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320_1969 AT

320. Europäisches Auslieferungsübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Nachdem das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Regierungen,

Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, daß dieses

Ziel durch den Abschluß von

Vereinbarungen oder durch gemeinsames

Vorgehen auf dem

Gebiet des Rechts erreicht

werden kann;

in der Überzeugung, daß die

Annahme einheitlicher Vorschriften

auf dem Gebiet der

Auslieferung dieses Einigungswerk

zu fördern geeignet ist,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, gemäß den nachstehenden

Vorschriften und Bedingungen

einander die Personen

auszuliefern, die von den

Justizbehörden des ersuchenden

Staates wegen einer strafbaren

Handlung verfolgt oder zur

Vollstreckung einer Strafe oder

einer Maßnahme der Sicherung

und Besserung gesucht werden.

Artikel 2

AUSLIEFERUNGSFÄHIGE

STRAFBARE HANDLUNGEN

(1) Ausgeliefert wird wegen

Handlungen, die sowohl nach

dem Recht des ersuchenden als

auch nach dem des ersuchten

Staates mit einer Freiheitsstrafe

oder die Freiheit beschränkenden

Maßnahme der Sicherung

und Besserung im Höchstmaß

von mindestens einem Jahr

oder mit einer strengeren Strafe

bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates

eine Verurteilung zu einer Strafe

erfolgt oder eine Maßnahme der

Sicherung und Besserung angeordnet

worden, so muß deren

Maß mindestens vier Monate

betragen.

(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen

mehrere verschiedene

Handlungen, von denen jede sowohl

nach dem Recht des

ersuchenden als auch nach dem

des ersuchten Staates mit eider

Freiheitsstrafe oder die Freiheit

beschränkenden Maßnahme der

Sicherung und Besserung bedroht

ist, einige aber die Bedingung

hinsichtlich des Strafmaßes

nicht erfüllen, so ist der

ersuchte Staat berechtigt, die

Auslieferung auch wegen dieser

Handlungen zu bewilligen.

(3) Jede Vertragspartei, deren

Rechtsvorschriften die Auslieferung

wegen bestimmter, im

Abs. 1 erwähnter strafbarer

Handlungen nicht zulassen,

kann für sich selbst die Anwendung

des Übereinkommens

auf diese strafbaren Handlungen

ausschließen.

(4) Jede Vertragspartei, die

von dem im Abs. 3 vorgesehenen

Recht Gebrauch machen

will, notifiziert dem Generalsekretär

des Europarates bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

entweder eine Liste der strafbaren

Handlungen, derentwegen

die Auslieferung zulässig ist,

oder eine Liste der strafbaren

Handlungen, derentwegen die

Auslieferung ausgeschlossen ist;

sie gibt hiebei die gesetzlichen

Bestimmungen an, welche die

Auslieferung zulassen oder

ausschließen. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

diese Listen den anderen

Unterzeichnerstaaten.

(5) Wird in der Folge die Auslieferung

wegen anderer strafbarer

Handlungen durch die

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei

ausgeschlossen, so

notifiziert diese den Ausschluß

dem Generalsekretär des Europarates,

der die anderen Unterzeichnerstaaten

davon in Kenntnis

setzt. Diese Notifikation

wird erst mit Ablauf von drei

Monaten nach dem Zeitpunkt

ihres Eingangs bei dem Generalsekretär

wirksam.

(6) Jede Partei, die von dem

in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen

Recht Gebrauch gemacht

hat, kann jederzeit die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf strafbare Handlungen

erstrecken, die davon

ausgeschlossen waren. Sie notifiziert

diese Änderungen dem

Generalsekretär des Europarates,

der sie den anderen

Unterzeichnerstaaten mitteilt.

(7) Jede Partei kann hinsichtlich

der auf Grund dieses Artikels

von der Anwendung des

Übereinkommens ausgeschlossenen

strafbaren Handlungen

den Grundsatz der Gegenseitigkeit

anwenden.

Artikel 3

POLITISCHE STRAFBARE

HANDLUNGEN

(1) Die Auslieferung wird

nicht bewilligt, wenn die strafbare

Handlung, derentwegen sie

begehrt wird, vom ersuchten

Staat als eine politische oder als

eine mit einer solchen zusammenhängende

strafbare Handlung

angesehen wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn der

ersuchte Staat ernstliche Gründe

hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen

wegen einer

nach gemeinem Recht strafbaren

Handlung gestellt worden

ist, um eine Person aus rassischen,

religiösen, nationalen

oder auf politischen Anschauungen

beruhenden Erwägungen

zu verfolgen oder zu bestrafen,

oder daß die Person der Gefahr.

einer Erschwerung ihrer Lage

aus einem dieser Gründe ausgesetzt

wäre.

(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens

wird der Angriff

auf das Leben eines Staatsoberhauptes

oder eines Mitglieds

seiner Familie nicht ab politische

strafbare Handlung angesehen.

(4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen

unberührt, welche

die Vertragsparteien auf Grund

eines anderen mehrseitigen

internationalen Übereinkommens

übernommen haben oder

übernehmen werden.

Artikel 4

MILITÄRISCHE STRAFBARE

HANDLUNGEN

Auf die Auslieferung wegen

militärischer strafbarer Handlungen,

die keine nach gemeinem

Recht strafbaren Handlungen

darstellen, ist dieses Übereinkommen

nicht anwendbar.

Artikel 5

FISKALISCHE STRAFBARE

HANDLUNGEN

In Abgaben-, Steuer-, Zoll-

und Devisenstrafsachen wird die

Auslieferung tinter den Bedingungen

dieses Übereinkommens

nur gewährt, wenn dies zwischen

Vertragsparteien für einzelne

oder. Gruppen von strafbaren

Handlungen dieser Art

vereinbart worden ist

Artikel 6

AUSLIEFERUNG EIGENER

STAATSANGEHÖRIGER

(1) a) Jede Vertragspartei ist

berechtigt, die Auslieferung

ihrer Staatsangehörigen

abzulehnen.

b) Jede Vertragspartei kann,

was sie betrifft, bei der

Unterzeichnung oder der

Hinterlegung ihrer Ratifikation-

oder Beitrittsurkunde

durch eine Erklärung

den Begriff

„Staatsangehörige" im

Sinne dieses Übereinkommens

bestimmen.

c) Für die Beurteilung der

Eigenschaft als Staatsangehöriger

ist der Zeitpunkt

der Entscheidung über die

Auslieferung maßgebend.

Wird diese Eigenschaft jedoch

erst zwischen der

Entscheidung und dem für

die Übergabe in Aussicht

genommenen Zeitpunkt

festgestellt, so kann der

ersuchte Staat sich ebenfalls

auf die Bestimmung

der lit. a berufen.

(2) Liefert der ersuchte Staat

seinen Staatsangehörigen nicht

aus, so hat er auf Begehren des

ersuchenden Staates die Angelegenheit

den zuständigen Behörden

zu unterbreiten, damit

gegebenenfalls eine gerichtliche

Verfolgung durchgeführt werden

kann. Zu diesem Zweck sind

die auf die strafbare Handlung

bezüglichen Akten, Unterlagen

und Gegenstände kostenlos auf

dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen

Weg zu übermitteln.

Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen,

inwieweit seinem Begehren

Folge gegeben worden

ist.

Artikel 7

BEGEHUNGSORT

(1) Der ersuchte Staat kann die

Auslieferung der verlangten

Person wegen einer strafbaren

Handlung ablehnen, die nach

seinen Rechtsvorschriften ganz

oder zum Teil in seinem

Hoheitsgebiet oder an einem

diesem gleichgestellten Ort begangen

worden ist.

