31. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Handelsstatistische Gesetz 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2 (1) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Einfuhr sind ausgenommen
a) Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, ausgenommen § 30 lit. g sowie § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, sowie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften oder nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen;
b) Waren, die nach dem Zollgesetz 1988 einem anderen Vormerkverkehr als dem zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) unterzogen werden, bei nach § 67 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 bewilligten Vormerkverkehren jedoch nur, wenn bei der Bewilligung eines solchen Vormerkverkehrs vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausnahme von der Anmeldung wegen Fehlens einer handelsstatistischen Aussagekraft dieses Vormerkverkehrs zugelassen wird;
c) Waren, die unter keine der im § 6 genannten Verkehrsarten im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften fallen;
d) Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln;
e) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen von der Stellungspflicht befreit sind, ohne nachträglich angemeldet werden zu müssen;
f) Waren, die nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988 zum Handel bestimmt sind;
g) Waren, deren Wert 5000 S nicht übersteigt.
(2) Von der handelsstatistischen Anmeldung in der Ausfuhr sind ausgenommen
a) Waren, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Ausgangsabgabenfreiheit vorliegen;
b) ausländische Rückwaren, wenn die Voraussetzungen für die Vergütung des Zolls gemäß § 43 des Zollgesetzes 1988 vorliegen."
2. § 6 lautet
„§ 6. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende Verkehrsarten zu unterscheiden
a) die Einfuhr in den freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus offenen Lagern auf Vormerkrechnung;
b) die Einfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) ;
c) die Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
d) die Ausfuhr aus dem freien Verkehr einschließlich der Entnahme von Waren aus einem Ausgangsvormerkverkehr zur Lagerung;
e) die Ausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung);
f) die Wiederausfuhr im Vormerkverkehr zur Veredlung (einschließlich der Ausbesserung)."
3. § 7 entfällt.
4. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „oder zur Ausbesserung" durch „(einschließlich der Ausbesserung)" ersetzt.
5. Im § 9 wird im Klammerausdruck die Jahreszahl „1955" durch „1988" ersetzt.
6. § 12 lit. g lautet
,,g) das Ursprungs-, Herkunfts-, Handels- oder Bestimmungsland der Ware sowie die vorgesehene Präferenzbehandlung;"
7. § 12 lit. i lautet
„i) das Eintrittszollamt, in den Fällen des § 52 a des Zollgesetzes 1988 auch das überwachende Zollamt;"
8. § 18 Abs. 2 entfällt.
9. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Als Bestimmungsland ist anzugeben
a) bei der Ausfuhr im Vormerkverkehr das Land, in dem die Veredlung (einschließlich der Ausbesserung) erfolgen soll;
b) in allen anderen Fällen das Land, in dem die Ware gebraucht oder verbraucht werden soll; ist dieses Land dem Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Land anzumelden, das das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet."
10. Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wo in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
11. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 2, 6, 8 Abs. 1, 9, 12 lit. g und lit. i, 20 Abs. 4 sowie 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 treten am 1 .Jänner 1994 in Kraft."
12. Der bisherige Abs. 2 im § 26 erhält die Bezeichnung „(3)" und es wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Die §§ 7 und 18 Abs. 2 treten mit Ablauf des
31. Dezember 1993 außer Kraft."
13. Der bisherige Abs. 3 im § 26 erhält die Bezeichnung „(5)"