31_1988
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31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1988_31_0 31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich die Verpflichtung
zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen für das Jahr 1987
einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes
von 1 Million Schilling zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlung
erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe
des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.