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31_1998 AT

31. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 7 Z 2 und des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Aufhebung des § 34 Abs. 7 Z 2 und des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1997, G 451/97-7, dem

Bundeskanzler zugestellt am 29. Dezember 1997, § 34 Abs. 7 Z 2 und § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,

BGBl. Nr. 312, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 31. Verordnung: Lebensmittelhygieneverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und regelt

die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften; für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen der

Verordnung sinngemäß.

(2) Diese Verordnung ist auf alle, der Urproduktion folgenden Stufen gemäß § 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Diese Verordnung ist in jenen Teilbereichen nicht anzuwenden, in denen einschlägige

Hygienevorschriften spezielle Regelungen vorsehen.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1. „Lebensmittelhygiene“ (im folgenden „Hygiene“ genannt): alle Vorkehrungen und Maßnahmen,

die notwendig sind, um ein unbedenkliches und genußtaugliches Lebensmittel zu gewährleisten.

Diese Vorkehrungen und Maßnahmen umfassen alle auf die Urproduktion (wie etwa die Ernte,

die Schlachtung, das Melken) folgenden Stufen während des Umgangs (= Zubereitung,

Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung und des

Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher) mit Lebensmitteln;

2. „Lebensmittelunternehmen“: jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu

Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht;

3. „genußtaugliches Lebensmittel“: ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes

Lebensmittel.

§ 3. Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat die für die Lebensmittelsicherheit

kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß angemessene

Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden, und zwar nach

folgenden, bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points)

verwendeten Grundsätzen

a) Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Lebensmittelunternehmens;

b) Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten

können;

c) Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind – „kritische

Punkte“;

d) Feststellung und Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen

Punkte und

e) Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der

Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der

Prozesse in dem Lebensmittelunternehmen.

§ 4. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der

im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu

berücksichtigen

1. Abschnitt I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit

Ausnahme der durch Abschnitt III erfaßten Betriebsstätten;

2. Abschnitt II gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden,

mit Ausnahme der unter Abschnitt III fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;

3. Abschnitt III gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;

4. Abschnitt IV gilt für die Beförderung insgesamt;

5. Die Abschnitte V bis X gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der

Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung

oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;

6. a) Abschnitt XI gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur

Lieferung an den Verbraucher.

b) Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren

Temperatur als in Abschnitt XI festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.

Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt XI nicht

genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die

deklarierte Temperatur einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen

auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu

kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger)

zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der

zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Die Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986, tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung – hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte – außer Kraft.

BGBlPdf 31. Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

(Übersetzung)

Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997 zum Madrider Abkommen und zum

Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom

1. Januar 1998

Regel 6

Sprachen

(1) [keine Änderung]

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen

maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich

der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet

Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich

das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer

nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist oder gewesen ist.

b) [keine Änderung]

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die

erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale

Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung

dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und

veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in

Englisch und in Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das

internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf

Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung

sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch

abzufassen.

(4) [keine Änderung]

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges interationales Gesuch)

a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der

folgenden Bestandteile

i) [keine Änderung]

ii) Angaben, die den Schluß zulassen, daß der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales

Gesuch einzureichen,

iii) die benannten Vertragsparteien,

iv) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,

v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii

genannte Erklärung der Ursprungsbehörde,

vi) und vii) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

(2) [keine Änderung]

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) [Keine Änderung]

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen)

Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Absatz 1 genannte

Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben

i) [keine Änderung]

ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die

die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile

der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,

iii) [gestrichen]

iv) bis viii) [keine Änderung]

(3) bis (5) [keine Änderung]

Regel 24

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

(1) (Berechtigung)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch

ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen

gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch

das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren

Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist, oder falls eine Änderung

des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für

die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen

Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist, und sofern entweder die internationale

Registrierung auf einer Basiseintragung beruht oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, sich

aus diesem eine Eintragung ergeben hat.

(2) [keine Änderung]

(3) (Inhalt)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Die nachträgliche Benennung kann außerdem enthalten

i) die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung

beziehungsweise genannten Übersetzungen.

ii) einen Antrag, daß die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder

einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der

Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.

d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen

Benennung eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt,

daß sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer

dieser Eintragung angibt, es sei denn, das internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung

erhalten.

(4) und (5) [keine Änderung]

(6) (Datum der nachträglichen Benennung)

a) [keine Änderung]

b) und c) [keine Änderung]

d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann

sie, ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a,

b oder c ergebende tragen.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen

Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht

i) bis iii) [keine Änderung]

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

v) [keine Änderung]

b) und c) [keine Änderung]

(2) (Inhalt des Antrags)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag

enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung

oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung

oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

(3) und (4) [keine Änderung]

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die

Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung)

a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das internationale

Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den

Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall

einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt

gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die

betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so

benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den

früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung das Inhabers den Inhaber des Teils der

internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist.

Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde

innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls

genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die

Ursprungsbehörde.

b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den

geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei

Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum

eingetragen werden.

(2) [keine Änderung]

(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen)

Ist dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach

Absatz 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden

die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder

über die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusammengeführt. Die

aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise

abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem

Großbuchstaben.

(4) [keine Änderung]

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [keine Änderung]

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a) [keine Änderung]

b) [keine Änderung]

c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die

andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,

während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 vH über

oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen

Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei

den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf

der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses

der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue

Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem

Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen

muß.

d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die

andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,

während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 vH

unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in

Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der

individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs

der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten

Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der

Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

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