320. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 86/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184//1963 und
BGBl. Nr. 253/1963 wird abgeändert wie folgt
1. § 8 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. in der Kranken- und Unfallversicherung
a) freiberuflich tätige bildende Künstler ira
Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 Gewerbliches
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;
b) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der
Tierärztekammern."
2. § 36 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4
in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten
Personen."
3. Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine
Z. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der
Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten
Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern
in der Krankenversicherung ein Betrag von
täglich 100 S;
in der Unfallversicherung ein Betrag von
täglich 160 S."
4. Im § 52 dritter Satz sind nach den Worten
„der bildenden Künstler" die Worte „und der
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern" einzufügen.
5; § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes.
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz leistet der Bund für das
Jahr 1964 einen Beitrag von 3088'6 Millionen
Schilling. Hievon entfallen auf die
(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit in den
Monaten April und September mit je zwei
Vierzehntel, in den übrigen Monaten mit je
einem Vierzehntel zu bevorschussen."
6. Dem § 121 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß die
Anstaltspflege für Angehörige ab dem Zeitpunkt
zu gewähren ist, in dem der Versicherte die
Wartezeit erfüllt hat."
7. Im § 138 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und eine lit. e mit folgendem Wortlaut anzufügen
„e) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b teilversicherte
Pflichtmitglieder der Tierärztekammern."
8. a) Im § 229 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und eine Z. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
beziehungsweise der Pensionsversicherung der
Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der
Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions
(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für
die der Versicherte die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs. 3
und im § 7 Z. 2 lit. b bezeichneten Art nachweist."
b) Dem § 229 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Beim Vorliegen von Zeiten nach Abs. 1 Z. 4
gelten für die Bemessung der Leistung in jedem
vollen Kalenderjahr der Ausübung der in
Abs. 1 Z. 4 genannten Erwerbstätigkeit
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1905 8 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1906 bis 1916 7 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
1917 und später 6 Monate
an Ersatzzeit als erworben."
9. Im § 243 Abs. 1 Z. 3 lit. a ist der Ausdruck
„§ 229 Abs. 1 Z. 1" durch den Ausdruck
„§ 229 Abs. 1 Z. 1 und 4" zu ersetzen.
10. § 251 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten
aus der Zeit vor dem jeweiligen
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die
Versicherungspflicht, und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung aus
der Zeit vor dem 1. Jänner 1957 sind bei Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 in der
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
geregelten Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen."
11. Im § 262 zweiter Satz ist der Ausdruck
„mindestens 50 S" durch den Ausdruck „mindestens
53 S" zu ersetzen.
12. a) § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten
„1) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, gewährten Grund- und Elternrenten."
b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 840 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pensipn 840 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
315 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 475 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
560 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 840 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten)
um 345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S,
sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
13. § 292 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abs. 1
sind, gleichviel ob und in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu
berücksichtigen
14. Im § 472 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„(§ 123 Abs. 6)" durch den Ausdruck
„(§ 123 Abs. 7)" zu ersetzen.
15. Nach § 484 ist ein § 484 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Krankenversicherung bei Beurlaubung
gegen Einstellung der Bezüge.
§ 484 a. (1) Die Krankenversicherung der Bundesangestellten
ruht bei Versicherten nicht, die
aus dem Grund der befristeten Verwendung bei
zwischenstaatlichen Organisationen oder im
Rahmen der Entwicklungshilfe gegen Einstellung
der Bezüge beurlaubt sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge
und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des
Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937) bildet die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung
bestandene Bemessungsgrundlage im
Sinne des § 488 Abs. 2. Der Versicherungsbeitrag
ist für die Dauer der Beurlaubung zur
Gänze vom Versicherten zu entrichten.
(3) Der Dienstgeber hat dem Versicherungsträger
den Antritt und die Dauer eines Urlaubes
im Sinne des Abs. 1 binnen drei Tagen zu melden."
16. Im § 488 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 3600 S durch den Betrag von 4800 S zu
ersetzen.
17. Nach § 506 ist ein Abschnitt V mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„ABSCHNITT V.
Beitragsnachentrichtung bei Gewährung von
Haftentschädigung.
§ 506 a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder
Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht
rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch wegen
ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder
wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt
hat, gelten, sofern der Versicherte vor der
Haft Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar
die von dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden
Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet
werden konnten, gelegenen Haftzeiten als
Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen
Haftzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung. Hinsichtlich
der letztgenannten Zeiten geht der Entschädigungsbetrag,
der freiwillig anerkannt oder
rechtskräftig zugesprochen wird, auf den zuständigen
Versicherungsträger bis zur Höhe der Beiträge
über, die für diese Zeiten unter entsprechender
Anwendung des § 48 nachzuentrichten
wären. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig
der Pensionsversicherung als erworben, in dem
der Versicherte zuletzt vor der Haftzeit Beitrags-
oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 gilt die
für die Beitragsbemesung herangezogene Beitragsgrundlage."
18. Die Anlage 5 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat zu lauten
„Anlage 5
Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertung ist vorzunehmen
Artikel II.
Neubemessung der Renten
(Pensionen).
(1) Ab 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der
Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen
Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen, und
zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
vor dem 1. Jänner 1960 mit dem 1'060fachen,
im Jahre 1960 mit dem l'049fachen,
im Jahre 1961 mit dem l'019fachen
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Rente.
Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen
aus der Unfallversicherung, soweit sich
deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach
dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei
der Feststellung .(Neufeststellung) von Leistungen
nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des
§ 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist
bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes
des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen,
zu dem die Rente neu festgestellt
wurde.
(2) Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar
die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt
vor dem 1. Jänner 1961 mit dem 1'060fachen,
im Jahre 1961 mit dem l'050fachen,
im Jahre 1962 mit dem 1'035fachen,
im Jahre 1963 mit dem l'025fachen
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Pension.
Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen
nach Pensionsempfängern ist hiebei
der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,
in den der für die Pension des verstorbenen
Pensionsempfängers maßgebende Stichtag
fällt.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für
Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise
§ 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der
Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,
in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile
maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.
(4) Der Neubemessung nach den Abs. 1 und 2
ist die nach den bisherigen Vorschriften für den
Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension)
einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit
Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage,
vor Anwendung von Kürzungs- und
Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die
Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle
Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß
zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.
(5) Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen)
treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine
allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
(6) Auf Grund der Neubemessung der Pensionen
und auf Grund der sich aus § 292 a Abs. 3
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z. 13
ergebenden Änderung des Gesamteinkommens
ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im
Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
nicht vorzunehmen. Die sich aus der. Neubemessung
der Pensionen ergebenden Mehrbeträge
vermindern eine zu der Pension gebührende
Ausgleichszulage.
(7) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab
1. Jänner 1964 mit dem l'060fachen der für den
Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche
zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen
Leistung gilt als Grundbetrag.
(8) Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen.
Ein schriftlicher Bescheid über die
Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte
dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.
Artikel III.
Übergangsbestimmungen.
(1) Die Tierärztekammern haben bis 29. Februar
1964 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen
Verzeichnisse aller ihrer Pflichtmitglieder,
die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen
ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande
vom 1. Jänner 1964 zu übergeben.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Kranken-
und Unfallversicherung einbezogen werden
und die am 1. Jänner 1964 bei einem Versicherungsunternehmen
vertragsmäßig kranken- oder
unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert
sind, können den Versicherungsvertrag
bis 30. Juni 1964 zum Ablauf, des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen
des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 und 9
sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1955 liegt. In den Fällen, in denen
der Antrag bis 31. Dezember 1964 gestellt wird,
gebührt die Leistung beziehungsweise die Erhöhung
der Leistung ab 1. Jänner 1964, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17 gelten
auch in den Fällen, in denen der Entschädigungsbetrag
vor dem 1. Jänner 1964 freiwillig anerkannt
oder rechtskräftig zugesprochen wurde,
mit der Maßgabe, daß Zeiten der Untersuchungshaft
oder Strafhaft, soweit sie nach dem Zeitpunkt
liegen, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe
erstmals Beiträge entrichtet werden
konnten, nur dann als Beitragszeiten gelten,
wenn die Beiträge für diese Zeiten unter entsprechender
Anwendung des § 48 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nachentrichtet
werden. Die Beiträge gelten als wirksam entrichtet,
wenn sie bis zum 31. Dezember 1964
an den zuständigen Versicherungsträger eingezahlt
werden.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I,
Z. 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht
zu leisten.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat am 15. April 1964 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von 194'5 Millionen
Schilling und der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues einen Betrag von
5'5 Millionen Schilling zu überweisen.
Artikel V.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1964 in
Kraft.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 14 tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1962 in Kraft.
Artikel VI.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.