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31_1973 AT

31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl.

Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/

1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965,

BGBL Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.

Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/

1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969,

BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971 und BGBl. Nr. 162/1972 wird in

seinem Ersten Teil abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 Z. 15 hat zu lauten

„15. Pensionsversicherung für das Notariat."

2. Im § 3 Abs. 2 ist der Strichpunkt am Ende

der lit. a durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgender

Ausdruck ist anzufügen

„ferner Dienstnehmer, die der Besatzung eines

die österreichische Flagge führenden Seeschiffes

angehören;"

3. § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. Vorschüler (Vorschülerinnen) sowie Schüler

(Schülerinnen) an inländischen 'Krankenpflegeschulen,

medizinisch-technischen Schulen und

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

im Sinne des Bundesgesetzes BGBL

Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen

an einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

4. a) § 5 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder

und Schwiegerkinder eines selbständigen

Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,

wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem

Betrieb beschäftigt sind;"

b) § 5 Abs. 1 Z. 5 wird aufgehoben.

c) § 5 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. Geistliche der Katholischen Kirche, die auf

den Titel der Diözese geweiht sind, sowie

geistliche Amtsträger der Evangelischen

Kirche AB. in Österreich oder der Evangelischen

Kirche HB. in Österreich hinsichtlich

der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen

Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen

Verpflichtung ausüben, zum Beispiel

des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige

der Orden und Kongregationen der Katholischen

Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen

Diakonie, alle diese Personen, wenn

sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer

anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche

bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,

Anstalt der Evangelischen Diakonie)

stehen;"

d) § 5 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes

1972, hinsichtlich einer Beschäftigung,

welche die Pensionsversicherung

für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;"

e) Im § 5 Abs. 1 Z. 10 ist der Ausdruck „bei

einer Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse"

durch den Ausdruck „in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung"

zu ersetzen.

f) Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 50 S durch

70 S, der Betrag von 150 S durch 210 S und der

Betrag von 650 S durch 910 S zu ersetzen.

5. a) § 8 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in der Krankenversicherung

a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz,

b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung

aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

bei den im § 479 genannten Instituten, sofern

sie nicht bereits nach lit. a versichert

sind,

c) Personen, die unmittelbar vor dem Antritt

des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes

in der Krankenversicherung

pflichtversichert waren oder deren Pflichtversicherung

nicht früher als acht Tage

vor diesem Zeitpunkt geendet hat, für

die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes,

die unter lit. a und b genannten Personen jedoch

nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland

aufhalten;"

b) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat der Ausdruck

„vertretungsbefugten" zu entfallen.

c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder

diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2)

auf eigene Rechnung und Gefahr führen

oder auf deren Rechnung und Gefahr ein

solcher Betrieb geführt wird, ferner die

nachstehend bezeichneten Familienangehörigen

eines solchen selbständig Erwerbstätigen,

wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb oder gleichgestellten

Betrieb tätig sind

der Ehegatte,

die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder

und die Eltern, Großeltern, Wahl-

und Stiefeltern;"

d) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten

„d) Angehörige der Orden und Kongregationen

der Katholischen Kirche sowie der Anstalten

der Evangelischen Diakonie in ihrer

Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation

bzw. ihrer Anstalt;"

e) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e hat zu lauten

„e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Sozialversicherungsträger

— ausgenommen die Verwaltungskörper

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

— und des Hauptverbandes in Ausübung

der ihnen auf Grund ihrer Funktion

obliegenden Pflichten;"

f) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. f hat zu lauten

„f) freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer

Tierärztekammer sowie freiberuflich tätige

Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer,

soweit nicht eine Pflichtversicherung

nach Z. 4 lit. b bzw. lit. c eintritt;"

g) Im § 8 Abs. 1 Z. 4 ist der Punkt am Ende

der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. c ist anzufügen

„c) freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen

Dentistenkammer, wenn diese

Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle

ihrer Einnahmen bildet und wenn

diese Personen nicht in einem der im § 5

Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Dienstverhältnisse

stehen;"

h) § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer

der Verpachtung sowie auf Personen, die

das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt

haben, für die Dauer des Rubens;"

i) Dem § 8 Abs. 2 ist als lit. d anzufügen

„d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben."

