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320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Bewertungsgesetz 1955

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972,

17/1975 und 318/1976 wird wie folgt geändert

1. Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 festzustellenden

Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen

Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt

gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung

festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen

für die Durchführung von Fortschreibungen

oder Nachfeststellungen gemäß

SS 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der

erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen

und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten

gemäß Abs. 1 Z. 1 durchzuführen."

2. § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten

und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder

um mehr als ein Zehntel, mindestens

aber um 5000 S oder um mehr als

100000S,"

3. Dem § 30 werden folgende Abs. 9 bis 12

angefügt

„(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen

Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften

Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher

landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen,

wenn der Einkaufswert des Zukaufes

fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 v. H. des

Umsatzes dieses Gesamtbetriebes beträgt.

(10) Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes

fremder Erzeugnisse 25 v. H. des in Abs. 9 genannten

Umsatzes, so ist hinsichtlich des Gesamtbetriebes

ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.

(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10

genannten Ausmaße sind die Umsätze des dem

Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres

maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung

eine Nachhaltigkeit zu erwarten

ist.

(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit

eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze

aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß

§ 40 zu berücksichtigen."

4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind

Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes

dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie

nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören."

5. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt

„ § 31 a.

Pächteranteil

(1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur

Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn

einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen

ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil

festzustellen. Hiebei richtet sich der

Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung

der für die Ermittlung des Ertragswertes

landwirtschaftlicher Betriebe geltenden

Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten

Flächen einschließlich darauf entfallender

allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40. Für die

Feststellung der Anteile ist bei überwiegender

Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich

genutzten Flächen der Pächteranteil mit

15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit

30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten

Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt

gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei

die Rundungsbestimmungen des § 25 nicht anzuwenden

sind. Liegt weder eine Acker- noch eine

Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil

nach dem Verhältnis seiner Beteiligung

an dem unter sinngemäßer Anwendung der für

die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen

sich ergebenden Wert der gepachteten

Flächen einschließlich darauf entfallender

allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40.

(2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne

des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend,

die für die gepachteten Flächen in der

letztgültigen Einheitswertfeststellung für den

landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.

(3) Pächteranteile unter 20000 S für den einzelnen

Pächter sind nicht festzustellen.

(4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers

ist, soweit hierüber nicht gemäß

Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil

auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen

für eine Feststellung bei einzelnen

Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag

von insgesamt 20000 S überschritten wird.

(5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1

erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach

einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert

des landwirtschaftlichen Betriebes liegt,

weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt

begründet oder verändert

wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem

späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen

ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile

im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des

Jahres, das der Begründung oder Änderung des

Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt,

der für die Veranlagung zur Vermögensteuer

maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen

im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen

des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a keine Anwendung.

(6) Andern sich die Voraussetzungen für die

Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1

und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die

Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für

Feststellungen gemäß Abs. 4.

(7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung

für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von

Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder

nachträglichen Erlassung des Bescheides über die

erstgenannte Feststellung der Bescheid über die

letztgenannte Feststellung durch einen neuen

Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil

gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen

späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1

getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4

von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren

Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.

(8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich

mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis.

Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß

Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf

der Seite des Verpächters mehrere Personen am

Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite

des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen

am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der

gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach

Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche

Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden

Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der

Seite des Verpächters mehrere Personen am

Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden

über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine

Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter

zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen

gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters

oder des Pächters mehrere Personen am

Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich

der jeweils auf Seite des Verpächters oder des

Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101

Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBL

Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt

entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4

auf Seite des Verpächters mehrere Personen am

Pachtverhältnis beteiligt sind."

6. § 32 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb

schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße,

gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes

notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden

ausgestattet ist."

7. § 32 Abs. 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im

Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes

1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit,

Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,

Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im

Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse

und die Versorgung mit Betriebsmitteln;

Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung

der Betriebsflächen zum Hof),

c) Betriebsgröße."

8. § 33 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1

und 3 genannten Unterarten des land- und forst-

wirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach

den Vorschriften über die Bewertung von bebauten

Grundstücken ermittelten Wohnungswert

von 30000 S Bestandteil des Vergleichswertes

(S 39)."

9. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften

über die Bewertung von bebauten

Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in

Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag

von 30000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes

als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54

Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen zuzurechnen."

10. § 34 hat zu lauten:"

§ 34.

Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe,

Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen

Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird

von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,

der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im

Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem

sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in

ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch

ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der

natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

dieses Hauptvengleichsbetriebes sind vom

Bundesministerium für Finanzen nach Beratung

im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich

festzustellen und im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl

(§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz

1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes

ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur

tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen

Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit

zu sichern und Grundlagen durch feststehende

Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das

Bundesministerium für Finanzen für bestimmte

Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im

Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft

das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe

nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit

(Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe

stehen. Diese Feststellungen sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des

Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen)

so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die

jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer

Gesamtheit halben diese einen Querschnitt über

die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen

Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb

im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz

ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl

des Hauptvergleichsbetriebes ist 100."

