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31. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001 sowie Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst

(Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001).

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Ansprüche

2. Hauptstück

Bezüge

§ 3. Monatsgeld

§ 4. Dienstgradzulage

§ 5. Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 6. Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7. Fahrtkostenvergütung

§ 8. Freifahrt

§ 9. Einsatzprämie

§ 10. Auslandsübungszulage

§ 11. Auszahlung

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 13. Unterbringung

§ 14. Verpflegung

§ 15. Verlassen des Garnisonsortes

§ 16. Soldatenheime

§ 17. Sonstiger Aufwandsersatz

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18. Ärztliche Behandlung

§ 19. Sonderfälle

§ 20. Bestattung und Überführung

§ 21. Ersatzansprüche

§ 22. Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 23. Ansprüche

§ 24. Änderungen

2. Abschnitt

Familienunterhalt

§ 25. Anspruch

§ 26. Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27. Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28. Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30. Ausmaß

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

§ 31. Anspruch

§ 32. Ausmaß

4. Abschnitt

Verfahren

§ 33. Allgemeines

§ 34. Mitteilungspflicht

§ 35. Auszahlung

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

§ 36. Anspruch und Umfang

§ 37. Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38. Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 39. Gemeinsame Entschädigungsbemessung

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

§ 40. Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 41. Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 42. Zusammenrechnung von Ansprüchen

3. Abschnitt

Verfahren

§ 43. Allgemeines

§ 44. Auszahlung

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem

Jahr

§ 45. Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 46. Treueprämie

§ 47. Unterhaltsbeitrag

§ 48. Unterbringung und Verpflegung

§ 49. Versicherungsschutz

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 50. Strafbestimmung

§ 51. Behördenzuständigkeit

§ 52. Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 53. Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 54. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 55. Übergenuss

§ 56. Härteausgleich

§ 57. Abgabenfreiheit

§ 58. Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 59. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60. In- und Außerkrafttreten

§ 61. Übergangsbestimmungen

§ 62. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf

Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben

1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen

verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch

auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem

Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach

dem 3. und 4. Hauptstück.

3. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der

Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf

Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit

einzurechnen sind.

4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem

Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche

Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen.

2. Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein

Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des

Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes.

Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten 2,28 vH,

Korporal 2,85 vH,

Zugsführer 3,41 vH,

Wachtmeister 4,68 vH,

Oberwachtmeister 5,24 vH,

Stabswachtmeister 5,81 vH,

Oberstabswachtmeister 6,37 vH,

Offiziersstellvertreter 6,94 vH,

Vizeleutnant 7,50 vH,

Fähnrich 8,36 vH,

Leutnant 8,92 vH,

Oberleutnant 9,47 vH,

Hauptmann 10,61 vH,

Major 11,88 vH,

Oberstleutnant 13,00 vH,

Oberst 14,14 vH,

Brigadier 15,41 vH,

Divisionär 15,83 vH,

Korpskommandant 16,25 vH,

General 16,68 vH

des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz

für den gleichwertigen Dienstgrad.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des

Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine

Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt

ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem

siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des

jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind,

gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung

beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes

herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben

Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung

eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann

den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden

finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften

ausgeglichen werden können, oder

2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper

aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für

Landesverteidigung gezahlt werden.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt

zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten

haben,

2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend

versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und

Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des

Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser

Tätigkeit,

4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz

und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst

unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser

Prüfung und

6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen

nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an

dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten

Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und

Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen

Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche

Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme

auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende

Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel

ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier

Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend

gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den

Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten

zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als

zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel

im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß

von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen

Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig

voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten

folgende Maßgaben

1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in

vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen

diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als

bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat

der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein

Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend

versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung

auf der Wegstrecke zwischen

1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes

und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu

einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die

Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des

Bezugsansatzes

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c

WG

Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur

unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat

dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden

Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen

Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Auslandsübungszulage

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung

zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-

BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes

(AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad

Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der

Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Auszahlung

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am

15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,

die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die

gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten,

sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die

Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese

Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes

ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen

Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände

verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung

mit den erforderlichen Gegenständen

1. für die Pflege ihrer Kleidung und

2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.

Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder

Ausbildungsdienstes.

