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320. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,

BGBl. Nr. 106, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 806/1974 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf

des 30. Juni 1978 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten Angelegenheiten

können — hinsichtlich des im § 1

Abs. 2 geregelten Warenkreises unbeschadet der

Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 1 Abs. 3

von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich

als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

Artikel II

Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer ungestörten

Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung

und sonstiger Bedarfsträger erforderlich

ist, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf

bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen im

Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar

drohenden Versorgungsnotstandes, der keine saisonale

Verknappungserscheinung darstellt, den

Verkehr mit

1. Häuten und Fellen vom Rind, Roß und

Kalb und

2. Düngemitteln

durch Anordnung lenken."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Durchführung von Anordnungen gemäß

Abs. 1 und 2 und die Kontrolle ihrer

Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen

staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im

übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die

von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind,

werden in den Anordnungen unter Bedachtnahme

auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit,

Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der

Durchführung festgelegt. Darüber hinaus kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie aus den gleichen Gründen Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen in

deren übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

Anordnungen gemäß Abs. 2 sind nach Wegfall

der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen

unverzüglich außer Kraft zu setzen."

3. § 2 Abs. 3 hat zu entfallen.

4. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des

Rohstofflenkungsausschusses dürfen Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser

Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich

geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung

und auch nach Erlöschen ihrer Funktion

nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die

Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Verschwiegenheitspflicht."

5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1978 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. II Z. 4 der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

des Art. II der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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