(2) Ist die strafbare Handlung,

die dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegt, außerhalb des

Hoheitsgebietes des ersuchenden

Staates begangen worden, so

kann die Auslieferung nur abgelehnt

werden, wenn die

Rechtsvorschriften des ersuchten

Staates die Verfolgung einer

außerhalb seines Hoheitsgebietes

begangenen strafbaren Handlung

gleicher Art oder die Auslieferung

wegen der strafbaren

Handlung nicht zulassen, die

Gegenstand des Ersuchens ist.

Artikel 8

ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN

WEGEN DERSELBEN

HANDLUNGEN

Der ersuchte Staat kann die

Auslieferung einer verlangten

Person ablehnen, die von ihm

wegen Handlungen verfolgt

wird, derentwegen um Auslieferung

ersucht wird.

Artikel 9

NE BIS IN IDEM

Die Auslieferung wird nicht

bewilligt, wenn die verlangte

Person wegen Handlungen,

derentwegen um Auslieferung

ersucht wird, von den zuständigen

Behörden des ersuchten

Staates rechtskräftig abgeurteilt

worden ist. Die Auslieferung

kann abgelehnt werden, wenn

die zuständigen Behörden des

ersuchten Staates entschieden

haben, wegen derselben Handlungen

kein Strafverfahren einzuleiten

oder ein bereits eingeleitetes

Strafverfahren einzustellen.

Artikel 10

VERJÄHRUNG

Die Auslieferung wird nicht

bewilligt, wenn nach den

Rechtsvorschriften des ersuchenden

oder des ersuchten Staates

die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung

verjährt ist.

Artikel 11

TODESSTRAFE

Ist die Handlung, derentwegen

um Auslieferung ersucht

wird, nach dem Recht des ersuchenden

Staates mit der

Todesstrafe bedroht, und ist

diese für solche Handlungen

nach den Rechtsvorschriften des

ersuchten Staates nicht vorgesehen

oder wird sie von ihm in

der Regel nicht vollstreckt, so

kann die Auslieferung abgelehnt

werden, sofern nicht der ersuchende

Staat eine vom ersuchten

Staat ab ausreichend

erachtete Zusicherung gibt, daß

die Todesstrafe nicht vollstreckt

wird.

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich

abgefaßt und auf dem diplomatischen

Weg übermittelt. Ein

anderer Weg kann unmittelbar

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien vereinbart

werden.

(2) Dem Ersuchen sind beizufügen

a) die Urschrift oder eine beglaubigte

Abschrift eines

vollstreckbaren verurteilenden

Erkenntnisses,

eines Haftbefehls oder

jeder anderen, nach den

Formvorschriften des ersuchenden

Staates ausgestellten

Urkunde mit

gleicher Rechtswirkung;

b) eine Darstellung der Handlungen,

derentwegen um

Auslieferung ersucht wird.

Zeit und Ort ihrer Begehung

sowie ihre rechtliche

Würdigung unter Bezugnahme

auf die anwendbaren

Gesetzesbestimmungen

sind so genau wie

möglich anzugeben;

c) eine Abschrift der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen

oder, sofern

dies nicht möglich ist, eine

Erklärung fiber das anwendbare

Recht sowie eine

möglichst genaue Beschreibung

der verlangten Person

und alle anderen zur

Feststellung ihrer Identität

und Staatsangehörigkeit

geeigneten Angaben.

Artikel 13

ERGÄNZUNG DER UNIERLAGEN

Erweisen sich die vom ersuchenden

Staat übermittelten

Unterlagen für eine Entscheidung

des ersuchten Staates auf

Grund dieses Übereinkommens

als unzureichend, so ersucht

dieser Staat um die notwendige

Ergänzung der Unterlagen; er

kann für deren Beibringung eine

Frist setzen.

Artikeln

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

(1) Die ausgelieferte Person

darf wegen einer anderen, vor

der Übergabe begangenen

Handlung als jener die der Auslieferung

zugrunde liegt, nur in

den folgenden Fallen verfolgt,

abgeurteilt, zur Vollstreckung

einer Strafe oder Maßnahme

der Sicherung und Besserung in

Haft gehalten oder einer sonstigen

Beschränkung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen

werden

a) wenn der Staat, der sie

ausgeliefert hat, zustimmt.

Zu diesem Zweck ist ein

Ersuchen unter Beifügung

der im Artikel 12 erwähnten

Unterlagen und eines

gerichtlichen Protokolls

über die Erklärungen des

Ausgelieferten zu stellen.

Die Zustimmung wird erteilt,

wenn die strafbare

Handlung, derentwegen

um Zustimmung ersucht

wird, an sich nach diesem

Übereinkommen der Verpflichtung

zur Auslieferung

unterliegt;

b) wenn die ausgelieferte

Person, obwohl sie dazu

die Möglichkeit hatte, das

Hoheitsgebiet des Staates,

dem sie ausgeliefert

worden ist, innerhalb von

45 Tagen nach ihrer endgültigen

Freilassung nicht

verlassen hat oder wenn

sie nach Verlassen dieses

Gebietes dorthin zurückgekehrt

ist.

(2) Der ersuchende Staat kann

jedoch die erforderlichen Maßnahmen

treffen, um eine ausgelieferte

Person außer Landes

zu schaffen oder nach seinen

Rechtsvorschriften die Verjährung

zu unterbrechen, sowie ein

Abwesenheitsverfahren durchführen.

(3) Wird die der ausgelieferten

Person zur Last gelegte Handlung

während des Verfahrens

rechtlich anders gewürdigt, so

darf sie nur insoweit verfolgt

oder abgeurteilt werden, als die

Tatbestandsmerkmale der rechtlich

neu gewürdigten strafbaren

Handlung die Auslieferung gestatten

würden.

Artikel 15

WEITERLIEFERUNG AN

EINEN DRITTEN STAAT

Außer im Falle des Artikels

14 Abs. 1 lit. b darf der

ersuchende Staat die ihm ausgelieferte

Person, die von einer

anderen Vertragspartei oder

einem dritten Staat wegen vor

der Übergabe begangener strafbarer

Handlungen gesucht wird,

nur mit Zustimmung des ersuchten

Staates der anderen

Vertragspartei oder dem dritten

Staat ausliefern. Der ersuchte

Staat kann die Vorlage der im

Artikel 12 Abs. 2 erwähnten

Unterlagen verlangen.

Artikel 16

VORLÄUFIGE

AUSLIEFERUNGSHAFT

(1) In dringenden Fällen

können die zuständigen Behörden

des ersuchenden Staates

um vorläufige Verhaftung der

gesuchten Person ersuchen; über

dieses Ersuchen entscheiden die

zuständigen Behörden des ersuchten

Staates nach dessen

Recht.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige

Verhaftung ist anzuführen,

daß eine der im Artikel

12 Abs. 2 lit. a erwähnten

Urkunden vorhanden ist und

die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen

zu stellen;

fern er sind darin die strafbare

Handlung, derentwegen um

Auslieferung ersucht werden

wird, Zeit und Ort ihrer Begehung

und, soweit möglich, die

Beschreibung der gesuchten Person

anzugeben.

(3) Das Ersuchen um vorläufige

Verhaftung wird den zuständigen

Behörden des ersuchten

Staates auf dem diplomatischen

oder unmittelbar auf

dem postalischen oder telegraphischen

Weg oder über die

Internationale Kriminalpolizeiliche

Organisation (Interpol)

oder durch jedes andere Nach-

richtenmittel übersendet, das

Schriftspuren hinterläßt oder

vom ersuchten Staat zugelassen

wird. Der ersuchenden Behörde

ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit

ihrem Ersuchen Folge

gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann

aufgehoben werden, wenn das

Auslieferungsersuchen und die

im Artikel 12 erwähnten Unterlagen

dem ersuchten Staat nicht

innerhalb von 18 Tagen nach

der Verhaftung vorliegen; sie

darf in keinem Falle 40 Tage

vom Zeitpunkt der Verhaftung

an überschreiten. Die vorläufige

Freilassung ist jedoch jederzeit

möglich, sofern der ersuchte

Staat alle Maßnahmen trifft, die

er zur Verhinderung einer

Flucht der verlangten Person für

notwendig hält

(5) Die Freilassung stellt einer

neuerlichen Verhaftung und der

Auslieferung nicht entgegen,

wenn das Auslieferungsersuchen

später eingeht.