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten

aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

Unterbringung

§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes

1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst

unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser

Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser

Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung

gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

Verpflegung

§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter

mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt

ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen

persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen

Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für

Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden

durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge.

Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den

Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes

1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich

teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst

unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das

Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern

die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der

Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre

Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern

während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich

ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene

Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf

1. bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der

Gebührenstufe 1 und

2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,

jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift

1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die

Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache

des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs-

und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und

Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein

Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener

Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde

und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Soldatenheime

§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen

Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten

während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck

angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und

Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten

bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten

nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden

zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

1. anderen Soldaten,

2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für

Landesverteidigung,

3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des

Wehrgesetzes 1990 und

4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen

Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.

Sonstiger Aufwandsersatz

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei

einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen

Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen

Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden

Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß

nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise

entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen,

gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die

Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich

entstanden sind.

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

Ärztliche Behandlung

§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung

des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen,

sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst

1. Krankenbehandlung und Anstaltspflege,

2. Zahnbehandlung und Zahnersatz und

3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.

(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den

notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des

Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung

Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die

Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung

sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen

oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt

insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender

Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter

Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst

geltend gemacht werden.

(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand,

Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die

Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der

Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die

Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.

Sonderfälle

§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

1. nicht oder

2. nicht rechtzeitig oder

3. nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch

einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten

Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch

Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die

für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener

Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1. in der dienstfreien Zeit oder

2. jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen

Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach

Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für

die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung

mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes

begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der

allgemeinen Gebührenklasse und

2. für eine andere ärztliche Behandlung

a) die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vereinbarten

Kostensätze oder

b) die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein

solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1

erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten

vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden

Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich

erwachsenen Kosten zu tragen.

Bestattung und Überführung

§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten

sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort

zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus

dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze.

Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort

seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Ersatzansprüche

§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines

Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den

§§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund

dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur

Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach

§ 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser

ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen

können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung

vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des

Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über

den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit

heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen

betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu

berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen

sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten

zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

durch Verordnung festzusetzen.

Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

§ 22. (1) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in

Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes

1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne

weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege

zuzuführen.

Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen

Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder

anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden

sind, gilt § 21.

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den

Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für

die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei

Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit

dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

Änderungen

§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe

während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des

Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der

Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe,

so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe

im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen

eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden

Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder

höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden

Monatsersten.

2. Abschnitt

Familienunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine

Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine

gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen

Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder

während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch

Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des

Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag

der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder

während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so

gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt

wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt

des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen

Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung

heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für

die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung

Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben

diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die

unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in

dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der

Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.

Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1

Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge

tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich

tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1

sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in

Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,

der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist der Familienunterhalt nach der

Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge

folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür

einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach

den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht

verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr

Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein

Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres,

wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher

Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt

eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene

Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher

Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens

maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige

Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein

Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus

der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr

erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein

rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage

heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf

Antrag neu zu ermitteln.

(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur

Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der

Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr

als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses

Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so

ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die

Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des

Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde

liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht

einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb.

Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser

Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen

als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart

gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes

maßgebliche Bemessungsgrundlage.

(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage

bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1

nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das

Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung

ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes,

als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage

oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt

nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage,

so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

1. für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der

Bemessungsgrundlage,

2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt

des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage

und

3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten

zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1

Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte

der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen

Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat

übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage

überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen

nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung

entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,

gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum

Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet,

so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung

bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an

Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der

Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der

Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2

des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen

oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen

der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem

Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im

Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf

die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses

mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme

von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen

wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen

sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der

Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der

Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des

Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem

Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen

Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des

Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie

im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt

die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt,

die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre.

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen.

4. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

kann eingebracht werden

1. beim Heeresgebührenamt oder

2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte

Dienst zu leisten hat.

Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresgebührenamt

weiterzuleiten.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung

von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei

Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf

Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen

nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der

Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die

zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen

sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Mitteilungspflicht

§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind

verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich,

spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden

Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch

bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu

leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu

informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem

Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte

aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

unerlässlich sind und

2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Auszahlung

§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden

Personen

a) an den Ehegatten oder,

b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den

Haushalt führende Person

und

2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen

a) an diese selbst oder,

b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,

c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte

Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes

berechtigte Person und

2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte

bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.

Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto

im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach

Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte

Dienst zu leisten hat.

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

1. Truppenübungen oder

2. Kaderübungen oder

3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. außerordentliche Übungen oder

5. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von

48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während

eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich

eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges.

Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von

360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für

den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer

den Kleinbetrag nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten

haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen

Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen.

Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung

des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang

während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag

ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes

bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten,

während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten

auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind

die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen

haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der

Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16

Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt

nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu

entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich

tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind

dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in

Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag,

der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge

folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen,

sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von

ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers

über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage

und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten

vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten

hatten.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig

sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen

Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen.

Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens

maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige

Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch

die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr

zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr

erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger

Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der

Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat,

erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des

Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde

liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht

einzurechnen.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen

als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart

gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die

Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes

pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund oder

2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder

das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche

Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36

Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a,

ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf

entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die

Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem

Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat

nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften gebührenden

1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende

Vergütungen und

3. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten

zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder

Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 2

und 3. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungsrechtlichen

Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszuzahlen.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre

Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch

nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge

mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2

entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten

fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2

nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von

360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht

nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden

Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge

nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1

Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder

selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1. Pauschalentschädigung,

2. Entschädigung,

3. Fortzahlung der Bezüge und

4. Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro

Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere

Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein

Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit

auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der

Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat

nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die

Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als

einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt

dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der

Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem

Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in

Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro

Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

1. die Pauschalentschädigung,

2. eine Entschädigung,

3. eine Fortzahlung der Bezüge und

4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des

Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als

Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1

Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe

ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem

jeweiligen Dienstverhältnis.

3. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3

ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des

30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu

stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der

Bezüge

1. an mehrere Anspruchsberechtigte oder

2. während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines

Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1. der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,

2. Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden

Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine

gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3. andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht

begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die

zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst

erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende

Wirkung.

Auszahlung

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen

Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung

auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst,

die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar

auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger

bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben

hinsichtlich

1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen

Dienststelle und

2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem

Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

beträgt die Monatsprämie für den

1. Rekruten, Gefreiten und Korporal 42,33 vH,

2. Zugsführer 44,43 vH,

3. Unteroffizier 47,84 vH,

4. Offizier 52,83 vH

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten

nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen

Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des

Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen.

Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer

Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus

anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund

der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist

folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine

militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem

Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen

Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant,

tätig ist,

2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu

erbringen hat und

3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsansatzes.

Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene

Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme

durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem

jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses

Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige

Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den

Abs. 3 und 4 und

2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung

als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat

hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der

militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7

Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse

sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem

Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen

Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der

Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit

Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten

für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der

Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1

bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Treueprämie

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens

drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den

letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage,

Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2

Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1. von fünf Jahren auf das Dreifache und

2. von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie

das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind

alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die

berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren

Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Unterhaltsbeitrag

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund

einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten

Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger

Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein

monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als

Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung

und

2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen

Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1

lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1

heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse

des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der

Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so

beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden

Monatsersten.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem

Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von

Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages

später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder

erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt

der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme

durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung

der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen.

Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes

Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu

geben.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen

Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen

Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich

zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und

während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder

4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35

Abs. 4 WG oder

5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den

Garnisonsort verlassen hat, oder

6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn

dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche

Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert

und

2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen

Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der

Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1

lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als

allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das

Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung

sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung

der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen

militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen

zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung

eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an

den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu

leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat

monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur

Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch

Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in

dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende

Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu

leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung

einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz

festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47

unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren

Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 € zu

bestrafen.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Daten verarbeiten.

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach

diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen

Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten

keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine

Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für

Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während

dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind

bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag

oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag

unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren

Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag

vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des

Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt

für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von

weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so

sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus

dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung

ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in

Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin

ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im

Inland überwiesen werden.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen

der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes

über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden

Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich

normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen

Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben

empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der

Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die

Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet

der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des

Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu.

Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung

des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der

Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung

eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten

und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder

Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit

der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer

Klage gleichzuhalten ist.

Härteausgleich

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über

Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung

einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren

Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf

Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.

