31. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Weingesetzes
1985, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl.
Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
Für Weine des Jahrganges 1990 werden die
Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche
(§ 7 c Abs. 1 lit. b und d der Weinverordnung, BGBl.
Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989)
wie folgt festgelegt
1. Asche (in Gramm je Liter)
Weißwein und Rosewein (Schillerwein). 1,20
Rotwein 1,50
2. zuckerfreier Extrakt (in Gramm je Liter) unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Alkoholgehalt,
wobei bei zwischen den punktuell
aufgelisteten Alkoholgehalten liegenden Alkoholkonzentrationen
die Mindestwerte für
zuckerfreiem Extrakt interpolationsmäßig zu
ermitteln sind
Ist das vorstehend dargestellte Verhältnis zwischen
vorhandenem Alkohol und zuckerfreiem Extrakt
nicht gegeben, so darf der Wein nur um so viel
Gramm je Liter zuckerfreiem Extrakt weniger
enthalten, als der Gehalt an nicht flüchtiger Säure
den Wert von 6,0 Gramm je Liter unterschreitet.