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31_1988 AT

31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich die Verpflichtung

zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms

der Vereinten Nationen für das Jahr 1987

einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes

von 1 Million Schilling zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlung

erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe

des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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