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31_2000 AT

31. Kundmachung: Aufhebung des § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Aufhebung des § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1.) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2000, G 19/99-8, dem Bundeskanzler

zugestellt am 25. April 2000, § 18 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl.

Nr. 10, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2.) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 31. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 29. September 1993, 1. Oktober 1997,

15. September 1998 und 29. September 1999, mit denen die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis

zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

(BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 400/1993) geändert

werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien,

Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.

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