320. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen im Jahre 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1, 2 und 7 und des § 8 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat, mit Stichtag 10. Dezember 1965 eine
allgemeine Viehzählung, die Pferde, Rindvieh,
Schweine, Schafe, Ziegen (je nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck) und Geflügel
(Hühner nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck;
Gänse und Enten) umfaßt, zusammen
mit der Erhebung der im Zeitraum des
dem Stichtag vorangegangenen Jahres vorgenommenen
Hausschlachtungen von Stechvieh
(Kälber, Schweine und Schafe) durchzuführen.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die im § 1 der Verordnung
angeführte Tiere besitzen.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß von der Gemeinde ernannte Zähler
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde
hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme
zu bilden und auf das Gemeindeblatt
zu übertragen. Die Erhebungslisten und die Urschrift
des Gemeindeblattes verbleiben bei der
Gemeinde.
§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes spätestens bis
4. Jänner 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse
in eine Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und
Städte mit eigenem Statut haben spätestens bis
10. Jänner 1966 die Gemeindeblätter, die Bezirksverwaltungsbehörde
auch die Bezirksliste,
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an diesen
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
von 3 S je Tierbesitzer zu gewähren. Der Antrag
ist zugleich mit der Vorlage des Gemeindeblattes
einzubringen.
§ 6. Einzelangaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht
gemacht worden sind, dürfen auch
für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze und der
Gemeindewasserversorgungsgesetze herangezogen
werden.