31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)
1. Abschnitt
Vollzugsgebühr
Gebührenpflicht
§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution
auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung
die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.
(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.
Höhe der Gebühr
§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.................................................................... 20 Euro,
2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts
.............................................................................................................................20 Euro,
3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren
nach § 296 EO ........................................................................................................ 6 Euro,
4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen............................... 7 Euro,
5. die Exekution auf andere Vermögensrechte ................................................................. 20 Euro und
6. die Räumungsexekution................................................................................................ 30 Euro.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die
Gebührenfreiheit,
4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und
5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
einzubringen.
2. Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers
Entstehen der Vergütung
§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen
einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2) Der Gerichtsvollzieher erhält
1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht
mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung
seiner Tätigkeit berichtete.
Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren
§ 5. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung
und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens
und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur
einmal zu.
Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren
§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag
auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen
Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
(2) Die Vergütungen für
1. Zahlung,
2. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
3. Verwertung
stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher
geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt
geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen
Vergütungen.
Zurückzahlung der Vergütung
§ 7. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch
hierauf nicht bestanden hat.
Vermögensverzeichnis
§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 1 Euro.
Zwangsverwaltung einer Liegenschaft
§ 9. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines
Verwalters 20 Euro.
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt
die Vergütung für
1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro und
2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro.
Fahrnisexekution
§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren
nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von
ihm weggenommenen Betrag
bis 150 Euro .................................................................................................................................. 4,6%,
vom Mehrbetrag bis 400 Euro....................................................................................................... 2,7%,
vom Mehrbetrag bis 800 Euro....................................................................................................... 1,2%,
vom Mehrbetrag bis 4000 Euro.................................................................................................... 0,8%,
vom Mehrbetrag bis 8000 Euro.................................................................................................... 0,6%,
vom Mehrbetrag bis 50000 Euro.................................................................................................. 0,2% und
vom Mehrbetrag über 50000 Euro................................................................................................ 0,1%,
mindestens jedoch 5 Euro.
(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt
zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.
(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach,
so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung
nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung
die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.
(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.
Exekution auf andere Vermögensrechte
§ 12. Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für
2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.
Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen
§ 13. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für
die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.
Räumungsexekution
§ 14. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro.
Insolvenzverfahren
§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für
2. Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 4,50 Euro.
Pfandweise Beschreibung
§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 4,50 Euro.
Verhaftung und Vorführung
§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie
für die Abnahme eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen beträgt die Vergütung 10 Euro.
Zustellung außerhalb des Exekutionsverfahrens
§ 18. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus außerhalb eines Exekutionsverfahrens
beträgt die Vergütung 1,40 Euro.
3. Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet
liegt .................................................................................................................... 60 Cent,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem
ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist............................... 1,10 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt................... 1,70 Euro und
4. in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt.............................. 2,40 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
Vollzugsgebietsplan
§ 20. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.
(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels
Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf
Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung
nach § 19 Abs. 1 anzugeben.
(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden
Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen
vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.
(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher
und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.
(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem
Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.
Entwurf
§ 21. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen
beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist
zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes-
bzw. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen
aufgelegt werden.
(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans
und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf
seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf
hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in
Erwägung zu ziehen.
Auflage des Vollzugsgebietsplans
§ 22. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht sowie den Landes-
und Bezirksgerichten zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 23. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden.
Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
§ 24. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle
zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen.
§§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich
für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift
1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948.
(2) Die Vergütung gilt mit
1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag
dar,
2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),
3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und
4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt
II der Reisegebührenvorschrift 1955.
§ 26. Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher
Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.
§ 27. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten
zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
§ 28. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte,
die die im 2. Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.
Festsetzung von Zuschlägen
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz
angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der
Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende
Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung
zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden,
wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Gesetze verwiesen wird, beziehen
sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
5. Abschnitt
In-Kraft-Treten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner
2004 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug
oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt
wird.
(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt
„Variable Zinsen
§ 8a. Die Exekution ist bezüglich der Zinsen auch dann zu bewilligen, wenn der Zinssatz in einer bestimmten
Zahl von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgedrückt wird. Eines Nachweises des
Basiszinssatzes bedarf es nicht.“
2. § 23 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Auktionshallen
§ 23. (1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen
1. Bezirksgericht Donaustadt,
2. Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,
3. Bezirksgericht Innsbruck,
4. Bezirksgericht Klagenfurt,
5. Bezirksgericht Leoben,
6. Bezirksgericht Mödling und
7. Bezirksgericht Salzburg.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn
eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung
ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die
Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen
Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bun-
desminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Abs. 1 und solche, die mit Verordnung
errichtet wurden, schließen.
Lagerzins
§ 23a. (1) Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung
nach § 259 EO für jeden angefangenen Monat der Verwahrung ½ % vom Wert der eingelagerten
Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das
Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan
bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.
