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31_2003 AT

31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz – VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)

1. Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution

auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung

die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

Höhe der Gebühr

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.................................................................... 20 Euro,

2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

.............................................................................................................................20 Euro,

3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren

nach § 296 EO ........................................................................................................ 6 Euro,

4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen............................... 7 Euro,

5. die Exekution auf andere Vermögensrechte ................................................................. 20 Euro und

6. die Räumungsexekution................................................................................................ 30 Euro.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die

Gebührenfreiheit,

4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

einzubringen.

2. Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen

einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht

mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung

seiner Tätigkeit berichtete.

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 5. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung

und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens

und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur

einmal zu.

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag

auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen

Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1. Zahlung,

2. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

3. Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher

geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt

geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen

Vergütungen.

Zurückzahlung der Vergütung

§ 7. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch

hierauf nicht bestanden hat.

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 1 Euro.

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 9. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines

Verwalters 20 Euro.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt

die Vergütung für

1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro und

2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro.

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren

nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von

ihm weggenommenen Betrag

bis 150 Euro .................................................................................................................................. 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro....................................................................................................... 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro....................................................................................................... 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4000 Euro.................................................................................................... 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8000 Euro.................................................................................................... 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50000 Euro.................................................................................................. 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50000 Euro................................................................................................ 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt

zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach,

so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung

nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung

die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Exekution auf andere Vermögensrechte

§ 12. Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 13. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für

die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

Räumungsexekution

§ 14. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro.

Insolvenzverfahren

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1. die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für

2. Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 4,50 Euro.

Pfandweise Beschreibung

§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 4,50 Euro.

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie

für die Abnahme eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen beträgt die Vergütung 10 Euro.

Zustellung außerhalb des Exekutionsverfahrens

§ 18. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus außerhalb eines Exekutionsverfahrens

beträgt die Vergütung 1,40 Euro.

3. Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet

liegt .................................................................................................................... 60 Cent,

2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem

ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist............................... 1,10 Euro,

3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt................... 1,70 Euro und

4. in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt.............................. 2,40 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Vollzugsgebietsplan

§ 20. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.

(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels

Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf

Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung

nach § 19 Abs. 1 anzugeben.

(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden

Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen

vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.

(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher

und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem

Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

Entwurf

§ 21. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen

beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist

zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes-

bzw. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen

aufgelegt werden.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans

und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf

seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf

hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in

Erwägung zu ziehen.

Auflage des Vollzugsgebietsplans

§ 22. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht sowie den Landes-

und Bezirksgerichten zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

Änderung des Vollzugsgebietsplans

§ 23. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.

Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

§ 24. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle

zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen.

§§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich

für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift

1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948.

(2) Die Vergütung gilt mit

1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag

dar,

2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt

II der Reisegebührenvorschrift 1955.

§ 26. Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher

Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht,

in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

§ 27. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten

zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

§ 28. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte,

die die im 2. Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz

angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der

Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende

Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung

zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden,

wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Gesetze verwiesen wird, beziehen

sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

5. Abschnitt

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner

2004 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug

oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt

wird.

(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt

„Variable Zinsen

§ 8a. Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten

Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des

Basiszinssatzes bedarf es nicht.“

2. § 23 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt

„Auktionshallen

§ 23. (1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen

1. Bezirksgericht Donaustadt,

2. Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,

3. Bezirksgericht Innsbruck,

4. Bezirksgericht Klagenfurt,

5. Bezirksgericht Leoben,

6. Bezirksgericht Mödling und

7. Bezirksgericht Salzburg.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn

eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung

ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die

Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen

Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bun-

desminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Abs. 1 und solche, die mit Verordnung

errichtet wurden, schließen.

Lagerzins

§ 23a. (1) Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung

nach § 259 EO für jeden angefangenen Monat der Verwahrung ½ % vom Wert der eingelagerten

Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das

Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan

bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.

(2) Zur Zahlung sind verpflichtet

1. der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;

2. der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat,

beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;

3. der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach

Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag

nach Zustellung der Aufforderung.

(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben

und nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Für die Einbringung

des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.“

3. § 25 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme

auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.“

b) Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen

so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden

kann.

