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31_1999 AT

31. Bundesgesetz: Poststrukturgesetz-Novelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Poststrukturgesetz-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

(Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a

Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige

Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.“

3. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen

berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich

erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und

Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen

durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch

die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.“

4. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht

über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.“

5. Im § 4 entfällt im ersten Absatz die Bezeichnung „(1)“.

6. § 4 Abs. 2 entfällt.

7. Im § 5 Abs. 1 lauten die ersten drei Sätze

„Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein

Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der

betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß

§ 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung.“

8. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung

ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.“

9. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Worte „und der Generalversammlung“.

10. Im § 11 Abs. 3 werden nach den Worten „und die Verwaltung“ die Worte „und Tilgung“ eingefügt.

11. Im § 11 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

12. Im § 11 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

13. Im § 11a wird folgender Abs. 1 eingefügt

„(1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von

der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die

Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung

der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu

beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und

auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.“

14. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 2 und lautet

„(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des

Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte

haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen

zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen

oder Unternehmensbereiche verbindlich.“

15. Im § 11a erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3.

16. Im § 11b werden folgende Abs. 1 und Abs. 2 eingefügt

„(1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar

oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

aktiv und umfassend zu unterstützen

a) durch Erteilung von Informationen,

b) bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

c) bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

d) durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an

denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei

dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer

Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.“

17. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3, wobei nach dem Ausdruck „verpflichtet,“

der Ausdruck „Interessenten“ eingefügt wird.

18. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 1 die Bezeichnung Abs. 4.

19. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 5.

20. Im § 11b erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 6.

21. Im § 11b wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über

den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten

und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der

Bundesregierung zu berichten.“

22. Im § 13 wird dem bisherigen Wortlaut die Bezeichnung Abs. 1 vorangestellt.

23. Im § 13 zweiter Satz werden nach den Worten „und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

besteht“ nach Setzung eines Beistriches die Worte „unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b

Abs. 2 durchzusetzen,“ eingefügt.

24. Im § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267

HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach

dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.“

25. Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt

„§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von

Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle

gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.“

26. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten

Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten

diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.“

27. Im § 14 Abs. 3 wird die Paragraphenbezeichnung „13“ durch „13a“ ersetzt.

28. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten

Umgründungsmaßnahmen.“

29. Im § 14 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

30. § 14 Abs. 5 entfällt.

31. Im § 15 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten

vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die

Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung

darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend.“

32. Im § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die

Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin

oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an

denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil

von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.“

33. Im § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin

oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an

denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil

von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur

Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch

besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

34. Im § 19 Abs. 3 lauten der zweite und der dritte Satz

„Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung

im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer

Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.“

35. Im § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 23 werden die Worte „Bundesminister für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst“ durch die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

36. Im § 10 Abs. 1 lautet der dritte Satz

„Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.“

37. Im § 10 Abs. 3 entfallen der erste und der zweite Satz.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),

BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1998, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind

und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von

mehr als 25% halten,“

2. § 3 Z 3 lautet

„3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind

und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von

mehr als 25% halten, sowie“

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a)der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels I Z 24 und Z 31 sowie, soweit

gesellschaftsrechtliche Bestimmungen berührt sind, hinsichtlich des Artikels I Z 25,

b) der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich des Artikels I Z 4 und Z 35,

c) die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich des Artikels I Z 33 und

Z 34 und des Artikels II sowie, soweit arbeitsverfassungsrechtliche Bestimmungen berührt sind,

hinsichtlich des Artikels I Z 7, und

d) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

BGBlPdf 31. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV

Auf Grund des § 67 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet

Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang entfallen die Worte

„FTV401 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 11/12/14

GHz Ausgabedatum Juni 1997

FTV402 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 4/6 GHz

Ausgabedatum Juni 1997

FTV403 Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen) Ausgabedatum

Juni 1997

FTV462 Analoge Fernsprechapparate Ausgabedatum November 1996

FTV476 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich 4 GHz (4 GHz RO

– VSAT-Funkanlagen) Ausgabedatum Juni 1997

FTV477 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Datensignalen im Frequenzbereich 11/12 GHz

(11/12 GHz RO – VSAT-Funkanlagen) Ausgabedatum Juni 1997

FTV680 Feste Funkfernsprechanschlüsse“

2. Im Anhang werden die Worte „FTV464 Digitale Richtfunkanlagen im 1,5 GHz-Bereich Ausgabedatum

September 1997“ ersetzt durch „FTV464 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich

1350 MHz bis 1517 MHz Ausgabedatum November 1998“.

3. Im Anhang werden die Worte „FTV 471 Digitale Richtfunkanlagen im 24,25 GHz bis 29,5 GHz-

Bereich Ausgabedatum Juli 1997“ ersetzt durch „FTV471 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im

Frequenzbereich 24,5 GHz bis 26,5 GHz Ausgabedatum November 1998“.

