320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Bewertungsgesetz 1955
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963, 181/1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972,
17/1975 und 318/1976 wird wie folgt geändert
1. Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 festzustellenden
Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen
Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung
festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen
für die Durchführung von Fortschreibungen
oder Nachfeststellungen gemäß
SS 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der
erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen
und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten
gemäß Abs. 1 Z. 1 durchzuführen."
2. § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten
und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder
um mehr als ein Zehntel, mindestens
aber um 5000 S oder um mehr als
100000S,"
3. Dem § 30 werden folgende Abs. 9 bis 12
angefügt
„(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften
Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher
landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen,
wenn der Einkaufswert des Zukaufes
fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 v. H. des
Umsatzes dieses Gesamtbetriebes beträgt.
(10) Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes
fremder Erzeugnisse 25 v. H. des in Abs. 9 genannten
Umsatzes, so ist hinsichtlich des Gesamtbetriebes
ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10
genannten Ausmaße sind die Umsätze des dem
Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres
maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung
eine Nachhaltigkeit zu erwarten
ist.
(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit
eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze
aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß
§ 40 zu berücksichtigen."
4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind
Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes
dienen, auch dann einzubeziehen, wenn sie
nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören."
5. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt
„ § 31 a.
Pächteranteil
(1) Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur
Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn
einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen
ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil
festzustellen. Hiebei richtet sich der
Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung
der für die Ermittlung des Ertragswertes
landwirtschaftlicher Betriebe geltenden
Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten
Flächen einschließlich darauf entfallender
allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40. Für die
Feststellung der Anteile ist bei überwiegender
Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich
genutzten Flächen der Pächteranteil mit
15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit
30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten
Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt
gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei
die Rundungsbestimmungen des § 25 nicht anzuwenden
sind. Liegt weder eine Acker- noch eine
Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil
nach dem Verhältnis seiner Beteiligung
an dem unter sinngemäßer Anwendung der für
die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen
sich ergebenden Wert der gepachteten
Flächen einschließlich darauf entfallender
allfälliger Zuschläge im Sinne des § 40.
(2) Für die Feststellungen der Anteile im Sinne
des Abs. 1 sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend,
die für die gepachteten Flächen in der
letztgültigen Einheitswertfeststellung für den
landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.
(3) Pächteranteile unter 20000 S für den einzelnen
Pächter sind nicht festzustellen.
(4) Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers
ist, soweit hierüber nicht gemäß
Abs. 1 abgesprochen wurde, ein Pächteranteil
auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen
für eine Feststellung bei einzelnen
Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag
von insgesamt 20000 S überschritten wird.
(5) Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1
erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach
einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert
des landwirtschaftlichen Betriebes liegt,
weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt
begründet oder verändert
wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem
späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen
ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile
im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des
Jahres, das der Begründung oder Änderung des
Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt,
der für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen
im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen
des § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a keine Anwendung.
(6) Andern sich die Voraussetzungen für die
Feststellung der Pächteranteile gemäß Abs. 1
und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die
Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten auch für
Feststellungen gemäß Abs. 4.
(7) Ist eine gemäß Abs. 1 zu treffende Feststellung
für eine Feststellung gemäß Abs. 4 von
Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder
nachträglichen Erlassung des Bescheides über die
erstgenannte Feststellung der Bescheid über die
letztgenannte Feststellung durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil
gemäß Abs. 4 festgestellt und wird auf einen
späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Abs. 1
getroffen, die für die Feststellung gemäß Abs. 4
von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren
Stichtag ein Pächteranteil gemäß Abs. 4 festzustellen.
(8) Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich
mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis.
Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß
Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf
der Seite des Verpächters mehrere Personen am
Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite
des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen
am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der
gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach
Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche
Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden
Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der
Seite des Verpächters mehrere Personen am
Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden
über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine
Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter
zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen
gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters
oder des Pächters mehrere Personen am
Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich
der jeweils auf Seite des Verpächters oder des
Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101
Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBL
Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt
entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4
auf Seite des Verpächters mehrere Personen am
Pachtverhältnis beteiligt sind."
6. § 32 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb
schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße,
gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden
ausgestattet ist."
7. § 32 Abs. 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse
und die Versorgung mit Betriebsmitteln;
Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung
der Betriebsflächen zum Hof),
c) Betriebsgröße."
8. § 33 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1
und 3 genannten Unterarten des land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach
den Vorschriften über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelten Wohnungswert
von 30000 S Bestandteil des Vergleichswertes
(S 39)."
9. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten
Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in
Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag
von 30000 S übersteigende Teil des Wohnungswertes
als sonstiges bebautes Grundstück (§ 54
Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen zuzurechnen."
10. § 34 hat zu lauten:"
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe,
Betriebszahl
(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird
von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,
der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im
Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem
sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in
ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch
ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
dieses Hauptvengleichsbetriebes sind vom
Bundesministerium für Finanzen nach Beratung
im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich
festzustellen und im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl
(§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes
ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen
Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit
zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte
Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft
das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe
nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit
(Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe
stehen. Diese Feststellungen sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen)
so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die
jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer
Gesamtheit halben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen
Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb
im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz
ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl
des Hauptvergleichsbetriebes ist 100."
11. § 36 hat zu lauten
„§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind
die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im
§ 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde
zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse
der Bodenschätzung maßgebend (§ 16
Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die
Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne
Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche
zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen
sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes
an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im
Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß
Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen,
Alpen, sowie Rechte und Nutzungen (§ 11)
zu den Betrieben gehören.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit
einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb)
bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung
der Bettriebszahl mitberücksichtigt werden;
in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes
nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten
Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung
sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden
Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die
zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen."
12. § 38 hat zu lauten
„§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für die Betriebszahl 100, d. h. für den
Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro
Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt
mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro
Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1
lit. a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen
sind.
(3) Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
ergibt sich der Hektarsatz
aus der Anwendung der für sie festgestellten
Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz
nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit
zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
ermittelt. Hiebei sind für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne
des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche Verhältnisse
zugrunde zu legen."
13. § 39 hat zu lauten
„§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte
und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe
aus der Vervielfachung des Hektarsatzes
mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des
Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine
und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen
Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche,
zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet
des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines
landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden
Teile des Betriebes gesondert zu bewerten
1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem
Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
a) Alpen,
b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen,
deren Ertragsfähigkeit so gering
ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand
land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt
werden können;
2. nach den Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen;
3. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem
Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen
der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig
genutzte Grundstücksflächen;
4. nach den Bestimmungen des § 49 gärtnerisch
genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme
der Hausgärten;
5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen
Betriebes, soweit sie, losgelöst
von ihrer Zugehörigkeit zu diesem
Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehören würden.
(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes,
die unproduktives Land sind, scheiden für die
Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles
Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag
abwirft und das auch bei geordneter, verständiger
Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden
kann. Unbeschadet der Bestimmungen des
1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in
Kultur genommen werden können, aber anderwärtig
genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b
gesondert zu bewerten.
(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen
Betrieb bei Anwendungen der
Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich
von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des
maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb
ergibt, so kann von der Anwendung dieser
Bestimmungen abgesehen und der maßgebende
Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet
werden."
14. § 41 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
berufene Mitglieder, die über eingehende
Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft
verfügen. Hievon müssen jedoch
mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte
sein. Nach Bedarf können vorübergehend mehr
als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen
werden. Der Bundesminister für Finanzen kann
die Berufung jederzeit zurücknehmen."
15. § 43 hat zu lauten
„§ 43.
Aufgaben des Bewertungsbeirates
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium
für Finanzen
1. bei der Beschreibung der Merkmale des
Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),
2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für
die Vergleichsbetriebe,
4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß
§ 38 Abs. 2,
5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb
des Bundesgebietes zu treffen sind."
16. § 46 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. von welchem Wert für die Flächeneinheit
(Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem
Altersklassenverhältnis auszugehen ist
(Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach
den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten,
Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen
festzustellen;"
17. § 46 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und
Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder
und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte
Wälder oder derartige Flächen innerhalb
anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr
als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe
mit mehr als zehn Hektar bis hundert
Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;"
18. § 47 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des
Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41
Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder
vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis
auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen.
Hievon müssen jedoch mindestens zwei
Mitglieder ausübende Forstwirte sein."
19. § 48 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates
treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2
Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier
Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis
auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon
muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender
Weinbautreibender sein."
20. § 49 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören
alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die
dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient
(gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb
liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen
Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen
zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen
gewonnen werden. Nicht zum
gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen
gehören solche Flächen, die vorwiegend
der Erholung dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung
ein Reinertrag nicht zu erwarten ist.
(2) Auf die gärtnerischen Betriebe finden die
§§ 30 bis 32, 41, 42 und 44 entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6
etwas anderes ergibt."
21. § 49 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates
treten an Stelle der im § 41
Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder
drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis
auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.
Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied
ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat
berät das Bundesministerium für Finanzen
bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen
und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des
Bundesgebietes zu treffen sind."
