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320_1975 AT

320. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten

Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen werden gemäß Art. 14 a

Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschule

§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule

hat die Aufgabe,

a) die Schüler auf die selbständige Führung

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

oder Haushaltes und auf die Ausübung

einer sonstigen verantwortlichen

Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft

oder in einem ihrer Sondergebiete durch

Vermittlung von Fachkenntnissen und

Fertigkeiten vorzubereiten;

b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen,

sittlich und religiös gefestigten

und sozial denkenden Staatsbürgern

heranzubilden und

c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern

und zu vertiefen.

Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der

land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 2. (1) Die land- und forstwirtschaftliche

Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt

werden, wobei der Schwerpunkt des an den

Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen

Fachrichtung zu entsprechen hat

a) Landwirtschaft;

b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft

aa) Ländliche Hauswirtschaft;

bb) Gartenbau;

cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

ff) Fischereiwirtschaft;

gg) Geflügelwirtschaft;

hh) Bienenwirtschaft;

c) Forstwirtschaft.

(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen

umfassen, wobei jeder Schulstufe eine

Klasse entsprechen muß.

§ 3. (1) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen

ist — unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 — mindestens mit

1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen

Fachschulen zur Ausbildung für die Führung

eines Haushaltes, in denen das neunte

Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt

werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß

für ein Schuljahr festzusetzen.

(2) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule

ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in

den Pflichtgegenständen mindestens mit

1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens

zwei Schuljahre, festzusetzen.

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte

Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt

werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule

ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß

in den Pflichtgegenständen mindestens mit

2800 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im

ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden

vorzusehen sind.

Aufnahmevoraussetzungen

§ 4. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme

in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule

sind unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 2 zumindest

a) körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung),

b) einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger

Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht.

(2) Von der in Abs. 1 lit. b geforderten Voraussetzung

ist dann abzusehen, wenn durch den

Besuch der Fachschule der Besuch der Berufsschule

oder das neunte Schuljahr der allgemeinen

Schulpflicht erfüllt werden kann.

Pflichtgegenstände

§ 5. Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschule sind als Pflichtgegenstände

zumindest vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Mathematik, Politische

Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung

der Schule und die künftige Berufstätigkeit

der Absolventen erforderlichen

naturkundlichen, fachtheoretischen,

praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen

Unterrichtsgegenstände.

Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden

Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und

Unfallversicherungsprämien ist zulässig.

Übertritt von der Fachschule eines Landes in die

eines anderen Landes

§ 7. Die in einer land- und forstwirtschaftlichen

Fachschule eines Landes zurückgelegte

Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer

Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung

eines anderen Landes nach Maßgabe der

Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

Öffentlichkeitsrecht

§ 8. (1) An private land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen kann das Öffentlichkeitsrecht

nur verliehen werden, wenn die Privatschule

Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles

wie die entsprechende öffentliche Schule

bietet.

(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

sind folgende Rechtswirkungen verbunden

a) der Privatschule wird das Recht übertragen,

Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches

auszustellen, die mit der Beweiskraft

öffentlicher Urkunden und mit den

gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind

wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher

Schulen;

b) an der Privatschule können die für die betreffende

Schulart vorgesehenen Prüfungen

abgehalten werden;

c) der Privatschule können Lehramtsanwärter,

die sich damit einverstanden erklären, zur

Einführung in die Praxis des Lehramtes mit

Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen

werden;

d) auf die Privatschule finden die für die entsprechenden

öffentlichen Schulen geltendes

schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist

und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung

und Auflassung, die Sprengel und das

Schulgeld betreffen.

Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 9. Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel II

Wahrnehmung der Rechte des Bundes

§ 10. Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

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