j) Dem § 8 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 1

lit. a bleibt auch für die Dauer einer Versagung

nach § 305 aufrecht. Eine Pflichtversicherung nach

Abs. 1 Z. 1 lit. c tritt auch dann ein, wenn

ein Wehrpflichtiger unmittelbar vor dem Antritt

des Präsenzdienstes bzw. nicht länger als acht

Tage vor diesem Zeitpunkt auf Grund einer

Beschäftigung im Ausland pflichtversichert war,

sofern mit dem in Betracht kommenden Staat

ein Abkommen besteht, das durch die Gleichstellung

der Staatsangehörigen der beiden Staaten

auf dem Gebiete der Krankenversicherung sowie

durch die gegenseitige Berücksichtigung von versicherungsrechtlichen

Tatbeständen ein umfassendes

Gegenseitigkeitsverhältnis im Bereich der

Krankenversicherung bewirkt."

6. a) § 11 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf

Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 17,

20 oder 22 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der

Verhängung einer Sperre wegen Maul- und

Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz,

RGBl. Nr. 177/1909;"

b) Dem § 11 Abs. 3 ist als lit. d anzufügen

„d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

im Rahmen der besonderen

Vorschriften über die erweiterte

Bildungsfreistellung."

7. Dem § 12 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Mit dem Antritt des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

endet die Pflichtversicherung in der Unfall-

und Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. a und b bezeichneten Personen."

8. a) Im § 16 Abs. 1 ist der Ausdruck „und"

am Ende der lit. a durch einen Beistrich zu

ersetzen; lit. b hat zu lauten

„b) des Kranken- oder Wochengeldbezuges

und"

b) Dem § 16 Abs. 1 ist als lit. c anzufügen

„c) des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes, sofern diese Zeiten

nicht schon die Pflichtversicherung nach

§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c begründet haben."

c) § 16 Abs. 2 lit. c und der Schlußsatz des

Abs. 2 haben zu lauten

„c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus

der Pflichtversicherung und Übernahme

einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den

im Inland zurückbleibenden Angehörigen,

die im Falle des Todes des Versicherten

nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung

berechtigt wären sowie von den Kindern,

Enkel-, Wahl- und Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte

Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

in der Krankenversicherung pflichtversichert ist."

d) Im § 16 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Abs. 1 lit. a und b" durch den Ausdruck „Abs. 1

lit. a, b und c" zu ersetzen.

e) Im § 16 Abs. 4 lit. a ist der Ausdruck „§ 410

Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410 Abs. 1

Z. 1 oder 2" zu ersetzen.

f) § 16 Abs. 4 lit. b hat zu lauten

„b) in den Fällen, in denen das Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung in Zeiten der

in Abs. 1 lit. a, b oder c bezeichneten Art

fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden

Zeit;"

g) § 16 Abs. 4 lit. c und d haben zu lauten

„c) in den Fällen des Abs. 2 lit. a mit dem

auf den Tag des Todes des Versicherten

folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten

mit dem auf das Ende der Versicherung

(§ 12 Abs. 5) folgenden Tag;

d) in den Fällen des Abs. 2 lit. b mit dem

auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen

Urteiles über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der

Ehe folgenden Tag."

h) § 16 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches

der Gebietskrankenkasse, bei der er zuletzt

krankenversichert war, oder verlegt er während

der Weiterversicherung seinen Wohnsitz

außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche

Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des

Versicherten zuständige Gebietskrankenkasse

— und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung

mit dem dieser folgenden Monatsersten — über."

i) § 16 Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten

„Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall

mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides

über die Ablehnung der Bescheinigung

nach § 10 Abs. 7 folgenden Tag."

j) § 16 Abs. 10 Z. 2 hat zu lauten

„2. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate

ganz oder teilweise rückständig sind,

mit dem Ende des zweiten Kalendermonates,

frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten

vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag

auf Weiterversicherung gestellt wurde."

9. a) Im § 17 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck

„Pflichtversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz"

durch den Ausdruck „Pensionsversicherung

für das Notariat" zu ersetzen. Ferner

hat im § 17 Abs. 1 der letzte Satz zu entfallen.

b) § 17 Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.

c) Im § 17 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„§ 410 Z. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 410

Abs. 1 Z. 1 oder 2" zu ersetzen.

d) § 17 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 3 mit

dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt,

spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf

die Antragstellung folgt."

