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31_1982 AT

31. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Fortführung des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Fortführung des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt

Die Österreichische Bundesregierung und die

Vereinten Nationen

Unter Bezugnahme auf die Entschließung 1406

(XLVI) vom 5. Juni 1969 des Wirtschafts- und

Sozialrates, die eine Empfehlung der Internationalen

Konferenz Europäischer Sozialminister, die im

September 1968 in New York abgehalten wurde,

unterstützte und den Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu Konsultationen mit den Regierungen

der Mitgliedstaaten über die Errichtung eines

regionalen Forschungs- und Ausbildungszentrums

für soziale Wohlfahrt einlud,

sowie unter Bezugnahme darauf, daß die Konferenz

der Europäischen Sozialminister, die im

August 1972 in Den Haag abgehalten wurde,

„anerkannte, daß die Entwicklung von Forschung

und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen

Wohlfahrt eine der dringendsten Prioritäten europäischer

Zusammenarbeit darstellt",

unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen

und Empfehlungen der Arbeitsgruppe der

Vereinten Nationen für europäische Zusammenarbeit

bei der Entwicklung von Ausbildung und Forschung

auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, die

im Feber 1973 in Bern abgehalten wurde,

ferner unter Hinweis auf das positive Ergebnis

der Beratungen mit den Regierungen, die der

Generalsekretär über die Errichtung eines Europäischen

Zentrums für Ausbildung und Forschung auf

dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt geführt hat,

unter Bezugnahme darauf, daß das am 7. Dezember

1978 unterzeichnete Übereinkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und den

Vereinten Nationen über den Fortbestand des

Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung

auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt am

31. Dezember 1980 ausgelaufen ist;

sind übereingekommen, daß das Europäische

Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem

Gebiet der sozialen Wohlfahrt im Einklang mit den

folgenden Bestimmungen fortgeführt werden soll

Artikel I

ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS

1. Die Österreichische Bundesregierung (im

nachfolgenden die „Regierung des Gastlandes"

genannt), welche das Europäische Zentrum für

Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der

sozialen Wohlfahrt (im nachfolgenden „das Zentrum"

genannt) in Wien eingerichtet hat, wird den

Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden

„der Generalsekretär" genannt) wird an

diesem Unternehmen mitwirken und wird sich

bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung

der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen

oder der Internationalen Atomenergiebehörde

(im nachfolgenden die „anderen Regierungen"

genannt) für den Betrieb des Zentrums zu

gewinnen.

2. Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit

zwischen den Regierungen und den

betreffenden Organisationen sowie anderen Institutionen

in Europa auf dem Gebiet der sozialen

Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von

Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem

Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Zentrum

mit dem Zentrum für Soziale Entwicklung

und Humanitäre Angelegenheiten der Vereinten

Nationen (United Nations Centre for Social Development

and Humanitarian Affairs) eng zusammenarbeiten,

besonders bei der Durchführung des

Europäischen Sozialen Entwicklungsprogramms.

3. Die Hauptaufgaben des Zentrums sollen sein

a) der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der

sozialen Wohlfahrt in verschiedenen Regionen

durch die Abhaltung von Seminaren und

Expertentreffen;

b) die Durchführung und Förderung von Forschung,

einschließlich von Forschungsprojekten,

die eine Zusammenarbeit zwischen dem

Zentrum und Organisationen, staatlichen

Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen

bedingen;

c) die Aufrechterhaltung von Beziehungen mit

Organisationen, staatlichen Behörden, anderen

Gremien und Einzelpersonen, die auf dem

Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig sind.

Artikel II

RECHTSSTELLUNG DES ZENTRUMS

Die Regierung des Gastlandes wird die notwendigen

Schritte unternehmen, um die Rechtsstellung

des Zentrums als eine autonome und nicht auf

Gewinn gerichtete Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit

nach österreichischem Recht zu sichern.

