31. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt
„Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die
Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen
Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht.“
2. Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Arztes“ der Ausdruck „oder eines Sanitäters im Sinne
des Sanitätergesetzes“ eingefügt.
3. Im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a entfällt nach dem Ausdruck „im Einsatzfall“ der Strichpunkt und wird
folgender Ausdruck eingefügt
„bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne
des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 31/2002;“.
4. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten
„Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen
Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den
Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem
Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der
Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen.“
5. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000
anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.“
Auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 1, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird – hinsichtlich des § 16 sowie des Anhangs 5
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 148/2001, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder
aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent
aufgerundet.“
2. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie der Kommission vom 28. März 2001 zur Änderung
bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2001/32/EG und 2001/33/EG“ ersetzt.
3. In § 18 Z 8 wird nach der Bezeichnung „98/100/EG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt
sowie nach der Bezeichnung „1999/84/EG“ die Wortfolge „und 2000/23/EG“ eingefügt.
4. In § 18 wird nach der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 und 14
angefügt
„13. Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete
innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L
127 vom 9. Mai 2001 S 38);
14. Richtlinie 2001/33/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates
über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001
S 42).“
5. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 16 Abs. 5 nebst Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2002 tritt mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
6. Anhang 5 samt Überschrift lautet
„Anhang 5
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro
einzuheben
I. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
II. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
III. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995
IV. Besondere Gebührenbestimmungen
“
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Jugoslawien am 16. Oktober 2001 erklärt,
sich rückwirkend mit 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 275/1965, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 381/1994) gebunden zu erachten.