10. § 18 hat zu lauten

„Selbstversicherung in der

Krankenversicherung

§ 18. (1) Solange sie ihren Wohnsitz im Inland

haben und nicht nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, können der Selbstversicherung

in der Krankenversicherung beitreten

1. selbständig Erwerbstätige, die nicht in der

Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

versichert oder berechtigt sind, dieser Krankenversicherung

freiwillig beizutreten;

2. nach dem Tode eines nach Z. 1 versichert

gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende

Ehegatte;

3. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten

dessen früherer Ehegatte;

4. Personen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft

im Sinne des § 123 Abs. 4 Z. 1, des

§ 56 Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes, des § 46 Abs. 4 Z. 1

des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes oder

des § 36 Abs. 4 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicheningsgesetzes 1971 ;

5. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des

§ 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die betreffende

Studienart vorgeschriebenen normalen

Studienganges inskribiert sind, sowie Hörer

(Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie

in Wien. Bed den in Z. 5 genannten

Personen ist der Beitritt zur Selbstversicherung

auch zulässig, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben.

(2) Der Beitritt der im Abs. 1 Z. 1 und 5 genannten

Personen ist abzulehnen, wenn der

Gesundheitszustand des Antragstellers ärztlicherseits

als schlecht festgestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist

das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs

Wochen nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe

bzw. nach dem Tag des Todes, in den Fällen

des Abs. 1 Z. 4 innerhalb von sechs Wochen

nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft geltend

zu machen.

(4) Eine bei Versicherungsbeginn bestehende

Krankheit begründet für Selbstversicherte nach

Abs. 1 Z. 1 und 5 keinen Leistungsanspruch.

Dies gilt nicht, wenn der Versicherungswerber

bereits in einer gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert war und das Ende dieser Pflichtversicherung

nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

(5) Die Selbstversicherung beginnt in den

Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 5 mit dem auf den

Beitritt folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1

Z. 2 und 3 mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteils über die Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe

bzw. auf den Tag des Todes folgenden Tag,

in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 mit dem auf das

Ende der Angehörigeneigenschaft folgenden Tag.

(6) Für das Ende der Selbstversicherung gilt

§ 16 Abs. 10 mit der Maßgabe entsprechend, daß

a) das Ausscheiden aus dem Personenkreis

nach Abs. 1 Z. 1 nicht als Wegfall der

Voraussetzungen anzusehen ist,

b) die Selbstversicherung der in Abs. 1 Z. 4

genannten Personen spätestens zehn Monate

nach dem Beitritt endet und

c) bei den im Abs. 1 Z. 5 genannten Personen

das Ende der Selbstversicherung spätestens

mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates

nach dem Ende des Studien(Schul)jahres

(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes),

in dem der Hörer letztmalig

inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder

Kurs der Diplomatischen Akademie besucht

hat, eintritt."

11. § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen

dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-

und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern,

Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem

Betrieb tätig sind,"

12. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der

Versicherung."

13. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet,

wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den

§§ 16 Abs. 10, 17 Abs. 7, 18 Abs. 6, 19 Abs. 3

oder 19 a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der

Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

über das Ausscheiden aus der Versicherung."

14. a) § 23 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Träger der Krankenversicherung nach

diesem Bundesgesetz sind

1. die Gebietskrankenkassen;

2. die Betriebskrankenkassen;

3. die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen;

4. die Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues.

(2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse

mit der im § 26 bezeichneten sachlichen

Zuständigkeit errichtet."

b) § 23 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Träger der Krankenversicherung sind

berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben.

Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den

Krankenversicherten und deren Angehörigen in

Anspruch genommen werden. Die Neuerrichtung

von Ambulatorien oder deren Erweiterung

ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur

Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist."

15. § 24 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)

mit dem Sitz in Wien;"

16. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b wird aufgehoben.

