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320_1970 AT

320. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1970

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

verordnet

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

stellt fest, daß auf Grund besonders ungünstiger

Reifeverhältnisse in den Weinbaugebieten

im Jahre 1970 dem Lesegut, soweit dies

zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an

Zucker erforderlich ist, je Hektoliter Most

a) Zucker bis zu 7 kg oder

b) inländischer Traubensaft oder Zucker und

inländischer Traubendicksaft in solcher

Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes

des Gesamtverschnittes nicht mehr

als 7 kg beträgt,

zugesetzt werden darf.

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