Artikel 17

MEHRHEIT VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN

Wird wegen derselben oder

wegen verschiedener Handlungen

von mehreren Staaten

zugleich um Auslieferung ersucht,

so entscheidet der ersuchte

Staat unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere

der verhältnismäßigen Schwere

der strafbaren Handlungen, des

Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes

der Auslieferungsersuchen,

der Staatsangehörigkeit

der verlangten Person und

der Möglichkeit einer späteren

Auslieferung an einen anderen

Staat:.

Artikel 18

ÜBERGABE DER AUSZULIEFERNDEN

PERSON

(1) Der ersuchte Staat setzt

den ersuchenden Staat von

seiner Entscheidung über die

Auslieferung auf dem im Artikel

12 Abs. 1 vorgesehenen

Weg in Kenntnis.

(2) Jede vollständige oder teilweise

Ablehnung ist zu begründen.

(3) Im Falle der Bewilligung

werden dem ersuchenden Staat

Ort und Zeit der Übergabe sowie

die Dauer der von der verlangten

Person erlittenen Auslieferungshaft

mitgeteilt.

(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5

vorgesehenen Falles kann die

verlangte Person mit Ablauf

von 15 Tagen nach dem für die

Übergabe festgesetzten Zeitpunkt

freigelassen werden, wenn

sie bis dahin nicht übernommen

worden ist; in jedem Fall ist sie

nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen.

Der ersuchte Staat

kann dann die Auslieferung

wegen derselben Handlung ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder

Übernahme der auszuliefernden

Person durch höhere Gewalt behindert,

so hat der betroffene

Staat den anderen Staat davon

in Kenntnis zu setzen. Beide

Staaten vereinbaren einen neuen

Zeitpunkt für die Übergabe; die

Bestimmungen des Abs. 4 finden

Anwendung.

Artikel 19

AUFGESCHOBENE ODER

BEDINGTE ÜBERGABE

(1) Der ersuchte Staat kann,

nachdem er über das Auslieferungsersuchen

entschieden

hat, die Übergabe der verlangten

Person aufschieben, damit

diese von ihm gerichtlich

verfolgt werden oder, falls sie

bereits verurteilt worden ist, in

seinem Hoheitsgebiet eine Strafe

verbüßen kann, die sie wegen

einer anderen Handlung als

jener verwirkt hat, derentwegen

um Auslieferung ersucht worden

ist.

(2) Statt die Übergabe aufzuschieben,

kann der ersuchte

Staat die verlangte Person dem

ersuchenden Staat zeitweilig

unter Bedingungen übergeben,

die von beiden Staaten vereinbart

werden.

Artikel 20

ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN

(1) Auf Verlangen des ersuchenden

Staates beschlagnahmt

und übergibt der ersuchte Staat,

soweit es seine Rechtsvorschriften

zulassen, die Gegenstände,

a) die als Beweisstücke dienen

können oder

b) die aus der strafbaren

Handlung herrühren und

im Zeitpunkt der Festnahme

im Besitz der verlangten

Person gefunden

worden sind oder später,

entdeckt werden.

(2) Die im Abs. 1 erwähnten

Gegenstände sind selbst dann zu

übergeben, wenn die bereits bewilligte

Auslieferung infolge des

Todes oder der Flucht der verlangten

Person nicht vollzogen

werden kann.

(3) Unterliegen diese Gegenstände

im Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates der Beschlagnahme

oder Einziehung, so kann

er sie im Hinblick auf ein anhängiges

Strafverfahren zeitweilig

zurückbehalten oder

unter der Bedingung der Zurückstellung

übergeben.

(4) Rechte des ersuchten Staates

oder Dritter an diesen

Gegenständen bleiben vorbehalten.

Bestehen solche

Rechte, so sind die Gegenstände

nach Abschluß des Verfahrens

sobald wie möglich und kostenlos

dem ersuchten Staat zurückzustellen.

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch

das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien

wird auf Grund

eines Ersuchens, das auf dem im

Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen

Weg zu übermitteln ist, bewilligt,

sofern die strafbare

Handlung von dem um die

Durchlieferung ersuchten Staat

nicht als politische oder rein

militärische strafbare Handlung

im Sinne der Artikel 3 und 4

angesehen wird.

(2) Die Durchlieferung eines

Staatsangehörigen — im Sinne

des Artikels 6 — des um die

Durchlieferung ersuchten Staates

kann abgelehnt werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 4 sind die

im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten

Unterlagen beizubringen.

(4) Wird der Luftweg benutzt,

so finden folgende Bestimmungen

Anwendung

a) Wenn eine Zwischenlandung

nicht vorgesehen

ist, hat der ersuchende

Staat die Vertragspartei,

deren Hoheitsgebiet überflogen

werden soll, zu verständigen

und das Vorhandensein

einer der im

Art. 12 Abs. 2 lit. a

erwähnten Unterlagen zu

bestätigen.

Im Fall einer unvorhergesehenen

Zwischenlandung

hat diese Mitteilung die

Wirkung eines Ersuchens

um vorläufige Verhaftung

im Sinne des Artikels 16;

der ersuchende Staat hat

dann ein formgerechtes

Durchlieferungsersuchen

zu stellen.

b) Wenn eine Zwischenlandung

vorgesehen ist, hat

der ersuchende Staat ein

formgerechtes Durchlieferungsersuchen

zu stellen.

(5) Eine Vertragspartei kann

jedoch bei der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens oder

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß sie die Durchlieferung

einer Person nur unter

einigen oder unter allen für die

Auslieferung maßgebenden Bedingungen

bewilligt. In diesem

Fall kann der Grundsatz der

Gegenseitigkeit Anwendung

finden.

(6) Die ausgelieferte Person

darf nicht durch ein Gebiet

durchgeliefert werden, wenn

Grund zur Annahme besteht,

daß dort ihr Leben oder ihre

Freiheit wegen ihrer Rasse,

Religion, Nationalität oder ihrer

politischen Anschauungen bedroh

werden könnte.

Artikel 22

VERFAHREN

Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, findet auf das Ver-

fahren der Auslieferung und der

vorläufigen Auslieferungshaft

ausschließlich das Recht des ersuchten

Staates Anwendung.

Artikel 23

ANZUWENDENDE

SPRACHE

Die beizubringenden Unterlagen

sind in der Sprache des

ersuchenden Staates oder in der

des ersuchten Staates abzufassen.

Dieser kann eine Übersetzung

in eine von ihm gewählte

offizielle Sprache des

Europarates verlangen.

Artikel 24

KOSTEN

(1) Kosten, die durch die Auslieferung

im Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates entstehen,

gehen zu dessen Lasten.

(2) Kosten die durch die

Durchlieferung durch das

Hoheitsgebiet des darum ersuchten

Staates entstehen, gehen zu

Lasten des ersuchenden Staates.

(3) Im Falle der Auslieferung

aus einem nicht zum Mutterland

des ersuchten Staates gehörenden

Gebiet gehen Kosten,

die durch die Beförderung

zwischen diesem Gebiet und

dem Mutterland des ersuchenden

Staates entstehen, zu dessen

Lasten. Das gleiche gilt für

Kosten, die durch die Beförderung

zwischen dem nicht zum

Mutterland gehörenden Gebiet

des ersuchten Staates und dessen

Mutterland entstehen.