17. a) Im § 26 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck

"§ 16 Abs. 3 und 5" durch den Ausdruck

„§ 16 Abs. 6 und 8" zu ersetzen.

b) § 26 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht

einer der unter Z. 3 bis 5 genannten Versicherungsträger

zuständig ist;"

c) Im § 26 Abs. 1 hat die Z. 2 zu entfallen.

d) Im § 26 Abs. 1 Z. 2 ist der Punkt am

Ende der lit. k durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. 1 ist anzufügen

„1) für Personen, die unmittelbar vor Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes die Voraussetzungen der

lit. a bis g und k erfüllt hatten;"

e) Dem § 26 Abs. 1 Z. 3 ist folgende lit. c

anzufügen

„c) für Personen, die unmittelbar vor Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes die Voraussetzungen der

lit. a erfüllt hatten;"

f) Im § 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c ist der Ausdruck

„in den §§ 478 und 479" durch den Ausdruck

„im § 479" zu ersetzen.

g) Dem § 26 Abs. 1 Z. 4 ist folgende lit. e

anzufügen

„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes die Voraussetzungen der

lit. a oder b erfüllt hatten;"

h) Im § 26 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Eine lit. e mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„e) für Personen, die unmittelbar vor Antritt

des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes die Voraussetzungen der

lit. a, b oder c erfüllt hatten."

18. § 28 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)

für

a) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der

Unfallversicherung teilversicherten selbständig

Erwerbstätigen und ihre teilversicherten

Familienangehörigen sowie die gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. d teilversicherten Angehörigen

von Orden, Kongregationen und

Anstalten,

b) die selbständigen Pecher und die selbständigen

Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und 9),

c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes (§ 7 Z. 3 lit. c),

d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern,

e) die in lit. a bis c genannten Personen, die

eine der im § 176 Abs. 1 Z. 3 genannten

Tätigkeiten ausüben,

f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1

Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten

ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern für sie gemäß lit. a bis c

zur Durchführung der Unfallversicherung

sachlich zuständig ist, bei den im § 176

Abs. 1 Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch

nur, wenn diese Personen nicht gemäß § 3

Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung

infolge einer Pflichtversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

ausgenommen sind."

19. a) § 29 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

soweit nicht der unter Z. 3 genannte Versicherungsträger

zuständig ist;"

b) § 29 Abs. 1 Z. 2 hat zu entfallen.

20. a) Die Überschrift zu § 30 hat zu lauten

„Örtliche Zuständigkeit der

Gebietskrankenkassen"

b) § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

richtet sich, soweit im Abs. 3

und im § 16 Abs. 6 bis 8 nichts anderes bestimmt

wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten,

bei selbständig Erwerbstätigen nach deren

Wohnsitz."

c) Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „Gebiets- und

Landwirtschaftskrankenkassen" durch den

Ausdruck „Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.

d) § 30 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c Pflichtversicherten

ist die Gebietskrankenkasse weiterhin

örtlich zuständig, die unmittelbar vor dem

Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes zur Durchführung der Pflicht-

versicherung in der Krankenversicherung zuständig

war. In den Fällen des § 8 Abs. 3 richtet

sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse

nach dem letzten inländischen

Wohnsitz des Wehrpflichtigen; ist ein solcher

nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse

örtlich zuständig."

e) Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

21. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger

und die Träger der im § 2 Abs. 2

bezeichneten Sonderversicherungen werden zum

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

(im folgenden kurz Hauptverband

genannt) zusammengefaßt."

b) Im § 31 Abs. 2 hat der Ausdruck „(des

Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"

zu entfallen.

c) § 31 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen

Bestimmungen des Arbeitsrechtes Richtlinien zur

Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse der Sozialversicherungsbediensteten,

auch zur Erstellung von Dienstpostenplänen,

aufzustellen. Diese Richtlinien

haben auch die Gewährung von freiwilligen

sozialen Zuwendungen an die Bediensteten eines

Versicherungsträgers (des Hauptverbandes), soweit

es sich nicht um Zuwendungen für die im

§ 49 Abs. 3 Z. 17 genannten Zwecke handelt,

in der Weise zu regeln, daß hiefür beim jeweiligen

Versicherungsträger (beim Hauptverband)

ein Betrag im Ausmaß eines vom Hauptverband

festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden

Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten

im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens

jedoch 5 v. H. dieser laufenden Bezüge, verwendet

werden kann. Die Regelung darf den

öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des

Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen

und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Versicherungsträger nicht gefährden. Dem Hauptverband

obliegt ferner, im Falle der Bevollmächtigung

Kollektivverträge im Rahmen der

Richtlinien abzuschließen;"

d) Im § 31 Abs. 3 Z. 9 hat der Ausdruck

„(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"

zu entfallen.

