31. Kundmachung: Aufhebung des § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1.) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2000, G 19/99-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 25. April 2000, § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl.
Nr. 10, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2.) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 29. September 1993, 1. Oktober 1997,
15. September 1998 und 29. September 1999, mit denen die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 400/1993) geändert
werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien,
Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.