Artikel 25

BESTIMMUNG DES BEGRIFFES

DER„MASSNAHMEN

DER SICHERUNG

UND BESSERUNG"

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck

„Maßnahmen der Sicherung

und Besserung" alle die

Freiheit beschränkenden Maßnahmen,

die durch ein Strafgericht

neben oder an Stelle

einer Strafe angeordnet worden

Artikel 26

VORBEHALTE

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder der

Hinterlegung ihrer Ratifikation-

oder Beitrittsurkunde

zu einer oder mehreren genau

bezeichneten Bestimmungen des

Übereinkommens einen Vorbehalt

machen.

(2) Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt gemacht hat,

wird ihn zurückziehen, sobald

die Umstände es gestatten. Die

Zurückziehung von Vorbehalten

erfolgt durch Notifikation an

den Generalsekretär des Europarates.

(3) Eine Vertragspartei, die

einen Vorbehalt zu einer Bestimmung

des Übereinkommens

gemacht hat, kann deren

Anwendung durch eine andere

Vertragspartei nur insoweit

beanspruchen, als sie selbst diese

Bestimmung angenommen hat.

Artikel 27

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf das Mutterland der

Vertragsparteien Anwendung.

(2) Es findet hinsichtlich

Frankreichs auch auf Algerien

und die überseeischen Departements

und hinsichtlich des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland auch

auf die Kanalinseln und auf die

Insel Man Anwendung.

(3) Die Bundesrepublik

Deutschland kann die Anwendung

dieses Übereinkommens

durch eine an den Generalsekretär

des Europaratet gerichtete

Erklärung auf das Land

Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert

die Erklärung den

anderen Vertragsparteien.

(4) Zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien kann die

Anwendung dieses Übereinkommens

durch unmittelbare

Vereinbarung unter den darin

festzusetzenden Bedingungen

auf andere als die in den Abs. 1,

2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt

werden, für deren

internationale Beziehungen eine

dieser Vertragsparteien verantwortlich

ist.

Artikel 28

VERHÄLTNIS DIESES ÜBEREINKOMMENS

ZU ZWEISEITIGEN

VEREINBARUNGEN

(1) Dieses Übereinkommen

hebt hinsichtlich der Gebiete,

auf die es Anwendung findet,

jene Bestimmungen zweiseitiger.

Verträge, Übereinkommen oder

Vereinbarungen auf, die das

Auslieferungswesen zwischen

zwei Vertragsparteien regeln.

(2) Die Vertragsparteien können

untereinander zwei- oder

mehrseitige Vereinbarungen nur

zur Ergänzung dieses Übereinkommens

oder zur Erleichterung

der Anwendung dec

darin enthaltenen Grundsätze

schließen.

(3) Wenn die Auslieferung

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien auf der Grundlage

einheitlicher Rechtsvorschriften

stattfindet, sind diese

Parteien berechtigt, ungeachtet

der Bestimmungen dieses Übereinkommens

ihre wechselseitigen

Beziehungen auf dem Gebiet dec

Auslieferung ausschließlich nach

diesem System zu regeln. Derselbe

Grundsatz findet zwischen

zwei oder mehreren Vertragsparteien

Anwendung, wenn nach

den Rechtsvorschriften jeder

dieser Parteien in ihrem

Hoheitsgebiet Haftbefehle zu

vollstrecken sind, die im

Hoheitsgebiet einer oder mehrerer

der anderen Parteien erlassen

worden sind. Die Vertragsparteien,

die auf Grund

dieses Absatzes in ihren wechselseitigen

Beziehungen die Anwendung

des Übereinkommens

jetzt oder künftig ausschließen,

haben dies dem Generalsekretär

des Europarates zu notifizieren.

Dieser übermittelt den anderen

Vertragsparteien jede auf Grund

dieses Absatzes erhaltene Notifikation.

Artikel 29

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION,

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung durch

die Mitglieder des Europarates

auf. Es bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden

bei dem Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

90 Tage nach Hinterlegung der

dritten Ratifikationsurkunde in

Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der es später ratifiziert,

tritt das Übereinkommen

90 Tage nach Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Artikel 30

BEITRITT

(1) Das Ministerkomitee des

Europarates kann jeden Staat,

der nicht Mitglied des Europarates

ist, einladen, diesem Übereinkommen

beizutreten. Die

Entschließung über diese Einladung

bedarf der einstimmigen

Billigung der Mitglieder des

Europarates, die das Übereinkommen

ratifiziert haben. .

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei dem Generalsekretär

des Europarates und

wird 90 Tage nach deren

Hinterlegung wirksam.

Artikel 31

KÜNDIGUNG

Jede Vertragspartei kann für

sich selbst dieses Übereinkommen

durch Notifikation an den

Generalsekretär des Europarates

kündigen. Diese Kündigung

wird sechs Monate nach Eingang

der Notifikation bei dem

Generalsekretär des Europarates

wirksam.

Artikel 32

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den

Mitgliedern des Europarates

and der Regierung jedes

Staates, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) die Hinterlegung jeder

Ratifikation- oder Bettrittsurkunde;

h) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;

c) jede nach Artikel 6 Abs. 1

und nach Artikel 21

Abs. 5 abgegebene Erklärung;

d) jeden nach Artikel 26

Abs. 1 gemachten Vorbehalt;

e) jede nach Artikel 26

Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung

eines Vorbehaltes;

f) jede nach Artikel 31 eingegangene

Notifikation

einer Kündigung und den

Zeitpunkt, in dem sie

wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris am

13. Dezember 1957, in französischer

und englischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates

übermittelt den unterzeichneten

Regierugen beglaubigte

Abschriften.

Erklärungen der Republik

Österreich

Zu Artikel 2 Absatz 2

Österreich wird die Auslieferung

auch unter den Voraussetzungen

des Artikels 2 Absatz

2 bewilligen.

Zu Artikel 6 Absatz 1 lit. c

Österreich wird den Zeitpunkt

der Übergabe als für die

Beurteilung der Eigenschaft als

Staatsangehöriger maßgebend

betrachten.

Zu Artikel 7 und 8

Österreich wird die Auslieferung

einer Person wegen

einer strafbaren Handlung, die

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften der österreichischen

Gerichtsbarkeit

unterliegt, nur bewilligen, wenn

diese Person wegen einer anderen

strafbaren Handlung ausgeliefert

wird und ihre Aburteilung

wegen aller strafbaren

Handlungen durch die Justizbehörden

des ersuchenden Staates

im Interesse der Wahrheitsfindung

oder aus Gründen der

Strafzumessung und des Strafvollzuges

zweckmäßig ist.

Zu Artikel 9

Österreich wird die Auslieferung

bewilligen, wenn die

verlangte Person nur wegen des

Mangels der österreichischen

Gerichtsbarkeit freigesprochen

worden ist, oder nur aus diesem

Grunde gegen sie kein Strafverfahren

eingeleitet oder ein

bereits eingeleitetes Strafverfahren

eingestellt worden ist.

Zu Artikel 16 Absatz 2

Österreich verlangt bei Ersuchen

um vorläufige Verhaftung

auch eine kurze Darstellung

des der verlangten Person

zur List gelegten Sachverhalts.

Zu Artikel 21 Absatz 2

Österreich wird die Durchlieferung

österreichischer Staatsbürger

in jedem Fall ablehnen.

Zu Artikel 21 Absatz 5

Österreich wird die Durchlieferung

auch wegen fiskalischer

strafbarer Handlungen im

Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens

sowie wegen der in

dem Vorbehalt zu Artikel 5 bezeichneten

strafbaren Handlungen

ablehnen. Die Durchlieferung

wegen strafbarer

Handlungen, die nach dem

Recht des ersuchenden Staates

mit der Todesstrafe oder einer

mit den Geboten der Menschlichkeit

und der Menschenwürde

nicht vereinbaren Strafe bedroht

sind, wird unter den für die

Auslieferung wegen solcher

strafbarer Handlungen maßgebenden

Bedingungen bewilligt

werden.

Vorbehalte der Republik

Österreich

Zu Artikel 1

Österreich wird die Auslieferung

nicht bewilligen, wenn

die verlangte Person vor ein

Ausnahmegericht gestellt würde

oder wenn die Auslieferung der.

