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31_1980 AT

31. Verordnung: Energiesparende Maßnahmen bei der Verbesserung von Baulichkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Energiesparende Maßnahmen bei der Verbesserung von Baulichkeiten

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 337/1978, wird verordnet

§ 1. (1) Bei der Förderung der Errichtung,

Aus- oder Umgestaltung von Beheizungs-, Zentralheizungs-

und Warmwasserbereitungsanlagen,

des Anschlusses an zentrale Wärmeversorgungsanlagen,

von Maßnahmen, die der Verbesserung

des baulichen Wärmeschutzes dienen oder die

Verminderung des Energieverlustes und des

Energieverbrauches von Beheizungs-, Zentralheizungs-

und Warmwasserbereitungsanlagen bewirken,

finden zum Zwecke der Erzielung eines

wirtschaftlichen Energieverbrauches, der Verminderung

des Energieverlustes oder der Senkung

des Wärmebedarfes die Bestimmungen dieser

Verordnung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1

Anwendung.

(2) Andere Vorschriften, die höhere Anforderungen

bezüglich der Verbesserungsmaßnahmen

gemäß Abs. 1 vorsehen, werden durch die Vorschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

§ 2. (1) Als Maßnahmen zur Erzielung eines

wirtschaftlichen Energieverbrauches, der Verminderung

des Energieverlustes oder der Senkung

des Wärmebedarfes sind insbesondere folgende

Arbeiten anzusehen

1. Arbeiten zur Verminderung der Wärmedurchgangszahl

und des Luftdurchlaßkoeffizienten

bei Türen und Fenstern, wie

etwa

die Dichtung der Fugen, wobei Zuluft gewährleistet

sein muß,

eine Wärmedämm- oder Mehrfachverglasung,

die Anbringung von Vorsatzfenstern,

Vorsatzflügeln, Rolläden und Fensterläden

oder

der Einbau neuer Fenster und Türen;

2. Arbeiten zur Verminderung der Wärmedurchgangszahlen

an Bauteilen, wie etwa an

Außenwänden, Stiegenhauswänden, Wohnungstrennwänden,

Kellerdecken, Decken

über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken;

3. Arbeiten zur Verminderung von Energieverlusten

und des Energieverbrauches von

Beheizungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen,

wie etwa die Anpassung

der Wasservolumenströme oder der

Heizkörperflächen an den Wärmebedarf der

einzelnen Räume, die Verbesserung der

Wärmedämmung des Wärmeerzeugers und

des Verteilungsnetzes,

die Schaffung einer raumtemperaturabhängigen

oder einer außentemperaturabhängigen

Regelung,

die Schaffung von Einrichtungein zur Begrenzung

von Stillstandsverlusten und

die Einrichtung von Geräten zur Fesestellung

der individuellen Verbrauchsanteile;

4. Arbeiten zum Anschluß an Fernwärmeversorgung

durch Umstellung von Zentral-

heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

innerhalb der Baulichkeiten oder Wohnanlagen;

5. die Errichtung oder Ausgestaltung von

Wärmepumpen- und Solaranlagen und Anlagen

zur Wärmerückgewinnung.

(2) Heizungsanlagen sind auf Grund der Heizlastberechnung

unter Berücksichtigung des Betriebswirkungsgrades

zu bemessen.

§ 3. (1) Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1

in Wohnhäusern mit mehr als zwei Klein- oder

Mittelwohnungen, welche die gesamte Baulichkeit

umfassen, ist vorzusehen, daß der rechnerische

Gesamtwärmeverlust oder der diesem entsprechende

rechnerische Wärmeleistungsbedarf je

Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme

von Verbesserungen in Gebieten bis zu

3400 Heizgradtagen (HGT) 200000 kJ/m³ pro

Jahr oder 0,68 W/m³ °C

3800 Heizgradtagen (HGT) 215000 kJ/m³ pro

Jahr oder 0,66 W/m³ °C

4200 Heizgradtagen (HGT) 230000 kJ/m³ pro

Jahr oder 0,63 W/m³ °C

nicht übersteigt.

(2) Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 in

Klein- oder Mittelwohnungen oder in anderen

als in Abs. 1 angeführten Baulichkeiten gelten

grundsätzlich die Werte nach Abs. 1, sofern dies

wirtschaftlich vertretbar ist und der Vornahme

der Verbesserung zur Erzielung dieser Werte

andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Jedenfalls findet bei Vornahme solcher Verbesserungen

Abs. 3 Anwendung.

(3) Bei Verbesserungen gemäß Abs. 1 sowie

bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c und e

des Wohnungsverbesserungsgesetzes ist sicherzustellen,

daß nach Vornahme der Verbesserung

ein Luftdurchlaßkoeffizient der Fugen bei Fenstern

von höchstens a = 0,22 m³/h m (Pa) 2/3 nach

der ÖNORM B 5 300 erreicht wird.

§ 4. (1) Bei der Förderung von Verbesserungen

(§ 1 Abs. 2 Wohnungsverbesserungsgesetz) ist

vorzusehen, daß Maßnahmen des baulichen

Wärmeschutzes und Vorkehrungen zur Verminderung

von Energieverlusten und des

Energieverbrauches an Beheizungs-, Zentralheizungs-

und Warmwasserbereitungsanlagen in

einem Zuge mit den Verbesserungsmaßnahmen

durchgeführt werden, sofern dies mit einem

technisch und wirtschaftlich vertretbaren Aufwand

erfolgen kann.

(2) Bei der Förderung der Errichtung, der

Aus- oder Umgestaltung von Zentralheizungs- und

Warmwasserbereitungsanlagen in Wohnhäusern

mit mehr als zwei Klein- oder Mittelwohnungen

sowie des Anschlusses solcher Baulichkeiten

an Fernwärmeversorgung ist eine

Wärmeabrechnung nach dem individuellen Verbrauch

vorzusehen, sofern dies rechtlich zulässig

und technisch und wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Bei der Förderung der Errichtung, Aus- oder

Umgestaltung von Beheizungs-, Zentralheizungs-

und Warmwasserbereitungsanlagen, die

mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben

werden, ist der Abschluß eines Überwachungsvertrages

sicherzustellen.

§ 5. (1) Der Berechnung gemäß § 9 Abs. 2

zweiter Satz Wohnungsverbesserungsgesetz muß

der Wert des rechnerischen Gesamtwärmeverlustes

vor und nach den getroffenen Maßnahmen

zu entnehmen sein. Der sich hieraus ergebende

Wert der Verminderung des rechnerischen

Gesamtwärmeverlustes ist den Kosten der Verbesserungsmaßnahmen,

allenfalls getrennt nach

den Kosten der Heizungsanlagen und den Kosten

der Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung,

gegenüberzustellen.

(2) Die Berechnung gemäß Abs. 1 ist von

einer hiezu befugten Person zu erstellen.

(3) Die Überwachung der Bauausführung hat

sich auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit

durch die geförderten Verbesserungsmaßnahmen

ein wirtschaftlicher Energieverbrauch erreicht

wurde.

§ 6. Werden der ordnungsgemäßen Erhaltung

des Wohnhauses dienende Arbeiten in einem

Zuge mit den Verbesserungsarbeiten durchgeführt

(§ 6 Abs. 2 lit. a Wohnungsverbesserungsgesetz)

und lassen sich diese Arbeiten in baulicher

Hinsicht nicht trennen, so sind die Kosten der

ordnungsmäßigen Erhaltung gesondert auszuweisen

und von den Kosten der Verbesserung

zu trennen.

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