22. § 53 Abs. 7 lit. a hat zu lauten
„a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins
entrichtet wird, entsprechend dem Anteil
der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren
Fläche (Abs. 5), bei einem Anteil von
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 60 v. H.,
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 55 v. H.,
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 50 v. H.,
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 45 v. H.,
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 40 v. H.,
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 35 v. H.,
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche 30 v. H. und
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche 25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren
Fläche sind die Wohnräume mit ihrer tatsächlichen
nutzbaren Fläche, die gewerblichen oder
öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch
nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
bei Mietobjekten, für die nach dem
31. Dezember 1967 ein Mietvertrag abgeschlossen
wurde, sind nur die Bestimmungen des § 15
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz als gesetzliche
Mietzinsbeschränkung im Sinne des ersten Halbsatzes
anzusehen; die Kürzung ist auch für Mietobjekte
zu gewähren, die nach diesem Zeitpunkt
nachweislich nicht bzw. nicht zu einem höheren
als dem seinerzeit auf Grund des Mietengesetzes,
des Preisregelungsgesetzes und des Zinsstopgesetzes
beschränkten Mietzins vermietet werden
können,"
23. § 68 hat zu lauten:"
§ 68.
Bewertung
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen
Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der
Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert
anzusetzen.
(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke
gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen
gilt § 61 Abs. 4.
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen
und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften
gilt § 72.
(4) Forderungen aus Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972 i. d. g. F. von der Umsatzsteuer
befreit sind, sind mit 85 v. H. des
Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere
Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert
begründen.
(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes
ist die Summe der Werte, die sich nach den
Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter
ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen
(§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung
des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke
(§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61)
mit den für sie festgestellten Einheitswerten
anzusetzen."
24. § 69 Z. 1 lit. a und b haben zu lauten:"
1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art, soweit sie nicht unter
lit. b und c fallen. Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
inländischer Schuldner
gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen,
ab ihr Wert insgesamt 100000 S übersteigt;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben, inländische
und ausländische Zahlungsmittel; lauten
diese Beträge auf Schilling, so gehören sie bei
natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen
Vermögen, als sie insgesamt 100000 S übersteigen;"
25. § 69 Z. 7 hat zu lauten
„7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich
an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen
Betrieb des Eigentümers nicht dienen,
insoweit ihr gemeiner Wert insgesamt 50000 S
übersteigt;"
26. § 69 Z. 8 hat zu lauten
„8. Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge,
Motor- und Segelboote, Motor- und
Segeljachten;"
27. § 69 Z. 10 hat zu lauten
„10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände
und solche Luxusgegenstände, die
nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen
gehören, wenn ihr gemeiner Wert
insgesamt 150000 S übersteigt."
28. § 74 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit
Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist
der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert
um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert
ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere
der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes
anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert
maßgebend,"
29. § 76 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Ermittlung des Wertes des Gesamtvenmögens
sind die Wirtschaftsgüter, für
die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem
festgestellten Einheitswert anzusetzen, wobei die
Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe um die gemäß § 31 a festgestellten
Pächteranteile zu vermindern sind. Die Einheitswerte
bzw. Einheitswertanteile von Einfamilienhäusern
im Sinne des § 54 Abs. 1 Z. 4 sind um
einen Betrag von höchstens 100000 S bzw. um
den dem Anteil entsprechenden Teilbetrag von
100000 S zu kürzen."
30. § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und
Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern
stehen, die nicht zum Vermögen
im Sinne dieses Gesetzes gehören."
31. Dem § 77 wind folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des
Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung
Anwendung findet, sind nur jene Schulden und
Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern
stehen, die der inländischen Besteuerung
unterliegen."
32. Dem § 78 wenden folgende Abs. 5 und 6
angefügt
„(5) Im Falle der Zusammenrechnung nach
Abs. 1 oder 2 ist die im § 69 Z. 5 lit. a angeführte
Freigrenze für jeden Berechtigten zu
gewähren.
(6) Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch
im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1
oder Abs. 2 den Betrag von 100000 S nicht
übersteigen."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 14,
16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs-
und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1978
liegen oder eintreten.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 15, 18,
19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs-
und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1976 liegen oder eintreten.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 22 sind
erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973
und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
der Einheitswerte dieser Vermögensart zum
1. Jänner 1974 anzuwenden.
ABSCHNITT II
Grundsteuergesetz 1955
Artikel I
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/
1963, 327/1963, 182/1965 und 406/1974 wird wie
folgt geändert
§ 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung
der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge
werden erst mit den im § 20 Abs. 3
erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten
Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten
gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die
Voraussetzungen für die Durchführung von
Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen
gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes
1955 gegeben sind; beim Vorliegen der
erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen
und Nachveranlagungen der
Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten
gemäß Abs. 1 Z. 1 durchzuführen."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig
auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten.