Die Statuten des Zentrums sollen mit der geänderten

Fassung der Statuten identisch sein, die den

Vereinten Nationen gemäß Artikel II des am

7. Dezember 1978 unterzeichneten Übereinkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und den Vereinten Nationen über den Fortbestand

des Europäischen Zentrums für Ausbildung

und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt

mitgeteilt worden ist und die im Einklang mit

diesem Übereinkommen steht. Alle vorgeschlagenen

Änderungen der Statuten des Zentrums haben

den Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht zu

werden, bevor sie in Kraft treten können.

Artikel III

ORGANISATION DES ZENTRUMS

A. Kuratorium

1. Das Zentrum besitzt ein Kuratorium, das sich

aus sechs vom Generalsekretär und vier von der

Regierung des Gastlandes ernannten Mitgliedern

sowie aus dem Vertreter des Generalsekretärs, der

Vorsitzender des Kuratoriums ist, zusammensetzt.

Die Dauer der Ernennung der Mitglieder beträgt

drei Jahre.

2. Die sechs vom Generalsekretär ernannten Mitglieder

sollen Experten auf dem Gebiet der sozialen

Wohlfahrt und Entwicklung sein und auf Grund

ihrer beruflichen Qualifikation unter Staatsangehörigen

jener Staaten — ausgenommen Österreich —

ausgewählt werden, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten.

Bei ihrer Ernennung wird der Generalsekretär

bedacht sein, ein Gleichgewicht in der

Vertretung von Ländern mit verschiedenem sozialen

und wirtschaftlichen Entwicklungsstand herzustellen.

3. Der Exekutivdirektor des Zentrums ist von

Amts wegen ein nicht stimmberechtigtes Mitglied

des Kuratoriums.

4. Das Kuratorium tritt jährlich auf Initiative des

Vorsitzenden zusammen. Das Kuratorium befaßt

sich mit allen Angelegenheiten, die sich auf die

Tätigkeit des Zentrums beziehen und ihm entweder

vom Vorsitzenden oder vom Exekutivdirektor zur

Kenntnis gebracht werden. Der Exekutivdirektor

legt dem Kuratorium jedes Jahr zur Befassung und

Genehmigung (i) einen Bericht vor, der das Programm

der Tätigkeiten im vergangenen Jahr und

(ii) das Programm der Tätigkeiten, die im kommenden

Jahr durchgeführt werden sollen, enthält. Das

Kuratorium kann zusätzlich Berichte verlangen

und die Art der Berichterstattung modifizieren (um

beispielsweise Berichte, die sich auf längere Zeiträume

als ein Jahr erstrecken, zu ermöglichen),

wenn sich dies auf Grund der gemachten Erfahrungen

als wünschenswert herausstellt.

5. Der Exekutivdirektor legt auch in Übereinstimmung

mit dem in Artikel VII festgelegten Verfahren

das jährliche Budget des Zentrums dem

Kuratorium zur Beratung und Genehmigung nach

den Bestimmungen dieses Artikels vor.

6. Das Kuratorium wird, so weit wie möglich,

seine Entscheidungen und Empfehlungen einvernehmlich

treffen. Wenn nach Meinung des Vorsitzenden

das Kuratorium nicht in der Lage ist, zu

einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen,

kann abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, außer

im Fall einer Stimmengleichheit.

7. Das Kuratorium kann Vertreter von Organisationen

und anderen Institutionen, die Teil des

Systems der Vereinten Nationen sind, sowie Vertreter

nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem

Status beim Wirtschafts- und Sozialrat einladen,

an seinen Sitzungen auf eigene Kosten teilzunehmen.

8. Das Kuratorium kann, wenn es dies als wünschenswert

erachtet, Unterausschüsse bilden, die

dem Kuratorium berichten.

B. Personal

1. Das Zentrum wird über das Personal verfügen,

das notwendig ist, seine Aufgaben durchzuführen,

und wird insbesondere folgendes Stammpersonal

haben

a) Ein von der Regierung des Gastlandes in

Beratung mit dem Generalsekretär nominierter

und vom Kuratorium genehmigter Exekutivdirektor.

