31. Verordnung: Energiesparende Maßnahmen bei der Verbesserung von Baulichkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 337/1978, wird verordnet
§ 1. (1) Bei der Förderung der Errichtung,
Aus- oder Umgestaltung von Beheizungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen,
des Anschlusses an zentrale Wärmeversorgungsanlagen,
von Maßnahmen, die der Verbesserung
des baulichen Wärmeschutzes dienen oder die
Verminderung des Energieverlustes und des
Energieverbrauches von Beheizungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen bewirken,
finden zum Zwecke der Erzielung eines
wirtschaftlichen Energieverbrauches, der Verminderung
des Energieverlustes oder der Senkung
des Wärmebedarfes die Bestimmungen dieser
Verordnung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1
Anwendung.
(2) Andere Vorschriften, die höhere Anforderungen
bezüglich der Verbesserungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 vorsehen, werden durch die Vorschriften
dieser Verordnung nicht berührt.
§ 2. (1) Als Maßnahmen zur Erzielung eines
wirtschaftlichen Energieverbrauches, der Verminderung
des Energieverlustes oder der Senkung
des Wärmebedarfes sind insbesondere folgende
Arbeiten anzusehen
1. Arbeiten zur Verminderung der Wärmedurchgangszahl
und des Luftdurchlaßkoeffizienten
bei Türen und Fenstern, wie
etwa
die Dichtung der Fugen, wobei Zuluft gewährleistet
sein muß,
eine Wärmedämm- oder Mehrfachverglasung,
die Anbringung von Vorsatzfenstern,
Vorsatzflügeln, Rolläden und Fensterläden
oder
der Einbau neuer Fenster und Türen;
2. Arbeiten zur Verminderung der Wärmedurchgangszahlen
an Bauteilen, wie etwa an
Außenwänden, Stiegenhauswänden, Wohnungstrennwänden,
Kellerdecken, Decken
über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken;
3. Arbeiten zur Verminderung von Energieverlusten
und des Energieverbrauches von
Beheizungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen,
wie etwa die Anpassung
der Wasservolumenströme oder der
Heizkörperflächen an den Wärmebedarf der
einzelnen Räume, die Verbesserung der
Wärmedämmung des Wärmeerzeugers und
des Verteilungsnetzes,
die Schaffung einer raumtemperaturabhängigen
oder einer außentemperaturabhängigen
Regelung,
die Schaffung von Einrichtungein zur Begrenzung
von Stillstandsverlusten und
die Einrichtung von Geräten zur Fesestellung
der individuellen Verbrauchsanteile;
4. Arbeiten zum Anschluß an Fernwärmeversorgung
durch Umstellung von Zentral-
heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
innerhalb der Baulichkeiten oder Wohnanlagen;
5. die Errichtung oder Ausgestaltung von
Wärmepumpen- und Solaranlagen und Anlagen
zur Wärmerückgewinnung.
(2) Heizungsanlagen sind auf Grund der Heizlastberechnung
unter Berücksichtigung des Betriebswirkungsgrades
zu bemessen.
§ 3. (1) Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1
in Wohnhäusern mit mehr als zwei Klein- oder
Mittelwohnungen, welche die gesamte Baulichkeit
umfassen, ist vorzusehen, daß der rechnerische
Gesamtwärmeverlust oder der diesem entsprechende
rechnerische Wärmeleistungsbedarf je
Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme
von Verbesserungen in Gebieten bis zu
3400 Heizgradtagen (HGT) 200000 kJ/m³ pro
Jahr oder 0,68 W/m³ °C
3800 Heizgradtagen (HGT) 215000 kJ/m³ pro
Jahr oder 0,66 W/m³ °C
4200 Heizgradtagen (HGT) 230000 kJ/m³ pro
Jahr oder 0,63 W/m³ °C
nicht übersteigt.
(2) Bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 1 in
Klein- oder Mittelwohnungen oder in anderen
als in Abs. 1 angeführten Baulichkeiten gelten
grundsätzlich die Werte nach Abs. 1, sofern dies
wirtschaftlich vertretbar ist und der Vornahme
der Verbesserung zur Erzielung dieser Werte
andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Jedenfalls findet bei Vornahme solcher Verbesserungen
Abs. 3 Anwendung.
(3) Bei Verbesserungen gemäß Abs. 1 sowie
bei Verbesserungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c und e
des Wohnungsverbesserungsgesetzes ist sicherzustellen,
daß nach Vornahme der Verbesserung
ein Luftdurchlaßkoeffizient der Fugen bei Fenstern
von höchstens a = 0,22 m³/h m (Pa) 2/3 nach
der ÖNORM B 5 300 erreicht wird.
§ 4. (1) Bei der Förderung von Verbesserungen
(§ 1 Abs. 2 Wohnungsverbesserungsgesetz) ist
vorzusehen, daß Maßnahmen des baulichen
Wärmeschutzes und Vorkehrungen zur Verminderung
von Energieverlusten und des
Energieverbrauches an Beheizungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen in
einem Zuge mit den Verbesserungsmaßnahmen
durchgeführt werden, sofern dies mit einem
technisch und wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
erfolgen kann.
(2) Bei der Förderung der Errichtung, der
Aus- oder Umgestaltung von Zentralheizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen in Wohnhäusern
mit mehr als zwei Klein- oder Mittelwohnungen
sowie des Anschlusses solcher Baulichkeiten
an Fernwärmeversorgung ist eine
Wärmeabrechnung nach dem individuellen Verbrauch
vorzusehen, sofern dies rechtlich zulässig
und technisch und wirtschaftlich vertretbar ist.
(3) Bei der Förderung der Errichtung, Aus- oder
Umgestaltung von Beheizungs-, Zentralheizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden, ist der Abschluß eines Überwachungsvertrages
sicherzustellen.
§ 5. (1) Der Berechnung gemäß § 9 Abs. 2
zweiter Satz Wohnungsverbesserungsgesetz muß
der Wert des rechnerischen Gesamtwärmeverlustes
vor und nach den getroffenen Maßnahmen
zu entnehmen sein. Der sich hieraus ergebende
Wert der Verminderung des rechnerischen
Gesamtwärmeverlustes ist den Kosten der Verbesserungsmaßnahmen,
allenfalls getrennt nach
den Kosten der Heizungsanlagen und den Kosten
der Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung,
gegenüberzustellen.
(2) Die Berechnung gemäß Abs. 1 ist von
einer hiezu befugten Person zu erstellen.
(3) Die Überwachung der Bauausführung hat
sich auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit
durch die geförderten Verbesserungsmaßnahmen
ein wirtschaftlicher Energieverbrauch erreicht
wurde.
§ 6. Werden der ordnungsgemäßen Erhaltung
des Wohnhauses dienende Arbeiten in einem
Zuge mit den Verbesserungsarbeiten durchgeführt
(§ 6 Abs. 2 lit. a Wohnungsverbesserungsgesetz)
und lassen sich diese Arbeiten in baulicher
Hinsicht nicht trennen, so sind die Kosten der
ordnungsmäßigen Erhaltung gesondert auszuweisen
und von den Kosten der Verbesserung
zu trennen.