ABSCHNITT III
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, m der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976 und 664/1976
wird wie folgt geändert
1. § 40 und seine Überschrift haben zu lauten
„Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der
Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile
aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind, ein Betrag
bis zur Höhe dieser Steuerabzugspflichtigen Einkünfte,
höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S,
abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil
das Einkommen den Betrag von 19500 S (§ 42
Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von den
Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten
Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag
des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag
kann bis zum Ende des auf den Venanlagungszeitraum
zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt
werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen,
wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer
den Betrag von 30 S übersteigt."
2. Die Abs. 1 bis 3 des § 41 haben zu lauten
„(1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,
von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen
ist, so wird der Steuerpflichtige nur
veranlagt, wenn
1. die anderen Einkünfte, ausgenommen die
Steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen,
mehr als 10000 S betragen
haben oder
2. im Einkommen Steuerabzugspflichtige Einkünfte
aus Kapitalvermögen von mehr als
7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1
nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile
und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind
und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene
Kapitalertragsteuer den Betrag von
30 S übersteigt oder
2. die Summe der Einkünfte im Sinne des
Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1
Z. 4 zusteht oder
4. ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen erwachsen
sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach Abs. 1 oder § 39 im vorangegangenen
Kalenderjahr gegeben sind oder
5. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer
auf die inländische Einkommensteuer
anzurechnen ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den
Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ergibt sich im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen
der Z. 2.bis 4 vorliegen, so ist eine
Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich
von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb
nicht durchzuführen, weil die Summe der
steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit 100000 S nicht übersteigt, dann ist
die beantragte Veranlagung nur durchzuführen,
wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge
die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt,
so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen
die Steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus
Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser
Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von
10000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die
Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn
vorzunehmen war, nicht übersteigen.
Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien
(Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen
aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten, so ist von diesen ein
Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen
Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von
7000 S, abzuziehen."
3. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten
„(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat
eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder
2. das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3
bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines
Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war
oder ermittelt worden ist oder
3. das Einkommen mehr als 19500 S betragen
hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41
Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10000 S enthalten sind
oder
4. in dem Einkommen Steuerabzugspflichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als
7000 S enthalten sind."
4. Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten
„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für
die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch
nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung
zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von
den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten)
der Kalenderjahre 1976 bis 1979 eine vorzeitige
Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen
werden. Diese vorzeitige Abschreibung ist für
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der
Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des
Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten
{Teilherstellungskosten) des
Kalenderjahres 1979 mit 25 v. H. der Herstellungskosten
(Teilherstellungskosten) begrenzt.
Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung
nach dem 31. Dezember 1975 begonnen
wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen
Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen. Die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 sind
anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1977,
2. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für
die Zeit ab 1. Jänner 1977.
ABSCHNITT IV
Gewerbesteuergesetz 1953
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961, 160/
1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969, 374/
1971, 442/1972 und 17/1975 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 11/1961, 266/1963 und
265/1964 wird wie folgt geändert
1. Am Schluß der Z. 3 des § 8 tritt an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Als Z. 4 wird
dem § 8 angefügt
„4. die Gewinnanteile jeder Art aus der unmittelbaren
Beteiligung an einer inländischen
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2 Z. 2), wenn die
Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor
dem Schluß des für die Ermittlung des Gewerbeertrages
maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen
in Form von Aktien oder Anteilen mindestens
zu einem Viertel bestanden hat und die
Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinnes
(§ 6) angesetzt worden sind. Die Bestimmungen
des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
für entsprechende Beteiligungen an einer
ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist."
2. Am Schluß der Z. 2 des Abs. 3 des § 12
tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
Als Z. 3 wird dem Abs. 3 des § 12 angefügt
„3. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung im Sinne des § 8
Z. 4."
3. § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Überseeigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes
im Kalendermonat nicht 15000 S, so
werden von ihr 10000 S abgezogen."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmals
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 anzuwenden.
ABSCHNITT V
Familienlastenausgleichsgesetz
1967
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.
Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.
Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.
Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl.
Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl.
Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976 und BGBl.
Nr. 711/1976 wird wie folgt geändert
Im § 41 Abs. 4 hat der letzte Satz zu lauten
„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem
Kalendermonat nicht den Betrag von 15000 S,
so verringert sie sich um 10000 S."
Artikel II
Art. I ist auf Lohnzahlungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1977 vorgenommen
werden.
ABSCHNITT VI
Bundesabgabenordnung
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972, 262/1972,
577/1973, 787/1974 und 667/1976 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 141/1966, 472/1974 und
48/1977 wird wie folgt geändert:.
Der Abs. 1 des § 212 hat zu lauten
„(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu
in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung
der Abgaben hinausschieben (Stundung)
oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung
der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit
der Abgaben durch den Aufschub
nicht gefährdet wird."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I ist ab 1. Dezember
1977 anzuwenden.
ABSCHNITT VII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.