Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320_1962 AT

320. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Nachdem die am 26. April 1962 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und

über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung

von Ehefähigkeitszeugnissen, welche also lautet

I. ABSCHNITT.

Verzicht auf die Beglaubigung.

Artikel 1.

Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte

des einen Staates aufgenommen, ausgestellt

oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel

oder Dienststempel / Amtsstempel versehen

hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen

Staate keiner Beglaubigung.

II. ABSCHNITT.

Austausch von Personenstandsurkunden/

Zivilstandsurkunden.

Artikel 2.

(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des

einen Staates im Gebiet des anderen Staates

beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde

unter Angabe des Heimatortes

der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher

Geburt des Ortes und Datums der

Geburt und des Heimatortes der Mutter;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Geburtsschein unter Angabe des Ortes und

Datums der Eheschließung der Eltern des

Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher

Geburt des Ortes und Datums der Geburt

der Mutter, deren Wohnadresse sowie

deren letzten Wohnsitzes in Österreich.

(2) Werden zum Geburtseintrag Randvermerke

eingetragen, so übersendet, ausgenommen im

Falle des Artikels 6,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte

Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen

wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind

beizufügen.

Artikel 3.

(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen

des einen Staates im Gebiet des anderen Staates

beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde

unter Angabe des Heimatortes

des schweizerischen Ehegatten;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der

Ehegatten und des österreichischen Standesamtes,

das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt

hat.

(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke

eingetragen, so übersendet, ausgenommen im

Falle des Artikels 4,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte

Abschrift der Eintragungen im

Familienbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Eheschein, der auch die Randanmerkungen

wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind

beizufügen.

Artikel 4.

(1) Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung

einer Ehe ausgesprochen und ist entweder

die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen

worden oder einer der Ehegatten Angehöriger

des anderen Staates, so übersendet

1. bei Scheidung in Österreich

wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden

ist, der Standesbeamte des Eheschließungsortes

eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im

Familienbuch sowie eine mit dem Zeugnis der

Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung,

durch die die Ehe geschieden ist;

wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen

worden ist, das Scheidungsgericht eine mit dem

Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung

der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden

ist;

2. bei Scheidung in der Schweiz

wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen

worden ist, der Zivilstandsbeamte des Trauungsortes

einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen

wiedergibt, sowie eine mit dem Zeugnis

der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift

der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden

ist;

wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden

ist, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes der

geschiedenen Ehegatten eine mit dem Zeugnis

der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift

der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden

ist.

(2) Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für

nichtig / ungültig erklärt, aufgehoben oder wenn

das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt

worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der

beiden Staaten angehört.

Artikel 5.

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen

Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet,

so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine

Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes

des Verstorbenen;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Todesschein unter Angabe der Wohnadresse

des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes

in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet

gewesen ist, außerdem des Ortes und

Datums der Eheschließung.

(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles /

Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine

beglaubigte Abschrift der Eintragungen im

Sterbebuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen

Todesschein, der auch die Randanmerkungen

wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind

beizufügen.

Artikel 6.

(1) Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschließung

beurkundet, durch die ein Kind legitimiert

worden ist, und ist entweder

die Geburt des Kindes im anderen Staate

beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschließung

seiner Eltern Angehöriger des

anderen Staates gewesen,

so übersendet

der österreichische Standesbeamte, vor dem die

Ehe geschlossen worden ist,

wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich

beurkundet ist, die Heiratsurkunde der

Eltern unter Angabe deren Heimatortes und

des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;

wenn die Geburt des Kindes in Österreich

beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der

Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind

nach der Legitimation als eheliches Kind eingetragen

worden ist, und eine Abschrift des mit

dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses

des Vormundschaftsgerichtes, durch

den die Legitimation des Kindes festgestellt

worden ist, sowie die Geburtsurkunde des

Kindes;

der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem

die Legitimation beurkundet worden ist,

den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern

vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten

geheiratet haben;

einen Auszug aus dem Familienregister,

wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen

Zivilstandsbeamten geheiratet haben,

aber im Familienregister eingetragen sind;

den Geburtsschein des Kindes, wenn ein

schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt

des Kindes beurkundet hat; den Legitimationsschein.

(2) Die dem Standesbeamten / Zivilstandsbeamten

im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht

gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen,

durch die die Eintragung der Legitimation

oder diese selbst berührt wird,

für den Standesbeamten, vor dem die Ehe

geschlossen worden ist, wenn die Geburt des

Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder

für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch

führt;

für den Zivilstandsbeamten, von dem die

Legitimation beurkundet worden ist.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2

gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater

zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des

anderen Staates gewesen ist.

Artikel 7.

(1) Beruht die Mitteilungspflicht darauf, daß

ein Angehöriger des anderen Staates betroffen

wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch

dann, wenn die betroffene Person neben der

Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch

noch die des einen Staates oder die eines dritten

Staates hat.

(2) Den Angehörigen des anderen Staates

stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die

Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem

Aufenthalt im anderen Staate gleich.

Artikel 8.

Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden

werden zumindest monatlich dem örtlich zuständigen

Konsulat des anderen Staates übersandt.

III. ABSCHNITT.

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Artikel 9.

Will ein Angehöriger des einen Staates im

anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte/

Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates

den Antrag des Verlobten auf Ausstellung

eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen

Zivilstandsbeamten / Standesbeamten

des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag

die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten

Urkunden für beide Verlobte bei.

Artikel 10.

(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des

Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis

dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten

des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten

Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt;

den Antrag behält der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte

zurück.

(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des

Zeugnisses sind mitzuteilen.

Artikel 11.

Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

wird ein dreisprachiger Vordruck

verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung

als Anlage 2 beigefügt ist.

Artikel 12.

Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten

Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte

deutsche Übersetzung beizufügen.

Artikel 13.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei

ausgestellt.

Artikel 14.

(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften

mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/

Zivilstandsbeamten zur Ausstellung

des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.

(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind

aus Anlage 3 ersichtlich.

IV. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

Artikel 15.

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten

Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 1953

über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

sowie über den Austausch von

Personenstandsurkunden außer Kraft.

Artikel 16.

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an

geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor

Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt

sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

WIEN, am 26. April 1962

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

B. v. Fischer m. p.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten zur

Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.

a) Republik Österreich

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung

im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte

seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte

in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes

maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist

der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt — Mariahilf Wien zuständig.

Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standesbeamter das

Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk

Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.

b) Schweizerische Eidgenossenschaft

Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis

wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer

Verkündigung ausgestellt.

Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes

1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist — ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der

Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz

hat.

2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist — ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren Wohnsitz

hat.

3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen

Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische

Staatsangehörige, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise

an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet

werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu der vorliegenden Vereinbarung sind am 5. November 1962 ausgetauscht

worden; die Vereinbarung tritt somit gemäß ihrem Artikel 15 Absatz 1 am 1. Feber 1963

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →