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31_2002 AT

31. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt

„Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die

Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen

Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht.“

2. Im § 176 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Arztes“ der Ausdruck „oder eines Sanitäters im Sinne

des Sanitätergesetzes“ eingefügt.

3. Im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a entfällt nach dem Ausdruck „im Einsatzfall“ der Strichpunkt und wird

folgender Ausdruck eingefügt

„bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne

des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 31/2002;“.

4. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten

„Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen

Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den

Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem

Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der

Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen.“

5. Dem § 588 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000

anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.“

BGBlPdf 31. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 1, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird – hinsichtlich des § 16 sowie des Anhangs 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 148/2001, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 5 lautet

„(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

2. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie der Kommission vom 28. März 2001 zur Änderung

bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2001/32/EG und 2001/33/EG“ ersetzt.

3. In § 18 Z 8 wird nach der Bezeichnung „98/100/EG“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt

sowie nach der Bezeichnung „1999/84/EG“ die Wortfolge „und 2000/23/EG“ eingefügt.

4. In § 18 wird nach der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 und 14

angefügt

„13. Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete

innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L

127 vom 9. Mai 2001 S 38);

14. Richtlinie 2001/33/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von

Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001

S 42).“

5. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 16 Abs. 5 nebst Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2002 tritt mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

6. Anhang 5 samt Überschrift lautet

„Anhang 5

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro

einzuheben

I. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995

II. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995

III. Gebühren anläßlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995

IV. Besondere Gebührenbestimmungen

“

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Jugoslawien am 16. Oktober 2001 erklärt,

sich rückwirkend mit 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Erteilung gewisser

für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 275/1965, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 381/1994) gebunden zu erachten.

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