(3) Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt

des Vollzugsauftrags durchzuführen.“

4. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25d samt Überschriften eingefügt

„Aufforderung zur Leistung

§ 25a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten

zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.

(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen

oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten,

wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck

vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht

des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende

Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam

durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.

(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.

Vollzugsort

§ 25b. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung

genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht

durchgeführt werden kann.

(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann,

bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat

er diese von Amts wegen aufzusuchen.

(3) Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels

überschreiten. Sie dürfen stattdessen auch das nach dem voraussichtlichen Vollzugsort

zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan

wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig.

Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

§ 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan

diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht

vereitelt wird.

Bericht des Vollstreckungsorgans

§ 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden

Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem

betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten.“

4a. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt

„Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

§ 26a. (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen

und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder

2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder

3. bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder

4. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und

der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses

aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies

während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.

(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein

mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.“

5. § 30 samt Überschrift lautet

„Vollzugszeit

§ 30. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.

(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan

Exekutionshandlungen nur

1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden

kann, oder

2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,

vornehmen.“

6. In § 42 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „nach § 84c“.

7. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt

„Zahlungsvereinbarung

§ 45a. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch

Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine

Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des

Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei

Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“

8. § 46 samt Überschrift lautet

„Nachweis der Befriedigung

§ 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung

nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des

Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens

abgestanden ist.“

9. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei

Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, so hat das Gericht die zwangsweise

Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen

Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan

der Auftrag erteilt, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete

ungerechtfertigter Weise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor

dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.“

10. In § 54 Abs. 1 Z 2 werden die lit. b und c durch folgende lit. b bis d ersetzt

„b) die beanspruchten Nebengebühren,

c) bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und

d) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,“

11. § 54b Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 10000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder

Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden

Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen

sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,“

12. § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag

verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so

beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen

mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.“

13. § 63 Z 2 wird wie folgt ergänzt

„bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;“

14. § 74 Abs. 1 Satz drei entfällt.

15. § 86 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine

andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des

Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.“

16. § 140 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) Das Klammerzitat lautet

„(§§ 294 bis 297a ABGB)“.

b) Der letzte Satz lautet

„Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige

§§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

17. § 200a samt Überschrift lautet

„Zahlungsvereinbarung

§ 200a. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum

Beginn der Versteigerung möglich.“

18. Nach § 200a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 200b. (1) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung

aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch,

Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden

ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt

haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht,

dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz

oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende

Gläubiger zu vernehmen.

(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen

des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind,

fortzusetzen.

(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.“

19. § 249 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

(2a) Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort

ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und

das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.“

20. § 249a samt Überschrift wird aufgehoben.

21. § 252a samt Überschrift wird aufgehoben.

22. § 252b, dessen Überschrift unverändert bleibt, erhält die Bezeichnung § 252a; er lautet

„§ 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht

zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.“

23. §§ 252c und 252d erhalten die Bezeichnungen §§ 252b bzw. 252c.

24. § 252e samt Überschrift wird aufgehoben.

25. § 252f samt Überschrift wird aufgehoben.

26. § 252g erhält die Bezeichnung § 252d; er wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Gericht“ die Worte „und dem betreibenden Gläubiger“ eingefügt.

b) Abs. 2 lautet

„(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags

über den Stand des Verfahrens zu berichten. Wurde dem betreibenden Gläubiger innerhalb dieser Frist

der Vollzug der Pfändung mitgeteilt und dem Gericht das Pfändungsprotokoll vorgelegt, so ist erst nach

sechs Monaten über den Stand des Verfahrens zu berichten. Nach Ablauf von vier bzw. sechs Monaten ist

monatlich zu berichten.“

c) Abs. 3 entfällt.

27. §§ 252h und 252i erhalten die Bezeichnungen §§ 252e bzw. 252f; § 252j entfällt.

