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320_1974 AT

320. Verordnung: Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie Zusatzprüfung gemäß § 102 GewO 1973 für Tapezierer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie Zusatzprüfung gemäß § 102 GewO 1973 für Tapezierer

Auf Grund des § 99, des § 102 und des § 352

Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Zweck der Zusatzprüfung

§ 1. (1) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 99

GewO 1973 für Maler und Anstreicher ist es,

festzustellen, ob der Prüfling die zum Verkleiden

von Innenraumflächen mit Tapeten erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(2) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 102

GewO 1973 für Tapezierer ist es, festzustellen,

ob der Prüfling die zum Zimmermalen erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung

für Maler und Anstreicher

§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme

der Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher

besteht aus dem Vorsitzenden und zwei

Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis

für das Tapeziererhandwerk erbracht

haben; er muß das Tapeziererhandwerk als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in diesem

Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sein.

(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis

für das Maler- und Anstreicherhandwerk

erbringen können.

Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung

für Tapezierer

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme

der Zusatzprüfung für Tapezierer besteht

aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis

für das Malerhandwerk erbracht haben;

er muß das Malerhandwerk als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sein.

(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis

für das Tapeziererhandwerk erbringen

können.

Verlautbarung der Prüfungstermine

§ 4. Die Meisterprüfungsstelle hat die Termine

für die Abhaltung von Zusatzprüfungen (§ 352

Abs. 10 GewO 1973) im allgemeinen Kundmachungsorgan

des Bundeslandes, für das sie zuständig

ist, und im Mitteilungsblatt der für ihren

Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu verlautbaren.

Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung

§ 5. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung

(§ 352 Abs. 11 GewO 1973) für

Maler und Anstreicher sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung

für die Zulassung zur Zusatzprüfung

für Maler und Anstreicher, und zwar das

Zeugnis über die Meisterprüfung im Maler- und

Anstreicherhandwerk, oder ein Beleg

über die Berechtigung zur Ausübung des

Maler- und Anstreicherhandwerks als Gewerbeinhaber

oder als Pächter (§ 40 GewO

1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer

(§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer

(§ 47 GewO 1973) für die

Ausübung des Maler- und Anstreicherhandwerks

und

3. der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr

(§ 10 Abs. 1).

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung

für Tapezierer sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung

für die Zulassung zur Zusatzprüfung

für Tapezierer, und zwar das Zeugnis

über die Meisterprüfung im Tapeziererhandwerk,

oder ein Beleg über die Berechtigung

zur Ausübung des Tapeziererhandwerks als

Gewerbeinhaber oder Pächter (§ 40 GewO

1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer

(§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer

(§ 47 GewO 1973) für die

Ausübung des Tapeziererhandwerks und

3. der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr

(§ 10 Abs. 1).

Ladung zur Zusatzprüfung

§ 6. (1) Falls der Prüfungswerber zur Zusatzprüfung

zugelassen wird (§ 352 Abs. 12 GewO

1973), ist er mindestens drei Wochen vor dem

Prüfungstermin zur Zusatzprüfung zu laden.

(2) In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Zusatzprüfung, die Prüfungsgegenstände

(§ 7 Abs. 2 und 3 oder § 8 Abs. 2

und 3) sowie die Werkzeuge, das Material und

die Behelfe, die er zur Zusatzprüfung mitzubringen

hat, mitzuteilen.

Umfang der Zusatzprüfung für Maler und

Anstreicher

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für Maler und

Anstreicher gliedert sich in einen fachlich-praktischen

und in einen fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

(Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete

1. Vorbereiten der Innenraumflächen einschließlich

Makulieren mit Papier,

2. sachgemäße Zubereitung des Kleisters,

3. Ausmessen und Zuschneiden der Tapeten

auch unter Berücksichtigung von Mustern

und

4. glattes und gerades Kleben der Tapeten

unter Beachtung der Lichtquelle und Bedachtnahme

auf ein sauberes Aneinanderstoßen

der Kanten sowie Anbringen von

Abschlußleisten.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

(Material- und Arbeitskunde) ist mündlich

abzulegen und umfaßt die Gebiete

1. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit, Isolieren

gegen Feuchtigkeit, Prüfung der Wände

auf poröse oder schadhafte Stellen und Beseitigung

von porösen oder schadhaften

Stellen,

2. handelsübliche Bezeichnung und Einteilung

der Tapeten nach Qualität und Verwendung,

3. Kenntnis der Eigenschaften der zur Verwendung

gelangenden Tapeten und Klebemittel

und

4. Kenntnis und richtige Verwendung der

Werkzeuge (Kleisterpinsel, Spalierbesen,

Tapetenschneider usf.).

Umfang der Zusatzprüfung für Tapezierer

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für Tapezierer

gliedert sich in einen fachlich-praktischen und

in einen fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

(Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete

1. Vorbereiten der Wände,

2. Durchführung eines Farbanstriches mit Pinsel

und Rolle,

3. Nachmischen von zwei gegebenen Farbtönen

und

4. Aufbringen eines einfachen Walzmusters.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

(Material- und Arbeitskunde) ist mündlich

abzulegen und umfaßt die Gebiete

1. Kenntnis der Eigenschaften und Art der

verwendeten Materialien (Farben, Binde-

und Verdünnungsmittel, Isoliermittel),

2. Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und

3. Kenntnis und richtige Verwendung der

Werkzeuge und Geräte (Pinsel, Malerbürsten,

Rollen, Musterwalzen usf.).

Zeugnis

§ 9. Über die bestandene Prüfung ist dem

Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973). Dieses Zeugnis ist vom Leiter der

Meisterprüfungsstelle, dem Vorsitzenden der

Kommission und mindestens einem Beisitzer zu

unterfertigen.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Zusatzprüfung

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 600 S an

die Meisterprüfungsstelle zu entrichten. Wenn

der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst

trägt und er nachweist, daß die Entrichtung der

Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr 200 S.

(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Meisterprüfungsstelle zurückzuerstatten,

1. wenn er zur Zusatzprüfung nicht zugelassen

worden ist,

2. wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die an die Meisterprüfungsstelle

gerichtete Bekanntgabe des Prüfungswerbers,

vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben

zur Post gegeben wird, oder

3. wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung

ohne sein Verschulden verhindert

war.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

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