320. Bundesgesetz: 4. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/
1969, 226/1970 und 216/1972 wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage,
Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage,
Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage
— im folgenden kurz ,Aktivzulage' genannt
— gehabt hat, gebührt eine Zulage zum
Ruhegenuß (Ruhegenußzulage)."
2. Dem Abs. 2 des § 12 ist folgender Satz
anzufügen
„Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt
nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden
80 v. H. der halben in Betracht kommenden
Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage."
3. Der erste Satz im Abs. 6 des § 17 hat zu
lauten
„Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit
sie nicht steuerfrei sind."
4. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten
„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene
Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."
5. § 53 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft
und der für die Heimkehr aus der
Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,".
Artikel II
(1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Bestimmungen des Art. I Z. 1 dem
Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der
Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach § 60
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen
Fassung gehabt hat, einer Zeit des
Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966
bis 30. November 1972 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die
Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes
1965 jedoch nur auf Antrag.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen
eines Jahres nach der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage
vom 1. Dezember 1972 an. In allen
übrigen Fällen gebührt die Ruhegenußzulage von
dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage
von diesem Tage an.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten
für Hinterbliebene nach Lehrern im Sinne des
Abs. 2 sinngemäß.
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 und 2 und Art. II mit 1. Dezember
1972,
2. Art. I Z. 3 und 4 mit 1. Jänner 1973,
3. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1974.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.