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31_1976 AT

31. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kühlmaschinenmechaniker gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) das Anfertigen eines mechanischen Prüfstückes

aus mehreren Teilen nach Angabe,

wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Passen,

Richten, Biegen, Nieten, Gewindeschneiden,

einfache Dreharbeiten;

b) die Durchführung von Arbeiten an kältetechnischen

Geräten nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die bezüglich des mechanischen Teiles (Abs. 1

lit. a) in fünf Arbeitsstunden und bezüglich des

kältetechnischen Teiles (Abs. 1 lit. b) in drei

Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

richtiges Verwenden der Meßinstrumente und

Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,

Berechnung der Kälteleistung,

Grundlagen der Gleichstrom-, Wechselstrom-

und elektrischen Meßtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffe,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Bauelemente kältetechnischer Maschinen,

Apparate und Anlagen,

Prüf- und Meßverfahren,

Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte,

Kältemittel und deren Eigenschaften und

Verwendung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines

Teiles einer kältetechnischen Einrichtung nach

Angabe und das Anfertigen einer Skizze für

ein Regelschema einer kältetechnischen Anlage

oder Einrichtung zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer oder Mechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kühlmaschinenmechaniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Feber 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und die

bis 30. September 1976 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Oktober 1976 in Kraft.

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