11. § 36 hat zu lauten

„§ 36.

Ermittlung der Betriebszahlen

(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind

die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im

§ 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde

zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen

Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse

der Bodenschätzung maßgebend (§ 16

Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).

(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die

Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne

Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche

zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend

für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen

sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes

an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im

Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß

Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen,

Alpen, sowie Rechte und Nutzungen (§ 11)

zu den Betrieben gehören.

(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit

einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb)

bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung

der Bettriebszahl mitberücksichtigt werden;

in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes

nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten

Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung

sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden

Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die

zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen."

12. § 38 hat zu lauten

„§ 38.

Ermittlung des Hektarsatzes

(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den

Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro

Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt

mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro

Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1

lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen

sind.

(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)

ergibt sich der Hektarsatz

aus der Anwendung der für sie festgestellten

Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.

(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz

nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit

zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)

ermittelt. Hiebei sind für die

wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne

des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse

zugrunde zu legen."

13. § 39 hat zu lauten

„§ 39.

Ermittlung der Vergleichswerte

und Einheitswerte

(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe

aus der Vervielfachung des Hektarsatzes

mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des

Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine

und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen

Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche,

zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet

des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.

(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines

landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden

Teile des Betriebes gesondert zu bewerten

1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem

Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen

der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)

a) Alpen,

b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen,

deren Ertragsfähigkeit so gering

ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand

land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt

werden können;

2. nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich

genutzte Grundstücksflächen;

3. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem

Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen

der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig

genutzte Grundstücksflächen;

4. nach den Bestimmungen des § 49 gärtnerisch

genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme

der Hausgärten;

5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen

Betriebes, soweit sie, losgelöst

von ihrer Zugehörigkeit zu diesem

Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen gehören würden.

(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes,

die unproduktives Land sind, scheiden für die

Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles

Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag

abwirft und das auch bei geordneter, verständiger

Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden

kann. Unbeschadet der Bestimmungen des

1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in

Kultur genommen werden können, aber anderwärtig

genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b

gesondert zu bewerten.

(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen

Betrieb bei Anwendungen der

Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich

von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des

maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb

ergibt, so kann von der Anwendung dieser

Bestimmungen abgesehen und der maßgebende

Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet

werden."

14. § 41 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

berufene Mitglieder, die über eingehende

Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft

verfügen. Hievon müssen jedoch

mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte

sein. Nach Bedarf können vorübergehend mehr

als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen

werden. Der Bundesminister für Finanzen kann

die Berufung jederzeit zurücknehmen."

15. § 43 hat zu lauten

„§ 43.

Aufgaben des Bewertungsbeirates

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium

für Finanzen

1. bei der Beschreibung der Merkmale des

Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),

2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,

3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für

die Vergleichsbetriebe,

4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß

§ 38 Abs. 2,

5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung

der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb

des Bundesgebietes zu treffen sind."

16. § 46 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. von welchem Wert für die Flächeneinheit

(Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem

Altersklassenverhältnis auszugehen ist

(Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach

den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten,

Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen

festzustellen;"

17. § 46 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und

Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder

und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte

Wälder oder derartige Flächen innerhalb

anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr

als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe

mit mehr als zehn Hektar bis hundert

Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;"

18. § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des

Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41

Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder

vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis

auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen.

Hievon müssen jedoch mindestens zwei

Mitglieder ausübende Forstwirte sein."

19. § 48 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates

treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2

Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier

Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis

auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon

muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender

Weinbautreibender sein."

20. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören

alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die

dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient

(gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb

liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen

Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen

zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen

gewonnen werden. Nicht zum

gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen

gehören solche Flächen, die vorwiegend

der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung

ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.

(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die

§§ 30 bis 32, 41, 42 und 44 entsprechende Anwendung,

soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6

etwas anderes ergibt."

21. § 49 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates

treten an Stelle der im § 41

Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder

drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis

auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.

Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied

ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat

berät das Bundesministerium für Finanzen

bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen

und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung

der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des

Bundesgebietes zu treffen sind."

