31. Bundesgesetz: Poststrukturgesetz-Novelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
2. Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a
Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige
Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.“
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich
erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und
Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch
die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.“
4. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht
über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.“
5. Im § 4 entfällt im ersten Absatz die Bezeichnung „(1)“.
6. § 4 Abs. 2 entfällt.
7. Im § 5 Abs. 1 lauten die ersten drei Sätze
„Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein
Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der
betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß
§ 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung.“
8. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung
ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.“
9. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Worte „und der Generalversammlung“.
10. Im § 11 Abs. 3 werden nach den Worten „und die Verwaltung“ die Worte „und Tilgung“ eingefügt.
11. Im § 11 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
12. Im § 11 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
13. Im § 11a wird folgender Abs. 1 eingefügt
„(1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von
der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die
Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung
der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu
beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und
auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.“
14. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 2 und lautet
„(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des
Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte
haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen
zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen
oder Unternehmensbereiche verbindlich.“
15. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3.
16. Im § 11b werden folgende Abs. 1 und Abs. 2 eingefügt
„(1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
aktiv und umfassend zu unterstützen
a) durch Erteilung von Informationen,
b) bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,
c) bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und
d) durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an
denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei
dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer
Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.“
17. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3, wobei nach dem Ausdruck „verpflichtet,“
der Ausdruck „Interessenten“ eingefügt wird.
18. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 4.
19. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 5.
20. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 6.
21. Im § 11b wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über
den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten
und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der
Bundesregierung zu berichten.“
22. Im § 13 wird dem bisherigen Wortlaut die Bezeichnung Abs. 1 vorangestellt.
23. Im § 13 zweiter Satz werden nach den Worten „und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
besteht“ nach Setzung eines Beistriches die Worte „unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b
Abs. 2 durchzusetzen,“ eingefügt.
24. Im § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267
HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach
dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.“
25. Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt
„§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von
Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle
gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.“
26. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten
Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten
diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.“
27. Im § 14 Abs. 3 wird die Paragraphenbezeichnung „13“ durch „13a“ ersetzt.
28. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten
Umgründungsmaßnahmen.“
29. Im § 14 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
30. § 14 Abs. 5 entfällt.
31. Im § 15 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten
vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die
Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung
darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend.“
32. Im § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die
Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin
oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an
denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil
von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.“
33. Im § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin
oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an
denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil
von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur
Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch
besonderes Bundesgesetz zu regeln.“
34. Im § 19 Abs. 3 lauten der zweite und der dritte Satz
„Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung
im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer
Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.“
35. Im § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 23 werden die Worte „Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst“ durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.
36. Im § 10 Abs. 1 lautet der dritte Satz
„Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.“
37. Im § 10 Abs. 3 entfallen der erste und der zweite Satz.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),
BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1998, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind
und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von
mehr als 25% halten,“
2. § 3 Z 3 lautet
„3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind
und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von
mehr als 25% halten, sowie“
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
a)der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels I Z 24 und Z 31 sowie, soweit
gesellschaftsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikels I Z 25,
b) der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich des Artikels I Z 4 und Z 35,
c) die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich des Artikels I Z 33 und
Z 34 und des Artikels II sowie, soweit arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen berührt sind,
hinsichtlich des Artikels I Z 7, und
d) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang entfallen die Worte
„FTV401 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 11/12/14
GHz Ausgabedatum Juni 1997
FTV402 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 4/6 GHz
Ausgabedatum Juni 1997
FTV403 Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen) Ausgabedatum
Juni 1997
FTV462 Analoge Fernsprechapparate Ausgabedatum November 1996
FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich 4 GHz (4 GHz RO
– VSAT-Funkanlagen) Ausgabedatum Juni 1997
FTV477 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich 11/12 GHz
(11/12 GHz RO – VSAT-Funkanlagen) Ausgabedatum Juni 1997
FTV680 Feste Funkfernsprechanschlüsse“
2. Im Anhang werden die Worte „FTV464 Digitale Richtfunkanlagen im 1,5 GHz-Bereich Ausgabedatum
September 1997“ ersetzt durch „FTV464 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich
1350 MHz bis 1517 MHz Ausgabedatum November 1998“.
3. Im Anhang werden die Worte „FTV 471 Digitale Richtfunkanlagen im 24,25 GHz bis 29,5 GHz-
Bereich Ausgabedatum Juli 1997“ ersetzt durch „FTV471 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im
Frequenzbereich 24,5 GHz bis 26,5 GHz Ausgabedatum November 1998“.
