320. Verordnung: Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie Zusatzprüfung gemäß § 102 GewO 1973 für Tapezierer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99, des § 102 und des § 352
Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Zweck der Zusatzprüfung
§ 1. (1) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 99
GewO 1973 für Maler und Anstreicher ist es,
festzustellen, ob der Prüfling die zum Verkleiden
von Innenraumflächen mit Tapeten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(2) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 102
GewO 1973 für Tapezierer ist es, festzustellen,
ob der Prüfling die zum Zimmermalen erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung
für Maler und Anstreicher
§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme
der Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis
für das Tapeziererhandwerk erbracht
haben; er muß das Tapeziererhandwerk als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in diesem
Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sein.
(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis
für das Maler- und Anstreicherhandwerk
erbringen können.
Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung
für Tapezierer
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme
der Zusatzprüfung für Tapezierer besteht
aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis
für das Malerhandwerk erbracht haben;
er muß das Malerhandwerk als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sein.
(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis
für das Tapeziererhandwerk erbringen
können.
Verlautbarung der Prüfungstermine
§ 4. Die Meisterprüfungsstelle hat die Termine
für die Abhaltung von Zusatzprüfungen (§ 352
Abs. 10 GewO 1973) im allgemeinen Kundmachungsorgan
des Bundeslandes, für das sie zuständig
ist, und im Mitteilungsblatt der für ihren
Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft zu verlautbaren.
Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 5. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung
(§ 352 Abs. 11 GewO 1973) für
Maler und Anstreicher sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung
für die Zulassung zur Zusatzprüfung
für Maler und Anstreicher, und zwar das
Zeugnis über die Meisterprüfung im Maler- und
Anstreicherhandwerk, oder ein Beleg
über die Berechtigung zur Ausübung des
Maler- und Anstreicherhandwerks als Gewerbeinhaber
oder als Pächter (§ 40 GewO
1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer
(§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer
(§ 47 GewO 1973) für die
Ausübung des Maler- und Anstreicherhandwerks
und
3. der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr
(§ 10 Abs. 1).
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung
für Tapezierer sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung
für die Zulassung zur Zusatzprüfung
für Tapezierer, und zwar das Zeugnis
über die Meisterprüfung im Tapeziererhandwerk,
oder ein Beleg über die Berechtigung
zur Ausübung des Tapeziererhandwerks als
Gewerbeinhaber oder Pächter (§ 40 GewO
1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer
(§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer
(§ 47 GewO 1973) für die
Ausübung des Tapeziererhandwerks und
3. der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr
(§ 10 Abs. 1).
Ladung zur Zusatzprüfung
§ 6. (1) Falls der Prüfungswerber zur Zusatzprüfung
zugelassen wird (§ 352 Abs. 12 GewO
1973), ist er mindestens drei Wochen vor dem
Prüfungstermin zur Zusatzprüfung zu laden.
(2) In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Zusatzprüfung, die Prüfungsgegenstände
(§ 7 Abs. 2 und 3 oder § 8 Abs. 2
und 3) sowie die Werkzeuge, das Material und
die Behelfe, die er zur Zusatzprüfung mitzubringen
hat, mitzuteilen.
Umfang der Zusatzprüfung für Maler und
Anstreicher
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für Maler und
Anstreicher gliedert sich in einen fachlich-praktischen
und in einen fachlich-theoretischen Teil.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
(Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete
1. Vorbereiten der Innenraumflächen einschließlich
Makulieren mit Papier,
2. sachgemäße Zubereitung des Kleisters,
3. Ausmessen und Zuschneiden der Tapeten
auch unter Berücksichtigung von Mustern
und
4. glattes und gerades Kleben der Tapeten
unter Beachtung der Lichtquelle und Bedachtnahme
auf ein sauberes Aneinanderstoßen
der Kanten sowie Anbringen von
Abschlußleisten.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
(Material- und Arbeitskunde) ist mündlich
abzulegen und umfaßt die Gebiete
1. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit, Isolieren
gegen Feuchtigkeit, Prüfung der Wände
auf poröse oder schadhafte Stellen und Beseitigung
von porösen oder schadhaften
Stellen,
2. handelsübliche Bezeichnung und Einteilung
der Tapeten nach Qualität und Verwendung,
3. Kenntnis der Eigenschaften der zur Verwendung
gelangenden Tapeten und Klebemittel
und
4. Kenntnis und richtige Verwendung der
Werkzeuge (Kleisterpinsel, Spalierbesen,
Tapetenschneider usf.).
Umfang der Zusatzprüfung für Tapezierer
§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für Tapezierer
gliedert sich in einen fachlich-praktischen und
in einen fachlich-theoretischen Teil.
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
(Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete
1. Vorbereiten der Wände,
2. Durchführung eines Farbanstriches mit Pinsel
und Rolle,
3. Nachmischen von zwei gegebenen Farbtönen
und
4. Aufbringen eines einfachen Walzmusters.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
(Material- und Arbeitskunde) ist mündlich
abzulegen und umfaßt die Gebiete
1. Kenntnis der Eigenschaften und Art der
verwendeten Materialien (Farben, Binde-
und Verdünnungsmittel, Isoliermittel),
2. Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und
3. Kenntnis und richtige Verwendung der
Werkzeuge und Geräte (Pinsel, Malerbürsten,
Rollen, Musterwalzen usf.).
Zeugnis
§ 9. Über die bestandene Prüfung ist dem
Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973). Dieses Zeugnis ist vom Leiter der
Meisterprüfungsstelle, dem Vorsitzenden der
Kommission und mindestens einem Beisitzer zu
unterfertigen.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Zusatzprüfung
eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 600 S an
die Meisterprüfungsstelle zu entrichten. Wenn
der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst
trägt und er nachweist, daß die Entrichtung der
Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr 200 S.
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Meisterprüfungsstelle zurückzuerstatten,
1. wenn er zur Zusatzprüfung nicht zugelassen
worden ist,
2. wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die an die Meisterprüfungsstelle
gerichtete Bekanntgabe des Prüfungswerbers,
vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben
zur Post gegeben wird, oder
3. wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung
ohne sein Verschulden verhindert
war.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. August
1974 in Kraft.