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31_1987 AT

31. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Norwegen am 11. Dezember 1986 seine

Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 209/1985) hinterlegt.

Norwegen hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß Art. 9 erklärt Norwegen, daß es die

Kapitel I und V des Protokolls nicht annimmt."

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