28. § 259 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt

„Im letzteren Fall kann auch der betreibende Gläubiger oder – bei einer Mehrheit von solchen – einer

derselben als Verwahrer bestellt werden. Ist der voraussichtlich erzielbare Erlös der Sache höher als die

betriebene Forderung, so ist hiezu die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.“

28a. Nach § 271 wird folgender § 271a samt Überschrift eingefügt

„Verwertung in anderer Weise

§ 271a. Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des

betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu

den in § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag

nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss

der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier

Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten

Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so

ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß

anzuwenden.“

29. § 274d Abs. 4 entfällt.

30. In § 278 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt

„Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluss

des Gerichts, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzielten

Erlös sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.“

31. § 279a Satz 2 bis Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt

„Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2

sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete

unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen

nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich

der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese

Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.“

32. § 280 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für

die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen

nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich

in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier

Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.

(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf

Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das

geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.“

33. § 282a erhält die Bezeichnung § 282b; davor wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt

„Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 282a. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.“

34. § 286 Abs. 2 Satz 1 lautet

„Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen

1. die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf

2. die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann

3. die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren

Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.“

35. § 290 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die

nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;“

36. § 290b erster Satz lautet

„Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung,

die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom

13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung,

die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen)

hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben.“

37. In § 291 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt

„1a. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;“

38. § 291a wird wie folgt geändert

a) In Abs. 2 Z 2 und in Abs. 3 Z 2 werden die Ausdrücke „auf das Doppelte“ bzw. „50%“ jeweils durch die

Worte „für fünf Personen“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulagenrichtsatzes“ folgender Klammerausdruck eingefügt

„(Höchstberechnungsgrundlage)“.

39. § 291b Abs. 2 lautet

„(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei

dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein

Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.“

40. § 291d Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt

„Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses

vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung,

hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben,

wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage

nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung

zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage

ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel.“

41. In § 292 Abs. 4 wird das Zitat „§ 291a“ durch das Zitat „§ 291a Abs. 1“ ersetzt.

42. §§ 292f und 292g werden aufgehoben.

43. Nach § 311 wird folgender § 311a samt Überschrift eingefügt

„Zahlungsvereinbarung

§ 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende

Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte

aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.“

44. § 346 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt

„Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1.“

45. § 382b Abs. 3 lautet

„(3) Nahe Angehörige im Sinne der Abs. 1 und 2 sind jene Personen, die mit dem Antragsgegner in

einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben.“

46. § 382d wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.“

b) Abs. 2 Satz 1 lautet

„Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 EO hat das Vollstreckungsorgan den

Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei

Gericht zu erlegen.“

c) In Abs. 3 wird das Wort „Vollzug“ durch die Worte „Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach

§ 382b Abs. 1“ ersetzt.

d) In Abs. 4 entfällt jeweils die Anführung „Abs. 1“.

47. Vor § 403 wird folgende Überschrift eingefügt

„Dritter Teil

In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

48. Nach § 404 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

§ 405. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner

2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag

auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach

dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden,

anzuwenden.

(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g

treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits

mit 1. August 2003 geschlossen.

(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach

dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung

der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003

erteilt wird.

(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung

der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.

(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem

31. Dezember 2003 bestellt wird.

(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung

oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.

(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem

31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.

(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind

anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der

Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag

auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens

sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß

anzuwenden.

(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.

(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen

die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident

des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.“

Artikel III

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten werden aufgehoben

1. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über die Gebühren für Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher

und der gerichtlichen Zusteller (Vollzugs- und Wegegebührengesetz), BGBl. Nr. 413/1975,

2. das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962 über die gerichtlichen Auktionshallen (Auktionshallengesetz),

BGBl. Nr. 181/1962,

3. das Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen,

BGBl. Nr. 152/1966,

4. Art. XXXIV Abs. 3 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, und

5. Art. XII Abs. 2 des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über

die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen

Rechtssachen, RGBl. Nr. 110/1895.

BGBlPdf 31. Verordnung: Brunnenmeister-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der

Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe

oder

2. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

oder

3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen

wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende

Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen

wird, oder

5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens

dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens

eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige

vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt

oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Übergangsbestimmungen

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Brunnenmeister,

die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom

27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis

für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die

erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe, die gemäß der Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe

(Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind,

gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

(BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/2003) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Ungarn 28. Oktober 2002

Rumänien 12. Dezember 2002

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