320. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, BGBl. Nr. 292/1957,
BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/1960 und
BGBl. Nr. 120/1961, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 hat lit. g zu lauten
„g) Empfänger laufender Geldleistungen aus der
Kriegsopferversorgung, sofern sie eine
Leistung gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5,
§ 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 oder
§ 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, beziehen;"
2. Im § 4 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten,
„2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950, oder Familienbeihilfe
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, gewährt wird,
soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;"
3. Im § 4 Abs. 2 hat Z. 3 zu lauten
„3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern
laufender Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung
oder Opferfürsorge einer der in
Z. 2 lit. a oder b vorgesehenen Tatbestände gegeben
ist sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe
zufolge § 13 a nicht besteht."
4. § 6 hat zu lauten
„Nichtberücksichtigung der Wohnungsbeihilfe
bei Ermittlung von
Einkommen und Einkünften.
§ 6. Bei Ermittlung des Einkommens nach § 13
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und der
Einkünfte nach § 1 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes
oder nach § 3 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes
hat die Wohnungsbeihilfe außer
Betracht zu bleiben."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.