Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
31_1984 AT

31. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydroxid (Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31 a, in Kunststoffsäcken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydroxid (Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31 a, in Kunststoffsäcken

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2814 der Anlage A des ADR darf Natriumhydroxid

(Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31 a, (UN-

Nr. 1823, Verpackungsgruppe II) in Säcken aus

Kunststoff (Typ 5 H 4) als geschlossene Ladung

oder auf Paletten unter folgenden Bedingungen im

internationalen Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung (Sack aus Kunststoffolie/

Typ 5 H 4)

1.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff

hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten

Materials und die Ausführung des Sackes

müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck

angepaßt sein. Die Nähte müssen

den unter normalen Beförderungsbedingungen

auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen

standhalten.

1.2 Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer

im Versandland behördlich anerkannten

Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den nachstehend

festgelegten Bedingungen geprüft und

zugelassen worden sein.

2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach

jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen,

es sei denn, die Prüfanstalt/Prüfstelle hat

der Änderung der Bauart zugestimmt. Im

letzteren Fall ist eine neue Zulassung der

Bauart nicht erforderlich.

2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen,

daß durch Prüfungen nach diesem

Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen

aus der Serienherstellung die

Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.

2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/

Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch

Materialprüfung oder Aufbewahrung von

Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.

2.2 Vorbereitung der Verpackungen und der

Versandstücke für die Prüfungen

2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und

Versandstücken durchzuführen, die versandfertig

ausgerüstet sind.

2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch

andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch

die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.

Wenn für die Prüfung die zu befördernden

Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden,

müssen diese die gleiche Dichte haben wie

die zu befördernden Stoffe, und ihre anderen

physikalischen Eigenschaften (Korngröße,

Viskosität) müssen ebenfalls soweit wie möglich

denen dieser Stoffe entsprechen.

2.3 Fallprüfung Siehe ISO-Norm 2248

2.3.1 Zahl der Prüfmuster

Drei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack)

je Bauart und Hersteller.

2.3.2 Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht

federnde, ebene und horizontale Oberfläche

besitzen.

2.3.3 Fallhöhe

Die Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe

II).

2.3.4 Aufprallstelle

Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so

aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt

senkrecht über der Aufprallstelle befindet.

2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke

Die Prüfung besteht aus drei Fallversuchen

für jedes Prüfmuster.

Erster Fallversuch: flaches Auftreffen auf

eine Breitseite des Sackes.

Zweiter Fallversuch: flaches Auftreffen auf

eine Schmalseite des

Sackes.

Dritter Fallversuch: flaches Auftreffen auf

den Sackboden.

2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis.

Die äußere Lage der Säcke darf keine

Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit

der Beförderung beeinträchtigen.

2.4 Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu

erstellen, der mindestens folgende Angaben

enthalten muß

— Prüfstelle,

— Antragsteller,

— Hersteller der Verpackung,

— Beschreibung der Verpackung

(zB kennzeichnende

Merkmale wie Werkstoff,

Innenauskleidung, Abmessungen,

Wanddicken,

Masse, Verschlüsse, Einfärbungen

bei Kunststoffen),

Konstruktionszeichnung

der Verpackung und

der Verschlüsse (gegebenenfalls

Fotos),

— Herstellungsverfahren,

— tatsächlicher Fassungsraum,

— zugelassene Füllgüter,

— Fallhöhe,

— Prüfergebnisse,

— Kennzeichnung der

Säcke.

Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei

der Prüfanstalt/Prüfstelle aufzubewahren.

3. Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Säcke müssen durch

— den Namen oder das

Kurzzeichen des Herstellers,

— das Kurzzeichen des Staates,

in dem die Prüfung

durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der

Prüfanstalt,

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung

sowie

— die Angabe der

Gebrauchsdauer in Monaten

oder Jahren gut lesbar

und dauerhaft gekennzeichnet

sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1983 12 20

Für den Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 4. 11. 1983

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →