31. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden
Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des
Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs
und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch
Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.“
2. Im § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich
oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße
durch Verordnung zu verfügen.“
3. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und
Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.“
4. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten,
welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung
des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach
Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.“
5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz
„Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs
Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“
6. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als
5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.“
7. Im § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen
bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende
Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens
5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in
bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten
Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.
(8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer
Verordnung zu verfügen.“
8. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens
fünf Jahre beschränkt.“
9. Im § 21 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie
Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a
nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter
Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des
Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.“
10. Im § 26 Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz
„Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen, in Bundesstraßen S
können in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen; diese Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu-
und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des
Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen S
und B sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen
Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
angelegt oder abgeändert werden.“
11. Im § 26 Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz
„Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen
Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1
Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken
festgelegt wurden, unzulässig. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche
Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen
Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn
die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise
erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit
hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in
den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.“
12. § 27 lautet
„§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an Bundesstraßen B, die
gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als
Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen
unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und
dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede
bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).
Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von
der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2
des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt
wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“
13. Nach dem § 34 wird folgender neuer § 34a samt Überschrift eingefügt
„Verweisungen
§ 34a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
14. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der A 22 Donauufer
Autobahn
„Wien [Kaisermühlen (A 23)–Anschluß IAKW–Donaupark–Strebersdorf]–Langenzersdorf–Korneuburg
– Stockerau (B 3, B 303).“
15. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der
S 31 Burgenland Schnellstraße
„Eisenstadt (B 50)–Knoten Eisenstadt (A 3)–Hirm–Mattersburg (S 4)–Weppersdorf–Oberpullendorf
(B 50).“
16. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der
S 33 Kremser Schnellstraße
„St. Pölten (A 1, S 34)–Herzogenburg–Traismauer–Krems/Süd (B 33, B 37).“
17. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße
„Wien [Uraniabrücke (B 227)–Wienzeile–Gaudenzdorf–Auhof]–Purkersdorf–St. Pölten–Melk–
Amstetten–Linz–Wels–Vöcklabruck–Straßwalchen–Eugendorf–Salzburg–Staatsgrenze am Walserberg.“
18. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 2 Znaimer Straße
„Schöngrabern (B 303)–Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf.“
19. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln.
20. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 9 Preßburger Straße
„Schwechat (B 301)–Flughafen Schwechat–Hainburg–Staatsgrenze bei Berg.“
21. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 10 Budapester Straße
„Schwechat (B 9)–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4) (siehe Anmerkung 11).“
22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 10a Budapester Straße Abzweigung Schwechat.
23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 11 Mödlinger Straße
„Achau (B 16)–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18) (siehe
Anmerkung 12).“
24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 14 Klosterneuburger
Straße
„Schwechat/Rannersdorf (B 301)–Wien [Simmering–Handelskai–Nußdorf]–Klosterneuburg–
St. Andrä–alte Donaubrücke Tulln (B 19).“
25. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 14a mit der Bezeichnung
„Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet
„Wien [Handelskai (B 14)–Anschluß Donaupark (A 22)].“
26. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße 14b mit der Bezeichnung
„Klosterneuburger Straße Abzweigung Schwechat“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet
„Schwechat (B 9)–Schwechat (A 4)–Wien [Freudenau (B 10)], einschließlich Anbindung Alberner
Hafen (siehe Anmerkung 10).“
27. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 16a Ebreichsdorfer Straße.
28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 19 Tullner Straße
„Altlengbach (A 1)–Neulengbach–neue Donaubrücke bei Tulln–Göllersdorf (B 303), einschließlich
St. Christophen (B 19)–St. Christophen (A 1).“
29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 33 Aggsteiner Straße
„Melk (B 1)–Aggsbach/Dorf–Mautern–Krems/Süd (S 33, B 37).“
30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 37 Kremser Straße
„Krems/Süd (S 33, B 33)–Donaubrücke–Rastenfeld (B 38).“
31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 40 Mistelbacher
Straße
„Hollabrunn (B 303)–Ernstbrunn–Mistelbach–Zistersdorf–Staatsgrenze bei Dürnkrut.“
32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 52 Ruster Straße
„Eisenstadt (B 59)–St. Margarethen–Rust–Mörbisch (Kreuzung Hauptstraße/Seestraße).“
33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer Straße
„Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz (A 2) (siehe Anmerkung 13) .“
34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 79 Voitsberg–Köflacher Straße.
