320_1970
AT
320. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1970
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 320. Verordnung: Lesegutaufbesserung der Weinernte 1970
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
verordnet
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
stellt fest, daß auf Grund besonders ungünstiger
Reifeverhältnisse in den Weinbaugebieten
im Jahre 1970 dem Lesegut, soweit dies
zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an
Zucker erforderlich ist, je Hektoliter Most
a) Zucker bis zu 7 kg oder
b) inländischer Traubensaft oder Zucker und
inländischer Traubendicksaft in solcher
Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes
des Gesamtverschnittes nicht mehr
als 7 kg beträgt,
zugesetzt werden darf.