4. Im Anhang werden die Worte „FTV473 Richtfunkanlagen im 37 GHz bis 39,5 GHz-Bereich Ausgabedatum

November 1996“ ersetzt durch „FTV473 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich

37 GHz bis 39,5 GHz Ausgabedatum November 1998“.

5. Im Anhang werden die Worte „FTV475 Richtfunkanlagen im 21,2 GHz bis 23,6 GHz-Bereich Ausgabedatum

September 1997“ ersetzt durch „FTV475 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich

21,2 GHz bis 23,6 GHz Ausgabedatum November 1998“.

6. Im Anhang werden die Worte „FTV503 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im Bereich 27,5 MHz

bis 28,0 MHz“ ersetzt durch „FTV503 Sprechfunkanlagen im Frequenzbereich 27,5 MHz bis 28,0 MHz

Ausgabedatum September 1998“.

7. Im Anhang werden die Worte „FTV506 UKW - Rundfunksender Ausgabedatum Juli 1997“ ersetzt

durch „FTV506 UKW-Rundfunksender Ausgabedatum Oktober 1998“.

8. Im Anhang werden die Worte „FTV507 Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs)

Ausgabedatum November 1997“ ersetzt durch „FTV507 Seefunk-Notrufbojen (EPIRBs) Ausgabedatum

Oktober 1998“.

9. Im Anhang werden die Worte „FTV523 Funkfernsteuerungsanlagen, die in Industriefrequenzbereichen

und im 35 MHz-Bereich betrieben werden Ausgabedatum September 1997“ ersetzt durch „FTV523

Funkanlagen geringer Reichweite (SRD) im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum

November 1998“.

10. Im Anhang werden die Worte „FTV525 Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen“ ersetzt durch

„FTV525 Induktionsfunksender im Frequenzbereich 9 kHz bis 400 kHz Ausgabedatum Mai 1998“.

11. Im Anhang werden die Worte „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst Ausgabedatum

März 1997“ ersetzt durch „FTV544 UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst Ausgabedatum

Oktober 1998“.

12. Im Anhang werden die Worte „FTV563 Funkfernsteuerungs- und Funkmessanlagen, die nicht auf

Industriefrequenzen betrieben werden Ausgabedatum September 1997“ ersetzt durch „FTV563 Fernwirk-

und Fernmessfunkanlagen im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum November 1998“.

13. Im Anhang wird zwischen „FTV464 digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich

1350 MHz bis 1517 MHz Ausgabedatum November 1998“ und „FTV471 digitale Punkt-zu-Punkt-

Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 24,5 GHz bis 26,5 GHz Ausgabedatum November 1998“

eingefügt

„FTV470 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 27,5 GHz bis 29,5 GHz

Ausgabedatum November 1998“.

14. Im Anhang wird zwischen „FTV479 Satellitenfunkanlagen zum Empfang von Fernseh- und

Tonprogrammen im Rundfunkfrequenzbereich 11/12 GHz (TVRO – BSS-Funkanlagen) Ausgabedatum

Oktober 1996“ und „FTV499 Richtfunkanlagen der EVU zur Übertragung einer Bitrate von 34 Mbit/s in

Frequenzbereichen über 7 GHz“ eingefügt

„FTV480 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 7425 MHz bis 7750 MHz

Ausgabedatum November 1998

FTV482 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 12,75 GHz bis 13,25 GHz

Ausgabedatum November 1998

FTV483 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 17,7 GHz bis 19,7 GHz

Ausgabedatum November 1998

FTV484 Digitale Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 5925 MHz bis 6425 MHz

Ausgabedatum November 1998“.

15. Im Anhang wird zwischen „FTV508 Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern Ausgabedatum

August 1997“ und „FTV514 Schiffsradaranlagen“ eingefügt

„FTV509 Drahtlose, lokale Hochleistungsnetzwerke „Hiperlan“ Ausgabedatum März 1998

FTV510 Automatische Fahrzeugidentifizierungssysteme für Eisenbahnanwendungen Ausgabedatum

August 1998“.

16. Im Anhang wird zwischen „FTV519 Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfänger Ausgabedatum

Oktober 1997“ und „FTV521 Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im Frequenzbereich 117,975 bis

136,000 MHz“ eingefügt

„FTV520 Sprechfunk-Bodenfunkstellen des beweglichen Flugfunkdienstes Ausgabedatum Oktober

1998“.

17. Im Anhang wird zwischen „FTV559 Breitband-Audioanlagen zur Überbrückung größerer

Entfernungen Ausgabedatum April 1997“ und „FTV563 Fernwirk- und Fernmessfunkanlagen im

Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz Ausgabedatum November 1998“ eingefügt

„FTV560 Funk-Hörhilfeanlagen Ausgabedatum April 1998“.

18. Im Anhang wird nach „FTV660 Basis- und Relaisstationen der Funknetze GSM 900 und DCS 1800

Ausgabedatum August 1997“ angefügt

„FTV661 Basisstationen des Funkrufsystems „ERMES“ Ausgabedatum November 1998“.

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

Die Multilaterale Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

bestimmt sind (BGBl. III Nr. 171/1998) wurde von Norwegen am 12. August 1998 unterzeichnet.

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