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31. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden

Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des

Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs

und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die

Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch

Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.“

2. Im § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich

oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße

durch Verordnung zu verfügen.“

3. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und

Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.“

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten,

welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung

des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach

Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.“

5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz

„Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs

Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

6. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als

5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.“

7. Im § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen

bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende

Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens

5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in

bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten

Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.

(8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer

Verordnung zu verfügen.“

8. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz

„Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens

fünf Jahre beschränkt.“

9. Im § 21 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie

Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a

nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter

Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des

Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.“

10. Im § 26 Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz

„Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen, in Bundesstraßen S

können in Form besonderer Anschlußstellen erfolgen; diese Anschlußstellen bedürfen ebenso wie die Zu-

und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer Verordnung zur Bestimmung des

Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen S

und B sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen

Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

angelegt oder abgeändert werden.“

11. Im § 26 Abs. 2 lauten der erste und zweite Satz

„Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen

Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1

Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken

festgelegt wurden, unzulässig. Auf Freilandstraßen von anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche

Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen

Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn

die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise

erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit

hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in

den §§ 7 und 7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.“

12. § 27 lautet

„§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an Bundesstraßen B, die

gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als

Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen

unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und

dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede

bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).

Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von

der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2

des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt

wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“

13. Nach dem § 34 wird folgender neuer § 34a samt Überschrift eingefügt

„Verweisungen

§ 34a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

14. Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet die Beschreibung der A 22 Donauufer

Autobahn

„Wien [Kaisermühlen (A 23)–Anschluß IAKW–Donaupark–Strebersdorf]–Langenzersdorf–Korneuburg

– Stockerau (B 3, B 303).“

15. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der

S 31 Burgenland Schnellstraße

„Eisenstadt (B 50)–Knoten Eisenstadt (A 3)–Hirm–Mattersburg (S 4)–Weppersdorf–Oberpullendorf

(B 50).“

16. Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet die Beschreibung der Strecke der

S 33 Kremser Schnellstraße

„St. Pölten (A 1, S 34)–Herzogenburg–Traismauer–Krems/Süd (B 33, B 37).“

17. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße

„Wien [Uraniabrücke (B 227)–Wienzeile–Gaudenzdorf–Auhof]–Purkersdorf–St. Pölten–Melk–

Amstetten–Linz–Wels–Vöcklabruck–Straßwalchen–Eugendorf–Salzburg–Staatsgrenze am Walserberg.“

18. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 2 Znaimer Straße

„Schöngrabern (B 303)–Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf.“

19. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln.

20. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 9 Preßburger Straße

„Schwechat (B 301)–Flughafen Schwechat–Hainburg–Staatsgrenze bei Berg.“

21. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 10 Budapester Straße

„Schwechat (B 9)–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf (A 4) (siehe Anmerkung 11).“

22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 10a Budapester Straße Abzweigung Schwechat.

23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 11 Mödlinger Straße

„Achau (B 16)–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–Alland–Weißenbach/Triesting (B 18) (siehe

Anmerkung 12).“

24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 14 Klosterneuburger

Straße

„Schwechat/Rannersdorf (B 301)–Wien [Simmering–Handelskai–Nußdorf]–Klosterneuburg–

St. Andrä–alte Donaubrücke Tulln (B 19).“

25. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 14a mit der Bezeichnung

„Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet

„Wien [Handelskai (B 14)–Anschluß Donaupark (A 22)].“

26. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße 14b mit der Bezeichnung

„Klosterneuburger Straße Abzweigung Schwechat“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet

„Schwechat (B 9)–Schwechat (A 4)–Wien [Freudenau (B 10)], einschließlich Anbindung Alberner

Hafen (siehe Anmerkung 10).“

27. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 16a Ebreichsdorfer Straße.

28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 19 Tullner Straße

„Altlengbach (A 1)–Neulengbach–neue Donaubrücke bei Tulln–Göllersdorf (B 303), einschließlich

St. Christophen (B 19)–St. Christophen (A 1).“

29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 33 Aggsteiner Straße

„Melk (B 1)–Aggsbach/Dorf–Mautern–Krems/Süd (S 33, B 37).“

30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 37 Kremser Straße

„Krems/Süd (S 33, B 33)–Donaubrücke–Rastenfeld (B 38).“

31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 40 Mistelbacher

Straße

„Hollabrunn (B 303)–Ernstbrunn–Mistelbach–Zistersdorf–Staatsgrenze bei Dürnkrut.“

32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 52 Ruster Straße

„Eisenstadt (B 59)–St. Margarethen–Rust–Mörbisch (Kreuzung Hauptstraße/Seestraße).“

33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer Straße

„Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz (A 2) (siehe Anmerkung 13) .“

34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die B 79 Voitsberg–Köflacher Straße.