(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses

Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht

überschreiten.

Abgabenfreiheit

§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind

von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses

Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu

verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April

2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten

der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus

leisten und

2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie

nach § 46 haben,

gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes

1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie

nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4

HGG anzuwenden.

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten

Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als

vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines

Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine

Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes

ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie.

Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten

normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG),

BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die

beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder

Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche

Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes

nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001

einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35

Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2.

Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35

Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu

diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind

Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe „700 €“ die

Betragsangabe „10000 S“.

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10

EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes

1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen

Wehrdienst, der

1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der

Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992

und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes

fortzuführen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes

fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genanten Leistungen mit Ablauf des

31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992

fortzuführen.

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf

Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen

wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist

dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück

HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses

Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für

einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so

ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück

dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach

Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein

solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001

eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses

Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit

dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt

hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind,

der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche

Dienstverhältnisse betroffen ist,

3. hinsichtlich

a) des § 54 Abs. 6 und

b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben

bezieht,

der Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Artikel 2

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000, wird

geändert wie folgt

1. In § 75a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen

Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen

Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.“

2. In § 76c wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 31. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2000, wird verordnet

Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 521/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 365/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit

den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen

des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden

Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu

erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.“

2. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997

zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit

sicherzustellen.“

3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsberichte“ durch das Wort „Lageberichte“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage

(einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die

Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.“

5. § 5 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Dabei sind die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung (insbesondere die Höhe der Bezüge und

sonstigen Vergütungen) im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage, den Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit

und die Organisation der Bauvereinigung (unter Berücksichtigung notwendiger und

nützlicher Maßnahmen zur Verwertung von Objekten und einer entsprechenden Information der

Wohnungsnutzer) auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“

6. § 8 lautet

„§ 8. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die

Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b

Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit

und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die

Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei

Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z 6a

WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4a WGG sowie die Beteiligungen an

Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b WGG.“

7. § 9 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung durch diese Prüfer ist erst nach Ablauf von zwei

Jahren zulässig.“

8. In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Umfang und Inhalt der Prüfung sind vor allem im Hinblick auf Abs. 2 in geeigneter Weise zu

dokumentieren.“

9. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer

Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten.

Darüber hinaus sind die Eigenmittelquote gemäß § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG),

BGBl. I Nr. 114/1997, und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 URG in Verbindung mit § 7

Abs. 7 WGG anzugeben. Der Bestätigungsvermerk hat auszuweisen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung

die Durchführung und der Jahresabschluss (Konzernabschluss) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,

der Jahresabschluss (Konzernabschluss) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der

Lagebericht (Konzernlagebericht) im Einklang mit dem Jahresabschluss (Konzernabschluss) steht. Der

Prüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk

ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im

Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung den für

sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen

entspricht.“

10. In § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Im Fall, dass die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß URG

festgestellt werden, hat der Prüfer gemäß § 4 Abs. 3 GenRevG 1997 unverzüglich dem Vorstand

(Geschäftsführung) und dem Aufsichtsrat zu berichten.“

11. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Der Prüfungsbericht ist mit der Bestätigung, dass das satzungsgemäß zuständige Organ des Revisionsverbandes

den Bericht zur Kenntnis genommen hat, sowie mit allfälligen Bemerkungen dem Vorstand

(Geschäftsführung) und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung zu übermitteln.“

12. In § 16 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 5, § 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 3 und 4

sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 9. November 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 5/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Liechtenstein nachstehende Vorbehalte

erklärt

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4, dass Abs. 1 des Art. 6 nur auf jene Haupttaten Anwendung

finden wird, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins (§ 17 des Strafgesetzbuches Liechtensteins)

sind.

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich der

Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Anwendung

findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2, dass an Personen im Fürstentum Liechtenstein gerichtete

gerichtliche Schriftstücke nur durch die zuständige Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung)

an sie übermittelt werden.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3, dass, sofern die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke

nicht in Deutsch abgefasst sind, diese mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische versehen sein

müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2, dass in Anwendung dieses Übereinkommens durch das

Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne vorherige

Zustimmung der zentralen Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) nicht für andere als die in

dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden dürfen.

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