320. Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Regierungen,
Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß dieses
Ziel durch den Abschluß von
Vereinbarungen oder durch gemeinsames
Vorgehen auf dem
Gebiet des Rechts erreicht
werden kann;
in der Überzeugung, daß die
Annahme einheitlicher Vorschriften
auf dem Gebiet der
Auslieferung dieses Einigungswerk
zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, gemäß den nachstehenden
Vorschriften und Bedingungen
einander die Personen
auszuliefern, die von den
Justizbehörden des ersuchenden
Staates wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder
einer Maßnahme der Sicherung
und Besserung gesucht werden.
Artikel 2
AUSLIEFERUNGSFÄHIGE
STRAFBARE HANDLUNGEN
(1) Ausgeliefert wird wegen
Handlungen, die sowohl nach
dem Recht des ersuchenden als
auch nach dem des ersuchten
Staates mit einer Freiheitsstrafe
oder die Freiheit beschränkenden
Maßnahme der Sicherung
und Besserung im Höchstmaß
von mindestens einem Jahr
oder mit einer strengeren Strafe
bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates
eine Verurteilung zu einer Strafe
erfolgt oder eine Maßnahme der
Sicherung und Besserung angeordnet
worden, so muß deren
Maß mindestens vier Monate
betragen.
(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen
mehrere verschiedene
Handlungen, von denen jede sowohl
nach dem Recht des
ersuchenden als auch nach dem
des ersuchten Staates mit eider
Freiheitsstrafe oder die Freiheit
beschränkenden Maßnahme der
Sicherung und Besserung bedroht
ist, einige aber die Bedingung
hinsichtlich des Strafmaßes
nicht erfüllen, so ist der
ersuchte Staat berechtigt, die
Auslieferung auch wegen dieser
Handlungen zu bewilligen.
(3) Jede Vertragspartei, deren
Rechtsvorschriften die Auslieferung
wegen bestimmter, im
Abs. 1 erwähnter strafbarer
Handlungen nicht zulassen,
kann für sich selbst die Anwendung
des Übereinkommens
auf diese strafbaren Handlungen
ausschließen.
(4) Jede Vertragspartei, die
von dem im Abs. 3 vorgesehenen
Recht Gebrauch machen
will, notifiziert dem Generalsekretär
des Europarates bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
entweder eine Liste der strafbaren
Handlungen, derentwegen
die Auslieferung zulässig ist,
oder eine Liste der strafbaren
Handlungen, derentwegen die
Auslieferung ausgeschlossen ist;
sie gibt hiebei die gesetzlichen
Bestimmungen an, welche die
Auslieferung zulassen oder
ausschließen. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
diese Listen den anderen
Unterzeichnerstaaten.
(5) Wird in der Folge die Auslieferung
wegen anderer strafbarer
Handlungen durch die
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
ausgeschlossen, so
notifiziert diese den Ausschluß
dem Generalsekretär des Europarates,
der die anderen Unterzeichnerstaaten
davon in Kenntnis
setzt. Diese Notifikation
wird erst mit Ablauf von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt
ihres Eingangs bei dem Generalsekretär
wirksam.
(6) Jede Partei, die von dem
in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen
Recht Gebrauch gemacht
hat, kann jederzeit die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf strafbare Handlungen
erstrecken, die davon
ausgeschlossen waren. Sie notifiziert
diese Änderungen dem
Generalsekretär des Europarates,
der sie den anderen
Unterzeichnerstaaten mitteilt.
(7) Jede Partei kann hinsichtlich
der auf Grund dieses Artikels
von der Anwendung des
Übereinkommens ausgeschlossenen
strafbaren Handlungen
den Grundsatz der Gegenseitigkeit
anwenden.
Artikel 3
POLITISCHE STRAFBARE
HANDLUNGEN
(1) Die Auslieferung wird
nicht bewilligt, wenn die strafbare
Handlung, derentwegen sie
begehrt wird, vom ersuchten
Staat als eine politische oder als
eine mit einer solchen zusammenhängende
strafbare Handlung
angesehen wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn der
ersuchte Staat ernstliche Gründe
hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen
wegen einer
nach gemeinem Recht strafbaren
Handlung gestellt worden
ist, um eine Person aus rassischen,
religiösen, nationalen
oder auf politischen Anschauungen
beruhenden Erwägungen
zu verfolgen oder zu bestrafen,
oder daß die Person der Gefahr.
einer Erschwerung ihrer Lage
aus einem dieser Gründe ausgesetzt
wäre.
(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens
wird der Angriff
auf das Leben eines Staatsoberhauptes
oder eines Mitglieds
seiner Familie nicht ab politische
strafbare Handlung angesehen.
(4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen
unberührt, welche
die Vertragsparteien auf Grund
eines anderen mehrseitigen
internationalen Übereinkommens
übernommen haben oder
übernehmen werden.
Artikel 4
MILITÄRISCHE STRAFBARE
HANDLUNGEN
Auf die Auslieferung wegen
militärischer strafbarer Handlungen,
die keine nach gemeinem
Recht strafbaren Handlungen
darstellen, ist dieses Übereinkommen
nicht anwendbar.
Artikel 5
FISKALISCHE STRAFBARE
HANDLUNGEN
In Abgaben-, Steuer-, Zoll-
und Devisenstrafsachen wird die
Auslieferung tinter den Bedingungen
dieses Übereinkommens
nur gewährt, wenn dies zwischen
Vertragsparteien für einzelne
oder. Gruppen von strafbaren
Handlungen dieser Art
vereinbart worden ist
Artikel 6
AUSLIEFERUNG EIGENER
STAATSANGEHÖRIGER
(1) a) Jede Vertragspartei ist
berechtigt, die Auslieferung
ihrer Staatsangehörigen
abzulehnen.
b) Jede Vertragspartei kann,
was sie betrifft, bei der
Unterzeichnung oder der
Hinterlegung ihrer Ratifikation-
oder Beitrittsurkunde
durch eine Erklärung
den Begriff
„Staatsangehörige" im
Sinne dieses Übereinkommens
bestimmen.
c) Für die Beurteilung der
Eigenschaft als Staatsangehöriger
ist der Zeitpunkt
der Entscheidung über die
Auslieferung maßgebend.
Wird diese Eigenschaft jedoch
erst zwischen der
Entscheidung und dem für
die Übergabe in Aussicht
genommenen Zeitpunkt
festgestellt, so kann der
ersuchte Staat sich ebenfalls
auf die Bestimmung
der lit. a berufen.
(2) Liefert der ersuchte Staat
seinen Staatsangehörigen nicht
aus, so hat er auf Begehren des
ersuchenden Staates die Angelegenheit
den zuständigen Behörden
zu unterbreiten, damit
gegebenenfalls eine gerichtliche
Verfolgung durchgeführt werden
kann. Zu diesem Zweck sind
die auf die strafbare Handlung
bezüglichen Akten, Unterlagen
und Gegenstände kostenlos auf
dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen
Weg zu übermitteln.
Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen,
inwieweit seinem Begehren
Folge gegeben worden
ist.
Artikel 7
BEGEHUNGSORT
(1) Der ersuchte Staat kann die
Auslieferung der verlangten
Person wegen einer strafbaren
Handlung ablehnen, die nach
seinen Rechtsvorschriften ganz
oder zum Teil in seinem
Hoheitsgebiet oder an einem
diesem gleichgestellten Ort begangen
worden ist.
(2) Ist die strafbare Handlung,
die dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegt, außerhalb des
Hoheitsgebietes des ersuchenden
Staates begangen worden, so
kann die Auslieferung nur abgelehnt
werden, wenn die
Rechtsvorschriften des ersuchten
Staates die Verfolgung einer
außerhalb seines Hoheitsgebietes
begangenen strafbaren Handlung
gleicher Art oder die Auslieferung
wegen der strafbaren
Handlung nicht zulassen, die
Gegenstand des Ersuchens ist.
Artikel 8
ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN
WEGEN DERSELBEN
HANDLUNGEN
Der ersuchte Staat kann die
Auslieferung einer verlangten
Person ablehnen, die von ihm
wegen Handlungen verfolgt
wird, derentwegen um Auslieferung
ersucht wird.
Artikel 9
NE BIS IN IDEM
Die Auslieferung wird nicht
bewilligt, wenn die verlangte
Person wegen Handlungen,
derentwegen um Auslieferung
ersucht wird, von den zuständigen
Behörden des ersuchten
Staates rechtskräftig abgeurteilt
worden ist. Die Auslieferung
kann abgelehnt werden, wenn
die zuständigen Behörden des
ersuchten Staates entschieden
haben, wegen derselben Handlungen
kein Strafverfahren einzuleiten
oder ein bereits eingeleitetes
Strafverfahren einzustellen.
Artikel 10
VERJÄHRUNG
Die Auslieferung wird nicht
bewilligt, wenn nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden
oder des ersuchten Staates
die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
verjährt ist.
Artikel 11
TODESSTRAFE
Ist die Handlung, derentwegen
um Auslieferung ersucht
wird, nach dem Recht des ersuchenden
Staates mit der
Todesstrafe bedroht, und ist
diese für solche Handlungen
nach den Rechtsvorschriften des
ersuchten Staates nicht vorgesehen
oder wird sie von ihm in
der Regel nicht vollstreckt, so
kann die Auslieferung abgelehnt
werden, sofern nicht der ersuchende
Staat eine vom ersuchten
Staat ab ausreichend
erachtete Zusicherung gibt, daß
die Todesstrafe nicht vollstreckt
wird.
Artikel 12
ERSUCHEN UND UNTERLAGEN
(1) Das Ersuchen wird schriftlich
abgefaßt und auf dem diplomatischen
Weg übermittelt. Ein
anderer Weg kann unmittelbar
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien vereinbart
werden.
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen
a) die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift eines
vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses,
eines Haftbefehls oder
jeder anderen, nach den
Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellten
Urkunde mit
gleicher Rechtswirkung;
b) eine Darstellung der Handlungen,
derentwegen um
Auslieferung ersucht wird.
Zeit und Ort ihrer Begehung
sowie ihre rechtliche
Würdigung unter Bezugnahme
auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen
sind so genau wie
möglich anzugeben;
c) eine Abschrift der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen
oder, sofern
dies nicht möglich ist, eine
Erklärung fiber das anwendbare
Recht sowie eine
möglichst genaue Beschreibung
der verlangten Person
und alle anderen zur
Feststellung ihrer Identität
und Staatsangehörigkeit
geeigneten Angaben.
Artikel 13
ERGÄNZUNG DER UNIERLAGEN
Erweisen sich die vom ersuchenden
Staat übermittelten
Unterlagen für eine Entscheidung
des ersuchten Staates auf
Grund dieses Übereinkommens
als unzureichend, so ersucht
dieser Staat um die notwendige
Ergänzung der Unterlagen; er
kann für deren Beibringung eine
Frist setzen.
Artikeln
GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT
(1) Die ausgelieferte Person
darf wegen einer anderen, vor
der Übergabe begangenen
Handlung als jener die der Auslieferung
zugrunde liegt, nur in
den folgenden Fallen verfolgt,
abgeurteilt, zur Vollstreckung
einer Strafe oder Maßnahme
der Sicherung und Besserung in
Haft gehalten oder einer sonstigen
Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen
werden
a) wenn der Staat, der sie
ausgeliefert hat, zustimmt.
Zu diesem Zweck ist ein
Ersuchen unter Beifügung
der im Artikel 12 erwähnten
Unterlagen und eines
gerichtlichen Protokolls
über die Erklärungen des
Ausgelieferten zu stellen.
Die Zustimmung wird erteilt,
wenn die strafbare
Handlung, derentwegen
um Zustimmung ersucht
wird, an sich nach diesem
Übereinkommen der Verpflichtung
zur Auslieferung
unterliegt;
b) wenn die ausgelieferte
Person, obwohl sie dazu
die Möglichkeit hatte, das
Hoheitsgebiet des Staates,
dem sie ausgeliefert
worden ist, innerhalb von
45 Tagen nach ihrer endgültigen
Freilassung nicht
verlassen hat oder wenn
sie nach Verlassen dieses
Gebietes dorthin zurückgekehrt
ist.
(2) Der ersuchende Staat kann
jedoch die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um eine ausgelieferte
Person außer Landes
zu schaffen oder nach seinen
Rechtsvorschriften die Verjährung
zu unterbrechen, sowie ein
Abwesenheitsverfahren durchführen.
(3) Wird die der ausgelieferten
Person zur Last gelegte Handlung
während des Verfahrens
rechtlich anders gewürdigt, so
darf sie nur insoweit verfolgt
oder abgeurteilt werden, als die
Tatbestandsmerkmale der rechtlich
neu gewürdigten strafbaren
Handlung die Auslieferung gestatten
würden.
Artikel 15
WEITERLIEFERUNG AN
EINEN DRITTEN STAAT
Außer im Falle des Artikels
14 Abs. 1 lit. b darf der
ersuchende Staat die ihm ausgelieferte
Person, die von einer
anderen Vertragspartei oder
einem dritten Staat wegen vor
der Übergabe begangener strafbarer
Handlungen gesucht wird,
nur mit Zustimmung des ersuchten
Staates der anderen
Vertragspartei oder dem dritten
Staat ausliefern. Der ersuchte
Staat kann die Vorlage der im
Artikel 12 Abs. 2 erwähnten
Unterlagen verlangen.
Artikel 16
VORLÄUFIGE
AUSLIEFERUNGSHAFT
(1) In dringenden Fällen
können die zuständigen Behörden
des ersuchenden Staates
um vorläufige Verhaftung der
gesuchten Person ersuchen; über
dieses Ersuchen entscheiden die
zuständigen Behörden des ersuchten
Staates nach dessen
Recht.
(2) In dem Ersuchen um vorläufige
Verhaftung ist anzuführen,
daß eine der im Artikel
12 Abs. 2 lit. a erwähnten
Urkunden vorhanden ist und
die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen
zu stellen;
fern er sind darin die strafbare
Handlung, derentwegen um
Auslieferung ersucht werden
wird, Zeit und Ort ihrer Begehung
und, soweit möglich, die
Beschreibung der gesuchten Person
anzugeben.
(3) Das Ersuchen um vorläufige
Verhaftung wird den zuständigen
Behörden des ersuchten
Staates auf dem diplomatischen
oder unmittelbar auf
dem postalischen oder telegraphischen
Weg oder über die
Internationale Kriminalpolizeiliche
Organisation (Interpol)
oder durch jedes andere Nach-
richtenmittel übersendet, das
Schriftspuren hinterläßt oder
vom ersuchten Staat zugelassen
wird. Der ersuchenden Behörde
ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit
ihrem Ersuchen Folge
gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Haft kann
aufgehoben werden, wenn das
Auslieferungsersuchen und die
im Artikel 12 erwähnten Unterlagen
dem ersuchten Staat nicht
innerhalb von 18 Tagen nach
der Verhaftung vorliegen; sie
darf in keinem Falle 40 Tage
vom Zeitpunkt der Verhaftung
an überschreiten. Die vorläufige
Freilassung ist jedoch jederzeit
möglich, sofern der ersuchte
Staat alle Maßnahmen trifft, die
er zur Verhinderung einer
Flucht der verlangten Person für
notwendig hält
(5) Die Freilassung stellt einer
neuerlichen Verhaftung und der
Auslieferung nicht entgegen,
wenn das Auslieferungsersuchen
später eingeht.