Vollstreckung einer von einem

solchen Gericht verhängten

Strafe oder Maßnahme der

Sicherung und Besserung dienen

soll.

Zu Artikel 5

Österreich wird auch die Auslieferung

wegen strafbarer

Handlungen, die ausschließlich

in der Zuwiderhandlung gegen

Monopolvorschriften oder von.

Vorschriften über die Ausfuhr,

Einfuhr und Durchfuhr sowie

die Bewirtschaftung von Waren

bestehen, nur unter den Voraussetzungen

des Artikels 5 bewilligen.

Zu Artikel 11

Österreich wird die Auslieferung

zur Vollstreckung der

Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung

zur Strafverfolgung

wegen einer Handlung, die nach

dem Recht des ersuchenden

Staates mit der Todesstrafe bedroht

ist, wird nur bewilligt

werden, wenn der ersuchende

Staat die Bedingung annimmt,

daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen

wird Österreich

wird die gleiten Grundsätze

auch im Falle von Strafen anwenden,

die mit den Geboten

der Menschlichkeit und der

Menschenwürde nicht vereinbar

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat; erkläre der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Buhdesminister für Justiz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am

21. Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates

hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen

tritt daher gemäß seinem Artikel 29

Absatz 2 für Österreich am 19. August 1969 in

Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende

weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland,

Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen,

Schweden, Schweiz, Türkei.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden haben die angeführten

Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende

Erklärungen abgegeben

Dänemark

Vorbehalte

Artikel 1

Die Auslieferung kann unter der Bedingung

stattfinden, daß der Beschuldigte oder Angeklagte

nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird.

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von

einem solchen Gericht ausgesprochenen Strafe

kann abgelehnt werden.

Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden,

wenn sie für die verlangte Person insbesondere

wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes

oder aus anderen Gründen persönlicher Art besonders

schwere Folgen haben kann.

Artikel 1 und 9

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

die zuständigen Behörden eines dritten Staates

die betreffende Person wegen der strafbaren

Handlung, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens

ist, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

haben oder wenn die zuständigen

Behörden eines dritten Staates beschlossen haben,

wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung

einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.

Artikel 2 Absatz 1

Die Verpflichtung zur Auslieferung beschränkt

sich auf strafbare Handlungen, die nach

dem dänischen Strafgesetzbuch mit einer strengeren

Strafe als Gefängnis auf die Dauer eines

Jahres oder einfache Haft bedroht sind.

Artikel 3 Absatz 3

Ob der Angriff oder der versuchte Angriff

auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines

Mitglieds seiner Familie als ein politisches Verbrechen

zu betrachten ist, wird nach den Umständen

des Einzelfalles entschieden.

Artikel 4

Die Auslieferung wegen einer militärischen

strafbaren Handlung, die zugleich eine allgemeine

strafbare Handlung umfaßt, kann nur unter der

Bedingung stattfinden, daß der Ausgelieferte

nicht nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt

wird.

Artikel 12

Wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen

lassen, können die dänischen Behörden

vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen

verlangen, die eine ausreichende Vermutung

für die Schuld der betroffenen Person

ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden,

wenn die Beweise als nicht ausreichend betrachtet

werden.

Erklärungen

Artikel 6

Der Ausdruck „Staatsangehörige" bezeichnet

in Dänemark die Staatsangehörigen Dänemarks,

Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens

sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen

Ländern.

Artikel 28 Absatz 3

Das Übereinkommen findet in den Beziehungen

Dänemarks zu Norwegen und Schweden

keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen

den skandinavischen Staaten auf der Grundlage

einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.

Griechenland

Artikel 6

Die Bestimmungen des Artikels 6 werden mit

dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 438

Buchstabe a der griechischen Strafprozeßordnung

ingewendet, welcher die Auslieferung von Staatsangehörigen

der ersuchten Partei untersagt.

Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe c findet

Artikel 438 der griechischen Strafprozeßordnung

ebenfalls Anwendung. Nach diesem Artikel wird

die Tatzeit bei Feststellung der Staatsangehörigkeit

der verlangten Person keinesfalls in

Betracht gezogen.

Artikel 7

Absatz 1 wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen

des Artikels 438 Buchstabe b der

griechischen Strafprozeßordnung angewendet.

Artikel 11

Statt des Artikels 11 des Übereinkommens

wird Artikel 437 Absatz 1 der griechischen

Strafprozeßordnung weiter angewendet. Nach

dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines

fremden Staatsangehörigen wegen einer nach dem

Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe

bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig,

wenn dieselbe Strafe für diese strafbare

Handlung durch die griechische Strafgesetzgebung

vorgesehen ist.

Artikel 18

der letzte Teil des Artikels 18 Absatz 4 des

Übereinkommens wird mit dem Beisatz der folgenden

Bestimmung des Artikels 454 der

griechischen Strafprozeßordnung angenommen

„Unter der Bedingung, daß das neue Ersuchen

auf denselben Tatumständen beruht."

Artikel 19

Dieser Artikel wird mit dem Vorbehalt der

Bestimmungen des Artikels 441 der griechischen

Strafprozeßordnung angenommen.

Irland

Ich beehre mich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens

zu erklären, daß der Ausdruck

„Staatsangehörige" im Übereinkommen hinsichtlich

meiner Regierung die „Staatsbürger Irlands"

bezeichnet.

Artikel 9

Die irischen Behörden werden die Auslieferung

nicht bewilligen, wenn die verlangte Person in

einem dritten Staat wegen der strafbaren Handlung,

derentwegen um die Auslieferung ersucht

wird, rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

Israel

1. Erklärungen

Artikel 21

Israel wird die Durchlieferung einer Person

nur bewilligen, wenn kein gesetzliches Hindernis

bestünde, ihre Auslieferung für zulässig zu erklären

und sie auszuliefern, falls der ersuchende

Staat Israel um ihre Auslieferung ersuchen würde.

Artikel 22

Die schriftlichen Beweismittel und die beeidet

oder unbeeidet aufgenommenen Erklärungen

oder beglaubigten Abschriften dieser Beweismittel

oder Erklärungen, der Haftbefehl und

die anderen gesetzmäßigen Urkunden zum Beweis

der Verurteilung werden im Verfahren zur

Prüfung des Auslieferungsersuchens als rechtsgültige

Beweismittel zugelassen, wenn sie mit

der Unterschrift oder mit der Bescheinigung

eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden

Staates versehen sind oder wenn ihre Echtheit

durch das Siegel des Justizministeriums bestätigt

ist.

2. Vorbehalte

Artikel 2 und 4

Israel wird die Auslieferung einer Person nur

bewilligen, wenn sie im ersuchenden Staat wegen

einer strafbaren Handlung verfolgt wird oder

verurteilt worden ist, welche im Falle ihrer Begehung

in Israel eine der folgenden strafbaren

Handlungen darstellen würde

(a) Jede mit der Todesstrafe oder mit einer

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedrohte strafbare Handlung (auch wenn

die Strafe bei der Verurteilung durch

einen Magistrate's Court geringer ist), ausgenommen

1.eine strafbare Handlung, derentwegen

eine Person nur angeklagt werden kann,

wenn sie zur Tatzeit Soldat im Sinne

des Militärstrafgesetzes 5715 —1955

war;

2. strafbare Handlungen nach Artikel 85

der Verordnung von 1936 zur Einführung

des Strafgesetzbuches (gewaltsame

Verhinderung oder Behinderung der Beiziehung

oder der Anwesenheit eines zuständigen

Polizeibeamten im Falle einer

aufrührerischen Zusammenrottung oder

eines Aufruhrs) oder nach dem Gesetz

5719—1959 zur Änderung der strafrechtlichen

Bestimmungen über die

Bigamie (Bigamie);

3. strafbare Handlungen nach dem Gesetz

5712 — 1952 zur Änderung der strafrechtlichen

Bestimmungen über versuchte

Angriffe auf Polizeibeamte oder nach

einem der im Anhang zum Gesetz

5711 — 1951 über die Gerichtsbarkeit

zur Verhinderung von Preistreiberei und

Spekulation angeführten Gesetze (verschiedene

Gesetze, Verordnungen und

Ortsstatute über Untermiete und Beherbergung

von Gästen sowie über Vertrieb,

Preise und Verkaufskontrolle von

Lebensmitteln).

(b) Eine strafbare Handlung, die mit geringerer

als der oben angegebenen Strafe bedroht

ist und strafbar ist nach dem Gesetz

5712 — 1952 zur Änderung der strafrechtlichen

Bestimmungen über die Bestechung

oder nach einem der folgenden Artikel

der Verordnung von 1936 zur Einführung

des Strafgesetzbuches: 88 (meuterische

Hinderung der Ausfahrt eines Schiffes);

109 b, 110 bis 115 (verschiedene strafbare

Handlungen durch Mißbrauch der Amtsgewalt);

120 bis 122, 124 (Meineid, Irreführung

von Zeugen, Vernichtung von

Beweismitteln, Verabredung zur Behinderung

der Rechtspflege, Beeinflussung von

Zeugen); 140 (Amtsveruntreuung); 146

(Religionsbeleidigung); 156, 158, 159 (geschlechtlicher

Umgang eines verheirateten

Mannes mit einer Minderjährigen unter

15 Jahren, Schändung und unzüchtige

Handlungen an einer Person unter 16 Jahren);

161 d (widernatürliche Unzucht); 185.

186 (Vernachlässigung der Versorgung von

Kindern mit Nahrung usw. und Verlassen

von Kindern); 195 (Verbreitung ansteckender

oder gefährlicher Krankheiten); 218

(fahrlässige Tötung); 242, 250 (Körperverletzung);

261, 262 (Zwangsarbeit und unrechtmäßige

Verhaftung); 270 (Diebstahl);

304 b und c (Benachteiligung von Gläubigern);

305 (Verabredung zum Betrug an

der Allgemeinheit); 310 (Hehlerei); 350

(Nachmachung von Banknoten); 359, 360,

363 bis 366 (Fälschung) oder nach dem

Gesetz 5723 —1963 zur Änderung der

strafrechtlichen Bestimmungen über Betrug

und Erpressung (Betrug und Fälschung).

Artikel 2

Israel wird die Auslieferung einer Person, die

einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur

bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt

wird, daß Beweise vorliegen, die ausreichen

würden, wegen einer gleichartigen strafbaren

Handlung ihre Versetzung in Anklagestand

in Israel zu rechtfertigen.

Artikel 9

Israel wird einem Auslieferungsersuchen nicht

stattgeben, wenn im ersuchenden Staat wegen

der betreffenden strafbaren Handlung der verlangten

Person ein Gnadenerweis oder ein Straferlaß

zuteil geworden ist.

Artikel 14

Israel wird eine Auslieferung in Abweichung

vom Grundsatz der Spezialität nicht bewilligen,

es sei denn

(a) daß die Auslieferung der verlangten Person

in ihrer Abwesenheit auch wegen der anderen

Handlung für zulässig erklärt worden

ist, nachdem ihr Gelegenheit gegeben worden

war, sich im Verfahren zur Herbeiführung

dieser Erklärung vertreten zu

lassen;

(b) unter der Bedingung, daß die verlangte

Person weder verfolgt noch abgeurteilt

noch zum Vollzug einer Strafe angehalten

wird, falls sie nicht das Hoheitsgebiet des

ersuchenden Staates nach ihrer Auslieferung

verlassen hatte und freiwillig dorthin zurückgekehrt

ist oder falls sie das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates nicht innerhalb

von 60 aufeinanderfolgenden Tagen

verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit

hatte.

Artikel 15

Artikel 15 wird dahin ausgelegt, als ob im

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Worte

„innerhalb von 45 Tagen" durch die Worte

„innerhalb von 60 Tagen" ersetzt wären.

Italien

Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt,

daß es die Auslieferung von zur Vollstreckung

von Maßnahmen der Sicherung und Besserung

gesuchten Personen nicht bewilligen wird, sofern

nicht

a) in jedem einzelnen Falle alle im Artikel 25

bezeichneten Merkmale vorliegen;

b) diese Maßnahmen in den strafgesetzlichen

Bestimmungen der ersuchenden Partei ausdrücklich

als notwendige Folge einer strafbaren

Handlung vorgesehen sind.

Italien erklärt, daß es in keinem Fall die

Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen

wird, die nach dem Recht der ersuchenden

Partei mit der Todesstrafe bedroht sind.

Niederlande

Erklärung

In Anbetracht der Gleichheit, die vom Standpunkt

des öffentlichen Rechtes zwischen den

Niederlanden, Surinam und den niederländischen

Antillen besteht, verliert der im Artikel 27

Absatz 1 dieses Übereinkommens verwendete

Ausdruck „Heimatgebiete" hinsichtlich des

Königreiches der Niederlande seinen ursprünglichen

Sinn und ist daher mit Bezug auf das

Königreich in der Bedeutung „Hoheitsgebiet in

Europa" zu verstehen.

Niederlande

1. Vorbehalte

Artikel 1

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils,

gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,

nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur

Folge haben könnte, daß die verlangte Person

eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der

Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der in Rom am

4. November 1950 abgeschlossenen Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

auszuüben.

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie

für die verlangte Person, insbesondere wegen

ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder

ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen

hätte.

Artikel 7

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, die Auslieferung

nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat

nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die

Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.

Artikel 9

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

wird die Auslieferung nicht bewilligen,

wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte

Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen

um ihre Auslieferung ersucht wird, durch

die zuständigen Behörden eines dritten Staates

rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn

im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der

Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt

hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.

Artikel 28

Wegen der besonderen Abmachungen zwischen

den Beneluxländern nimmt die Regierung des

Königreiches der Niederlande hinsichtlich seiner

Beziehungen mit dem Königreich Belgien und

dem Großherzogtum Luxemburg die Absätze 1

und 2 des Artikels 28 nicht an.

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, hinsichtlich

seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

von diesen Bestimmungen abzuweichen.

2. Erklärungen

Artikel 6 und 21

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

wird weder die Auslieferung noch die

Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.

Hinsichtlich der Niederlande sind unter

„Staatsangehörige" im Sinne des Übereinkommens

die Personen zu verstehen, welche die

niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie

die Fremden, die in die niederländische

Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den

Niederlanden wegen der Tat, derentwegen um

die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden

können.

Artikel 19

Die niederländische Regierung wird die zeitweilige

Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2

nur bewilligen, wenn es sich um eine Person

handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe

verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.

Artikel 21 Absatz 5

Die Regierung des Königreiches der Niederlande

behält sich das Recht vor, die Durchlieferung

nur unter denselben Bedingungen wie

jenen der Auslieferung zu bewilligen.

Norwegen

Artikel 1

Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen

abgelehnt werden, wenn die Übergabe

Folgen besonderer Schwere für die verlangte

Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres

Gesundheitszustandes oder anderer Umstände

persönlicher Art, haben kann.

Artikel 2 Absatz 1

Nach Paragraph 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes

vom 13. Juni 1908 kann Norwegen

die Auslieferung nur wegen strafbarer Handlungen

bewilligen, die nach den Bestimmungen

des norwegischen Strafgesetzbuches mit einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft

werden oder zu bestrafen gewesen wären.

Artikel 3 Absatz 3

Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes

kann die Auslieferung wegen eines

Angriffs oder versuchten Angriffs auf das Leben

eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds

seiner Familie nicht bewilligt werden, wenn die

strafbare Handlung in. Zusammenhang mit einer

anderen strafbaren Handlung begangen worden

ist, die politischen Charakter hat.

