320. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die
sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste
um die Republik Österreich erworben
haben, Berufstitel.
Artikel I
Diese Berufstitel sind
„Hofrat", „Regierungsrat", für Bedienstete
der Gebietskörperschaften und anderer juristischer
Personen des öffentlichen Rechtes sowie für
Lehrer, die an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen tätig sind;
„Amtsrat", „Kanzleirat", für Bedienstete der
Gebietskörperschaften;
„Kommerzialrat" für Angehörige des Wirtschaftslebens;
„Ökonomierat" für Angehörige landwirtschaftlicher
Berufe;
„Obermedizinalrat", „Medizinalrat", für Angehörige
des ärztlichen Berufes;
„Veterinärrat" für Angehörige des tierärztlichen
Berufes;
„Technischer Rat" für Angehörige technischer
Berufe;
„Baurat honoris causa" (Baurat h. c.) für Personen,
die auf technisch-wissenschaftlichem,
praktisch-technischem oder baukünstlerischem
Gebiet tätig sind;
„Bergrat honoris causa" (Bergrat h. c.) für
Personen, die auf dem Gelbiet des Berg- oder
Hüttenwesens tätig sind;
„Forstrat honoris causa" (Forstrat h. c.) für
Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens
tätig sind;
„Oberstudienrat", „Studienrat", „Oberschulrat",
„Schulrat", für Personen, die im Lehr- oder
Erziehungsdienst tätig sind;
„Ordentlicher Hochschulprofessor" und „Ordentlicher
Universitätsprofessor" für Personen,
die als ernannte außerordentliche Hochschul- bzw.
Universitätsprofessoren oder als Dozenten
an Hochschulen tätig sind;
„Außerordentlicher Hochschulprofessor" und
„Außerordentlicher Universitätsprofessor" für
Lehrpersonen an Hochschulen und Beamte in
wissenschaftlicher Verwendung;
„Kammersänger", „Kammersängerin", „Kammerschauspieler",
„Kammerschauspielerin", für
Personen, die als Künstler an einem der Pflege
der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten
österreichischen Kunstinstitut tätig sind;
„Professor" für Personen, die auf dem Gebiet
der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.
Artikel II
(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet
werden, sind zu dessen Führung berechtigt
und haben Anspruch, mit diesem Titel in
amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht,
wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender
Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
Artikel III
(1) Von mehreren für die gleiche berufliche
Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln
ist nur der zuletzt verliehene zu führen;
(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt
werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut
mit diesen nicht gleich sind;
(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander
geführt, so wird der Berufstitel nach dem
Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen
akademischen Grad geführt.
Artikel IV
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung
treten alle bisherigen Entschließungen über die
Schaffung von Berufstiteln außer Kraft.