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320_1961 AT

320. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 320. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, BGBl. Nr. 292/1957,

BGBl. Nr. 90/1960, BGBl. Nr. 305/1960 und

BGBl. Nr. 120/1961, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 hat lit. g zu lauten

„g) Empfänger laufender Geldleistungen aus der

Kriegsopferversorgung, sofern sie eine

Leistung gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5,

§ 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 oder

§ 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, beziehen;"

2. Im § 4 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten,

„2. für die Kinderbeihilfe auf Grund des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, oder Familienbeihilfe

auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955, gewährt wird,

soweit sie nicht in einem Lehrverhältnis stehen;"

3. Im § 4 Abs. 2 hat Z. 3 zu lauten

„3. gegenüber dem Bund, wenn bei Empfängern

laufender Geldleistungen aus der Kriegsopferversorgung

oder Opferfürsorge einer der in

Z. 2 lit. a oder b vorgesehenen Tatbestände gegeben

ist sowie wenn ein Anspruch auf Wohnungsbeihilfe

zufolge § 13 a nicht besteht."

4. § 6 hat zu lauten

„Nichtberücksichtigung der Wohnungsbeihilfe

bei Ermittlung von

Einkommen und Einkünften.

§ 6. Bei Ermittlung des Einkommens nach § 13

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und der

Einkünfte nach § 1 Abs. 3 des Kinderbeihilfengesetzes

oder nach § 3 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

hat die Wohnungsbeihilfe außer

Betracht zu bleiben."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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