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320_1973 AT

320. Bundesgesetz: 4. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: 4. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/

1969, 226/1970 und 216/1972 wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage,

Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage,

Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage

— im folgenden kurz ,Aktivzulage' genannt

— gehabt hat, gebührt eine Zulage zum

Ruhegenuß (Ruhegenußzulage)."

2. Dem Abs. 2 des § 12 ist folgender Satz

anzufügen

„Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt

nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden

80 v. H. der halben in Betracht kommenden

Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage."

3. Der erste Satz im Abs. 6 des § 17 hat zu

lauten

„Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit

sie nicht steuerfrei sind."

4. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten

„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene

Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."

5. § 53 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen

Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft

und der für die Heimkehr aus der

Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,".

Artikel II

(1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Bestimmungen des Art. I Z. 1 dem

Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der

Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach § 60

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen

Fassung gehabt hat, einer Zeit des

Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966

bis 30. November 1972 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die

Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes

1965 jedoch nur auf Antrag.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen

eines Jahres nach der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage

vom 1. Dezember 1972 an. In allen

übrigen Fällen gebührt die Ruhegenußzulage von

dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an einem

Monatsersten gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage

von diesem Tage an.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

für Hinterbliebene nach Lehrern im Sinne des

Abs. 2 sinngemäß.

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 und 2 und Art. II mit 1. Dezember

1972,

2. Art. I Z. 3 und 4 mit 1. Jänner 1973,

3. Art. I Z. 5 mit 1. Jänner 1974.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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