31. Verordnung: Viehzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1, 4 und 7, des § 8
sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1975 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und
Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember, die Zählung ist als
Vollerhebung durchzuführen.
(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind der 3. März, der 3. Juni und der
3. September. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen.
§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,
Gänsen und Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres.
§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand
an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 bezeichnete
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an
deren Standort zu zählen.
§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort
und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
Erhebungslisten auszufüllen haben. Die Gemeinde
hat an Hand dieser Listen die Gemeindesumme
zu bilden und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und die Urschrift
des Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre hindurch
aufzubewahren hat.
§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum achten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen
Viehzählung deren Ergebnisse in eine
Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter und bei der Allgemeinen Viehzählung
die Bezirkslisten bis spätestens zum
zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 9. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten
in der Höhe
a) von S 15'60 bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
b) von S 10'40 bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
c) von S 7'80 bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. März und 3. September
je Tierbesitzer zu gewähren.
§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den Viehbestand
(Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen in karteimäßiger Führung auch für Zwecke
der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,
des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 453/1972, des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1972,
des Tierseuchengesetzes, BGBl. Nr. 177/1909, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/
1974, sowie des Bangseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 115/1960 herangezogen werden.