Seine Funktionen umfassen

(i) Die Planung und Leitung des Programms

der Tätigkeiten des Zentrums;

(ii) Die Organisation und Leitung der Verwaltung

des Zentrums sowie die Ernennung

des weiteren Personals;

(iii) Die Vorbereitung und Vorlage der

Berichte und des jährlichen Budgets des

Zentrums an das Kuratorium in Übereinstimmung

mit obgenanntem Paragraph

A 4 und 5;

b) Lehr- und Forschungspersonal. Dieses Personal

setzt sich aus Spezialisten zusammen, die

von anderen Regierungen, der Regierung des

Gastlandes oder den Vereinten Nationen zur

Verfügung gestellt werden, letztere jedoch

nur für kurzfristige Aufgaben.

c) Verwaltungs-, Büro- und Hauspersonal, das

von der Regierung des Gastlandes beigestellt

wird.

2. Vorausgesetzt, daß die nötigen Mittel zur

Verfügung stehen, wird der Generalsekretär in

Beratung mit der Regierung des Gastlandes einen

Verbindungsbeamten nominieren, dessen Funktion

es sein wird, den Exekutivdirektor bei der Erfüllung

seiner Aufgaben zu unterstützen und eine

geeignete Verbindung zu den Vereinten Nationen

aufrechtzuerhalten.

C. Ausbildungs- und Forschungsstipendiaten

Stipendiaten können vom Exekutivdirektor an

das Zentrum eingeladen werden.

D. Sprachen

Die Arbeitssprachen des Zentrums sind Englisch,

Französisch und Deutsch.

Artikel IV

VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG

DES GASTLANDES

1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit

ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur

Verfügung stellen

a) Das in Artikel III, Paragraph B 1 a und c

genannte Personal und jenes in Paragraph B

1 b genannte österreichische Personal, das

von der Regierung, in Konsultation mit dem

Exekutivdirektor bestimmt wird;

b) Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten

und deren für die Zwecke des Zentrums

nötige Instandhaltung;

c) Material und Dienstleistungen, die für den

Betrieb des Zentrums notwendig sind;

d) Unterbringung und Verpflegung oder eine

deren Kosten deckende Entschädigung der

nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig

dem Zentrum zugeteilt werden;

e) Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung

verbunden sind, vorausgesetzt,

daß die Reisekosten der nicht-österreichischen

Mitglieder des Kuratoriums weder von

ihren nationalen Regierungen getragen werden,

noch durch den UN-Treuhand-Fonds

für europäische soziale Entwicklung.

2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch

eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten

den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals,

das von anderen Regierungen

zur Verfügung gestellt wird, gewähren.

Artikel V

VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN

NATIONEN

1. Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum

unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel

vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender

Unterstützung zusammenarbeiten

a) Die Dienste eines Verbindungsbeamten und

andere Beratung durch Angehörige des UN-

Sekretariates;

b) Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal

auf kurzfristiger Basis;

c) Die Reisekosten der nicht-österreichischen

Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen

des Zentrums teilnehmen, sowie für nichtösterreichische

Spezialisten, die dem Zentrum

kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt,

daß diese Aufgaben nicht durch den UN-

Fonds für europäische soziale Entwicklung

gedeckt sind.

2. Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen

ermutigen, am Betrieb des Zentrums in

Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI

teilzunehmen.

Artikel VI

BETEILIGUNG ANDERER REGIERUNGEN

1. Andere Regierungen sollen ermutigt werden,

am Betrieb des Zentrums teilzunehmen und ihn zu

unterstützen. Im besonderen sollen sie eingeladen

werden, Spezialisten zur Verfügung zu stellen, die

nach den Bestimmungen des Artikels III, Paragraph

B 1 b Teil des Lehr- und Forschungspersonals sein

können. Das Gehalt und damit verbundene Nebeneinkünfte

dieses Personals wird von der betreffenden

Regierung oder von der Organisation getragen

werden, bei der sie normalerweise angestellt sind.

