320. Bundesgesetz: Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten
Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen werden gemäß Art. 14 a
Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschule
§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule
hat die Aufgabe,
a) die Schüler auf die selbständige Führung
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
oder Haushaltes und auf die Ausübung
einer sonstigen verantwortlichen
Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
oder in einem ihrer Sondergebiete durch
Vermittlung von Fachkenntnissen und
Fertigkeiten vorzubereiten;
b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen,
sittlich und religiös gefestigten
und sozial denkenden Staatsbürgern
heranzubilden und
c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern
und zu vertiefen.
Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der
land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 2. (1) Die land- und forstwirtschaftliche
Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt
werden, wobei der Schwerpunkt des an den
Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen
Fachrichtung zu entsprechen hat
a) Landwirtschaft;
b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft
aa) Ländliche Hauswirtschaft;
bb) Gartenbau;
cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;
dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;
ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft;
ff) Fischereiwirtschaft;
gg) Geflügelwirtschaft;
hh) Bienenwirtschaft;
c) Forstwirtschaft.
(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen
umfassen, wobei jeder Schulstufe eine
Klasse entsprechen muß.
§ 3. (1) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen
ist — unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 — mindestens mit
1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen
Fachschulen zur Ausbildung für die Führung
eines Haushaltes, in denen das neunte
Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt
werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß
für ein Schuljahr festzusetzen.
(2) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule
ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in
den Pflichtgegenständen mindestens mit
1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens
zwei Schuljahre, festzusetzen.
(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte
Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt
werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule
ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß
in den Pflichtgegenständen mindestens mit
2800 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im
ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden
vorzusehen sind.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule
sind unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 2 zumindest
a) körperliche und geistige Eignung (Fachschuleignung),
b) einjährige Berufstätigkeit oder einjähriger
Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht.
(2) Von der in Abs. 1 lit. b geforderten Voraussetzung
ist dann abzusehen, wenn durch den
Besuch der Fachschule der Besuch der Berufsschule
oder das neunte Schuljahr der allgemeinen
Schulpflicht erfüllt werden kann.
Pflichtgegenstände
§ 5. Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschule sind als Pflichtgegenstände
zumindest vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Mathematik, Politische
Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung
der Schule und die künftige Berufstätigkeit
der Absolventen erforderlichen
naturkundlichen, fachtheoretischen,
praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen
Unterrichtsgegenstände.
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
§ 6. (1) Unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden
Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und
Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
Übertritt von der Fachschule eines Landes in die
eines anderen Landes
§ 7. Die in einer land- und forstwirtschaftlichen
Fachschule eines Landes zurückgelegte
Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer
Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung
eines anderen Landes nach Maßgabe der
Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
Öffentlichkeitsrecht
§ 8. (1) An private land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen kann das Öffentlichkeitsrecht
nur verliehen werden, wenn die Privatschule
Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles
wie die entsprechende öffentliche Schule
bietet.
(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
sind folgende Rechtswirkungen verbunden
a) der Privatschule wird das Recht übertragen,
Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches
auszustellen, die mit der Beweiskraft
öffentlicher Urkunden und mit den
gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind
wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher
Schulen;
b) an der Privatschule können die für die betreffende
Schulart vorgesehenen Prüfungen
abgehalten werden;
c) der Privatschule können Lehramtsanwärter,
die sich damit einverstanden erklären, zur
Einführung in die Praxis des Lehramtes mit
Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen
werden;
d) auf die Privatschule finden die für die entsprechenden
öffentlichen Schulen geltendes
schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist
und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung
und Auflassung, die Sprengel und das
Schulgeld betreffen.
Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 9. Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen.
Artikel II
Wahrnehmung der Rechte des Bundes
§ 10. Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.