Abs. 1 Z. 3) kann durch die Veröffentlichung
eines Hinweises auf die Einreichung
des Jahresabschlusses zum Handelsregister
ersetzt werden. In diesem Fall ist die Gesellschaft
verpflichtet, unverzüglich auf ihre Kosten die
für das Gericht und die Versendung durch das
Gericht bestimmten Stücke des Jahresabschlusses
zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich
jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach
dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter
und Angestellte, Landwirtschaftskammer
und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem
Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.
Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß
§ 22 Abs. 4 ausgeschlossen, die hiefür bestehende
gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen
unterworfen worden, so sind der
Geschäftsbericht, der Vorschlag der Geschäftsführer
für die Gewinnverteilung und der Prüfungsbericht
jedem Gesellschafter unverzüglich
zuzusenden."
18. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ein
Verzeichnis der Gesellschafter (Anteilbuch) zu
führen, in welchem Namen, Beruf, Wohnsitz,
gewöhnlicher Aufenthalt jedes Gesellschafters
sowie der Betrag der von ihm übernommenen
Stammeinlage und der hierauf geleisteten Einzahlung
einzutragen sind, und in das jeder, der
ein rechtliches Interesse bescheinigen kann,
während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen
kann."
19. § 29 Abs 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. das Stammkapital 1000000 S und die
Anzahl der Gesellschafter fünfzig übersteigen,
oder"
20. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Es können auch mehr Mitglieder bestellt
werden, soweit dies nicht einer Regelung der
Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht."
21. Nach § 30 sind die folgenden §§ 30 a bis
30 l einzufügen
„§ 30 a. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
(Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied
sein. Mitglied kann ferner nicht
sein, wer bereits in zehn Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Aufsichtsratsmitglied
ist.
Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten,
in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um
die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines
Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
eines mit der Gesellschaft konzernmäßig
verbundenen Wirtschaftsunternehmens (§ 115)
oder einer Kreditunternehmung, die mit der
Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbin-
dung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz
gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht
dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze
innehat.
Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und von Aktiengesellschaften innehat, sind
zusammenzurechnen.
§ 30 b. Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch
Gesellschafterbeschluß gewählt. Falls wenigstens
drei Aufsichtsratsmitglieder von derselben Generalversammlung
zu wählen sind, kann von einem
Drittel des in der Generalversammlung vertretenen
Stammkapitals verlangt werden, daß die
Wahl für jedes zu bestellende Mitglied des Aufsichtsrats
abgesondert erfolge. Ergibt sich vor
der Wahl des letzten zu bestellenden Mitglieds,
daß wenigstens der dritte Teil aller abgegebenen
Stimmen bei allen vorangegangenen Wahlen
zugunsten derselben Person, aber ohne Erfolg
abgegeben worden ist, so muß diese Person ohne
weitere Abstimmung als für die letzte Stelle
gewählt erklärt werden. Diese Vorschrift findet auf
Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats solange
keine Anwendung, als sich im Aufsichtsrat
ein Mitglied befindet, welches auf die vorbezeichnete
Art durch die Minderheit gewählt
wurde.
Kein Aufsichtsratsmitglied kann für längere
Zeit als bis zum Gesellschafterbeschluß gewählt
werden, der über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei
wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied
gewählt wurde, nicht mitgerechnet.
Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann
vor Ablauf der Funktionsperiode durch Gesellschafterbeschluß
widerrufen werden. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
Der Gesellschaftsvertrag kann diese Mehrheit
durch eine andere ersetzen und noch andere
Erfordernisse aufstellen.
Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei
Errichtung der Gesellschaft gilt bis zum Gesellschafterbeschluß,
der nach Ablauf eines Jahres
seit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister zur Beschlußfassung über die
Entlastung stattfindet. Sie kann vorher durch
Gesellschafterbeschluß mit einfacher Stimmenmehrheit
widerrufen werden.
§ 30 c. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmten
Gesellschaftern oder den jeweiligen Inhabern
bestimmter Geschäftsanteile das Recht einräumen,
Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern
solcher Geschäftsanteile eingeräumt werden, deren
Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden ist.
Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können
von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen
und durch andere ersetzt werden.
Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds
ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf
Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen
den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen,
das Mitglied abzuberufen. Dies gilt auch für das
gemäß § 30 b Abs. 1 gewählte Aufsichtsratsmitglied.
Sind die im Gesellschaftsvertrag bestimmten
Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen,
so kann durch Gesellschafterbeschluß
das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit
abberufen werden.
§ 30 d. Gehört dem Aufsichtsrat länger als
drei Monate weniger als die zur Beschlußfähigkeit
nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das
Gericht auf Antrag der Geschäftsführer, eines
Aufsichtsratsmitglieds oder eines Gesellschafters
auf diese Zahl zu ergänzen. Die Geschäftsführer
sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
Wenn ein Aufsichtsrat nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
bestellt werden muß, hat das
Gericht die Bestellung gemäß Abs. 1 von Amts
wegen vorzunehmen.
Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder
abzuberufen, wenn die Voraussetzungen
weggefallen sind.
§ 30 e. Die Aufsichtsratsmitglieder können
nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd
Vertreter von Geschäftsführern sein. Sie können
auch nicht als Angestellte die Geschäfte der
Gesellschaft führen.
Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum
können durch Gesellschafterbeschluß einzelne
Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten
Geschäftsführern bestellt werden. In dieser
Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben. Das Wettbewerbsverbot für
Geschäftsführer gilt für sie nicht.
§ 30 f. Die Geschäftsführer haben jeden Wechsel
der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich in den
Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und
die Veröffentlichung zum Handelsregister einzureichen.
§ 30 g. Aus der Mitte des Aufsichtsrats sind
ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter
zu bestellen. Die Geschäftsführer haben
zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt
ist.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu
unterzeichnen hat.
Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen
oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich
zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse
vorzubereiten oder die Ausführung
seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß
§ 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten
Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch
darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats
mindestens ein von ihnen namhaft
gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies
gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die
die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und
den Geschäftsführern betreffen.
Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur
dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens
drei Mitglieder teilnehmen. Der Gesellschaftsvertrag
kann eine höhere Zahl festsetzen.
Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem
weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören,
ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben.
§ 30 h. An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder
dem Aufsichtsrat angehören noch Geschäftsführer
sind, nicht teilnehmen. Sachverständige
und Auskunftspersonen können zur Beratung
über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß
nicht angehören, können an den, Ausschußsitzungen
teilnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag
oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats
nichts anderes bestimmt.
Der Gesellschaftsvertrag kann zulassen, daß
an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht
angehören, an Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern
teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu
schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch
schriftliche Stimmabgaben der Aufsichtsratsmitglieder
überreichen.
§ 30 i. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die
Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende
des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat
einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen
nach der Einberufung stattfinden.
Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern
oder von den Geschäftsführern
geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so
können die Antragsteller unter Mitteilung des
Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
§ 30 j. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen.
Der Aufsichtsrat kann von den Geschäftsführern
jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich ihrer
Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen.
Auch ein einzelnes Mitglied kann einen
Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als
solchen, verlangen; lehnen die Geschäftsführer
die Berichterstattung ab, so kann der Bericht
nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende
des Aufsichtsrats oder zwei andere Aufsichtsratsmitglieder
das Verlangen unterstützen.
Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften
der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
namentlich die Gesellschaftskasse und
die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen
und prüfen, er kann damit auch einzelne
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere
Sachverständige beauftragen.
Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung
einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft
es erfordert.
Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat
kann anordnen, daß bestimmte Arten von
Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden sollen.
Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten
nicht durch andere ausüben lassen. Der
Gesellschaftsvertrag kann aber zulassen, daß ein
Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit
seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung
betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung
nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu
führen, kann nicht übertragen werden.
§ 30 k. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß,
den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den
Geschäftsbericht zu prüfen und der Generalversammlung
darüber zu berichten.
In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen,
in welcher Art und in welchem Umfang er die
Geschäftsführung der Gesellschaft während des
Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den
Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft
hat und ob diese Prüfungen nach ihrem
abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen
Anlaß gegeben haben.
§ 30 1. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft
bei der Vornahme von Rechtsgeschäften
mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen
diese durch Gesellschafterbeschluß beschlossenen
Rechtsstreitigkeiten zu führen.
Der Aufsichtsrat hat gegen die Geschäftsführer
die von den Gesellschaftern beschlossenen Rechtsstreitigkeiten
zu führen, wenn die Gesellschafter
nicht besondere Vertreter gewählt haben.
Der Aufsichtsrat kann, wenn die Verantwortlichkeit
eines seiner Mitglieder in Frage kommt,
ohne Gesellschafterbeschluß und selbst gegen
den Beschluß der Gesellschafter die Geschäftsführer
klagen.
Weitere Obliegenheiten können dem Aufsichtsrat
durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß
übertragen werden."
22. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für
ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit
der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende
Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung
im Gesellschaftsvertrag festgesetzt, so kann eine
Änderung, durch die die Vergütung herabgesetzt
wird, durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann
nur durch Gesellschafterbeschluß eine Vergütung
für ihre Tätigkeit bewilligt werden. Der Beschluß
kann erst gefaßt werden, sobald über die Entlastung
des ersten Aufsichtsrats ein Gesellschafterbeschluß
gefaßt wird.
Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil
am Jahresgewinn gewährt, so berechnet sich der
Anteil nach dem Reingewinn, der sich nach
Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen,
nach Bildung von Rücklagen und
Rückstellungen sowie nach Absetzung der aufgelösten
Rücklagen ergibt. Abzusetzen ist weiters
auch ein für die Gesellschafter bestimmter Betrag
von vier vom Hundert der geleisteten Stammeinlagen,
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder
ein Gesellschafterbeschluß eine höhere Absetzung
bestimmt. Entgegenstehende Festsetzungen sind
nichtig."
23. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen
der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen
Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der
nächsten Generalversammlung zu berichten."
24. § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Gegenstände, die der Beschlußfassung
durch die Gesellschafter unterliegen sollen, können
im Gesellschaftsvertrag vermehrt oder verringert
werden. Jedoch muß über die in Abs. 1 Z
1, 3 und 6 bezeichneten Gegenstände immer,
über den in Abs. 1 Z 7 bezeichneten Gegenstand
jedenfalls in den ersten zwei Jahren nach der
Eintragung der Gesellschaft ein Beschluß der
Gesellschafter eingeholt werden."
25. § 49 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
26. § 51 Abs. 1 hat zu lauten
„Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages
ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Handelsregister
anzumelden. Der Anmeldung ist der
notariell beurkundete Abänderungsbeschluß mit
dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen."
27. § 52 Abs. 6 hat zu lauten
„Die §§ 6, 6 a und 10 sind auf die Erhöhung
des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei
Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der
Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung
von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß
angekündigt worden ist."
28. § 54 Abs. 3 hat zu lauten
„Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter
500000 S ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung
durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder
durch Befreiung von der Volleinzahlung, so
darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage
nicht unter 1000 S herabgesetzt werden."
29. § 55 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Geschäftsführer haben unverzüglich, nachdem
sie von der Eintragung benachrichtigt
worden sind, die beabsichtigte Herabsetzung des
Stammkapitals in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen."
30. § 58 letzter Satz hat zu lauten
„Im Fall einer teilweisen Zurückzahlung darf
eine Stammeinlage nicht unter 1000 S herabgesetzt
werden."
31. § 61 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens
nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht."
32. § 62 wird aufgehoben.
33. § 68 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Versteigerung ist durch ein hiezu befugtes
Organ, durch einen Handelsmäkler oder durch
das Gericht zu bewirken."
34. § 76 Abs. 2 hat zu lauten
„Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels
Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es
eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen
Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters
zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles.
Im Gesellschaftsvertrag kann die
Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere
von der Zustimmung der Gesellschaft
abhängig gemacht werden."
35. § 79 Abs. 5 wird aufgehoben.
36. § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.
37. § 86 hat zu lauten
„§ 86. Die Auflösung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde
verfügt werden
1. wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen
dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2)
gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises
überschreitet;
2. wenn die Geschäftsführer im Betrieb des
gesellschaftlichen Unternehmens sich einer
gerichtlich strafbaren Handlung schuldig
machen und nach der Art der begangenen
strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit
dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens
von dem weiteren Betrieb desselben
Mißbrauch zu besorgen wäre.
Die Auflösung zu verfügen ist berufen
1. wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften
handelt, der Bundesminister
für Finanzen;
2. bei anderen Gesellschaften der für den Sitz
der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.
Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
kann binnen zwei Wochen die Berufung
an den Bundes minister für Inneres ergriffen
werden.
§ 6 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, bleibt unberührt."
38. § 91 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Liquidatoren haben für den Beginn der
Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und
weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres
einen Jahresabschluß und bei den im § 23 Abs. 1 Z 3
genannten Gesellschaften einen Geschäftsbericht
aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der
Gesellschaft kann beibehalten werden, falls seine
Änderung nicht beschlossen wird. Unter Bedachtnahme
auf den § 23 ist der § 211 Abs. 2 bis 5
des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
Die Liquidatoren haben ferner die Auflösung
der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen und dabei die Gläubiger der
Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihnen zu
melden. Bekannte Gläubiger sind hiezu unmittelbar
aufzufordern."
39. § 93 Abs. 2 hat zu lauten
„Das Handelsgericht hat die Löschung in den
Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen."
40. § 95 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Liquidation unterbleibt, wenn der Bund,
ein Land oder eine Gemeinde alle Geschäftsanteile
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zwecks Auflösung der Gesellschaft erworben hat
oder das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft
als Ganzes einschließlich der Schulden
durch Vertrag übernimmt und erklärt, in sämtliche
Verpflichtungen der Gesellschaft einzutreten,
auf die Durchführung der Liquidation zu verzichten
und im Fall der Übernahme durch Vertrag
auch die Befriedigung der Gesellschafter zu
bewirken."
41. § 102 hat zu lauten
„§ 102. Über Angelegenheiten, die in diesem
Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt
und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht
zugewiesen sind, der für den Sitz der
Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
in Handelssachen berufene Gerichtshof
erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen."
42. § 103 wird aufgehoben.
43. § 104 hat zu lauten
„§ 104. Der Bundesminister für Finanzen kann
auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
in den Fällen, in denen sonst kein Staatskommissär
und Stellvertreter gemäß § 26 Abs. 1 Kreditwesengesetz
zu bestellen ist, diese Aufsichtsorgane
bestellen, wenn dies zur Ausübung des
Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Finanzen
nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist."
44. Die §§ 105 und 106 werden aufgehoben.
45. § 108 hat zu lauten
„§ 108. Die Eintragung ist zu versagen, wenn
die Gesellschaft nicht nachweist
1. daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz
befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich
besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger
Geschäftstätigkeit befindet;
2. daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb
im Inland eine zur gültigen Zeichnung der
Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte
Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben;
3. daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört,
die inländischen Gesellschaften gleicher
Art zur Errichtung von Niederlassungen
auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich
den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen
sind."
46. § 109 Abs. 1 hat zu lauten
„Soweit nicht Staatsverträge oder durch das
Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen
bestehen, vermöge deren die ausländische
Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen
Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem
Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit
verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür
durch eine vom Bundesminister für Justiz im
Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern
ausgestellte Erklärung erbracht werden."
47. § 110 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Veröffentlichung unterliegen
1. die Firma und der Sitz der Gesellschaft und
der inländischen Niederlassung;
2. der Gegenstand des Unternehmens;
3. die Höhe des Stammkapitals und der Betrag
der darauf geleisteten Einzahlungen;
4. wenn der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung
der Dauer der Gesellschaft enthält,
der Zeitpunkt der Auflösung;
5. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Art enthält, in der die von der
Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;
6. Name, Beruf, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
der Mitglieder der für das Inland
bestellten Vertretung und die Bestimmungen
über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen
abzugeben haben."
48. § 112 Abs. 2 wird aufgehoben.
49. § 114 hat zu lauten
„§ 114. Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften
sinngemäß anzuwenden. Weitere Einzahlungen
auf die nicht voll eingezahlten Stammeinlagen
und sonstige Veränderungen des Stammkapitals
sind von der für das Inland bestellten
Vertretung zum Handelsregister anzumelden."
