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31_1991 AT

31. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990

Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl.

Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

Für Weine des Jahrganges 1990 werden die

Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche

(§ 7 c Abs. 1 lit. b und d der Weinverordnung, BGBl.

Nr. 321/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989)

wie folgt festgelegt

1. Asche (in Gramm je Liter)

Weißwein und Rosewein (Schillerwein). 1,20

Rotwein 1,50

2. zuckerfreier Extrakt (in Gramm je Liter) unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Alkoholgehalt,

wobei bei zwischen den punktuell

aufgelisteten Alkoholgehalten liegenden Alkoholkonzentrationen

die Mindestwerte für

zuckerfreiem Extrakt interpolationsmäßig zu

ermitteln sind

Ist das vorstehend dargestellte Verhältnis zwischen

vorhandenem Alkohol und zuckerfreiem Extrakt

nicht gegeben, so darf der Wein nur um so viel

Gramm je Liter zuckerfreiem Extrakt weniger

enthalten, als der Gehalt an nicht flüchtiger Säure

den Wert von 6,0 Gramm je Liter unterschreitet.

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