22. § 53 Abs. 7 lit. a hat zu lauten

„a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein

durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins

entrichtet wird, entsprechend dem Anteil

der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen

nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren

Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil von

100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren

Fläche 60 v. H.,

weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 55 v. H.,

weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 50 v. H.,

weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 45 v. H.,

weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 40 v. H.,

weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 35 v. H.,

weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten

nutzbaren Fläche 30 v. H. und

weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren

Fläche 25 v. H.;

bei der Ermittlung des Anteiles der von der

Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren

Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen

nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder

öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch

nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;

bei Mietobjekten, für die nach dem

31. Dezember 1967 ein Mietvertrag abgeschlossen

wurde, sind nur die Bestimmungen des § 15

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz als gesetzliche

Mietzinsbeschränkung im Sinne des ersten Halbsatzes

anzusehen; die Kürzung ist auch für Mietobjekte

zu gewähren, die nach diesem Zeitpunkt

nachweislich nicht bzw. nicht zu einem höheren

als dem seinerzeit auf Grund des Mietengesetzes,

des Preisregelungsgesetzes und des Zinsstopgesetzes

beschränkten Mietzins vermietet werden

können,"

23. § 68 hat zu lauten:"

§ 68.

Bewertung

(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen

Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der

Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert

anzusetzen.

(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke

gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen

gilt § 61 Abs. 4.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen

und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften

gilt § 72.

(4) Forderungen aus Lieferungen und sonstigen

Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972 i. d. g. F. von der Umsatzsteuer

befreit sind, sind mit 85 v. H. des

Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere

Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert

begründen.

(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes

ist die Summe der Werte, die sich nach den

Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter

ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen

(§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung

des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke

(§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61)

mit den für sie festgestellten Einheitswerten

anzusetzen."

24. § 69 Z. 1 lit. a und b haben zu lauten:"

1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen

jeder Art, soweit sie nicht unter

lit. b und c fallen. Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

inländischer Schuldner

gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen,

ab ihr Wert insgesamt 100000 S übersteigt;

b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben

und sonstige laufende Guthaben, inländische

und ausländische Zahlungsmittel; lauten

diese Beträge auf Schilling, so gehören sie bei

natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen

Vermögen, als sie insgesamt 100000 S übersteigen;"

25. § 69 Z. 7 hat zu lauten

„7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen

Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich

an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer

maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen

Betrieb des Eigentümers nicht dienen,

insoweit ihr gemeiner Wert insgesamt 50000 S

übersteigt;"

26. § 69 Z. 8 hat zu lauten

„8. Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge,

Motor- und Segelboote, Motor- und

Segeljachten;"

27. § 69 Z. 10 hat zu lauten

„10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände

und solche Luxusgegenstände, die

nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen

gehören, wenn ihr gemeiner Wert

insgesamt 150000 S übersteigt."

28. § 74 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit

Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist

der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert

um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert

ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere

der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes

anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert

maßgebend,"

29. § 76 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvenmögens

sind die Wirtschaftsgüter, für

die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem

festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die

Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe um die gemäß § 31 a festgestellten

Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte

bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern

im Sinne des § 54 Abs. 1 Z. 4 sind um

einen Betrag von höchstens 100000 S bzw. um

den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von

100000 S zu kürzen."

30. § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und

Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder

in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern

stehen, die nicht zum Vermögen

im Sinne dieses Gesetzes gehören."

31. Dem § 77 wind folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des

Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung

Anwendung findet, sind nur jene Schulden und

Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen

Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern

stehen, die der inländischen Besteuerung

unterliegen."

32. Dem § 78 wenden folgende Abs. 5 und 6

angefügt

„(5) Im Falle der Zusammenrechnung nach

Abs. 1 oder 2 ist die im § 69 Z. 5 lit. a angeführte

Freigrenze für jeden Berechtigten zu

gewähren.

(6) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch

im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1

oder Abs. 2 den Betrag von 100000 S nicht

übersteigen."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 14,

16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs-

und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1978

liegen oder eintreten.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 15, 18,

19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs-

und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1976 liegen oder eintreten.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 22 sind

erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte

des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973

und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

der Einheitswerte dieser Vermögensart zum

1. Jänner 1974 anzuwenden.

ABSCHNITT II

Grundsteuergesetz 1955

Artikel I

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/

1963, 327/1963, 182/1965 und 406/1974 wird wie

folgt geändert

§ 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung

der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge

werden erst mit den im § 20 Abs. 3

erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten

Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten

gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die

Voraussetzungen für die Durchführung von

Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen

gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes

1955 gegeben sind; beim Vorliegen der

erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen

und Nachveranlagungen der

Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten

gemäß Abs. 1 Z. 1 durchzuführen."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig

auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten.

ABSCHNITT III

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, m der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976 und 664/1976

wird wie folgt geändert

1. § 40 und seine Überschrift haben zu lauten

„Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen

§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der

Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind, ein Betrag

bis zur Höhe dieser Steuerabzugspflichtigen Einkünfte,

höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S,

abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil

das Einkommen den Betrag von 19500 S (§ 42

Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von den

Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten

Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag

des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag

kann bis zum Ende des auf den Venanlagungszeitraum

zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt

werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen,

wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer

den Betrag von 30 S übersteigt."