50. Das VII. Hauptstück hat zu lauten
„VII. Hauptstück.
Konzerne.
§ 115. Sind rechtlich selbständige Unternehmen
zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher
Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen
Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen
auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar
oder mittelbar unter dem beherrschenden
Einfluß eines anderen Unternehmens, so
gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen
zusammen als Konzern und einzeln als
Konzernunternehmen."
51. Die §§ 116 bis 120 werden aufgehoben.
Artikel II
Die im Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
vorkommenden Begriffe „Rechnungsabschluß",
„jährliche Bilanz" und „Jahresbilanz" werden
durch den Begriff „Jahresabschluß" ersetzt.
Artikel III
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1981 in Kraft.
§ 2. Beträgt das Stammkapital einer am
1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft zwar
mindestens 500000 S, ist es aber nicht mit dem
Betrag von mindestens 250000 S aufgebracht, so
ist bis zum 31. Dezember 1986 der Fehlbetrag
auf 250000 S bar einzuzahlen und nach den für
die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.
§ 3. Soweit der Gesellschaftsvertrag einer am
1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht,
ist seine Anpassung zu beschließen und
bis zum 31. Dezember 1982 zum Handelsregister
anzumelden. Gesellschaften, die einen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechenden
Gesellschaftsvertrag nicht rechtzeitig angemeldet
haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten
ab Rechtskraft des Beschlusses mit der Androhung
zu setzen, daß sie nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung
darf nur wegen solcher Mängel erfolgen,
die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt
wurde, bezeichnet worden sind. Bei Anpassung
des Gesellschaftsvertrages an die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes kann eine Bestimmung
des Gesellschaftsvertrages, die die Bestellung
eines Aufsichtsrats anordnet, aufgehoben werden
oder durch eine Bestimmung ersetzt werden, nach
der ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, aber
nicht muß.
§ 4. Ist das Stammkapital einer am 1. Jänner
1981 bestehenden Gesellschaft geringer als
500000 S, so ist bis zum 31. Dezember 1986
eine Kapitalerhöhung auf mindestens diesen
Betrag durchzuführen und der Gesellschaftsvertrag
diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Die
Mindestbareinlagen sind voll einzuzahlen; frühere
Bareinzahlungen sind jedoch anzurechnen.
§ 5. Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden;
der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes
ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben
müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige
Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen
über Kapital- und Gewinnausschüttungen
bleiben unberührt.
§ 6. Langen die Anmeldungen gemäß §§ 2 und
4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei
Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine
Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des
Beschlusses zu setzen.
§ 7. Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4
rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder
wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des
Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine
Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger
Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger
Ablehnung der Eintragung.
§ 8. Gesellschaften, deren zum Handelsregister
innerhalb der Nachfrist eingereichter Gesellschaftsvertrag
nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entspricht, oder deren, wenn
auch an dieses Bundesgesetz angepaßter Gesellschaftsvertrag
nicht innerhalb der Nachfrist zum
Handelsregister angemeldet wird, oder die die
Beschlüsse nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht
von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt
mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister
in Wirksamkeit.
§ 9. Für Gesellschafterbeschlüsse nach den
vorstehenden Bestimmungen genügt die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 10. Eine Gesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe
oder kein Handelsgewerbe betreibt,
und die gemäß §§ 2 bis 4 zur Einzahlung
des Fehlbetrages auf 250000 S oder zur
Kapitalerhöhung verpflichtet ist, kann ihre Umwandlung
in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 187,
über die Umwandlung von Handelsgesellschaften
durch Übertragung des Unternehmens auf einen
Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf
eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht
(Nachfolgeunternehmen) beschließen; der Beschluß
ist bis längstens 31. Dezember 1986 zum
Handelsregister anzumelden.
§ 11. Hat eine Person mehr Sitze in Aufsichtsräten
inne, als gemäß § 30 a Abs. 1 zulässig
sind, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder einer
Aktiengesellschaft erst berufen werden, sobald
hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr
überschritten wird.
§ 12. Eine Stammeinlage, die am 1. Jänner
1981 nicht mehr als 1000 S beträgt, kann nicht
herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden
Betrag ist zulässig.
