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31_1974 AT

31. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970,

BGBl. Nr. 374, über die Leistung eines zusätzlichen

Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation

(IDA) wird wie folgt geändert

Im § 1 werden nach den Worten

„16,320.000 US-Dollar" die Worte „mit dem

Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960"

eingefügt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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