(2) Zur Zahlung sind verpflichtet
1. der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;
2. der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat,
beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
3. der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag
nach Zustellung der Aufforderung.
(3) Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben
und nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. Für die Einbringung
des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.“
3. § 25 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme
auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.“
b) Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen
so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden
kann.
(3) Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt
des Vollzugsauftrags durchzuführen.“
4. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25d samt Überschriften eingefügt
„Aufforderung zur Leistung
§ 25a. (1) Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten
zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.
(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen
oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten,
wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck
vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht
des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.
Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende
Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam
durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.
Vollzugsort
§ 25b. (1) Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung
genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht
durchgeführt werden kann.
(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann,
bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat
er diese von Amts wegen aufzusuchen.
(3) Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels
überschreiten. Sie dürfen stattdessen auch das nach dem voraussichtlichen Vollzugsort
zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan
wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig.
Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan
diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht
vereitelt wird.
Bericht des Vollstreckungsorgans
§ 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden
Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem
betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten.“
4a. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt
„Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren
§ 26a. (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
3. bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
4. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und
der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses
aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies
während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein
mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.“
5. § 30 samt Überschrift lautet
„Vollzugszeit
§ 30. (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan
Exekutionshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden
kann, oder
2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
vornehmen.“
6. In § 42 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „nach § 84c“.
7. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt
„Zahlungsvereinbarung
§ 45a. Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch
Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine
Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des
Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei
Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“
8. § 46 samt Überschrift lautet
„Nachweis der Befriedigung
§ 46. Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung
nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des
Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens
abgestanden ist.“
9. § 48 Abs. 1 lautet
„(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei
Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, so hat das Gericht die zwangsweise
Vorführung des Verpflichteten anzuordnen. Der Auftrag an das Vollstreckungsorgan zur zwangsweisen
Vorführung erfasst auch die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Wurde dem Vollstreckungsorgan
der Auftrag erteilt, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und verweigert der Verpflichtete
ungerechtfertigter Weise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor
dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen.“
10. In § 54 Abs. 1 Z 2 werden die lit. b und c durch folgende lit. b bis d ersetzt
„b) die beanspruchten Nebengebühren,
c) bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und
d) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,“
11. § 54b Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 10000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder
Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden
Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,“
12. § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag
verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so
beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen
mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.“
13. § 63 Z 2 wird wie folgt ergänzt
„bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;“
14. § 74 Abs. 1 Satz drei entfällt.
15. § 86 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine
andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des
Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.“
16. § 140 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a) Das Klammerzitat lautet
„(§§ 294 bis 297a ABGB)“.
b) Der letzte Satz lautet
„Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige
§§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
17. § 200a samt Überschrift lautet
„Zahlungsvereinbarung
§ 200a. Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum
Beginn der Versteigerung möglich.“
18. Nach § 200a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 200b. (1) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung
aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch,
Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden
ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt
haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht,
dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz
oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende
Gläubiger zu vernehmen.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen
des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind,
fortzusetzen.
(3) Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.“
19. § 249 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt
„(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
(2a) Werden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort
ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und
das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.“
20. § 249a samt Überschrift wird aufgehoben.
21. § 252a samt Überschrift wird aufgehoben.
22. § 252b, dessen Überschrift unverändert bleibt, erhält die Bezeichnung § 252a; er lautet
„§ 252a. Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht
zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.“
23. §§ 252c und 252d erhalten die Bezeichnungen §§ 252b bzw. 252c.
24. § 252e samt Überschrift wird aufgehoben.
25. § 252f samt Überschrift wird aufgehoben.
26. § 252g erhält die Bezeichnung § 252d; er wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort „Gericht“ die Worte „und dem betreibenden Gläubiger“ eingefügt.
b) Abs. 2 lautet
„(2) Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags
über den Stand des Verfahrens zu berichten. Wurde dem betreibenden Gläubiger innerhalb dieser Frist
der Vollzug der Pfändung mitgeteilt und dem Gericht das Pfändungsprotokoll vorgelegt, so ist erst nach
sechs Monaten über den Stand des Verfahrens zu berichten. Nach Ablauf von vier bzw. sechs Monaten ist
monatlich zu berichten.“
c) Abs. 3 entfällt.
27. §§ 252h und 252i erhalten die Bezeichnungen §§ 252e bzw. 252f; § 252j entfällt.
28. § 259 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt
„Im letzteren Fall kann auch der betreibende Gläubiger oder – bei einer Mehrheit von solchen – einer
derselben als Verwahrer bestellt werden. Ist der voraussichtlich erzielbare Erlös der Sache höher als die
betriebene Forderung, so ist hiezu die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.“
28a. Nach § 271 wird folgender § 271a samt Überschrift eingefügt
„Verwertung in anderer Weise
§ 271a. Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteil gereicht, auf Antrag des
betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, die nicht zu
den in § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag
nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss
der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier
Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten
Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so
ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung ist § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden.“
29. § 274d Abs. 4 entfällt.