2. Die Abs. 1 bis 3 des § 41 haben zu lauten

„(1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,

von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen

ist, so wird der Steuerpflichtige nur

veranlagt, wenn

1. die anderen Einkünfte, ausgenommen die

Steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen,

mehr als 10000 S betragen

haben oder

2. im Einkommen Steuerabzugspflichtige Einkünfte

aus Kapitalvermögen von mehr als

7000 S enthalten sind.

(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1

nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur

auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn

1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind

und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene

Kapitalertragsteuer den Betrag von

30 S übersteigt oder

2. die Summe der Einkünfte im Sinne des

Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder

3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1

Z. 4 zusteht oder

4. ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder

außergewöhnliche Belastungen erwachsen

sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach Abs. 1 oder § 39 im vorangegangenen

Kalenderjahr gegeben sind oder

5. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer

auf die inländische Einkommensteuer

anzurechnen ist.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den

Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres

gestellt werden. Ergibt sich im Falle der

Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen

der Z. 2.bis 4 vorliegen, so ist eine

Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich

von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb

nicht durchzuführen, weil die Summe der

steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit 100000 S nicht übersteigt, dann ist

die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,

wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge

die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.

(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen

Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt,

so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen

die Steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus

Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser

Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von

10000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die

Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn

vorzunehmen war, nicht übersteigen.

Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien

(Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen

aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten, so ist von diesen ein

Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen

Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von

7000 S, abzuziehen."

3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten

„(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat

eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr

(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird

oder

2. das Einkommen ganz oder teilweise aus

Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3

bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines

Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war

oder ermittelt worden ist oder

3. das Einkommen mehr als 19500 S betragen

hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41

Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10000 S enthalten sind

oder

4. in dem Einkommen Steuerabzugspflichtige

Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als

7000 S enthalten sind."

4. Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten

„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für

die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch

nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung

zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von

den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten)

der Kalenderjahre 1976 bis 1979 eine vorzeitige

Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen

werden. Diese vorzeitige Abschreibung ist für

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der

Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des

Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten

{Teilherstellungskosten) des

Kalenderjahres 1979 mit 25 v. H. der Herstellungskosten

(Teilherstellungskosten) begrenzt.

Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung

nach dem 31. Dezember 1975 begonnen

wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen

Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen. Die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die

vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 sind

anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1977,

2. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für

die Zeit ab 1. Jänner 1977.

ABSCHNITT IV

Gewerbesteuergesetz 1953

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/

1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/

1971, 442/1972 und 17/1975 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 11/1961, 266/1963 und

265/1964 wird wie folgt geändert

1. Am Schluß der Z. 3 des § 8 tritt an die

Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Als Z. 4 wird

dem § 8 angefügt

„4. die Gewinnanteile jeder Art aus der unmittelbaren

Beteiligung an einer inländischen

Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2 Z. 2), wenn die

Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor

dem Schluß des für die Ermittlung des Gewerbeertrages

maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen

in Form von Aktien oder Anteilen mindestens

zu einem Viertel bestanden hat und die

Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinnes

(§ 6) angesetzt worden sind. Die Bestimmungen

des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

für entsprechende Beteiligungen an einer

ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen

Kapitalgesellschaft vergleichbar ist."

2. Am Schluß der Z. 2 des Abs. 3 des § 12

tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.

Als Z. 3 wird dem Abs. 3 des § 12 angefügt

„3. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital

gehörenden Beteiligung im Sinne des § 8

Z. 4."

3. § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Überseeigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes

im Kalendermonat nicht 15000 S, so

werden von ihr 10000 S abgezogen."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals

für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.

ABSCHNITT V

Familienlastenausgleichsgesetz

1967

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.

Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.

Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.

Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl.

Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl.

Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976 und BGBl.

Nr. 711/1976 wird wie folgt geändert

Im § 41 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten

„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem

Kalendermonat nicht den Betrag von 15000 S,

so verringert sie sich um 10000 S."

Artikel II

Art. I ist auf Lohnzahlungen anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1977 vorgenommen

werden.

ABSCHNITT VI

Bundesabgabenordnung

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,

577/1973, 787/1974 und 667/1976 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 141/1966, 472/1974 und

48/1977 wird wie folgt geändert:.

Der Abs. 1 des § 212 hat zu lauten

„(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen

kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich

derer ihm gegenüber auf Grund eines

Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen

für den Fall des bereits erfolgten oder

späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu

in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung

der Abgaben hinausschieben (Stundung)

oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn

die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung

der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit

erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit

der Abgaben durch den Aufschub

nicht gefährdet wird."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I ist ab 1. Dezember

1977 anzuwenden.

ABSCHNITT VII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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