e) § 31 Abs. 3 Z. 10 hat zu lauten

„10. nach Anhörung der in Betracht kommenden

Versicherungsträger gemeinsame Einrichtungen

zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen

Betriebsführung der den angeschlossenen

Versicherungsträgern gehörigen Krankenanstalten,

Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und

Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen

sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung

von Rezepten zu schaffen;"

f) Der Punkt am Ende des § 31 Abs. 3 Z. 15

ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 16, 17 und 18 sind anzufügen

„16. Richtlinien für die Koordinierung der

Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger

bei der Gewährung freiwilliger

Leistungen und der Rehabilitation aufzustellen;

17. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen

vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes,

der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der

Verwaltungsökonomie Richtlinien über die Zusammenarbeit

zwischen Gebietskrankenkassen

und. Betriebskrankenkassen, insbesondere bei der

Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen

Daten und bei der Besorgung sonstiger gleichartiger

Aufgaben aufzustellen;

18. Richtlinien für die Auswertung der Ergebnisse

der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

durch die Krankenversicherungsträger."

g) Im § 31 Abs. 4 ist der Ausdruck „der

Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung

beziehungsweise der Verband der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen" durch den

Ausdruck „der Sektionsausschuß für die Träger

der Selbständigen-Krankenversicherungen" zu ersetzen.

h) § 31 Abs. 5 zweiter und dritter Satz haben

zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11, 13, 16 und 18 aufgestellten

Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung des Bundesministers für

soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 11,

15 und 17 aufgestellten Richtlinien sind in der

Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

i) Im § 31 Abs. 7 ist der Ausdruck „(Verbänden)"

durch den Ausdruck „(beim Hauptverband)"

zu ersetzen.

22. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Träger der Krankenversicherung kann

mit dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen

treffen, wonach an Stelle der im Abs. 1

vorgeschriebenen Meldungen Listen oder an

deren Stelle Meldungen über die Gesamtsumme

des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den

Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes

vorgelegt werden. Der Träger der

Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke

auflegen."

23. Im § 37 Abs. 1 ist der erste Satz durch

folgende Sätze zu ersetzen

„Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung

pflichtversicherten mit Ausnahme

der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. a genannten Personen sind die Grundsätze

der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der

Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die

Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung

zu erstatten sind. Für die nach § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung

Pflichtversicherten sind die Meldungen beim

Träger der Pensionsversicherung der in der

gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

zu erstatten, wobei die Bestimmungen der

§§ 10, 11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden

sind."

24. § 37 hat zu lauten

„Meldung nur unfallversicherter

Personen

§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung

pflichtversicherten mit Ausnahme

der im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b genannten Personen

sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36

Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß die Meldungen beim zuständigen Träger

der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die

nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallversicherung

Pflichtversicherten sind die Meldungen beim

Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 10,

11 und 14 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden

sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in

der Unfallversicherung Pflichtversicherten gilt

hinsichtlich der Meldungen § 72 Abs. 3. Das

Nähere wird in der Satzung des Trägers der

Unfallversicherung bestimmt."

25. Dem § 40 ist folgender Satz anzufügen

„Einkommensänderungen, die auf Grund der

alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer-

und Heeresversorgung bewirkt werden,

unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."

26. a) § 44 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen

Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für

Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum

gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst

mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

nach § 49 Abs. 2."

b) § 44 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 in der

Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten

Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie

Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer

ein Betrag in der Höhe der für die

betreffende Versicherung in Betracht kommenden

Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1);"

c) § 44 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen

a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1

Z. 8 der Betrag von 160 S;

b) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt

oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Art erhalten, der Betrag von

60 S.

An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn

eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster

Halbsatz) die unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)

vervielfachten Beträge."

d) Dem § 44 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung

der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume

als erworben, die der Versicherte eingearbeitet

hat."

27. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) in der Krankenversicherung

aa) der Betrag von 190 S für das Beitragsjahr

(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)

1973;

bb) der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in die

für das Beitragsjahr 1974 der Betrag von

6150 v. H.,

für das Beitragsjahr 1975 der Betrag von

6250 v. H.,

für das Beitragsjahr 1976 der Betrag von

64'50 v. H. des nach § 108 b Abs. 2 ermittelten

Meßbetrages fällt;"

28. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) in der Krankenversicherung der Tageswert

der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der

Betrag von zwei Dritteln des nach § 108 b

Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt;"

29. Im § 47 lit. a ist der Ausdruck „§ 11 Abs. 3

lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3

lit. a, b und d" zu ersetzen.

30. a) § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz hat zu

lauten

„Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer

(Lehrling), durch welche die durch dienstliche

Verrichtungen für den Dienstgeber veran-

laßten Aufwendungen des Dienstnehmer abgegolten

werden (Auslagenersatz);"

b) § 49 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder kollektivvertraglicher

Regelungen gewährt werden und soweit sie von

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind;"

c) § 49 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten

„19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das

Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;"

d) § 49 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Derartige Feststellungen sind in der Fachzeitschrift

,Soziale Sicherheit' zu verlautbaren und

für alle Sozialversicherungsträger und Behörden

verbindlich."

e) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck

„der Kinderbeihilfenbeitrag" durch den Ausdruck

„der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen

Vorschriften über den Familienlastenausgleich" zu

ersetzen.

31. a) § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge)

sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3

pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen ist, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag

zu leisten

e) Dem § 51 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Die im Abs. 3 lit. a aa festgesetzte Aufteilung

der Beiträge gilt für den nachstehenden

Personenkreis

a) die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

(§ 27) Beschäftigten;

b) die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftr

lichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie

vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen

Besitz geführten Haushalt

beschäftigt sind;

c) die bei der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern Beschäftigten;

d) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst

bestellten Personen;

e) die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der Dienstnehmer und Dienstgeber

in der Land- und Forstwirtschaft und

deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;

f) die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des

Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds."

32. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

175"

b) § 51 Abs. 3 Z. 3 lit. b hat zu lauten

„b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

auf den Versicherten und dessen

Dienstgeber je 875"

33. Im § 52 dritter Satz ist der Ausdruck

„In der Krankenversicherung und Unfallversicherung

der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder

der Tierärztekammern (§ 8 Abs. 1 Z. 4)"

durch den Ausdruck „In der Kranken- und

Unfallversicherung der bildenden Künstler, der

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie

der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer

(§ 8 Abs. 1 Z. 4)" zu ersetzen.

34. Im § 52 dritter Satz ist der Ausdruck

„§ 51 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 51

Abs. 1" zu ersetzen.

35. § 53 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:"

c) für die Dauer des Weiterbestandes einer

Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit a

oder d."

36. § 54 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von den auf volle Schilling gerundeten

Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie

für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten;

hiebei sind die in einem Kalenderjahr

fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum

60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung

in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme

auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."

37. Nach § 56 ist ein § 56 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Beiträge während der Leistung

des Präsenzdienstes

§ 56 a. (1) Für die Dauer des auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen

Versicherten und seines Dienstgebers in der

Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger

einen Pauschalbetrag in der Höhe von 142 §

monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß

§ 123 des im ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1

Z. 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242

Abs. 6 erster Halbsatz) der unter Bedachtnahme

auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a

Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der dreißigste Teil

des monatlichen Pauschalbetrages gilt als auf den

Tag entfallender Pauschalbetrag, der siebenfache

Tagespauschalbetrag gilt als auf die Woche entfallender

Pauschalbetrag."

38. a) § 59 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Werden Beiträge nicht innerhalb von elf

Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind

von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben

wird, Verzugszinsen in der Höhe

von 7'5 v. H. zu entrichten."

b) § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung

berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen

herabsetzen oder nachsehen, wenn durch

ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet

wären. Die Verzugszinsen können überdies

nachgesehen werden, wenn es sich um einen

kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der

Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht

erfüllt hat."

39. § 60 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. c genannten

Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang

steht dem aus Leistungen Dritter

bestehenden Entgelt gleich."