30. In § 278 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt
„Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluss
des Gerichts, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzielten
Erlös sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.“
31. § 279a Satz 2 bis Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt
„Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2
sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete
unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen
nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich
der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese
Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.“
32. § 280 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für
die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen
nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich
in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier
Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
(2) Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf
Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das
geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.“
33. § 282a erhält die Bezeichnung § 282b; davor wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt
„Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 282a. (1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.“
34. § 286 Abs. 2 Satz 1 lautet
„Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen
1. die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf
2. die Kosten der Schätzung, der Überstellung und der Versteigerung und sodann
3. die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren
Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde.“
35. § 290 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die
nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;“
36. § 290b erster Satz lautet
„Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung,
die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom
13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung,
die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen)
hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben.“
37. In § 291 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt
„1a. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;“
38. § 291a wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 Z 2 und in Abs. 3 Z 2 werden die Ausdrücke „auf das Doppelte“ bzw. „50%“ jeweils durch die
Worte „für fünf Personen“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausgleichszulagenrichtsatzes“ folgender Klammerausdruck eingefügt
„(Höchstberechnungsgrundlage)“.
39. § 291b Abs. 2 lautet
„(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei
dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein
Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.“
40. § 291d Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt
„Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung,
hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben,
wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage
nach § 291a Abs. 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung
zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage
ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel.“
41. In § 292 Abs. 4 wird das Zitat „§ 291a“ durch das Zitat „§ 291a Abs. 1“ ersetzt.
42. §§ 292f und 292g werden aufgehoben.
43. Nach § 311 wird folgender § 311a samt Überschrift eingefügt
„Zahlungsvereinbarung
§ 311a. Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende
Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte
aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.“
44. § 346 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt
„Der Vollzugsauftrag erfasst auch die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1.“
45. § 382b Abs. 3 lautet
„(3) Nahe Angehörige im Sinne der Abs. 1 und 2 sind jene Personen, die mit dem Antragsgegner in
einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben.“
46. § 382d wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.“
b) Abs. 2 Satz 1 lautet
„Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 EO hat das Vollstreckungsorgan den
Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei
Gericht zu erlegen.“
c) In Abs. 3 wird das Wort „Vollzug“ durch die Worte „Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach
§ 382b Abs. 1“ ersetzt.
d) In Abs. 4 entfällt jeweils die Anführung „Abs. 1“.
47. Vor § 403 wird folgende Überschrift eingefügt
„Dritter Teil
In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“
48. Nach § 404 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt
„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
§ 405. (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner
2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag
auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(2) §§ 8a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach
dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden,
anzuwenden.
(3) §§ 23 und 23a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der §§ 292f und 292g
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits
mit 1. August 2003 geschlossen.
(4) § 26a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach
dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
(5) §§ 25 bis 25d, 30, 48 Abs. 1, §§ 249, 252a bis 252f, 286 Abs. 2 und § 346 Abs. 1 EO in der Fassung
der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003
erteilt wird.
(6) § 42 Abs. 1 Z 9, §§ 45a, 46, 48, 58, 86, 140, 200a, 200b, 271a, 282a und 311a EO in der Fassung
der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.
(7) § 259 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem
31. Dezember 2003 bestellt wird.
(8) §§ 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung
oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
(9) § 279a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem
31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.
(10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind
anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn der
Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag
auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
(12) In den Auktionshallen nach § 23 EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens
sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß
anzuwenden.
(13) Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind §§ 25 ff EO sinngemäß anzuwenden.
(14) Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen
die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident
des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.“
Artikel III
Aufgehobene Rechtsvorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten werden aufgehoben
1. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über die Gebühren für Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher
und der gerichtlichen Zusteller (Vollzugs- und Wegegebührengesetz), BGBl. Nr. 413/1975,
2. das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962 über die gerichtlichen Auktionshallen (Auktionshallengesetz),
BGBl. Nr. 181/1962,
3. das Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen,
BGBl. Nr. 152/1966,
4. Art. XXXIV Abs. 3 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, und
5. Art. XII Abs. 2 des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über
die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen
Rechtssachen, RGBl. Nr. 110/1895.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der
Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
oder
2. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen
wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende
Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen
wird, oder
5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens
dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige
vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Übergangsbestimmungen
§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Brunnenmeister,
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom
27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis
für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die
erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe, die gemäß der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe
(Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind,
gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
(BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/2003) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Ungarn 28. Oktober 2002
Rumänien 12. Dezember 2002