Artikel 4

Wegen strafbarer Handlungen, die nach dem

norwegischen Recht als militärische strafbare

Handlungen zu betrachten wären, kann die Auslieferung

gemäß Artikel 2 des norwegischen Auslieferungsgesetzes

nur bewilligt werden, wenn die

strafbare Handlung ohne ihren militärischen

Charakter eine auslieferungsfähige strafbare

Handlung darstellen würde, und unter der Bedingung,

daß die ausgelieferte Person nicht mit

einer strengeren Strafe als der für die entsprechende

strafbare Handlung im allgemeinen Strafgesetzbuch

vorgesehenen Höchststrafe bestraft

wird.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck

„Staatsangehörige" sowohl die Staatsbürger als

auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen.

Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger

Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens

sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen

Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um

die Auslieferung ersucht.

Artikel 12

Die norwegischen Behörden behalten sich da

Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung

von Beweisen zu fordern, aus welcher

sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die

verlangte Person die strafbare Handlung begangen

hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht

wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden,

wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen.

Die norwegische Regierung hat im übrigen

mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich

des Übereinkommens nach Artikel 28

Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen

Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß

einem derzeit erörterten Entwurf annehmen".

Schweden

1. Erklärungen

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

der Ausdruck „Staatsangehörige" außer den

schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit

Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen

Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens

sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen

Staaten.

Artikel 21

Die Durchlieferung wird nur unter denselben

Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung

unter Bedachtnahme auf die Umstände des

Einzelfalles bewilligt.

2. Vorbehalte

Artikel 1

Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung

der Auslieferung zu verlangen, daß der

Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden

darf, das über strafbare Handlungen der

betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen

Ausnahmeverhältnissen zu erkennen

befugt ist, sowie die Auslieferung zur Vollstreckung

einer durch ein solches Ausnahmegericht

verhängten Strafe abzulehnen.

Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung

im Einzelfall abzulehnen, wenn diese

Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes

oder eines anderen mit der Person

verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht

auf die Art der strafbaren Handlung und die

Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit

den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist.

Artikel 2

Die Auslieferung einer Person, die wegen der

strafbaren Handlung, derentwegen um die Auslieferung

ersucht wird, noch nicht rechtskräftig

abgeurteilt worden ist, wird nur bewilligt, wenn

diese strafbare Handlung einer solchen entspricht,

die nach schwedischem Recht mit einer

ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe bedroht

ist.

Artikel 3

Schweden behält sich das Recht vor, die im

Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare

Handlung nach den Umständen des betreffenden

Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.

Artikel 4

Wenn die militärische strafbare Handlung auch

eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen

die Auslieferung bewilligt worden ist, behält

sich Schweden das Recht vor zu verlangen, daß

an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen

über durch Militärpersonen begangene

strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen

werden darf.

Artikel 12

Obgleich das durch einen Gerichtshof oder

einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens

ausgesprochene Urteil oder der durch

diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen

anerkannt werden, behält sich Schweden das

Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen,

wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles

ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl

offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 18

Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt

worden ist, nicht zur festgesetzten Zeit durch

den ersuchenden Staat übernommen worden ist,

behält sich Schweden das Recht vor, sofort die

gegen sie getroffene freiheitsentziehende Maßnahme

aufzuheben.

Schweiz

Artikel 1

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen

stets an die Bedingung geknüpft sind,

daß der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht

gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die

Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,

a) wenn die Möglichkeit besteht; daß der Verfolgte

im Falle seiner Auslieferung vor ein

Ausnahmegericht gestellt würde, und der

ersuchende Staat nicht eine als ausreichend

erachtete Zusicherung abgibt, daß die Beurteilung

durch ein Gericht erfolgt, das nach

den Vorschriften der Gerichtsorganisation

allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen

zuständig ist;

b) wenn sie der Vollstreckung einer von einem

Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen

soll.

Artikel 2 Absatz 1

In Berücksichtigung der durch das schweizerische

Recht für die Auslieferung festgelegten Bedingungen

behält sich die Schweiz das Recht vor,

die Auslieferung abzulehnen, wenn die dem Verfolgten

zur Last gelegte Handlung nicht die

Merkmale einer der strafbaren Handlungen umfaßt,

die in der als Anhang zu dieser Erklärung

bezeichneten und beim Generalsekretariat des

Europarates hinterlegten Liste umschrieben sind.

Artikel 2 Absatz 2

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß der zu Artikel 2 Absatz 1 gemachte Vorbehalt

die Schweiz nicht hindert, eine wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, für das das

schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, zu

bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung

auf jede andere Handlung auszudehnen, die nach

einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen

Rechts strafbar ist.

Artikel 3 Absatz 3

Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend

von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens

die Auslieferung gemäß Artikel 3 Absatz

1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt

wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines

Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner

Familie.

Artikel 6

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß das schweizerische Recht die Auslieferung

von Schweizerbürgern nicht zuläßt. Außerhalb

der Schweiz begangene, nach schweizerischem

Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare

Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen von den schweizerischen

Behörden verfolgt und geahndet werden,

— wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden

sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches),

— wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung

zulassen würde und der Täter

Schweizerbürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches

Art. 16 des Bundesgesetzes vom

14. März 1958 über die Verantwortlichkeit

des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder

und Beamten),

— wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs

oder Luftfahrzeuges verübt worden

sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Sep-

tember 1953 über die Seeschiffahrt unter der

Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes

vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt).

Artikel 7 und 8

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß in Berücksichtigung der durch das schweizerische

Recht getroffenen Regelung die Auslieferung

wegen einer auf schweizerischem Hoheitsgebiet

oder an einem diesem gleichgestellten Ort

begangenen strafbaren Handlung nur in Anwendung

von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens

bewilligt werden kann, d. h. wenn

der Verfolgte ohnehin wegen anderer, der

schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfener

Handlungen an den ersuchenden Staat ausgeliefert

wird und die gemeinsame Aburteilung

aller ihm zur Last liegenden Straftaten vor allem

im Interesse seiner Resozialisierung angezeigt erscheint.

Artikel 9

a) Die Schweiz behält sich das Recht vor,

abweichend von Artikel 9 die Auslieferung

des Verfolgten auch dann abzulehnen,

wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung

der Auslieferung begründenden

Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen

sind und es sich dabei um den

Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die

strafbare Handlung begangen worden ist.

b) Die Schweiz behält sich ferner das Recht

vor, entgegen Artikel 9 erster Satz des

Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen,

wenn diese wegen anderer strafbarer

Handlungen bewilligt worden ist und

der ersuchende Staat dargetan hat, daß ihm

neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise

eine Revision der nach Artikel 9 die

Ablehnung der Auslieferung begründenden

Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der

Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen

ihn verhängte Strafe oder Maßnahme ganz

oder teilweise nicht verbüßt hat.

Artikel 11

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel

11 sinngemäß auch anzuwenden in Fällen,

in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei

vorsieht, daß der Verfolgte wegen der

zur Auslieferung Anlaß gebenden Handlung einer

Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt,

oder gegen seinen Willen einer Maßnahme

dieser Art unterworfen werden kann.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit,

daß die schweizerischen Behörden die Freilassung

als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens

ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten

erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch

die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen

zu verletzen. Die Möglichkeit, das

Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht

im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer

Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit

noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner

Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich

hindern.

Artikel 16 Absatz 2

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete

Ersuchen nach Artikel 16 Absatz 2 eine kurze

Beschreibung des dem Verfolgten zur Last

liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche

Beurteilung der Tat wesentlichen

Angaben enthalten müssen.

Artikel 21

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die

Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen,

wenn die dem Verfolgten zur Last liegende

strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens

fällt oder eine Verletzung von Vorschriften

über die Beschränkung des Handels

mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern

darstellt.

