320. Bundesgesetz: Rohstofflenkungsgesetznovelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951,
BGBl. Nr. 106, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 806/1974 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf
des 30. Juni 1978 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten Angelegenheiten
können — hinsichtlich des im § 1
Abs. 2 geregelten Warenkreises unbeschadet der
Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102
Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 1 Abs. 3
von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich
als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
Artikel II
Das Rohstofflenkungsgesetz 1951 wird geändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit es zur Aufrechterhaltung einer ungestörten
Produktion, zur Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger erforderlich
ist, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf
bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen im
Falle eines bereits eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Versorgungsnotstandes, der keine saisonale
Verknappungserscheinung darstellt, den
Verkehr mit
1. Häuten und Fellen vom Rind, Roß und
Kalb und
2. Düngemitteln
durch Anordnung lenken."
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Durchführung von Anordnungen gemäß
Abs. 1 und 2 und die Kontrolle ihrer
Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im
übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die
von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind,
werden in den Anordnungen unter Bedachtnahme
auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit,
Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der
Durchführung festgelegt. Darüber hinaus kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie aus den gleichen Gründen Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen in
deren übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
Anordnungen gemäß Abs. 2 sind nach Wegfall
der für ihre Erlassung maßgeblichen Voraussetzungen
unverzüglich außer Kraft zu setzen."
3. § 2 Abs. 3 hat zu entfallen.
4. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) des
Rohstofflenkungsausschusses dürfen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung
und auch nach Erlöschen ihrer Funktion
nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
gilt die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die
Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Verschwiegenheitspflicht."
5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1978 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II Z. 4 der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
des Art. II der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.