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320_1968 AT

320. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in den allgemeinbildenden höheren Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29

des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und

1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der

Pflichtgegenstände in der 1. bis 6. Klasse des

Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen

und des Bundesgymnasiums für Slowenen sowie

in der 5. bis 9. Klasse des Musisch-pädagogischen

Realgymnasiums abweichend von den Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl.

Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 146/1966, Nr. 216/1966, Nr. 288/1966,

Nr. 295/1967 und Nr. 363/1967, um zwei

Wochenstunden je Schulstufe herabgesetzt.

(2) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die

Gesamtwochenstundenzahl nach Anhören der

Schulleitung um eine weitere Wochenstunde

herabzusetzen, wenn verkehrsmäßige Schwierigkeiten

dies erfordern.

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen

nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere

unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen

und personellen Gegebenheiten, für die

einzelnen Schulen nach Anhören der Schulleitung

das Wochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände

zur Erreichung der gemäß § 1 verringerten Gesamtwochenstundenzahl

um höchstens eine

Wochenstunde je Pflichtgegenstand und Schulstufe

herabzusetzen.

(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,

das auf einer Schulstufe nur eine

Wochenstunde beträgt, sowie das Wochenstundenausmaß

des Pflichtgegenstandes Religion darf

nicht verringert werden.

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