Artikel 23

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete

Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit

sie nicht in deutscher, französischer oder

italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer

Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen

sind.

LISTE DER STRAFBAREN HANDLUNGEN,

FÜR DIE NACH SCHWEIZERISCHEM

RECHT DIE AUSLIEFERUNG ZULÄSSIG IST

(Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1 des

Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens erklärten

Vorbehalt)

Das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend

Auslieferung gegenüber dem Ausland erklärt

in Artikel 3 die Bewilligung der Auslieferung

für zulässig für folgende Handlungen und

Unterlassungen, Versuch und Teilnahme eingeschlossen,

wenn sie sowohl nach dem Recht des

Zufluchtsortes als dem des ersuchenden Staates

strafbar sind und den Tatbestand eines gemeinen

Verbrechens oder Vergehens erfüllen

I. Delikte gegen Leib und Leben

1. Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung;

2. Kindsmord und Abtreibung;

3. Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern

und hilflosen Personen ;

4. Körperverletzung, welche den Tod, einen

bleibenden Nachteil oder eine Arbeitsunfähigkeit

von mehr als 20 Tagen zur Folge hatte,

Teilnahme an einem Raufhandel mit solchem

Ausgange;

5. Mißhandlung der Eltern durch ihre Kinder

und fortgesetzte Mißhandlung der Kinder

durch die Eltern oder diejenigen Personen,

deren Obhut sie unterstellt sind.

II. Delikte gegen Freiheit und gegen Familienrechte

6. Menschenraub und Kinderraub;

7. Widerrechtliches Gefangenhalten;

8. Entführung von Minderjährigen;

9. Hausfriedensbruch unter erschwerenden Umständen;

10. Androhung gewaltsamer Handlungen gegen

die Person oder gegen das Eigentum;

11. Veränderung oder Unterdrückung des Zivilstandes.

III. Delikte gegen die Sittlichkeit

12. Notzucht und gewaltsamer Angriff auf die

Schamhaftigkeit; Schändung einer wehrlosen

oder geistesgestörten Person;

13. Unsittlichkeiten mit Kindern oder Pflegebefohlenen;

14. Verleitung von Minderjährigen zur Unzucht

durch die Eltern, den Vormund oder durch

eine Person, unter deren Aufsicht sie stehen;

15. gewerbsmäßige Kuppelei, Frauen- und Kinderhandel;

16. unzüchtige Handlungen, welche öffentliches

Ärgernis erregen;

17. Blutschande;

18. Bigamie.

IV. Delikte gegen das Vermögen

19. Raub (Seeraub), Erpressung, Diebstahl, Hehlerei;

20. Unterschlagung und Vertrauensmißbrauch;

21. vorsätzliche Eigentumsbeschädigung;

22. Betrug, betrüglicher Bankerott und betrügerische

Handlungen im Schuldbetreibungs- und

Konkursverfahren.

V. Delikte gegen Treu und Glauben

23. Fälschung und Verfälschung von Münzen,

Papiergeld oder Wertzeichen (Postmarken

usw.), von Banknoten, Obligationen, Aktien

und anderen vom Staate, durch Korporationen,

Gesellschaften oder Private ausgegebenen

Werttiteln, Einführen, Ausgeben und

Inverkehrbringen der gefälschten oder verfälschten

Gegenstände in betrügerischer Absicht;

24. Fälschung und Verfälschung von Siegeln,

Stempeln, Marken oder Klischees, betrügerischer

Gebrauch gefälschter oder verfälschter

und Mißbrauch echter Siegel, Stempel, Marken,

Klischees;

25. Fälschung und Verfälschung von Urkunden,

betrügerischer Gebrauch gefälschter und verfälschter

Urkunden, Beseitigung von Urkunden,

Mißbrauch eines Blankettes;

26. Grenzverrückung.

VI. Gemeingefährliche Delikte

27. Brandstiftung, Mißbrauch von Sprengstoffen,

Verursachung einer Überschwemmung, mit

Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit;

28. vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung oder

Beschädigung von Eisenbahnen; Dampfschiffen,

Posten, von elektrischen Apparaten

und Leitungen (Telegraph, Telephon), und

Gefährdung ihres Betriebes;

29. vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen,

welche die Zerstörung, die Strandung oder

den Untergang eines Schiffes bewirken;

30. vorsätzliche oder fahrlässige Verbreitung von

Krankheiten bei Menschen und Tieren, gemeingefährliche

Verunreinigung von Quellen,

Brunnen und Gewässern;

31. vorsätzliche Fälschung oder Verfälschung von

Lebensmitteln in einer für die Gesundheit

von Menschen oder Tieren gefährlichen Weise;

Feilhalten und Inverkehrbringen von solchen

gefälschten oder verfälschten oder von gesundheitswidrigen

oder verdorbenen Lebensmitteln

unter Verschweigung ihrer schädlichen

Beschaffenheit;

31. bis vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Vorschriften

betreffend Betäubungsmittel, sofern

die Handlung mit einer Gefängnisstrafe bedroht

ist.

VII. Delikte gegen die Rechtspflege

32. falsche Anschuldigung;

33. Meineid und wissentlich falsche Versicherung

an Eides Statt;

34. falsches Zeugnis, falsches Gutachten eines

Sachverständigen; falsche Erklärung eines

Dolmetschers und die Verleitung zu diesen

Handlungen.

VIII. Amtsdelikte

35. Bestechung von öffentlichen Beamten, von

Geschworenen, Schiedsrichtern und Sachverständigen;

36. Amtsunterschlagung, Erpressung und Übervorteilung

in amtlicher Stellung, Amtsmißbrauch

infolge Bestechung oder zu betrügerischen

Zwecken;

37. Unterschlagung yon Briefen und Telegrammen,

Verletzung des Brief- und Telegraphengeheimnisses

durch Post- oder Telegraphenbeamte.

Das Bundesgesetz vom 23. September 1953

über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge

erklärt in Artikel 154 die nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes mit Gefängnis von einem

Jahr oder einer höheren Strafe bedrohten

strafbaren Handlungen als Auslieferungsdelikte

im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.

Es sind dies folgende Tatbestände

Vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des

Schiffes (Artikel 128);

vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung der

Schiffahrt (Artikel 129);

Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff

(Artikel 131);

Unterlassen der Hilfeleistung (Artikel 133

Ziffer 1);

Verlassen des Schiffes in Seenot (Artikel 134);

Nichtausüben des Kommandos (Artikel 135

Ziffer 1);

Mißbrauch und Anmaßung der Befehls- und

Disziplinargewalt (Artikel 136 Ziffer 1);

Trunkenheit (Artikel 139 Ziffer 1);

Ungehorsam (Artikel 140 Ziffer 3);

unerlaubtes Anbordbringen von Personen und

Sachen (Artikel 141 Ziffer 1);

Gefährdung, des Reeders oder Kapitäns durch

Schmuggel (Artikel 142 Ziffer 1 und 3);

Flaggenmißbrauch (Artikel 143 Ziffer 1);

Erschleichen des Registereintrages (Artikel 144

Ziffer 1);

Verstrickungsbruch, Mißachtung behördlicher

Anordnungen (Artikel 145);

unerlaubte Veräußerung (Artikel 146).

Türkei

Erklärung

Die im Artikel 11 erwähnte Zusicherung wird

auf das folgende Verfahren beschränkt

Im Falle der Auslieferung eines zum Tode

Verurteilten oder einer Person, die einer mit

der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung

beschuldigt wird, an die Türkei hat die ersuchte

Vertragspartei, deren Gesetzgebung die Todesstrafe

nicht vorsieht, das Recht, ein Ersuchen

um Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange

Freiheitsstrafe zu stellen. Dieses Ersuchen wird

durch die türkische Regierung der Großen

Nationalversammlung, die ein Todesurteil in letzter

Instanz zu bestätigen hat, übermittelt, sofern

sie nicht bereits darüber entschieden hat.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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