35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 80 Lavamünder
Straße
„Lindenhof (B 70)–Ruden–Lavamünd–Staatsgrenze bei Rabenstein.“
36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 82 Seeberg Straße
„St. Veit/Glan (B 83)–Brückl–Völkermarkt–Bad Eisenkappel–Staatsgrenze am Seeberg.“
37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 85 Rosental Straße
„Fürnitz (B 83)–Ledenitzen–Feistritz–Ferlach–Miklauzhof (B 82).“
38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 89 mit der Bezeichnung
„Fürstenfelder Straße“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet
„Riegersdorf (A 2)–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.“
39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 150 Salzburger Straße
„Salzburg [Salzburg/Nord (A 1, B 156)–Schallmoos]–Anif–Salzburg/Süd (A 10).“
40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener
Straße
„Salzburg [Lehen (B 1)–Liefering]–Staatsgrenze bei Freilassing.“
41. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 156
Lamprechtshausener Straße
„Salzburg/Nord (A 1, B 150)–Oberndorf–Lamprechtshausen–Umfahrung Braunau/Inn (B 148).“
42. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 173 Eiberg Straße
„Söll/Bocking (B 312)–Kufstein/Süd (A 12).“
43. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 174 Innsbrucker
Straße
„Innsbruck/Ost (A 12)–Innsbruck/Höttinger Au (B 171).“
44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 200 Bregenzerwald
Straße
„Dornbirn (B 190)–Bezau–Schoppernau–Schröcken–Warth (B 198) (siehe Anmerkung 14).“
45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 209 Pöchlarner
Straße
„Pöchlarn (B 1)–Donaubrücke–Klein-Pöchlarn (B 3).“
46. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 213 Tullnerfeld
Straße
„Tulln (B 14)–Staasdorf–Ried/Riederberg (B 1).“
47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 225 Wienerberg
Straße
„Wien [Breitenfurter Straße (B 12)–Wienerbergstraße–Raxstraße–Bitterlichstraße (A 23)–
Weichseltalweg–Simmeringer Hauptstraße (B 14)].“
48. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 228 Simmeringer
Straße
„Wien [Schlachthausgasse (B 221)–Simmering (A 4)–Zinnergasse (B 14)].“
49. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 301 Wiener Südrand
Straße
„Vösendorf (A 2, A 21)–Schwechat (A 4)–Wien [Albern–Lobau/Ölhafen–Knoten Kaisermühlen
(A 22, A 23)].“
50. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 315 Reschen Straße
„Zams (B 171)–Staatsgrenze am Reschenpaß.“
51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 318 Himberger Straße
„Schwechat (B 301)–Himberg–Ebreichsdorf (A 3).“
52. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 6.
53. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 7.
54. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, werden folgende Anmerkungen angefügt
„Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10
Budapester Straße: Wien (B 14, B 225)–Schwechat–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf
(A 4).
Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11
Mödlinger Straße: Schwechat (B 10)–Maria Lanzendorf–Achau–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–
Alland–Weißenbach/Triesting (B 18).
Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65
Gleisdorfer Straße: Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.
Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land
Vorarlberg zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord–Schwarzachtobel
entgegenzunehmen.“
Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 753/1996, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993, wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten
„4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
gemäß § 13 BWG.“
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die
Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich
befindliche Zweigstelle zu erstatten.“
3. § 2 lautet
„Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem
Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen
Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern
1. Wechsel;
2. revolvierend ausnützbare Kredite;
3. Einmalkredite und Darlehen;
4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
6. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
7. sonstige Haftungskredite;
8. Promessen;
9. titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind
1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom
Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
2. Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes
meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich
des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden
1. bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
2. bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der
Vertragspartner.“
4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener
Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und
Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer
Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27
Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.“
5. § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt.
6. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse
mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27
Abs. 4 BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.“
7. § 10 lautet
„Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für
Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3
bis 5 BWG zu enthalten
1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite,
Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer
einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG
angehören, ist dies gesondert anzumerken.“
8. § 11 lautet
„§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr
eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen
nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen
Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über
eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.“
9. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes
Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG und jeder
Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.“
10. § 13 werden die Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten
mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Die Vereinbarung nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der
Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert
werden (BGBl. Nr. 111/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1996), wurde
von Belgien am 7. Oktober 1996 unterzeichnet.