320. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 26. April 1962 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und
über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung
von Ehefähigkeitszeugnissen, welche also lautet
I. ABSCHNITT.
Verzicht auf die Beglaubigung.
Artikel 1.
Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte
des einen Staates aufgenommen, ausgestellt
oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel
oder Dienststempel / Amtsstempel versehen
hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen
Staate keiner Beglaubigung.
II. ABSCHNITT.
Austausch von Personenstandsurkunden/
Zivilstandsurkunden.
Artikel 2.
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des
einen Staates im Gebiet des anderen Staates
beurkundet, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde
unter Angabe des Heimatortes
der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher
Geburt des Ortes und Datums der
Geburt und des Heimatortes der Mutter;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Geburtsschein unter Angabe des Ortes und
Datums der Eheschließung der Eltern des
Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher
Geburt des Ortes und Datums der Geburt
der Mutter, deren Wohnadresse sowie
deren letzten Wohnsitzes in Österreich.
(2) Werden zum Geburtseintrag Randvermerke
eingetragen, so übersendet, ausgenommen im
Falle des Artikels 6,
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte
Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen
wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind
beizufügen.
Artikel 3.
(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen
des einen Staates im Gebiet des anderen Staates
beurkundet, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde
unter Angabe des Heimatortes
des schweizerischen Ehegatten;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der
Ehegatten und des österreichischen Standesamtes,
das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt
hat.
(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke
eingetragen, so übersendet, ausgenommen im
Falle des Artikels 4,
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte
Abschrift der Eintragungen im
Familienbuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Eheschein, der auch die Randanmerkungen
wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind
beizufügen.
Artikel 4.
(1) Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung
einer Ehe ausgesprochen und ist entweder
die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen
worden oder einer der Ehegatten Angehöriger
des anderen Staates, so übersendet
1. bei Scheidung in Österreich
wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden
ist, der Standesbeamte des Eheschließungsortes
eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im
Familienbuch sowie eine mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung,
durch die die Ehe geschieden ist;
wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen
worden ist, das Scheidungsgericht eine mit dem
Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung
der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden
ist;
2. bei Scheidung in der Schweiz
wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen
worden ist, der Zivilstandsbeamte des Trauungsortes
einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen
wiedergibt, sowie eine mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift
der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden
ist;
wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden
ist, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes der
geschiedenen Ehegatten eine mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift
der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden
ist.
(2) Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für
nichtig / ungültig erklärt, aufgehoben oder wenn
das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt
worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der
beiden Staaten angehört.
Artikel 5.
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen
Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet,
so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine
Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes
des Verstorbenen;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Todesschein unter Angabe der Wohnadresse
des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes
in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet
gewesen ist, außerdem des Ortes und
Datums der Eheschließung.
(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles /
Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet
der österreichische Standesbeamte eine
beglaubigte Abschrift der Eintragungen im
Sterbebuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
Todesschein, der auch die Randanmerkungen
wiedergibt.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind
beizufügen.
Artikel 6.
(1) Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschließung
beurkundet, durch die ein Kind legitimiert
worden ist, und ist entweder
die Geburt des Kindes im anderen Staate
beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschließung
seiner Eltern Angehöriger des
anderen Staates gewesen,
so übersendet
der österreichische Standesbeamte, vor dem die
Ehe geschlossen worden ist,
wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich
beurkundet ist, die Heiratsurkunde der
Eltern unter Angabe deren Heimatortes und
des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;
wenn die Geburt des Kindes in Österreich
beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der
Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind
nach der Legitimation als eheliches Kind eingetragen
worden ist, und eine Abschrift des mit
dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses
des Vormundschaftsgerichtes, durch
den die Legitimation des Kindes festgestellt
worden ist, sowie die Geburtsurkunde des
Kindes;
der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem
die Legitimation beurkundet worden ist,
den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern
vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten
geheiratet haben;
einen Auszug aus dem Familienregister,
wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen
Zivilstandsbeamten geheiratet haben,
aber im Familienregister eingetragen sind;
den Geburtsschein des Kindes, wenn ein
schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt
des Kindes beurkundet hat; den Legitimationsschein.
(2) Die dem Standesbeamten / Zivilstandsbeamten
im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht
gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen,
durch die die Eintragung der Legitimation
oder diese selbst berührt wird,
für den Standesbeamten, vor dem die Ehe
geschlossen worden ist, wenn die Geburt des
Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder
für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch
führt;
für den Zivilstandsbeamten, von dem die
Legitimation beurkundet worden ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater
zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des
anderen Staates gewesen ist.
Artikel 7.
(1) Beruht die Mitteilungspflicht darauf, daß
ein Angehöriger des anderen Staates betroffen
wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch
dann, wenn die betroffene Person neben der
Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch
noch die des einen Staates oder die eines dritten
Staates hat.
(2) Den Angehörigen des anderen Staates
stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die
Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im anderen Staate gleich.
Artikel 8.
Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden
werden zumindest monatlich dem örtlich zuständigen
Konsulat des anderen Staates übersandt.
III. ABSCHNITT.
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
Artikel 9.
Will ein Angehöriger des einen Staates im
anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte/
Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates
den Antrag des Verlobten auf Ausstellung
eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen
Zivilstandsbeamten / Standesbeamten
des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag
die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten
Urkunden für beide Verlobte bei.
Artikel 10.
(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des
Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis
dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten
des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten
Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt;
den Antrag behält der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte
zurück.
(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des
Zeugnisses sind mitzuteilen.
Artikel 11.
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
wird ein dreisprachiger Vordruck
verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung
als Anlage 2 beigefügt ist.
Artikel 12.
Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten
Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte
deutsche Übersetzung beizufügen.
Artikel 13.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei
ausgestellt.
Artikel 14.
(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften
mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/
Zivilstandsbeamten zur Ausstellung
des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind
aus Anlage 3 ersichtlich.
IV. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
Artikel 15.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten
Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 1953
über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
sowie über den Austausch von
Personenstandsurkunden außer Kraft.
Artikel 16.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an
geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor
Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt
sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
WIEN, am 26. April 1962
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
B. v. Fischer m. p.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten zur
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
a) Republik Österreich
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung
im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte
in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes
maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist
der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt — Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standesbeamter das
Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
b) Schweizerische Eidgenossenschaft
Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis
wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer
Verkündigung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes
1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist — ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der
Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz
hat.
2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist — ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren Wohnsitz
hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen
Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische
Staatsangehörige, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise
an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet
werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu der vorliegenden Vereinbarung sind am 5. November 1962 ausgetauscht
worden; die Vereinbarung tritt somit gemäß ihrem Artikel 15 Absatz 1 am 1. Feber 1963
in Kraft.