§ 13. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung,
den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung
des Jahresabschlusses sind erstmals für
das nach dem 31. Dezember 1980 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf
frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von
dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so
gelten die bisherigen Bestimmungen.
Auf. Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht
nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen
des § 23 Abs. 1 Z 3 erstmals für das nach
dem 31. Dezember 1983 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.
Artikel IV
§ 1. (1) Beschließt eine Gesellschaft, die gemäß
Artikel III §§ 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages
auf 250000 S oder zur Kapitalerhöhung
verpflichtet ist, ihre Umwandlung nach dem
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 187,
über die Umwandlung von Handelsgesellschaften,
durch Übertragung des Unternehmens auf einen
Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf
eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
(Nachfolgeunternehmen), und
wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember
1986 zum Handelsregister angemeldet, so unterbleibt
bei der umgewandelten Gesellschaft, wenn
ihre. Buchwerte weitergeführt werden, eine Besteuerung
gemäß den §§ 18 und 19 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156.
Bei den Anteilseignern löst eine solche Umwandlung
keine Besteuerung vom Einkommen und
Ertrag aus.
(2) Der Abs. 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden,
auf die die Voraussetzungen des
Artikels III § 10 zutreffen, wenn im Rahmen der
Umwandlung ein Betrieb übertragen wird.
(3) Der § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 7 im Artikel II
sowie die Artikel VI und VII des Strukturverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 69/1969, sind auf
Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Der Abzug von Verlusten gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, und von Fehlbeträgen gemäß
§ 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, die vor der Umwandlung entstanden
sind, kann von den Rechtsnachfolgern
mit jenem Betrag in Anspruch genommen werden,
der sich aus dem Ausmaß ihrer Beteiligung an der
umgewandelten Gesellschaft im Zeitpunkt der
Umwandlung ergibt und der dem übertragenen
Betrieb zugerechnet werden kann; das Ausmaß
der Beteiligung verringert sich um jene Anteile,
die nach dem 31. Dezember 1979 im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erworben worden sind,
sofern die vorzutragenden Verluste oder Fehlbeträge
nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden
sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen
haben oder in Abgabenvorschriften nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist.
(4) Scheiden Wirtschaftsgüter aus Anlaß der
Umwandlung im Sinne der Abs. 1 bis 3 infolge
eines Wechsels der Gewinnermittlungsart aus dem
Betriebsvermögen aus oder bleibt ihr Wert beim
Rechtsnachfolger außer Ansatz, so sind die stillen
Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen
dem gemeinen Wert und den Buchwerten
ergeben, vom Rechtsnachfolger im ersten Wirtschaftsjahr
zu versteuern. Dies gilt auch für
alle sonstigen Gewinnerhöhungen und Gewinnminderungen,
die sich aus dem Wechsel der
Gewinnermittlungsart oder der Änderung der
Besteuerungsgrundsätze ergeben. Ein sich daraus
insgesamt ergebender Gewinn ist bei der
Festsetzung der Einkommensteuer als Übergangsgewinn
im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 3
des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn
1. in die Gesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe
unter Inanspruchnahme des begünstigten
Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 3
zweiter Satz des Strukturverbesserungsgesetzes
eingebracht und die Beschlüsse
nach dem 31. Dezember 1979 zum Handelsregister
angemeldet worden sind, oder
2. das Stammkapital der Gesellschaft nach dem
31. Dezember 1979 durch Kapitalherabsetzung
auf einen Betrag von weniger als
500000 S herabgesetzt worden ist; unberührt
davon ist die Kapitalherabsetzung
zum Zwecke der Sanierung einer sanierungsbedürftigen
Gesellschaft ohne Rückzahlung
von Stammeinlagen.
§ 2. (1) Beschließt eine Gesellschaft in Anwendung
des Artikels III § 5 eine Erhöhung ihres
Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln und wird
der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986
zum Handelsregister angemeldet, so löst der
Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter
keine Besteuerung vom Einkommen
und Ertrag aus.
(2) Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1966, BGBl. Nr. 157, über
steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend ananzuwenden.
Artikel V
Mit der Vollziehung des Artikels I Z 43 und
51 sowie des Artikels IV dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen
der Bundesminister für Justiz betraut.