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320. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen im Jahre 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Verordnung: Anordnung einer allgemeinen Viehzählung und Erhebung der Hausschlachtungen im Jahre 1965

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1, 2 und 7 und des § 8 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat, mit Stichtag 10. Dezember 1965 eine

allgemeine Viehzählung, die Pferde, Rindvieh,

Schweine, Schafe, Ziegen (je nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck) und Geflügel

(Hühner nach Alter, Geschlecht und Verwendungszweck;

Gänse und Enten) umfaßt, zusammen

mit der Erhebung der im Zeitraum des

dem Stichtag vorangegangenen Jahres vorgenommenen

Hausschlachtungen von Stechvieh

(Kälber, Schweine und Schafe) durchzuführen.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die im § 1 der Verordnung

angeführte Tiere besitzen.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß von der Gemeinde ernannte Zähler

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

Erhebungslisten ausfüllen. Die Gemeinde

hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme

zu bilden und auf das Gemeindeblatt

zu übertragen. Die Erhebungslisten und die Urschrift

des Gemeindeblattes verbleiben bei der

Gemeinde.

§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes spätestens bis

4. Jänner 1966 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und deren Ergebnisse

in eine Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und

Städte mit eigenem Statut haben spätestens bis

10. Jänner 1966 die Gemeindeblätter, die Bezirksverwaltungsbehörde

auch die Bezirksliste,

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an diesen

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

von 3 S je Tierbesitzer zu gewähren. Der Antrag

ist zugleich mit der Vorlage des Gemeindeblattes

einzubringen.

§ 6. Einzelangaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht

gemacht worden sind, dürfen auch

für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetze und der

Gemeindewasserversorgungsgesetze herangezogen

werden.

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