31. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zistersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40
Mistelbacher Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Zistersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 64,70 bis km 65,02 und von km 65,56 bis
km 65,87 in gestreckterer Linienführung unter
Kreuzung bzw. teilweiser Mitverwendung des
Bestandes.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Zistersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B40/107-84 im Maßstab 1:2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.