4. Im Anhang werden die Worte „FTV473 Richtfunkanlagen im 37 GHz bis 39,5 GHz-Bereich Ausgabedatum
November 1996“ ersetzt durch „FTV473 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich
37 GHz bis 39,5 GHz Ausgabedatum November 1998“.
5. Im Anhang werden die Worte „FTV475 Richtfunkanlagen im 21,2 GHz bis 23,6 GHz-Bereich Ausgabedatum
September 1997“ ersetzt durch „FTV475 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich
21,2 GHz bis 23,6 GHz Ausgabedatum November 1998“.
6. Im Anhang werden die Worte „FTV503 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im Bereich 27,5 MHz
bis 28,0 MHz“ ersetzt durch „FTV503 Sprechfunkanlagen im Frequenzbereich 27,5 MHz bis 28,0 MHz
Ausgabedatum September 1998“.
7. Im Anhang werden die Worte „FTV506 UKW - Rundfunksender Ausgabedatum Juli 1997“ ersetzt
durch „FTV506 UKW-Rundfunksender Ausgabedatum Oktober 1998“.
8. Im Anhang werden die Worte „FTV507 Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs)
Ausgabedatum November 1997“ ersetzt durch „FTV507 Seefunk-Notrufbojen (EPIRBs) Ausgabedatum
Oktober 1998“.
9. Im Anhang werden die Worte „FTV523 Funkfernsteuerungsanlagen, die in Industriefrequenzbereichen
und im 35 MHz-Bereich betrieben werden Ausgabedatum September 1997“ ersetzt durch „FTV523
Funkanlagen geringer Reichweite (SRD) im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum
November 1998“.
10. Im Anhang werden die Worte „FTV525 Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen“ ersetzt durch
„FTV525 Induktionsfunksender im Frequenzbereich 9 kHz bis 400 kHz Ausgabedatum Mai 1998“.
11. Im Anhang werden die Worte „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst Ausgabedatum
März 1997“ ersetzt durch „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst Ausgabedatum
Oktober 1998“.
12. Im Anhang werden die Worte „FTV563 Funkfernsteuerungs- und Funkmessanlagen, die nicht auf
Industriefrequenzen betrieben werden Ausgabedatum September 1997“ ersetzt durch „FTV563 Fernwirk-
und Fernmessfunkanlagen im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum November 1998“.
13. Im Anhang wird zwischen „FTV464 digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich
1350 MHz bis 1517 MHz Ausgabedatum November 1998“ und „FTV471 digitale Punkt-zu-Punkt-
Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 24,5 GHz bis 26,5 GHz Ausgabedatum November 1998“
eingefügt
„FTV470 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 27,5 GHz bis 29,5 GHz
Ausgabedatum November 1998“.
14. Im Anhang wird zwischen „FTV479 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Fernseh- und
Tonprogrammen im Rundfunkfrequenzbereich 11/12 GHz (TVRO – BSS-Funkanlagen) Ausgabedatum
Oktober 1996“ und „FTV499 Richtfunkanlagen der EVU zur Übertragung einer Bitrate von 34 Mbit/s in
Frequenzbereichen über 7 GHz“ eingefügt
„FTV480 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 7425 MHz bis 7750 MHz
Ausgabedatum November 1998
FTV482 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 12,75 GHz bis 13,25 GHz
Ausgabedatum November 1998
FTV483 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 17,7 GHz bis 19,7 GHz
Ausgabedatum November 1998
FTV484 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 5925 MHz bis 6425 MHz
Ausgabedatum November 1998“.
15. Im Anhang wird zwischen „FTV508 Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern Ausgabedatum
August 1997“ und „FTV514 Schiffsradaranlagen“ eingefügt
„FTV509 Drahtlose, lokale Hochleistungsnetzwerke „Hiperlan“ Ausgabedatum März 1998
FTV510 Automatische Fahrzeugidentifizierungssysteme für Eisenbahnanwendungen Ausgabedatum
August 1998“.
16. Im Anhang wird zwischen „FTV519 Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfänger Ausgabedatum
Oktober 1997“ und „FTV521 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im Frequenzbereich 117,975 bis
136,000 MHz“ eingefügt
„FTV520 Sprechfunk-Bodenfunkstellen des beweglichen Flugfunkdienstes Ausgabedatum Oktober
1998“.
17. Im Anhang wird zwischen „FTV559 Breitband-Audioanlagen zur Überbrückung größerer
Entfernungen Ausgabedatum April 1997“ und „FTV563 Fernwirk- und Fernmessfunkanlagen im
Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum November 1998“ eingefügt
„FTV560 Funk-Hörhilfeanlagen Ausgabedatum April 1998“.
18. Im Anhang wird nach „FTV660 Basis- und Relaisstationen der Funknetze GSM 900 und DCS 1800
Ausgabedatum August 1997“ angefügt
„FTV661 Basisstationen des Funkrufsystems „ERMES“ Ausgabedatum November 1998“.
Die Multilaterale Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons
bestimmt sind (BGBl. III Nr. 171/1998) wurde von Norwegen am 12. August 1998 unterzeichnet.