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31_1996 AT

31. Verordnung: Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Einrichtung des Lehrberufes Vergolder und Staffierer

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Vergolder und

Staffierer“

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die im verwandten Lehrberuf „Schilderhersteller“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im

Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ im folgenden Ausmaß anzurechnen

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Lesen und Anfertigen maßstabgerechter Zeichnungen und Skizzen,

2. Ermitteln des Bedarfes an Werk- und Hilfsstoffen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung

der Eigenschaften, der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglickeiten der Werk- und

Hilfsstoffe,

4. Aufstellen einfacher Bockgerüste,

5. Vorbereiten der zu behandelnden Untergründe,

6. Bearbeiten und Reparatur von Kreidegründen und anderen Untergründen,

7. Belegen mit Blattmetallen (Blattgold, Blattsilber) in verschiedenen Vergoldetechniken (Öl-,

Branntwein- bzw. Polimentvergoldungstechnik),

8. Patinieren, Mattieren, Marmorieren und Fassen,

9. Anfertigen von Schablonen,

10. Ausführen von Instandsetzungs-, Restaurierungs-, Renovierungs- und Konservierungsarbeiten.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind

die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des

§ 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling

die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Prüfarbeit,

2. Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Fachkunde,

2. Fachzeichnen,

3. Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer oder den Ersatz

der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28

des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe der Prüfungskommission zu

umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

1. Schleifen,

2. Vergolden mit Blattgold in Branntweintechnik sowie Belegen mit Blattmetall in Öltechnik,

3. Patinieren,

4. Marmorieren,

5. Fassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus den nachstehenden Bereichen

zu umfassen

1. Werkstoffe,

2. Werkzeuge und Geräte,

3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 12. (1) Das Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Ausmaßberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im

Lehrberuf Vergolder und Staffierer die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995,

anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen

– Lehrlinge) festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ................................................................................ 2 Lehrlinge

ab 2 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für jede Person ................................ 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1. der Gewerberechtsinhaber,

2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3. einschlägige Ausbilder,

4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ abgelegt haben,

5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ verwandten

Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,

6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten

verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei

Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbil-

den wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht

kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer, Verordnung BGBl.

Nr. 171/1974 und Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, treten – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des

30. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer,

BGBl. Nr. 231/1981, tritt – unbeschadet § 18 Abs. 1 – mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

§ 18. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr

ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 17 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum

Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur

Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 231/1981 antreten.

(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr ausgebildet

werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung im neuen Lehrberuf Vergolder und

Staffierer überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Vergolder und Staffierer zurückgelegten Lehrzeiten

zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im ersten oder zweiten

Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Vergolder- und Staffierer-Ausbildungsverordnung“ weiter

auszubilden.

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