Die betreffende Regierung wird auch eine Unterbringungs-

und Lebenshaltungskostenentschädigung

beisteuern, außer in jenen Fällen, in denen die

Bestimmungen des Artikels IV Paragraph 2 zur

Anwendung kommen.

2. Andere Regierungen können auch finanzielle

Beiträge leisten, um zu den Kosten bestimmter Forschungsprojekte

oder der Tagungen, die vom Zentrum

entweder dort oder anderswo organisiert werden,

oder zum allgemeinen Betrieb des Zentrums

beizutragen. Solche Beiträge können entweder

direkt an das Zentrum oder durch zweckbestimmte

Beiträge zum UN-Fonds für europäische soziale

Entwicklung geleistet werden.

3. Der Generalsekretär und die Regierung des

Gastlandes können in Konsultationen mit den Staaten,

die mit dem Zentrum zusammenarbeiten und

es unterstützen, den Abschluß eines multilateralen

Übereinkommens erwägen, das den Betrieb des

Zentrums betrifft. Falls ein solches Übereinkommen

abgeschlossen würde, würde es das vorliegende

Übereinkommen unter genaueren Bestimmungen,

die im multilateralen Übereinkommen

oder in einem getrennten Übereinkommen zwischen

dem Generalsekretär und der Regierung des

Gastlandes festzulegen wären, ersetzen.

Artikel VII

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Nachdem die zuständigen Stellen des Gastlandes

und die Vereinten Nationen festgestellt haben,

welche Mittel für die entsprechende Budgetperiode

zur Verfügung stehen, wird das jährliche Budget

des Zentrums vom Exekutivdirektor erstellt werden.

Die zuständigen Stellen des Gastlandes werden

hiebei technische Unterstützung gewähren.

Das jährliche Budget wird dem Kuratorium zur

Genehmigung vorgelegt. Obwohl das Kuratorium

Änderungen am vorgeschlagenen Budget vornehmen

kann, die die Zuweisung von Mitteln für

bestimmte Programme betreffen, darf es die

Gesamthöhe der geschätzten Ausgaben nicht erhöhen.

Es kann jedoch Empfehlungen bezüglich der

Gesamthöhe der Ausgaben machen, die es in den

folgenden Jahren für nötig erachtet.

2. Die Regierung des Gastlandes wird die Höhe

ihres finanziellen Beitrages für das Zentrum in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels

IV und unter Berücksichtigung der finanziellen

und anderen Beiträge, die von anderen Regierungen,

Organisationen und Einzelpersonen für die

Ausgaben des Zentrums geleistet werden, festlegen.

Artikel VIII

ZUGANG ZUM ZENTRUM

Die Regierung des Gastlandes wird jene Visa

und Genehmigungen dem ausländischen Personal

des Zentrums und allen Personen erteilen, die offiziell

an das Zentrum oder zu dort stattfindenden

Tagungen offiziell eingeladen werden, die für entsprechende

Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen

und für den Zugang zum Zentrum notwendig sind.

Artikel IX

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG

1. Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und den, Vereinten Nationen über den

Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung

und Forschung auf dem Gebiet der sozialen

Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in

New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage

nach Unterzeichnung in Kraft.

2. Das Übereinkommen kann jederzeit von

jedem Vertragspartner mit schriftlicher Verständi-

gung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs

Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu

bevollmächtigten Vertreter der Regierung des

Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende

Übereinkommen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in

englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text

gleichermaßen authentisch ist, in New York, am

23. Juli 1981.

Für die Vereinten Nationen

Kurt Waldheim

Generalsekretär

Für die Österreichische Bundesregierung

Thomas Klestil

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten

Nationen

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 21. September 1981 in Kraft

getreten.

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