35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 80 Lavamünder

Straße

„Lindenhof (B 70)–Ruden–Lavamünd–Staatsgrenze bei Rabenstein.“

36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 82 Seeberg Straße

„St. Veit/Glan (B 83)–Brückl–Völkermarkt–Bad Eisenkappel–Staatsgrenze am Seeberg.“

37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 85 Rosental Straße

„Fürnitz (B 83)–Ledenitzen–Feistritz–Ferlach–Miklauzhof (B 82).“

38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird eine neue Bundesstraße B 89 mit der Bezeichnung

„Fürstenfelder Straße“ aufgenommen. Die Beschreibung lautet

„Riegersdorf (A 2)–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.“

39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 150 Salzburger Straße

„Salzburg [Salzburg/Nord (A 1, B 156)–Schallmoos]–Anif–Salzburg/Süd (A 10).“

40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener

Straße

„Salzburg [Lehen (B 1)–Liefering]–Staatsgrenze bei Freilassing.“

41. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 156

Lamprechtshausener Straße

„Salzburg/Nord (A 1, B 150)–Oberndorf–Lamprechtshausen–Umfahrung Braunau/Inn (B 148).“

42. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 173 Eiberg Straße

„Söll/Bocking (B 312)–Kufstein/Süd (A 12).“

43. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 174 Innsbrucker

Straße

„Innsbruck/Ost (A 12)–Innsbruck/Höttinger Au (B 171).“

44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 200 Bregenzerwald

Straße

„Dornbirn (B 190)–Bezau–Schoppernau–Schröcken–Warth (B 198) (siehe Anmerkung 14).“

45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 209 Pöchlarner

Straße

„Pöchlarn (B 1)–Donaubrücke–Klein-Pöchlarn (B 3).“

46. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 213 Tullnerfeld

Straße

„Tulln (B 14)–Staasdorf–Ried/Riederberg (B 1).“

47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 225 Wienerberg

Straße

„Wien [Breitenfurter Straße (B 12)–Wienerbergstraße–Raxstraße–Bitterlichstraße (A 23)–

Weichseltalweg–Simmeringer Hauptstraße (B 14)].“

48. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 228 Simmeringer

Straße

„Wien [Schlachthausgasse (B 221)–Simmering (A 4)–Zinnergasse (B 14)].“

49. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 301 Wiener Südrand

Straße

„Vösendorf (A 2, A 21)–Schwechat (A 4)–Wien [Albern–Lobau/Ölhafen–Knoten Kaisermühlen

(A 22, A 23)].“

50. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 315 Reschen Straße

„Zams (B 171)–Staatsgrenze am Reschenpaß.“

51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet die Beschreibung der Strecke der B 318 Himberger Straße

„Schwechat (B 301)–Himberg–Ebreichsdorf (A 3).“

52. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 6.

53. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, entfällt die Anmerkung 7.

54. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, werden folgende Anmerkungen angefügt

„Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10

Budapester Straße: Wien (B 14, B 225)–Schwechat–Bruck/Leitha–Parndorf–Gattendorf–Nickelsdorf

(A 4).

Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11

Mödlinger Straße: Schwechat (B 10)–Maria Lanzendorf–Achau–Wiener Neudorf–Mödling–Gaaden–

Alland–Weißenbach/Triesting (B 18).

Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65

Gleisdorfer Straße: Graz (B 67a)–Gleisdorf–Ilz–Fürstenfeld–Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.

Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land

Vorarlberg zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord–Schwarzachtobel

entgegenzunehmen.“

BGBlPdf 31. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung

Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 753/1996, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993, wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten

„4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;

5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;

6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

gemäß § 13 BWG.“

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die

Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich

befindliche Zweigstelle zu erstatten.“

3. § 2 lautet

„Großkreditmeldung

§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem

Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen

Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern

1. Wechsel;

2. revolvierend ausnützbare Kredite;

3. Einmalkredite und Darlehen;

4. durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);

5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;

6. Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;

7. sonstige Haftungskredite;

8. Promessen;

9. titrierte Forderungen.

(2) Gesondert auszuweisen sind

1. Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom

Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;

2. Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes

meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;

3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich

des Bestehens.

(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden

1. bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;

2. bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der

Vertragspartner.“

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener

Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und

Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer

Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27

Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.“

5. § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt.

6. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse

mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27

Abs. 4 BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.“

7. § 10 lautet

„Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 10. (1) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für

Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3

bis 5 BWG zu enthalten

1. Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;

2. die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite,

Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.

(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer

einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG

angehören, ist dies gesondert anzumerken.“

8. § 11 lautet

„§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr

eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen

nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen

Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über

eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.“

9. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes

Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG und jeder

Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.“

10. § 13 werden die Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten

mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert werden

Die Vereinbarung nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der

Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert

werden (BGBl. Nr. 111/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1996), wurde

von Belgien am 7. Oktober 1996 unterzeichnet.

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