Artikel 17
MEHRHEIT VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
Wird wegen derselben oder
wegen verschiedener Handlungen
von mehreren Staaten
zugleich um Auslieferung ersucht,
so entscheidet der ersuchte
Staat unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere
der verhältnismäßigen Schwere
der strafbaren Handlungen, des
Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes
der Auslieferungsersuchen,
der Staatsangehörigkeit
der verlangten Person und
der Möglichkeit einer späteren
Auslieferung an einen anderen
Staat:.
Artikel 18
ÜBERGABE DER AUSZULIEFERNDEN
PERSON
(1) Der ersuchte Staat setzt
den ersuchenden Staat von
seiner Entscheidung über die
Auslieferung auf dem im Artikel
12 Abs. 1 vorgesehenen
Weg in Kenntnis.
(2) Jede vollständige oder teilweise
Ablehnung ist zu begründen.
(3) Im Falle der Bewilligung
werden dem ersuchenden Staat
Ort und Zeit der Übergabe sowie
die Dauer der von der verlangten
Person erlittenen Auslieferungshaft
mitgeteilt.
(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5
vorgesehenen Falles kann die
verlangte Person mit Ablauf
von 15 Tagen nach dem für die
Übergabe festgesetzten Zeitpunkt
freigelassen werden, wenn
sie bis dahin nicht übernommen
worden ist; in jedem Fall ist sie
nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen.
Der ersuchte Staat
kann dann die Auslieferung
wegen derselben Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder
Übernahme der auszuliefernden
Person durch höhere Gewalt behindert,
so hat der betroffene
Staat den anderen Staat davon
in Kenntnis zu setzen. Beide
Staaten vereinbaren einen neuen
Zeitpunkt für die Übergabe; die
Bestimmungen des Abs. 4 finden
Anwendung.
Artikel 19
AUFGESCHOBENE ODER
BEDINGTE ÜBERGABE
(1) Der ersuchte Staat kann,
nachdem er über das Auslieferungsersuchen
entschieden
hat, die Übergabe der verlangten
Person aufschieben, damit
diese von ihm gerichtlich
verfolgt werden oder, falls sie
bereits verurteilt worden ist, in
seinem Hoheitsgebiet eine Strafe
verbüßen kann, die sie wegen
einer anderen Handlung als
jener verwirkt hat, derentwegen
um Auslieferung ersucht worden
ist.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben,
kann der ersuchte
Staat die verlangte Person dem
ersuchenden Staat zeitweilig
unter Bedingungen übergeben,
die von beiden Staaten vereinbart
werden.
Artikel 20
ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN
(1) Auf Verlangen des ersuchenden
Staates beschlagnahmt
und übergibt der ersuchte Staat,
soweit es seine Rechtsvorschriften
zulassen, die Gegenstände,
a) die als Beweisstücke dienen
können oder
b) die aus der strafbaren
Handlung herrühren und
im Zeitpunkt der Festnahme
im Besitz der verlangten
Person gefunden
worden sind oder später,
entdeckt werden.
(2) Die im Abs. 1 erwähnten
Gegenstände sind selbst dann zu
übergeben, wenn die bereits bewilligte
Auslieferung infolge des
Todes oder der Flucht der verlangten
Person nicht vollzogen
werden kann.
(3) Unterliegen diese Gegenstände
im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates der Beschlagnahme
oder Einziehung, so kann
er sie im Hinblick auf ein anhängiges
Strafverfahren zeitweilig
zurückbehalten oder
unter der Bedingung der Zurückstellung
übergeben.
(4) Rechte des ersuchten Staates
oder Dritter an diesen
Gegenständen bleiben vorbehalten.
Bestehen solche
Rechte, so sind die Gegenstände
nach Abschluß des Verfahrens
sobald wie möglich und kostenlos
dem ersuchten Staat zurückzustellen.
Artikel 21
DURCHLIEFERUNG
(1) Die Durchlieferung durch
das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
wird auf Grund
eines Ersuchens, das auf dem im
Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen
Weg zu übermitteln ist, bewilligt,
sofern die strafbare
Handlung von dem um die
Durchlieferung ersuchten Staat
nicht als politische oder rein
militärische strafbare Handlung
im Sinne der Artikel 3 und 4
angesehen wird.
(2) Die Durchlieferung eines
Staatsangehörigen — im Sinne
des Artikels 6 — des um die
Durchlieferung ersuchten Staates
kann abgelehnt werden.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 4 sind die
im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten
Unterlagen beizubringen.
(4) Wird der Luftweg benutzt,
so finden folgende Bestimmungen
Anwendung
a) Wenn eine Zwischenlandung
nicht vorgesehen
ist, hat der ersuchende
Staat die Vertragspartei,
deren Hoheitsgebiet überflogen
werden soll, zu verständigen
und das Vorhandensein
einer der im
Art. 12 Abs. 2 lit. a
erwähnten Unterlagen zu
bestätigen.
Im Fall einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung
hat diese Mitteilung die
Wirkung eines Ersuchens
um vorläufige Verhaftung
im Sinne des Artikels 16;
der ersuchende Staat hat
dann ein formgerechtes
Durchlieferungsersuchen
zu stellen.
b) Wenn eine Zwischenlandung
vorgesehen ist, hat
der ersuchende Staat ein
formgerechtes Durchlieferungsersuchen
zu stellen.
(5) Eine Vertragspartei kann
jedoch bei der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß sie die Durchlieferung
einer Person nur unter
einigen oder unter allen für die
Auslieferung maßgebenden Bedingungen
bewilligt. In diesem
Fall kann der Grundsatz der
Gegenseitigkeit Anwendung
finden.
(6) Die ausgelieferte Person
darf nicht durch ein Gebiet
durchgeliefert werden, wenn
Grund zur Annahme besteht,
daß dort ihr Leben oder ihre
Freiheit wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität oder ihrer
politischen Anschauungen bedroh
werden könnte.
Artikel 22
VERFAHREN
Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, findet auf das Ver-
fahren der Auslieferung und der
vorläufigen Auslieferungshaft
ausschließlich das Recht des ersuchten
Staates Anwendung.
Artikel 23
ANZUWENDENDE
SPRACHE
Die beizubringenden Unterlagen
sind in der Sprache des
ersuchenden Staates oder in der
des ersuchten Staates abzufassen.
Dieser kann eine Übersetzung
in eine von ihm gewählte
offizielle Sprache des
Europarates verlangen.
Artikel 24
KOSTEN
(1) Kosten, die durch die Auslieferung
im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates entstehen,
gehen zu dessen Lasten.
(2) Kosten die durch die
Durchlieferung durch das
Hoheitsgebiet des darum ersuchten
Staates entstehen, gehen zu
Lasten des ersuchenden Staates.
(3) Im Falle der Auslieferung
aus einem nicht zum Mutterland
des ersuchten Staates gehörenden
Gebiet gehen Kosten,
die durch die Beförderung
zwischen diesem Gebiet und
dem Mutterland des ersuchenden
Staates entstehen, zu dessen
Lasten. Das gleiche gilt für
Kosten, die durch die Beförderung
zwischen dem nicht zum
Mutterland gehörenden Gebiet
des ersuchten Staates und dessen
Mutterland entstehen.
Artikel 25
BESTIMMUNG DES BEGRIFFES
DER„MASSNAHMEN
DER SICHERUNG
UND BESSERUNG"
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck
„Maßnahmen der Sicherung
und Besserung" alle die
Freiheit beschränkenden Maßnahmen,
die durch ein Strafgericht
neben oder an Stelle
einer Strafe angeordnet worden
Artikel 26
VORBEHALTE
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder der
Hinterlegung ihrer Ratifikation-
oder Beitrittsurkunde
zu einer oder mehreren genau
bezeichneten Bestimmungen des
Übereinkommens einen Vorbehalt
machen.
(2) Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt gemacht hat,
wird ihn zurückziehen, sobald
die Umstände es gestatten. Die
Zurückziehung von Vorbehalten
erfolgt durch Notifikation an
den Generalsekretär des Europarates.
(3) Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Übereinkommens
gemacht hat, kann deren
Anwendung durch eine andere
Vertragspartei nur insoweit
beanspruchen, als sie selbst diese
Bestimmung angenommen hat.
Artikel 27
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf das Mutterland der
Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich
Frankreichs auch auf Algerien
und die überseeischen Departements
und hinsichtlich des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland auch
auf die Kanalinseln und auf die
Insel Man Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik
Deutschland kann die Anwendung
dieses Übereinkommens
durch eine an den Generalsekretär
des Europaratet gerichtete
Erklärung auf das Land
Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert
die Erklärung den
anderen Vertragsparteien.
(4) Zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien kann die
Anwendung dieses Übereinkommens
durch unmittelbare
Vereinbarung unter den darin
festzusetzenden Bedingungen
auf andere als die in den Abs. 1,
2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt
werden, für deren
internationale Beziehungen eine
dieser Vertragsparteien verantwortlich
ist.
Artikel 28
VERHÄLTNIS DIESES ÜBEREINKOMMENS
ZU ZWEISEITIGEN
VEREINBARUNGEN
(1) Dieses Übereinkommen
hebt hinsichtlich der Gebiete,
auf die es Anwendung findet,
jene Bestimmungen zweiseitiger.
Verträge, Übereinkommen oder
Vereinbarungen auf, die das
Auslieferungswesen zwischen
zwei Vertragsparteien regeln.
(2) Die Vertragsparteien können
untereinander zwei- oder
mehrseitige Vereinbarungen nur
zur Ergänzung dieses Übereinkommens
oder zur Erleichterung
der Anwendung dec
darin enthaltenen Grundsätze
schließen.
(3) Wenn die Auslieferung
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien auf der Grundlage
einheitlicher Rechtsvorschriften
stattfindet, sind diese
Parteien berechtigt, ungeachtet
der Bestimmungen dieses Übereinkommens
ihre wechselseitigen
Beziehungen auf dem Gebiet dec
Auslieferung ausschließlich nach
diesem System zu regeln. Derselbe
Grundsatz findet zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien
Anwendung, wenn nach
den Rechtsvorschriften jeder
dieser Parteien in ihrem
Hoheitsgebiet Haftbefehle zu
vollstrecken sind, die im
Hoheitsgebiet einer oder mehrerer
der anderen Parteien erlassen
worden sind. Die Vertragsparteien,
die auf Grund
dieses Absatzes in ihren wechselseitigen
Beziehungen die Anwendung
des Übereinkommens
jetzt oder künftig ausschließen,
haben dies dem Generalsekretär
des Europarates zu notifizieren.
Dieser übermittelt den anderen
Vertragsparteien jede auf Grund
dieses Absatzes erhaltene Notifikation.
Artikel 29
UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION,
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung durch
die Mitglieder des Europarates
auf. Es bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden
bei dem Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
90 Tage nach Hinterlegung der
dritten Ratifikationsurkunde in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der es später ratifiziert,
tritt das Übereinkommen
90 Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Artikel 30
BEITRITT
(1) Das Ministerkomitee des
Europarates kann jeden Staat,
der nicht Mitglied des Europarates
ist, einladen, diesem Übereinkommen
beizutreten. Die
Entschließung über diese Einladung
bedarf der einstimmigen
Billigung der Mitglieder des
Europarates, die das Übereinkommen
ratifiziert haben. .
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei dem Generalsekretär
des Europarates und
wird 90 Tage nach deren
Hinterlegung wirksam.
Artikel 31
KÜNDIGUNG
Jede Vertragspartei kann für
sich selbst dieses Übereinkommen
durch Notifikation an den
Generalsekretär des Europarates
kündigen. Diese Kündigung
wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation bei dem
Generalsekretär des Europarates
wirksam.
Artikel 32
NOTIFIKATIONEN
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den
Mitgliedern des Europarates
and der Regierung jedes
Staates, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) die Hinterlegung jeder
Ratifikation- oder Bettrittsurkunde;
h) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Artikel 6 Abs. 1
und nach Artikel 21
Abs. 5 abgegebene Erklärung;
d) jeden nach Artikel 26
Abs. 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 26
Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung
eines Vorbehaltes;
f) jede nach Artikel 31 eingegangene
Notifikation
einer Kündigung und den
Zeitpunkt, in dem sie
wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterfertigt.
GESCHEHEN zu Paris am
13. Dezember 1957, in französischer
und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates
übermittelt den unterzeichneten
Regierugen beglaubigte
Abschriften.
Erklärungen der Republik
Österreich
Zu Artikel 2 Absatz 2
Österreich wird die Auslieferung
auch unter den Voraussetzungen
des Artikels 2 Absatz
2 bewilligen.
Zu Artikel 6 Absatz 1 lit. c
Österreich wird den Zeitpunkt
der Übergabe als für die
Beurteilung der Eigenschaft als
Staatsangehöriger maßgebend
betrachten.
Zu Artikel 7 und 8
Österreich wird die Auslieferung
einer Person wegen
einer strafbaren Handlung, die
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften der österreichischen
Gerichtsbarkeit
unterliegt, nur bewilligen, wenn
diese Person wegen einer anderen
strafbaren Handlung ausgeliefert
wird und ihre Aburteilung
wegen aller strafbaren
Handlungen durch die Justizbehörden
des ersuchenden Staates
im Interesse der Wahrheitsfindung
oder aus Gründen der
Strafzumessung und des Strafvollzuges
zweckmäßig ist.
Zu Artikel 9
Österreich wird die Auslieferung
bewilligen, wenn die
verlangte Person nur wegen des
Mangels der österreichischen
Gerichtsbarkeit freigesprochen
worden ist, oder nur aus diesem
Grunde gegen sie kein Strafverfahren
eingeleitet oder ein
bereits eingeleitetes Strafverfahren
eingestellt worden ist.
Zu Artikel 16 Absatz 2
Österreich verlangt bei Ersuchen
um vorläufige Verhaftung
auch eine kurze Darstellung
des der verlangten Person
zur List gelegten Sachverhalts.
Zu Artikel 21 Absatz 2
Österreich wird die Durchlieferung
österreichischer Staatsbürger
in jedem Fall ablehnen.
Zu Artikel 21 Absatz 5
Österreich wird die Durchlieferung
auch wegen fiskalischer
strafbarer Handlungen im
Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens
sowie wegen der in
dem Vorbehalt zu Artikel 5 bezeichneten
strafbaren Handlungen
ablehnen. Die Durchlieferung
wegen strafbarer
Handlungen, die nach dem
Recht des ersuchenden Staates
mit der Todesstrafe oder einer
mit den Geboten der Menschlichkeit
und der Menschenwürde
nicht vereinbaren Strafe bedroht
sind, wird unter den für die
Auslieferung wegen solcher
strafbarer Handlungen maßgebenden
Bedingungen bewilligt
werden.
Vorbehalte der Republik
Österreich
Zu Artikel 1
Österreich wird die Auslieferung
nicht bewilligen, wenn
die verlangte Person vor ein
Ausnahmegericht gestellt würde
oder wenn die Auslieferung der.
Vollstreckung einer von einem
solchen Gericht verhängten
Strafe oder Maßnahme der
Sicherung und Besserung dienen
soll.
Zu Artikel 5
Österreich wird auch die Auslieferung
wegen strafbarer
Handlungen, die ausschließlich
in der Zuwiderhandlung gegen
Monopolvorschriften oder von.
Vorschriften über die Ausfuhr,
Einfuhr und Durchfuhr sowie
die Bewirtschaftung von Waren
bestehen, nur unter den Voraussetzungen
des Artikels 5 bewilligen.
Zu Artikel 11
Österreich wird die Auslieferung
zur Vollstreckung der
Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung
zur Strafverfolgung
wegen einer Handlung, die nach
dem Recht des ersuchenden
Staates mit der Todesstrafe bedroht
ist, wird nur bewilligt
werden, wenn der ersuchende
Staat die Bedingung annimmt,
daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen
wird Österreich
wird die gleiten Grundsätze
auch im Falle von Strafen anwenden,
die mit den Geboten
der Menschlichkeit und der
Menschenwürde nicht vereinbar
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat; erkläre der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Buhdesminister für Justiz und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am
21. Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates
hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen
tritt daher gemäß seinem Artikel 29
Absatz 2 für Österreich am 19. August 1969 in
Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende
weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland,
Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen,
Schweden, Schweiz, Türkei.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden haben die angeführten
Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende
Erklärungen abgegeben
Dänemark
Vorbehalte
Artikel 1
Die Auslieferung kann unter der Bedingung
stattfinden, daß der Beschuldigte oder Angeklagte
nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird.
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von
einem solchen Gericht ausgesprochenen Strafe
kann abgelehnt werden.
Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden,
wenn sie für die verlangte Person insbesondere
wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes
oder aus anderen Gründen persönlicher Art besonders
schwere Folgen haben kann.
Artikel 1 und 9
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
die zuständigen Behörden eines dritten Staates
die betreffende Person wegen der strafbaren
Handlung, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens
ist, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
haben oder wenn die zuständigen
Behörden eines dritten Staates beschlossen haben,
wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung
einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.
Artikel 2 Absatz 1
Die Verpflichtung zur Auslieferung beschränkt
sich auf strafbare Handlungen, die nach
dem dänischen Strafgesetzbuch mit einer strengeren
Strafe als Gefängnis auf die Dauer eines
Jahres oder einfache Haft bedroht sind.
Artikel 3 Absatz 3
Ob der Angriff oder der versuchte Angriff
auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines
Mitglieds seiner Familie als ein politisches Verbrechen
zu betrachten ist, wird nach den Umständen
des Einzelfalles entschieden.
Artikel 4
Die Auslieferung wegen einer militärischen
strafbaren Handlung, die zugleich eine allgemeine
strafbare Handlung umfaßt, kann nur unter der
Bedingung stattfinden, daß der Ausgelieferte
nicht nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt
wird.
Artikel 12
Wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen
lassen, können die dänischen Behörden
vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen
verlangen, die eine ausreichende Vermutung
für die Schuld der betroffenen Person
ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden,
wenn die Beweise als nicht ausreichend betrachtet
werden.
Erklärungen
Artikel 6
Der Ausdruck „Staatsangehörige" bezeichnet
in Dänemark die Staatsangehörigen Dänemarks,
Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens
sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen
Ländern.
Artikel 28 Absatz 3
Das Übereinkommen findet in den Beziehungen
Dänemarks zu Norwegen und Schweden
keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen
den skandinavischen Staaten auf der Grundlage
einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.
Griechenland
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 6 werden mit
dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 438
Buchstabe a der griechischen Strafprozeßordnung
ingewendet, welcher die Auslieferung von Staatsangehörigen
der ersuchten Partei untersagt.
Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe c findet
Artikel 438 der griechischen Strafprozeßordnung
ebenfalls Anwendung. Nach diesem Artikel wird
die Tatzeit bei Feststellung der Staatsangehörigkeit
der verlangten Person keinesfalls in
Betracht gezogen.
Artikel 7
Absatz 1 wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen
des Artikels 438 Buchstabe b der
griechischen Strafprozeßordnung angewendet.
Artikel 11
Statt des Artikels 11 des Übereinkommens
wird Artikel 437 Absatz 1 der griechischen
Strafprozeßordnung weiter angewendet. Nach
dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines
fremden Staatsangehörigen wegen einer nach dem
Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe
bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig,
wenn dieselbe Strafe für diese strafbare
Handlung durch die griechische Strafgesetzgebung
vorgesehen ist.
Artikel 18
der letzte Teil des Artikels 18 Absatz 4 des
Übereinkommens wird mit dem Beisatz der folgenden
Bestimmung des Artikels 454 der
griechischen Strafprozeßordnung angenommen
„Unter der Bedingung, daß das neue Ersuchen
auf denselben Tatumständen beruht."
Artikel 19
Dieser Artikel wird mit dem Vorbehalt der
Bestimmungen des Artikels 441 der griechischen
Strafprozeßordnung angenommen.
Irland
Ich beehre mich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
zu erklären, daß der Ausdruck
„Staatsangehörige" im Übereinkommen hinsichtlich
meiner Regierung die „Staatsbürger Irlands"
bezeichnet.
Artikel 9
Die irischen Behörden werden die Auslieferung
nicht bewilligen, wenn die verlangte Person in
einem dritten Staat wegen der strafbaren Handlung,
derentwegen um die Auslieferung ersucht
wird, rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Israel
1. Erklärungen
Artikel 21
Israel wird die Durchlieferung einer Person
nur bewilligen, wenn kein gesetzliches Hindernis
bestünde, ihre Auslieferung für zulässig zu erklären
und sie auszuliefern, falls der ersuchende
Staat Israel um ihre Auslieferung ersuchen würde.
Artikel 22
Die schriftlichen Beweismittel und die beeidet
oder unbeeidet aufgenommenen Erklärungen
oder beglaubigten Abschriften dieser Beweismittel
oder Erklärungen, der Haftbefehl und
die anderen gesetzmäßigen Urkunden zum Beweis
der Verurteilung werden im Verfahren zur
Prüfung des Auslieferungsersuchens als rechtsgültige
Beweismittel zugelassen, wenn sie mit
der Unterschrift oder mit der Bescheinigung
eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden
Staates versehen sind oder wenn ihre Echtheit
durch das Siegel des Justizministeriums bestätigt
ist.
2. Vorbehalte
Artikel 2 und 4
Israel wird die Auslieferung einer Person nur
bewilligen, wenn sie im ersuchenden Staat wegen
einer strafbaren Handlung verfolgt wird oder
verurteilt worden ist, welche im Falle ihrer Begehung
in Israel eine der folgenden strafbaren
Handlungen darstellen würde
(a) Jede mit der Todesstrafe oder mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedrohte strafbare Handlung (auch wenn
die Strafe bei der Verurteilung durch
einen Magistrate's Court geringer ist), ausgenommen
1.eine strafbare Handlung, derentwegen
eine Person nur angeklagt werden kann,
wenn sie zur Tatzeit Soldat im Sinne
des Militärstrafgesetzes 5715 —1955
war;
2. strafbare Handlungen nach Artikel 85
der Verordnung von 1936 zur Einführung
des Strafgesetzbuches (gewaltsame
Verhinderung oder Behinderung der Beiziehung
oder der Anwesenheit eines zuständigen
Polizeibeamten im Falle einer
aufrührerischen Zusammenrottung oder
eines Aufruhrs) oder nach dem Gesetz
5719—1959 zur Änderung der strafrechtlichen
Bestimmungen über die
Bigamie (Bigamie);
3. strafbare Handlungen nach dem Gesetz
5712 — 1952 zur Änderung der strafrechtlichen
Bestimmungen über versuchte
Angriffe auf Polizeibeamte oder nach
einem der im Anhang zum Gesetz
5711 — 1951 über die Gerichtsbarkeit
zur Verhinderung von Preistreiberei und
Spekulation angeführten Gesetze (verschiedene
Gesetze, Verordnungen und
Ortsstatute über Untermiete und Beherbergung
von Gästen sowie über Vertrieb,
Preise und Verkaufskontrolle von
Lebensmitteln).
(b) Eine strafbare Handlung, die mit geringerer
als der oben angegebenen Strafe bedroht
ist und strafbar ist nach dem Gesetz
5712 — 1952 zur Änderung der strafrechtlichen
Bestimmungen über die Bestechung
oder nach einem der folgenden Artikel
der Verordnung von 1936 zur Einführung
des Strafgesetzbuches: 88 (meuterische
Hinderung der Ausfahrt eines Schiffes);
109 b, 110 bis 115 (verschiedene strafbare
Handlungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt);
120 bis 122, 124 (Meineid, Irreführung
von Zeugen, Vernichtung von
Beweismitteln, Verabredung zur Behinderung
der Rechtspflege, Beeinflussung von
Zeugen); 140 (Amtsveruntreuung); 146
(Religionsbeleidigung); 156, 158, 159 (geschlechtlicher
Umgang eines verheirateten
Mannes mit einer Minderjährigen unter
15 Jahren, Schändung und unzüchtige
Handlungen an einer Person unter 16 Jahren);
161 d (widernatürliche Unzucht); 185.
186 (Vernachlässigung der Versorgung von
Kindern mit Nahrung usw. und Verlassen
von Kindern); 195 (Verbreitung ansteckender
oder gefährlicher Krankheiten); 218
(fahrlässige Tötung); 242, 250 (Körperverletzung);
261, 262 (Zwangsarbeit und unrechtmäßige
Verhaftung); 270 (Diebstahl);
304 b und c (Benachteiligung von Gläubigern);
305 (Verabredung zum Betrug an
der Allgemeinheit); 310 (Hehlerei); 350
(Nachmachung von Banknoten); 359, 360,
363 bis 366 (Fälschung) oder nach dem
Gesetz 5723 —1963 zur Änderung der
strafrechtlichen Bestimmungen über Betrug
und Erpressung (Betrug und Fälschung).
Artikel 2
Israel wird die Auslieferung einer Person, die
einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur
bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt
wird, daß Beweise vorliegen, die ausreichen
würden, wegen einer gleichartigen strafbaren
Handlung ihre Versetzung in Anklagestand
in Israel zu rechtfertigen.
Artikel 9
Israel wird einem Auslieferungsersuchen nicht
stattgeben, wenn im ersuchenden Staat wegen
der betreffenden strafbaren Handlung der verlangten
Person ein Gnadenerweis oder ein Straferlaß
zuteil geworden ist.
Artikel 14
Israel wird eine Auslieferung in Abweichung
vom Grundsatz der Spezialität nicht bewilligen,
es sei denn
(a) daß die Auslieferung der verlangten Person
in ihrer Abwesenheit auch wegen der anderen
Handlung für zulässig erklärt worden
ist, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden
war, sich im Verfahren zur Herbeiführung
dieser Erklärung vertreten zu
lassen;
(b) unter der Bedingung, daß die verlangte
Person weder verfolgt noch abgeurteilt
noch zum Vollzug einer Strafe angehalten
wird, falls sie nicht das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates nach ihrer Auslieferung
verlassen hatte und freiwillig dorthin zurückgekehrt
ist oder falls sie das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates nicht innerhalb
von 60 aufeinanderfolgenden Tagen
verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
hatte.
Artikel 15
Artikel 15 wird dahin ausgelegt, als ob im
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Worte
„innerhalb von 45 Tagen" durch die Worte
„innerhalb von 60 Tagen" ersetzt wären.
Italien
Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt,
daß es die Auslieferung von zur Vollstreckung
von Maßnahmen der Sicherung und Besserung
gesuchten Personen nicht bewilligen wird, sofern
nicht
a) in jedem einzelnen Falle alle im Artikel 25
bezeichneten Merkmale vorliegen;
b) diese Maßnahmen in den strafgesetzlichen
Bestimmungen der ersuchenden Partei ausdrücklich
als notwendige Folge einer strafbaren
Handlung vorgesehen sind.
Italien erklärt, daß es in keinem Fall die
Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen
wird, die nach dem Recht der ersuchenden
Partei mit der Todesstrafe bedroht sind.
Niederlande
Erklärung
In Anbetracht der Gleichheit, die vom Standpunkt
des öffentlichen Rechtes zwischen den
Niederlanden, Surinam und den niederländischen
Antillen besteht, verliert der im Artikel 27
Absatz 1 dieses Übereinkommens verwendete
Ausdruck „Heimatgebiete" hinsichtlich des
Königreiches der Niederlande seinen ursprünglichen
Sinn und ist daher mit Bezug auf das
Königreich in der Bedeutung „Hoheitsgebiet in
Europa" zu verstehen.
Niederlande
1. Vorbehalte
Artikel 1
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils,
gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,
nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur
Folge haben könnte, daß die verlangte Person
eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der
Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der in Rom am
4. November 1950 abgeschlossenen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
auszuüben.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie
für die verlangte Person, insbesondere wegen
ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder
ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen
hätte.
Artikel 7
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, die Auslieferung
nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat
nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die
Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.
Artikel 9
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
wird die Auslieferung nicht bewilligen,
wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte
Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen
um ihre Auslieferung ersucht wird, durch
die zuständigen Behörden eines dritten Staates
rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn
im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der
Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt
hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.
Artikel 28
Wegen der besonderen Abmachungen zwischen
den Beneluxländern nimmt die Regierung des
Königreiches der Niederlande hinsichtlich seiner
Beziehungen mit dem Königreich Belgien und
dem Großherzogtum Luxemburg die Absätze 1
und 2 des Artikels 28 nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, hinsichtlich
seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
von diesen Bestimmungen abzuweichen.
2. Erklärungen
Artikel 6 und 21
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
wird weder die Auslieferung noch die
Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.
Hinsichtlich der Niederlande sind unter
„Staatsangehörige" im Sinne des Übereinkommens
die Personen zu verstehen, welche die
niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie
die Fremden, die in die niederländische
Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den
Niederlanden wegen der Tat, derentwegen um
die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden
können.
Artikel 19
Die niederländische Regierung wird die zeitweilige
Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2
nur bewilligen, wenn es sich um eine Person
handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe
verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.
Artikel 21 Absatz 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande
behält sich das Recht vor, die Durchlieferung
nur unter denselben Bedingungen wie
jenen der Auslieferung zu bewilligen.
Norwegen
Artikel 1
Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen
abgelehnt werden, wenn die Übergabe
Folgen besonderer Schwere für die verlangte
Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres
Gesundheitszustandes oder anderer Umstände
persönlicher Art, haben kann.
Artikel 2 Absatz 1
Nach Paragraph 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes
vom 13. Juni 1908 kann Norwegen
die Auslieferung nur wegen strafbarer Handlungen
bewilligen, die nach den Bestimmungen
des norwegischen Strafgesetzbuches mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft
werden oder zu bestrafen gewesen wären.
Artikel 3 Absatz 3
Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes
kann die Auslieferung wegen eines
Angriffs oder versuchten Angriffs auf das Leben
eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds
seiner Familie nicht bewilligt werden, wenn die
strafbare Handlung in. Zusammenhang mit einer
anderen strafbaren Handlung begangen worden
ist, die politischen Charakter hat.
Artikel 4
Wegen strafbarer Handlungen, die nach dem
norwegischen Recht als militärische strafbare
Handlungen zu betrachten wären, kann die Auslieferung
gemäß Artikel 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes
nur bewilligt werden, wenn die
strafbare Handlung ohne ihren militärischen
Charakter eine auslieferungsfähige strafbare
Handlung darstellen würde, und unter der Bedingung,
daß die ausgelieferte Person nicht mit
einer strengeren Strafe als der für die entsprechende
strafbare Handlung im allgemeinen Strafgesetzbuch
vorgesehenen Höchststrafe bestraft
wird.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck
„Staatsangehörige" sowohl die Staatsbürger als
auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen.
Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger
Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens
sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen
Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um
die Auslieferung ersucht.
Artikel 12
Die norwegischen Behörden behalten sich da
Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung
von Beweisen zu fordern, aus welcher
sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die
verlangte Person die strafbare Handlung begangen
hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht
wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden,
wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen.
Die norwegische Regierung hat im übrigen
mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich
des Übereinkommens nach Artikel 28
Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen
Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß
einem derzeit erörterten Entwurf annehmen".
Schweden
1. Erklärungen
Artikel 6
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
der Ausdruck „Staatsangehörige" außer den
schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit
Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen
Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens
sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen
Staaten.
Artikel 21
Die Durchlieferung wird nur unter denselben
Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung
unter Bedachtnahme auf die Umstände des
Einzelfalles bewilligt.
2. Vorbehalte
Artikel 1
Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung
der Auslieferung zu verlangen, daß der
Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden
darf, das über strafbare Handlungen der
betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen
Ausnahmeverhältnissen zu erkennen
befugt ist, sowie die Auslieferung zur Vollstreckung
einer durch ein solches Ausnahmegericht
verhängten Strafe abzulehnen.
Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung
im Einzelfall abzulehnen, wenn diese
Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes
oder eines anderen mit der Person
verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht
auf die Art der strafbaren Handlung und die
Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit
den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist.
Artikel 2
Die Auslieferung einer Person, die wegen der
strafbaren Handlung, derentwegen um die Auslieferung
ersucht wird, noch nicht rechtskräftig
abgeurteilt worden ist, wird nur bewilligt, wenn
diese strafbare Handlung einer solchen entspricht,
die nach schwedischem Recht mit einer
ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe bedroht
ist.
Artikel 3
Schweden behält sich das Recht vor, die im
Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare
Handlung nach den Umständen des betreffenden
Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Wenn die militärische strafbare Handlung auch
eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen
die Auslieferung bewilligt worden ist, behält
sich Schweden das Recht vor zu verlangen, daß
an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen
über durch Militärpersonen begangene
strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen
werden darf.
Artikel 12
Obgleich das durch einen Gerichtshof oder
einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
ausgesprochene Urteil oder der durch
diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen
anerkannt werden, behält sich Schweden das
Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen,
wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles
ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl
offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
Artikel 18
Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt
worden ist, nicht zur festgesetzten Zeit durch
den ersuchenden Staat übernommen worden ist,
behält sich Schweden das Recht vor, sofort die
gegen sie getroffene freiheitsentziehende Maßnahme
aufzuheben.
Schweiz
Artikel 1
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen
stets an die Bedingung geknüpft sind,
daß der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht
gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die
Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
a) wenn die Möglichkeit besteht; daß der Verfolgte
im Falle seiner Auslieferung vor ein
Ausnahmegericht gestellt würde, und der
ersuchende Staat nicht eine als ausreichend
erachtete Zusicherung abgibt, daß die Beurteilung
durch ein Gericht erfolgt, das nach
den Vorschriften der Gerichtsorganisation
allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen
zuständig ist;
b) wenn sie der Vollstreckung einer von einem
Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen
soll.
Artikel 2 Absatz 1
In Berücksichtigung der durch das schweizerische
Recht für die Auslieferung festgelegten Bedingungen
behält sich die Schweiz das Recht vor,
die Auslieferung abzulehnen, wenn die dem Verfolgten
zur Last gelegte Handlung nicht die
Merkmale einer der strafbaren Handlungen umfaßt,
die in der als Anhang zu dieser Erklärung
bezeichneten und beim Generalsekretariat des
Europarates hinterlegten Liste umschrieben sind.
Artikel 2 Absatz 2
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß der zu Artikel 2 Absatz 1 gemachte Vorbehalt
die Schweiz nicht hindert, eine wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, für das das
schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, zu
bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung
auf jede andere Handlung auszudehnen, die nach
einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen
Rechts strafbar ist.
Artikel 3 Absatz 3
Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend
von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens
die Auslieferung gemäß Artikel 3 Absatz
1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt
wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines
Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner
Familie.
Artikel 6
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß das schweizerische Recht die Auslieferung
von Schweizerbürgern nicht zuläßt. Außerhalb
der Schweiz begangene, nach schweizerischem
Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare
Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen von den schweizerischen
Behörden verfolgt und geahndet werden,
— wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden
sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches),
— wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung
zulassen würde und der Täter
Schweizerbürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches
Art. 16 des Bundesgesetzes vom
14. März 1958 über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten),
— wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs
oder Luftfahrzeuges verübt worden
sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Sep-
tember 1953 über die Seeschiffahrt unter der
Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes
vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt).
Artikel 7 und 8
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß in Berücksichtigung der durch das schweizerische
Recht getroffenen Regelung die Auslieferung
wegen einer auf schweizerischem Hoheitsgebiet
oder an einem diesem gleichgestellten Ort
begangenen strafbaren Handlung nur in Anwendung
von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens
bewilligt werden kann, d. h. wenn
der Verfolgte ohnehin wegen anderer, der
schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfener
Handlungen an den ersuchenden Staat ausgeliefert
wird und die gemeinsame Aburteilung
aller ihm zur Last liegenden Straftaten vor allem
im Interesse seiner Resozialisierung angezeigt erscheint.
Artikel 9
a) Die Schweiz behält sich das Recht vor,
abweichend von Artikel 9 die Auslieferung
des Verfolgten auch dann abzulehnen,
wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung
der Auslieferung begründenden
Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen
sind und es sich dabei um den
Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die
strafbare Handlung begangen worden ist.
b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht
vor, entgegen Artikel 9 erster Satz des
Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen,
wenn diese wegen anderer strafbarer
Handlungen bewilligt worden ist und
der ersuchende Staat dargetan hat, daß ihm
neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise
eine Revision der nach Artikel 9 die
Ablehnung der Auslieferung begründenden
Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der
Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen
ihn verhängte Strafe oder Maßnahme ganz
oder teilweise nicht verbüßt hat.
Artikel 11
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel
11 sinngemäß auch anzuwenden in Fällen,
in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei
vorsieht, daß der Verfolgte wegen der
zur Auslieferung Anlaß gebenden Handlung einer
Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt,
oder gegen seinen Willen einer Maßnahme
dieser Art unterworfen werden kann.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,
daß die schweizerischen Behörden die Freilassung
als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens
ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten
erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch
die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen
zu verletzen. Die Möglichkeit, das
Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht
im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer
Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit
noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner
Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich
hindern.
Artikel 16 Absatz 2
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete
Ersuchen nach Artikel 16 Absatz 2 eine kurze
Beschreibung des dem Verfolgten zur Last
liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche
Beurteilung der Tat wesentlichen
Angaben enthalten müssen.
Artikel 21
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die
Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen,
wenn die dem Verfolgten zur Last liegende
strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens
fällt oder eine Verletzung von Vorschriften
über die Beschränkung des Handels
mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern
darstellt.
Artikel 23
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete
Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit
sie nicht in deutscher, französischer oder
italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer
Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen
sind.
LISTE DER STRAFBAREN HANDLUNGEN,
FÜR DIE NACH SCHWEIZERISCHEM
RECHT DIE AUSLIEFERUNG ZULÄSSIG IST
(Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1 des
Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens erklärten
Vorbehalt)
Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend
Auslieferung gegenüber dem Ausland erklärt
in Artikel 3 die Bewilligung der Auslieferung
für zulässig für folgende Handlungen und
Unterlassungen, Versuch und Teilnahme eingeschlossen,
wenn sie sowohl nach dem Recht des
Zufluchtsortes als dem des ersuchenden Staates
strafbar sind und den Tatbestand eines gemeinen
Verbrechens oder Vergehens erfüllen
I. Delikte gegen Leib und Leben
1. Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung;
2. Kindsmord und Abtreibung;
3. Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern
und hilflosen Personen ;
4. Körperverletzung, welche den Tod, einen
bleibenden Nachteil oder eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 20 Tagen zur Folge hatte,
Teilnahme an einem Raufhandel mit solchem
Ausgange;
5. Mißhandlung der Eltern durch ihre Kinder
und fortgesetzte Mißhandlung der Kinder
durch die Eltern oder diejenigen Personen,
deren Obhut sie unterstellt sind.
II. Delikte gegen Freiheit und gegen Familienrechte
6. Menschenraub und Kinderraub;
7. Widerrechtliches Gefangenhalten;
8. Entführung von Minderjährigen;
9. Hausfriedensbruch unter erschwerenden Umständen;
10. Androhung gewaltsamer Handlungen gegen
die Person oder gegen das Eigentum;
11. Veränderung oder Unterdrückung des Zivilstandes.
III. Delikte gegen die Sittlichkeit
12. Notzucht und gewaltsamer Angriff auf die
Schamhaftigkeit; Schändung einer wehrlosen
oder geistesgestörten Person;
13. Unsittlichkeiten mit Kindern oder Pflegebefohlenen;
14. Verleitung von Minderjährigen zur Unzucht
durch die Eltern, den Vormund oder durch
eine Person, unter deren Aufsicht sie stehen;
15. gewerbsmäßige Kuppelei, Frauen- und Kinderhandel;
16. unzüchtige Handlungen, welche öffentliches
Ärgernis erregen;
17. Blutschande;
18. Bigamie.
IV. Delikte gegen das Vermögen
19. Raub (Seeraub), Erpressung, Diebstahl, Hehlerei;
20. Unterschlagung und Vertrauensmißbrauch;
21. vorsätzliche Eigentumsbeschädigung;
22. Betrug, betrüglicher Bankerott und betrügerische
Handlungen im Schuldbetreibungs- und
Konkursverfahren.
V. Delikte gegen Treu und Glauben
23. Fälschung und Verfälschung von Münzen,
Papiergeld oder Wertzeichen (Postmarken
usw.), von Banknoten, Obligationen, Aktien
und anderen vom Staate, durch Korporationen,
Gesellschaften oder Private ausgegebenen
Werttiteln, Einführen, Ausgeben und
Inverkehrbringen der gefälschten oder verfälschten
Gegenstände in betrügerischer Absicht;
24. Fälschung und Verfälschung von Siegeln,
Stempeln, Marken oder Klischees, betrügerischer
Gebrauch gefälschter oder verfälschter
und Mißbrauch echter Siegel, Stempel, Marken,
Klischees;
25. Fälschung und Verfälschung von Urkunden,
betrügerischer Gebrauch gefälschter und verfälschter
Urkunden, Beseitigung von Urkunden,
Mißbrauch eines Blankettes;
26. Grenzverrückung.
VI. Gemeingefährliche Delikte
27. Brandstiftung, Mißbrauch von Sprengstoffen,
Verursachung einer Überschwemmung, mit
Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit;
28. vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung oder
Beschädigung von Eisenbahnen; Dampfschiffen,
Posten, von elektrischen Apparaten
und Leitungen (Telegraph, Telephon), und
Gefährdung ihres Betriebes;
29. vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen,
welche die Zerstörung, die Strandung oder
den Untergang eines Schiffes bewirken;
30. vorsätzliche oder fahrlässige Verbreitung von
Krankheiten bei Menschen und Tieren, gemeingefährliche
Verunreinigung von Quellen,
Brunnen und Gewässern;
31. vorsätzliche Fälschung oder Verfälschung von
Lebensmitteln in einer für die Gesundheit
von Menschen oder Tieren gefährlichen Weise;
Feilhalten und Inverkehrbringen von solchen
gefälschten oder verfälschten oder von gesundheitswidrigen
oder verdorbenen Lebensmitteln
unter Verschweigung ihrer schädlichen
Beschaffenheit;
31. bis vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften
betreffend Betäubungsmittel, sofern
die Handlung mit einer Gefängnisstrafe bedroht
ist.
VII. Delikte gegen die Rechtspflege
32. falsche Anschuldigung;
33. Meineid und wissentlich falsche Versicherung
an Eides Statt;
34. falsches Zeugnis, falsches Gutachten eines
Sachverständigen; falsche Erklärung eines
Dolmetschers und die Verleitung zu diesen
Handlungen.
VIII. Amtsdelikte
35. Bestechung von öffentlichen Beamten, von
Geschworenen, Schiedsrichtern und Sachverständigen;
36. Amtsunterschlagung, Erpressung und Übervorteilung
in amtlicher Stellung, Amtsmißbrauch
infolge Bestechung oder zu betrügerischen
Zwecken;
37. Unterschlagung yon Briefen und Telegrammen,
Verletzung des Brief- und Telegraphengeheimnisses
durch Post- oder Telegraphenbeamte.
Das Bundesgesetz vom 23. September 1953
über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge
erklärt in Artikel 154 die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes mit Gefängnis von einem
Jahr oder einer höheren Strafe bedrohten
strafbaren Handlungen als Auslieferungsdelikte
im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.
Es sind dies folgende Tatbestände
Vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des
Schiffes (Artikel 128);
vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung der
Schiffahrt (Artikel 129);
Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff
(Artikel 131);
Unterlassen der Hilfeleistung (Artikel 133
Ziffer 1);
Verlassen des Schiffes in Seenot (Artikel 134);
Nichtausüben des Kommandos (Artikel 135
Ziffer 1);
Mißbrauch und Anmaßung der Befehls- und
Disziplinargewalt (Artikel 136 Ziffer 1);
Trunkenheit (Artikel 139 Ziffer 1);
Ungehorsam (Artikel 140 Ziffer 3);
unerlaubtes Anbordbringen von Personen und
Sachen (Artikel 141 Ziffer 1);
Gefährdung, des Reeders oder Kapitäns durch
Schmuggel (Artikel 142 Ziffer 1 und 3);
Flaggenmißbrauch (Artikel 143 Ziffer 1);
Erschleichen des Registereintrages (Artikel 144
Ziffer 1);
Verstrickungsbruch, Mißachtung behördlicher
Anordnungen (Artikel 145);
unerlaubte Veräußerung (Artikel 146).
Türkei
Erklärung
Die im Artikel 11 erwähnte Zusicherung wird
auf das folgende Verfahren beschränkt
Im Falle der Auslieferung eines zum Tode
Verurteilten oder einer Person, die einer mit
der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung
beschuldigt wird, an die Türkei hat die ersuchte
Vertragspartei, deren Gesetzgebung die Todesstrafe
nicht vorsieht, das Recht, ein Ersuchen
um Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange
Freiheitsstrafe zu stellen. Dieses Ersuchen wird
durch die türkische Regierung der Großen
Nationalversammlung, die ein Todesurteil in letzter
Instanz zu bestätigen hat, übermittelt, sofern
sie nicht bereits darüber entschieden hat.