31. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydroxid (Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31 a, in Kunststoffsäcken
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2814 der Anlage A des ADR darf Natriumhydroxid
(Ätznatron) der Klasse 8, Ziffer 31 a, (UN-
Nr. 1823, Verpackungsgruppe II) in Säcken aus
Kunststoff (Typ 5 H 4) als geschlossene Ladung
oder auf Paletten unter folgenden Bedingungen im
internationalen Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung (Sack aus Kunststoffolie/
Typ 5 H 4)
1.1 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff
hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten
Materials und die Ausführung des Sackes
müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck
angepaßt sein. Die Nähte müssen
den unter normalen Beförderungsbedingungen
auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen
standhalten.
1.2 Die Nettohöchstmasse beträgt 50 kg.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß bei einer
im Versandland behördlich anerkannten
Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den nachstehend
festgelegten Bedingungen geprüft und
zugelassen worden sein.
2.1.2 Die Prüfungen nach Ziffer 2.1.1 sind nach
jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen,
es sei denn, die Prüfanstalt/Prüfstelle hat
der Änderung der Bauart zugestimmt. Im
letzteren Fall ist eine neue Zulassung der
Bauart nicht erforderlich.
2.1.3 Die Prüfanstalt/Prüfstelle kann jederzeit verlangen,
daß durch Prüfungen nach diesem
Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen
aus der Serienherstellung die
Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.
2.1.4 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/
Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch
Materialprüfung oder Aufbewahrung von
Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.
2.2 Vorbereitung der Verpackungen und der
Versandstücke für die Prüfungen
2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und
Versandstücken durchzuführen, die versandfertig
ausgerüstet sind.
2.2.2 Die zu befördernden Stoffe können durch
andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch
die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.
Wenn für die Prüfung die zu befördernden
Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden,
müssen diese die gleiche Dichte haben wie
die zu befördernden Stoffe, und ihre anderen
physikalischen Eigenschaften (Korngröße,
Viskosität) müssen ebenfalls soweit wie möglich
denen dieser Stoffe entsprechen.
2.3 Fallprüfung Siehe ISO-Norm 2248
2.3.1 Zahl der Prüfmuster
Drei Prüfmuster (drei Fallversuche je Sack)
je Bauart und Hersteller.
2.3.2 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht
federnde, ebene und horizontale Oberfläche
besitzen.
2.3.3 Fallhöhe
Die Fallhöhe beträgt 1,2 m (Verpackungsgruppe
II).
2.3.4 Aufprallstelle
Vor dem Fallversuch sind die Prüfmuster so
aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt
senkrecht über der Aufprallstelle befindet.
2.3.5 Prüfung der Kunststoffsäcke
Die Prüfung besteht aus drei Fallversuchen
für jedes Prüfmuster.
Erster Fallversuch: flaches Auftreffen auf
eine Breitseite des Sackes.
Zweiter Fallversuch: flaches Auftreffen auf
eine Schmalseite des
Sackes.
Dritter Fallversuch: flaches Auftreffen auf
den Sackboden.
2.3.6 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis.
Die äußere Lage der Säcke darf keine
Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit
der Beförderung beeinträchtigen.
2.4 Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu
erstellen, der mindestens folgende Angaben
enthalten muß
— Prüfstelle,
— Antragsteller,
— Hersteller der Verpackung,
— Beschreibung der Verpackung
(zB kennzeichnende
Merkmale wie Werkstoff,
Innenauskleidung, Abmessungen,
Wanddicken,
Masse, Verschlüsse, Einfärbungen
bei Kunststoffen),
Konstruktionszeichnung
der Verpackung und
der Verschlüsse (gegebenenfalls
Fotos),
— Herstellungsverfahren,
— tatsächlicher Fassungsraum,
— zugelassene Füllgüter,
— Fallhöhe,
— Prüfergebnisse,
— Kennzeichnung der
Säcke.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei
der Prüfanstalt/Prüfstelle aufzubewahren.
3. Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Säcke müssen durch
— den Namen oder das
Kurzzeichen des Herstellers,
— das Kurzzeichen des Staates,
in dem die Prüfung
durchgeführt wird,
— die Kurzbezeichnung der
Prüfanstalt,
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung
sowie
— die Angabe der
Gebrauchsdauer in Monaten
oder Jahren gut lesbar
und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1983 12 20
Für den Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 4. 11. 1983
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier