31. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Fortführung des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Vereinten Nationen
Unter Bezugnahme auf die Entschließung 1406
(XLVI) vom 5. Juni 1969 des Wirtschafts- und
Sozialrates, die eine Empfehlung der Internationalen
Konferenz Europäischer Sozialminister, die im
September 1968 in New York abgehalten wurde,
unterstützte und den Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu Konsultationen mit den Regierungen
der Mitgliedstaaten über die Errichtung eines
regionalen Forschungs- und Ausbildungszentrums
für soziale Wohlfahrt einlud,
sowie unter Bezugnahme darauf, daß die Konferenz
der Europäischen Sozialminister, die im
August 1972 in Den Haag abgehalten wurde,
„anerkannte, daß die Entwicklung von Forschung
und Weiterbildung auf dem Gebiet der sozialen
Wohlfahrt eine der dringendsten Prioritäten europäischer
Zusammenarbeit darstellt",
unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen
und Empfehlungen der Arbeitsgruppe der
Vereinten Nationen für europäische Zusammenarbeit
bei der Entwicklung von Ausbildung und Forschung
auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, die
im Feber 1973 in Bern abgehalten wurde,
ferner unter Hinweis auf das positive Ergebnis
der Beratungen mit den Regierungen, die der
Generalsekretär über die Errichtung eines Europäischen
Zentrums für Ausbildung und Forschung auf
dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt geführt hat,
unter Bezugnahme darauf, daß das am 7. Dezember
1978 unterzeichnete Übereinkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und den
Vereinten Nationen über den Fortbestand des
Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung
auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt am
31. Dezember 1980 ausgelaufen ist;
sind übereingekommen, daß das Europäische
Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem
Gebiet der sozialen Wohlfahrt im Einklang mit den
folgenden Bestimmungen fortgeführt werden soll
Artikel I
ZWECK UND AUFGABEN DES ZENTRUMS
1. Die Österreichische Bundesregierung (im
nachfolgenden die „Regierung des Gastlandes"
genannt), welche das Europäische Zentrum für
Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der
sozialen Wohlfahrt (im nachfolgenden „das Zentrum"
genannt) in Wien eingerichtet hat, wird den
Betrieb des Zentrums weiterhin unterstützen. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen (im nachfolgenden
„der Generalsekretär" genannt) wird an
diesem Unternehmen mitwirken und wird sich
bemühen, die Teilnahme und die Unterstützung
der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen, der Mitglieder der Spezialorganisationen
oder der Internationalen Atomenergiebehörde
(im nachfolgenden die „anderen Regierungen"
genannt) für den Betrieb des Zentrums zu
gewinnen.
2. Zweck des Zentrums soll es sein, die Zusammenarbeit
zwischen den Regierungen und den
betreffenden Organisationen sowie anderen Institutionen
in Europa auf dem Gebiet der sozialen
Wohlfahrt unter besonderer Berücksichtigung von
Ausbildung und Forschung zu fördern. In dem
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, soll das Zentrum
mit dem Zentrum für Soziale Entwicklung
und Humanitäre Angelegenheiten der Vereinten
Nationen (United Nations Centre for Social Development
and Humanitarian Affairs) eng zusammenarbeiten,
besonders bei der Durchführung des
Europäischen Sozialen Entwicklungsprogramms.
3. Die Hauptaufgaben des Zentrums sollen sein
a) der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der
sozialen Wohlfahrt in verschiedenen Regionen
durch die Abhaltung von Seminaren und
Expertentreffen;
b) die Durchführung und Förderung von Forschung,
einschließlich von Forschungsprojekten,
die eine Zusammenarbeit zwischen dem
Zentrum und Organisationen, staatlichen
Behörden, anderen Gremien und Einzelpersonen
bedingen;
c) die Aufrechterhaltung von Beziehungen mit
Organisationen, staatlichen Behörden, anderen
Gremien und Einzelpersonen, die auf dem
Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig sind.
Artikel II
RECHTSSTELLUNG DES ZENTRUMS
Die Regierung des Gastlandes wird die notwendigen
Schritte unternehmen, um die Rechtsstellung
des Zentrums als eine autonome und nicht auf
Gewinn gerichtete Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit
nach österreichischem Recht zu sichern.
Die Statuten des Zentrums sollen mit der geänderten
Fassung der Statuten identisch sein, die den
Vereinten Nationen gemäß Artikel II des am
7. Dezember 1978 unterzeichneten Übereinkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und den Vereinten Nationen über den Fortbestand
des Europäischen Zentrums für Ausbildung
und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt
mitgeteilt worden ist und die im Einklang mit
diesem Übereinkommen steht. Alle vorgeschlagenen
Änderungen der Statuten des Zentrums haben
den Vereinten Nationen zur Kenntnis gebracht zu
werden, bevor sie in Kraft treten können.
Artikel III
ORGANISATION DES ZENTRUMS
A. Kuratorium
1. Das Zentrum besitzt ein Kuratorium, das sich
aus sechs vom Generalsekretär und vier von der
Regierung des Gastlandes ernannten Mitgliedern
sowie aus dem Vertreter des Generalsekretärs, der
Vorsitzender des Kuratoriums ist, zusammensetzt.
Die Dauer der Ernennung der Mitglieder beträgt
drei Jahre.
2. Die sechs vom Generalsekretär ernannten Mitglieder
sollen Experten auf dem Gebiet der sozialen
Wohlfahrt und Entwicklung sein und auf Grund
ihrer beruflichen Qualifikation unter Staatsangehörigen
jener Staaten — ausgenommen Österreich —
ausgewählt werden, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten.
Bei ihrer Ernennung wird der Generalsekretär
bedacht sein, ein Gleichgewicht in der
Vertretung von Ländern mit verschiedenem sozialen
und wirtschaftlichen Entwicklungsstand herzustellen.
3. Der Exekutivdirektor des Zentrums ist von
Amts wegen ein nicht stimmberechtigtes Mitglied
des Kuratoriums.
4. Das Kuratorium tritt jährlich auf Initiative des
Vorsitzenden zusammen. Das Kuratorium befaßt
sich mit allen Angelegenheiten, die sich auf die
Tätigkeit des Zentrums beziehen und ihm entweder
vom Vorsitzenden oder vom Exekutivdirektor zur
Kenntnis gebracht werden. Der Exekutivdirektor
legt dem Kuratorium jedes Jahr zur Befassung und
Genehmigung (i) einen Bericht vor, der das Programm
der Tätigkeiten im vergangenen Jahr und
(ii) das Programm der Tätigkeiten, die im kommenden
Jahr durchgeführt werden sollen, enthält. Das
Kuratorium kann zusätzlich Berichte verlangen
und die Art der Berichterstattung modifizieren (um
beispielsweise Berichte, die sich auf längere Zeiträume
als ein Jahr erstrecken, zu ermöglichen),
wenn sich dies auf Grund der gemachten Erfahrungen
als wünschenswert herausstellt.
5. Der Exekutivdirektor legt auch in Übereinstimmung
mit dem in Artikel VII festgelegten Verfahren
das jährliche Budget des Zentrums dem
Kuratorium zur Beratung und Genehmigung nach
den Bestimmungen dieses Artikels vor.
6. Das Kuratorium wird, so weit wie möglich,
seine Entscheidungen und Empfehlungen einvernehmlich
treffen. Wenn nach Meinung des Vorsitzenden
das Kuratorium nicht in der Lage ist, zu
einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen,
kann abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, außer
im Fall einer Stimmengleichheit.
7. Das Kuratorium kann Vertreter von Organisationen
und anderen Institutionen, die Teil des
Systems der Vereinten Nationen sind, sowie Vertreter
nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem
Status beim Wirtschafts- und Sozialrat einladen,
an seinen Sitzungen auf eigene Kosten teilzunehmen.
8. Das Kuratorium kann, wenn es dies als wünschenswert
erachtet, Unterausschüsse bilden, die
dem Kuratorium berichten.
B. Personal
1. Das Zentrum wird über das Personal verfügen,
das notwendig ist, seine Aufgaben durchzuführen,
und wird insbesondere folgendes Stammpersonal
haben
a) Ein von der Regierung des Gastlandes in
Beratung mit dem Generalsekretär nominierter
und vom Kuratorium genehmigter Exekutivdirektor.
Seine Funktionen umfassen
(i) Die Planung und Leitung des Programms
der Tätigkeiten des Zentrums;
(ii) Die Organisation und Leitung der Verwaltung
des Zentrums sowie die Ernennung
des weiteren Personals;
(iii) Die Vorbereitung und Vorlage der
Berichte und des jährlichen Budgets des
Zentrums an das Kuratorium in Übereinstimmung
mit obgenanntem Paragraph
A 4 und 5;
b) Lehr- und Forschungspersonal. Dieses Personal
setzt sich aus Spezialisten zusammen, die
von anderen Regierungen, der Regierung des
Gastlandes oder den Vereinten Nationen zur
Verfügung gestellt werden, letztere jedoch
nur für kurzfristige Aufgaben.
c) Verwaltungs-, Büro- und Hauspersonal, das
von der Regierung des Gastlandes beigestellt
wird.
2. Vorausgesetzt, daß die nötigen Mittel zur
Verfügung stehen, wird der Generalsekretär in
Beratung mit der Regierung des Gastlandes einen
Verbindungsbeamten nominieren, dessen Funktion
es sein wird, den Exekutivdirektor bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und eine
geeignete Verbindung zu den Vereinten Nationen
aufrechtzuerhalten.
C. Ausbildungs- und Forschungsstipendiaten
Stipendiaten können vom Exekutivdirektor an
das Zentrum eingeladen werden.
D. Sprachen
Die Arbeitssprachen des Zentrums sind Englisch,
Französisch und Deutsch.
Artikel IV
VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG
DES GASTLANDES
1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit
ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur
Verfügung stellen
a) Das in Artikel III, Paragraph B 1 a und c
genannte Personal und jenes in Paragraph B
1 b genannte österreichische Personal, das
von der Regierung, in Konsultation mit dem
Exekutivdirektor bestimmt wird;
b) Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten
und deren für die Zwecke des Zentrums
nötige Instandhaltung;
c) Material und Dienstleistungen, die für den
Betrieb des Zentrums notwendig sind;
d) Unterbringung und Verpflegung oder eine
deren Kosten deckende Entschädigung der
nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig
dem Zentrum zugeteilt werden;
e) Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung
verbunden sind, vorausgesetzt,
daß die Reisekosten der nicht-österreichischen
Mitglieder des Kuratoriums weder von
ihren nationalen Regierungen getragen werden,
noch durch den UN-Treuhand-Fonds
für europäische soziale Entwicklung.
2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch
eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten
den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals,
das von anderen Regierungen
zur Verfügung gestellt wird, gewähren.
Artikel V
VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN
NATIONEN
1. Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum
unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel
vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender
Unterstützung zusammenarbeiten
a) Die Dienste eines Verbindungsbeamten und
andere Beratung durch Angehörige des UN-
Sekretariates;
b) Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal
auf kurzfristiger Basis;
c) Die Reisekosten der nicht-österreichischen
Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen
des Zentrums teilnehmen, sowie für nichtösterreichische
Spezialisten, die dem Zentrum
kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt,
daß diese Aufgaben nicht durch den UN-
Fonds für europäische soziale Entwicklung
gedeckt sind.
2. Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen
ermutigen, am Betrieb des Zentrums in
Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI
teilzunehmen.
Artikel VI
BETEILIGUNG ANDERER REGIERUNGEN
1. Andere Regierungen sollen ermutigt werden,
am Betrieb des Zentrums teilzunehmen und ihn zu
unterstützen. Im besonderen sollen sie eingeladen
werden, Spezialisten zur Verfügung zu stellen, die
nach den Bestimmungen des Artikels III, Paragraph
B 1 b Teil des Lehr- und Forschungspersonals sein
können. Das Gehalt und damit verbundene Nebeneinkünfte
dieses Personals wird von der betreffenden
Regierung oder von der Organisation getragen
werden, bei der sie normalerweise angestellt sind.
Die betreffende Regierung wird auch eine Unterbringungs-
und Lebenshaltungskostenentschädigung
beisteuern, außer in jenen Fällen, in denen die
Bestimmungen des Artikels IV Paragraph 2 zur
Anwendung kommen.
2. Andere Regierungen können auch finanzielle
Beiträge leisten, um zu den Kosten bestimmter Forschungsprojekte
oder der Tagungen, die vom Zentrum
entweder dort oder anderswo organisiert werden,
oder zum allgemeinen Betrieb des Zentrums
beizutragen. Solche Beiträge können entweder
direkt an das Zentrum oder durch zweckbestimmte
Beiträge zum UN-Fonds für europäische soziale
Entwicklung geleistet werden.
3. Der Generalsekretär und die Regierung des
Gastlandes können in Konsultationen mit den Staaten,
die mit dem Zentrum zusammenarbeiten und
es unterstützen, den Abschluß eines multilateralen
Übereinkommens erwägen, das den Betrieb des
Zentrums betrifft. Falls ein solches Übereinkommen
abgeschlossen würde, würde es das vorliegende
Übereinkommen unter genaueren Bestimmungen,
die im multilateralen Übereinkommen
oder in einem getrennten Übereinkommen zwischen
dem Generalsekretär und der Regierung des
Gastlandes festzulegen wären, ersetzen.
Artikel VII
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
1. Nachdem die zuständigen Stellen des Gastlandes
und die Vereinten Nationen festgestellt haben,
welche Mittel für die entsprechende Budgetperiode
zur Verfügung stehen, wird das jährliche Budget
des Zentrums vom Exekutivdirektor erstellt werden.
Die zuständigen Stellen des Gastlandes werden
hiebei technische Unterstützung gewähren.
Das jährliche Budget wird dem Kuratorium zur
Genehmigung vorgelegt. Obwohl das Kuratorium
Änderungen am vorgeschlagenen Budget vornehmen
kann, die die Zuweisung von Mitteln für
bestimmte Programme betreffen, darf es die
Gesamthöhe der geschätzten Ausgaben nicht erhöhen.
Es kann jedoch Empfehlungen bezüglich der
Gesamthöhe der Ausgaben machen, die es in den
folgenden Jahren für nötig erachtet.
2. Die Regierung des Gastlandes wird die Höhe
ihres finanziellen Beitrages für das Zentrum in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels
IV und unter Berücksichtigung der finanziellen
und anderen Beiträge, die von anderen Regierungen,
Organisationen und Einzelpersonen für die
Ausgaben des Zentrums geleistet werden, festlegen.
Artikel VIII
ZUGANG ZUM ZENTRUM
Die Regierung des Gastlandes wird jene Visa
und Genehmigungen dem ausländischen Personal
des Zentrums und allen Personen erteilen, die offiziell
an das Zentrum oder zu dort stattfindenden
Tagungen offiziell eingeladen werden, die für entsprechende
Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen
und für den Zugang zum Zentrum notwendig sind.
Artikel IX
INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG
1. Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und den, Vereinten Nationen über den
Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung
und Forschung auf dem Gebiet der sozialen
Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in
New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage
nach Unterzeichnung in Kraft.
2. Das Übereinkommen kann jederzeit von
jedem Vertragspartner mit schriftlicher Verständi-
gung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs
Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu
bevollmächtigten Vertreter der Regierung des
Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende
Übereinkommen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in
englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist, in New York, am
23. Juli 1981.
Für die Vereinten Nationen
Kurt Waldheim
Generalsekretär
Für die Österreichische Bundesregierung
Thomas Klestil
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten
Nationen
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 21. September 1981 in Kraft
getreten.