31. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 7 Z 2 und des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1997, G 451/97-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 29. Dezember 1997, § 34 Abs. 7 Z 2 und § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 312, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und regelt
die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften; für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen der
Verordnung sinngemäß.
(2) Diese Verordnung ist auf alle, der Urproduktion folgenden Stufen gemäß § 2 Z 1 anzuwenden.
(3) Diese Verordnung ist in jenen Teilbereichen nicht anzuwenden, in denen einschlägige
Hygienevorschriften spezielle Regelungen vorsehen.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
1. „Lebensmittelhygiene“ (im folgenden „Hygiene“ genannt): alle Vorkehrungen und Maßnahmen,
die notwendig sind, um ein unbedenkliches und genußtaugliches Lebensmittel zu gewährleisten.
Diese Vorkehrungen und Maßnahmen umfassen alle auf die Urproduktion (wie etwa die Ernte,
die Schlachtung, das Melken) folgenden Stufen während des Umgangs (= Zubereitung,
Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des
Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher) mit Lebensmitteln;
2. „Lebensmittelunternehmen“: jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu
Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht;
3. „genußtaugliches Lebensmittel“: ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes
Lebensmittel.
§ 3. Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat die für die Lebensmittelsicherheit
kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß angemessene
Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden, und zwar nach
folgenden, bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points)
verwendeten Grundsätzen
a) Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Lebensmittelunternehmens;
b) Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten
können;
c) Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind – „kritische
Punkte“;
d) Feststellung und Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen
Punkte und
e) Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der
Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der
Prozesse in dem Lebensmittelunternehmen.
§ 4. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der
im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu
berücksichtigen
1. Abschnitt I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit
Ausnahme der durch Abschnitt III erfaßten Betriebsstätten;
2. Abschnitt II gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden,
mit Ausnahme der unter Abschnitt III fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;
3. Abschnitt III gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;
4. Abschnitt IV gilt für die Beförderung insgesamt;
5. Die Abschnitte V bis X gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der
Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung
oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;
6. a) Abschnitt XI gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur
Lieferung an den Verbraucher.
b) Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren
Temperatur als in Abschnitt XI festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.
Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt XI nicht
genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die
deklarierte Temperatur einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen
auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu
kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger)
zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der
zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Die Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986, tritt mit Inkrafttreten
dieser Verordnung – hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte – außer Kraft.
(Übersetzung)
Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997 zum Madrider Abkommen und zum
Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom
1. Januar 1998
Regel 6
Sprachen
(1) [keine Änderung]
(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)
a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen
maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich
der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet
Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich
das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer
nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist oder gewesen ist.
b) [keine Änderung]
(3) (Eintragung und Veröffentlichung)
a) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die
erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale
Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung
dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und
veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in
Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das
internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf
Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung
sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch
abzufassen.
(4) [keine Änderung]
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
(1) (Nicht vorschriftsmäßiges interationales Gesuch)
a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der
folgenden Bestandteile
i) [keine Änderung]
ii) Angaben, die den Schluß zulassen, daß der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales
Gesuch einzureichen,
iii) die benannten Vertragsparteien,
iv) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,
v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii
genannte Erklärung der Ursprungsbehörde,
vi) und vii) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
(2) [keine Änderung]
Regel 17
Mitteilung der Schutzverweigerung
(1) [Keine Änderung]
(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen)
Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Absatz 1 genannte
Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben
i) [keine Änderung]
ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die
die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile
der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,
iii) [gestrichen]
iv) bis viii) [keine Änderung]
(3) bis (5) [keine Änderung]
Regel 24
Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
(1) (Berechtigung)
a) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch
ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen
gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch
das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren
Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist, oder falls eine Änderung
des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für
die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen
Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist, und sofern entweder die internationale
Registrierung auf einer Basiseintragung beruht oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, sich
aus diesem eine Eintragung ergeben hat.
(2) [keine Änderung]
(3) (Inhalt)
a) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
c) Die nachträgliche Benennung kann außerdem enthalten
i) die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung
beziehungsweise genannten Übersetzungen.
ii) einen Antrag, daß die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder
einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der
Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.
d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen
Benennung eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt,
daß sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer
dieser Eintragung angibt, es sei denn, das internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung
erhalten.
(4) und (5) [keine Änderung]
(6) (Datum der nachträglichen Benennung)
a) [keine Änderung]
b) und c) [keine Änderung]
d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann
sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a,
b oder c ergebende tragen.
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
(1) (Einreichung des Antrags)
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen
Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht
i) bis iii) [keine Änderung]
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
v) [keine Änderung]
b) und c) [keine Änderung]
(2) (Inhalt des Antrags)
a) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag
enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung
oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung
oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.
(3) und (4) [keine Änderung]
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die
Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung)
a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das internationale
Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den
Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall
einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt
gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die
betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so
benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den
früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung das Inhabers den Inhaber des Teils der
internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist.
Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde
innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls
genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die
Ursprungsbehörde.
b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den
geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei
Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum
eingetragen werden.
(2) [keine Änderung]
(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen)
Ist dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach
Absatz 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden
die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder
über die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusammengeführt. Die
aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise
abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem
Großbuchstaben.
(4) [keine Änderung]
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
(1) [keine Änderung]
(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)
a) [keine Änderung]
b) [keine Änderung]
c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die
andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,
während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über
oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen
Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei
den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf
der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses
der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue
Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem
Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen
muß.
d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die
andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,
während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 vH
unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in
Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der
individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs
der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten
Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der
Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.