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320. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 86/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184//1963 und

BGBl. Nr. 253/1963 wird abgeändert wie folgt

1. § 8 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. in der Kranken- und Unfallversicherung

a) freiberuflich tätige bildende Künstler ira

Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

b) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der

Tierärztekammern."

2. § 36 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4

in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten

Personen."

3. Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine

Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der

Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten

Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern

in der Krankenversicherung ein Betrag von

täglich 100 S;

in der Unfallversicherung ein Betrag von

täglich 160 S."

4. Im § 52 dritter Satz sind nach den Worten

„der bildenden Künstler" die Worte „und der

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern" einzufügen.

5; § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes.

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das

Jahr 1964 einen Beitrag von 3088'6 Millionen

Schilling. Hievon entfallen auf die

(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den

Monaten April und September mit je zwei

Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je

einem Vierzehntel zu bevorschussen."

6. Dem § 121 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß die

Anstaltspflege für Angehörige ab dem Zeitpunkt

zu gewähren ist, in dem der Versicherte die

Wartezeit erfüllt hat."

7. Im § 138 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und eine lit. e mit folgendem Wortlaut anzufügen

„e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b teilversicherte

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."

8. a) Im § 229 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter

beziehungsweise der Pensionsversicherung der

Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der

Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions

(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für

die der Versicherte die Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs. 3

und im § 7 Z. 2 lit. b bezeichneten Art nachweist."

b) Dem § 229 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Beim Vorliegen von Zeiten nach Abs. 1 Z. 4

gelten für die Bemessung der Leistung in jedem

vollen Kalenderjahr der Ausübung der in

Abs. 1 Z. 4 genannten Erwerbstätigkeit

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1905 8 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1906 bis 1916 7 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1917 und später 6 Monate

an Ersatzzeit als erworben."

9. Im § 243 Abs. 1 Z. 3 lit. a ist der Ausdruck

„§ 229 Abs. 1 Z. 1" durch den Ausdruck

„§ 229 Abs. 1 Z. 1 und 4" zu ersetzen.

10. § 251 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten

aus der Zeit vor dem jeweiligen

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die

Versicherungspflicht, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung aus

der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 in der

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

geregelten Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen."

11. Im § 262 zweiter Satz ist der Ausdruck

„mindestens 50 S" durch den Ausdruck „mindestens

53 S" zu ersetzen.

12. a) § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten

„1) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, gewährten Grund- und Elternrenten."

b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 840 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pensipn 840 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

315 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 475 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

560 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 840 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten)

um 345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S,

sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

13. § 292 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abs. 1

sind, gleichviel ob und in welcher Höhe die

Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu

berücksichtigen

14. Im § 472 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„(§ 123 Abs. 6)" durch den Ausdruck

„(§ 123 Abs. 7)" zu ersetzen.

15. Nach § 484 ist ein § 484 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Krankenversicherung bei Beurlaubung

gegen Einstellung der Bezüge.

§ 484 a. (1) Die Krankenversicherung der Bundesangestellten

ruht bei Versicherten nicht, die

aus dem Grund der befristeten Verwendung bei

zwischenstaatlichen Organisationen oder im

Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung

der Bezüge beurlaubt sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge

und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung

bestandene Bemessungsgrundlage im

Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag

ist für die Dauer der Beurlaubung zur

Gänze vom Versicherten zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger

den Antritt und die Dauer eines Urlaubes

im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden."

16. Im § 488 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 3600 S durch den Betrag von 4800 S zu

ersetzen.

17. Nach § 506 ist ein Abschnitt V mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„ABSCHNITT V.

Beitragsnachentrichtung bei Gewährung von

Haftentschädigung.

§ 506 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder

Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht

rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch wegen

ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder

wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt

hat, gelten, sofern der Versicherte vor der

Haft Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar

die von dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden

Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet

werden konnten, gelegenen Haftzeiten als

Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen

Haftzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung. Hinsichtlich

der letztgenannten Zeiten geht der Entschädigungsbetrag,

der freiwillig anerkannt oder

rechtskräftig zugesprochen wird, auf den zuständigen

Versicherungsträger bis zur Höhe der Beiträge

über, die für diese Zeiten unter entsprechender

Anwendung des § 48 nachzuentrichten

wären. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig

der Pensionsversicherung als erworben, in dem

der Versicherte zuletzt vor der Haftzeit Beitrags-

oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als

Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 gilt die

für die Beitragsbemesung herangezogene Beitragsgrundlage."

18. Die Anlage 5 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

hat zu lauten

„Anlage 5

Aufwertungsfaktoren.

Die Aufwertung ist vorzunehmen

Artikel II.

Neubemessung der Renten

(Pensionen).

(1) Ab 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der

Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen

Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen, und

zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

vor dem 1. Jänner 1960 mit dem 1'060fachen,

im Jahre 1960 mit dem l'049fachen,

im Jahre 1961 mit dem l'019fachen

der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Rente.

Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen

aus der Unfallversicherung, soweit sich

deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach

dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei

der Feststellung .(Neufeststellung) von Leistungen

nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des

§ 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist

bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes

des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen,

zu dem die Rente neu festgestellt

wurde.

(2) Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme des

Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar

die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt

vor dem 1. Jänner 1961 mit dem 1'060fachen,

im Jahre 1961 mit dem l'050fachen,

im Jahre 1962 mit dem 1'035fachen,

im Jahre 1963 mit dem l'025fachen

der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Pension.

Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen

nach Pensionsempfängern ist hiebei

der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,

in den der für die Pension des verstorbenen

Pensionsempfängers maßgebende Stichtag

fällt.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für

Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer

Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise

§ 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der

Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,

in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile

maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.

(4) Der Neubemessung nach den Abs. 1 und 2

ist die nach den bisherigen Vorschriften für den

Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension)

einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit

Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage,

vor Anwendung von Kürzungs- und

Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die

Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle

Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß

zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.

(5) Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen)

treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine

allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden

Vorschriften.

(6) Auf Grund der Neubemessung der Pensionen

und auf Grund der sich aus § 292 a Abs. 3

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z. 13

ergebenden Änderung des Gesamteinkommens

ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im

Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

nicht vorzunehmen. Die sich aus der. Neubemessung

der Pensionen ergebenden Mehrbeträge

vermindern eine zu der Pension gebührende

Ausgleichszulage.

(7) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab

1. Jänner 1964 mit dem l'060fachen der für den

Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche

zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen

Leistung gilt als Grundbetrag.

(8) Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen.

Ein schriftlicher Bescheid über die

Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte

dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.

Artikel III.

Übergangsbestimmungen.

(1) Die Tierärztekammern haben bis 29. Februar

1964 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen

Verzeichnisse aller ihrer Pflichtmitglieder,

die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen

ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande

vom 1. Jänner 1964 zu übergeben.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken-

und Unfallversicherung einbezogen werden

und die am 1. Jänner 1964 bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig kranken- oder

unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert

sind, können den Versicherungsvertrag

bis 30. Juni 1964 zum Ablauf, des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen

des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 und 9

sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1955 liegt. In den Fällen, in denen

der Antrag bis 31. Dezember 1964 gestellt wird,

gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung

der Leistung ab 1. Jänner 1964, sonst ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17 gelten

auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag

vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt

oder rechtskräftig zugesprochen wurde,

mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft

oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt

liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe

erstmals Beiträge entrichtet werden

konnten, nur dann als Beitragszeiten gelten,

wenn die Beiträge für diese Zeiten unter entsprechender

Anwendung des § 48 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nachentrichtet

werden. Die Beiträge gelten als wirksam entrichtet,

wenn sie bis zum 31. Dezember 1964

an den zuständigen Versicherungsträger eingezahlt

werden.

Artikel IV.

Schlußbestimmungen.

(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I,

Z. 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht

zu leisten.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat am 15. April 1964 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag von 194'5 Millionen

Schilling und der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues einen Betrag von

5'5 Millionen Schilling zu überweisen.

Artikel V.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1964 in

Kraft.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 14 tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1962 in Kraft.

Artikel VI.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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