320. Verordnung: Vorübergehende Herabsetzung der Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des § 29
des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, wird verordnet
§ 1. (1) Für die Schuljahre 1968/69 und
1969/70 wird die Gesamtwochenstundenzahl der
Pflichtgegenstände in der 1. bis 6. Klasse des
Gymnasiums, des Realgymnasiums, des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen
und des Bundesgymnasiums für Slowenen sowie
in der 5. bis 9. Klasse des Musisch-pädagogischen
Realgymnasiums abweichend von den Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl.
Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 146/1966, Nr. 216/1966, Nr. 288/1966,
Nr. 295/1967 und Nr. 363/1967, um zwei
Wochenstunden je Schulstufe herabgesetzt.
(2) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die
Gesamtwochenstundenzahl nach Anhören der
Schulleitung um eine weitere Wochenstunde
herabzusetzen, wenn verkehrsmäßige Schwierigkeiten
dies erfordern.
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen
nach den örtlichen Erfordernissen, insbesondere
unter Berücksichtigung der räumlichen, verkehrsmäßigen
und personellen Gegebenheiten, für die
einzelnen Schulen nach Anhören der Schulleitung
das Wochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände
zur Erreichung der gemäß § 1 verringerten Gesamtwochenstundenzahl
um höchstens eine
Wochenstunde je Pflichtgegenstand und Schulstufe
herabzusetzen.
(2) Das Wochenstundenausmaß eines Pflichtgegenstandes,
das auf einer Schulstufe nur eine
Wochenstunde beträgt, sowie das Wochenstundenausmaß
des Pflichtgegenstandes Religion darf
nicht verringert werden.