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320_1971 AT

320. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die

sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste

um die Republik Österreich erworben

haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind

„Hofrat", „Regierungsrat", für Bedienstete

der Gebietskörperschaften und anderer juristischer

Personen des öffentlichen Rechtes sowie für

Lehrer, die an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Privatschulen tätig sind;

„Amtsrat", „Kanzleirat", für Bedienstete der

Gebietskörperschaften;

„Kommerzialrat" für Angehörige des Wirtschaftslebens;

„Ökonomierat" für Angehörige landwirtschaftlicher

Berufe;

„Obermedizinalrat", „Medizinalrat", für Angehörige

des ärztlichen Berufes;

„Veterinärrat" für Angehörige des tierärztlichen

Berufes;

„Technischer Rat" für Angehörige technischer

Berufe;

„Baurat honoris causa" (Baurat h. c.) für Personen,

die auf technisch-wissenschaftlichem,

praktisch-technischem oder baukünstlerischem

Gebiet tätig sind;

„Bergrat honoris causa" (Bergrat h. c.) für

Personen, die auf dem Gelbiet des Berg- oder

Hüttenwesens tätig sind;

„Forstrat honoris causa" (Forstrat h. c.) für

Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens

tätig sind;

„Oberstudienrat", „Studienrat", „Oberschulrat",

„Schulrat", für Personen, die im Lehr- oder

Erziehungsdienst tätig sind;

„Ordentlicher Hochschulprofessor" und „Ordentlicher

Universitätsprofessor" für Personen,

die als ernannte außerordentliche Hochschul- bzw.

Universitätsprofessoren oder als Dozenten

an Hochschulen tätig sind;

„Außerordentlicher Hochschulprofessor" und

„Außerordentlicher Universitätsprofessor" für

Lehrpersonen an Hochschulen und Beamte in

wissenschaftlicher Verwendung;

„Kammersänger", „Kammersängerin", „Kammerschauspieler",

„Kammerschauspielerin", für

Personen, die als Künstler an einem der Pflege

der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten

österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„Professor" für Personen, die auf dem Gebiet

der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.

Artikel II

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet

werden, sind zu dessen Führung berechtigt

und haben Anspruch, mit diesem Titel in

amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht,

wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender

Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel III

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche

Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln

ist nur der zuletzt verliehene zu führen;

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt

werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut

mit diesen nicht gleich sind;

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander

geführt, so wird der Berufstitel nach dem

Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen

akademischen Grad geführt.

Artikel IV

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung

treten alle bisherigen Entschließungen über die

Schaffung von Berufstiteln außer Kraft.

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