40. Im § 63 Abs. 2 ist der Ausdruck „2 v. H.

über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen

Nationalbank für den Wechseleskompte" durch

den Ausdruck „7'5 v. H." zu ersetzen.

41. § 68 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen

zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Diese Verjährungsfrist der Feststellung

verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der

Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige

Person (§ 36) überhaupt keine oder unrichtige

Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen

bzw. fiber deren Entgelt (auch Sonderzahlungen

im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei

gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen

müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes

wird durch jede zum Zwecke der Feststellung

getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,

in dem der Zahlungspflichtige hievon

in Kenntnis gesetzt "wird."

42. § 69 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche

eine Formalversicherung begründet wurde, sowie

von Beiträgen zu einer Versicherung, aus der in

der Zeit, für welche Beiträge ungebührlich entrichtet

wurden, eine Leistung erbracht wurde,

ist ausgeschlossen."

43. a) § 72 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz hat zu

lauten

„Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1973

600 v. H."

b) § 72 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Der Bund leistet für das Jahr 1973 einen

Beitrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling.

Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je

einem Zwölftel, zu bevorschussen."

44. § 72 hat zu lauten

„Beiträge in der Unfallversicherung

bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern

§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

in der Unfallversicherung bei der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden,

soweit sie nicht durch gemäß §§ 51 und 24 zu

bemessende Beiträge für die im § 28 Z. 2 lit. b,

c und d genannten Personen sowie durch sonstige

Einnahmen gedeckt sind, aufgebracht durch

a) Betriebsbeiträge nach Abs. 2,

b) einen Zuschlag nach Abs. 4,

c) Beiträge nach Abs. 7,

d) einen Beitrag des Bundes nach Abs. 8.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten

Betriebsführer sind für Zwecke der

Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse

einzureihen, in die sie auf Grund

des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

eingereiht sind oder einzureihen wären,

wenn sie der Pflichtversicherung gemäß § 2

Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

unterlägen. Sie haben den ihrer Versicherungsklasse

entsprechenden Betriebsbeitrag

zu leisten. Wenn Ehegatten ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag

nur von einem der Ehegatten zu

leisten. Der jährliche Betriebsbeitrag beträgt in

der Versicherungsklasse

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a

Abs. 1) vervielfachten Beträge. Ein Zwölftel des

jährlichen Betriebsbeitrages gilt als Monatsbeitrag.

(3) Den nach Abs. 2 ermittelten Betriebsbeitrag

schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen,

daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes diesen Betrieb auf seine

Rechnung und Gefahr führt. Diese Vermutung

gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in

dem der Eigentümer den Nachweis der Betriebsführung

durch eine andere Person erbringt. Für

die Meldungen und Auskunftspflicht und die Beiträge

nach Abs. 2 gelten im übrigen die Bestimmungen

der §§ 10 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1, 14,

19 Abs. 1, 3 und 4, 20 Abs. 1, 2 und 4 und 21

bis 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

a) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung der Beiträge binnen fünf

Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit verjährt,

wenn der Pflichtversicherte die Erstattung

einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung

oder Angaben über die Grundlagen für die

Berechnung der Beiträge unterlassen oder

unrichtige Angaben über die Grundlage für

die Berechnung der Beiträge gemacht hat,

die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig

hätte erkennen müssen;

b) durch die Satzung des Versicherungsträgers,

wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient und mit den wirtschaftlichen Interessen

der Versicherten vereinbar ist, auch

eine halbjährliche oder jährliche Beitragsvorschreibung

vorgesehen werden kann.

(4) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b ist

1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes

1955,

2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2

Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit

es sich um unbebaute Grundstücke handelt,

die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt

werden,

in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu

entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in

Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der

Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich

der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die

Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der

Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein

besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften

des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe,

wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches

Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

gewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt

200 v. H.

(5) Den Zuschlag nach Abs. 1 lit. b hebt das

örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung,

Festsetzung und Einhebung gelten die

abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge

sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten.

Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht

selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen,

der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der

Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages

richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.

Eine allfällige Nachsicht der

Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung

der Beiträge unberücksichtigt.

(6) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten,

die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des

Zuschlages nach Abs. 1 lit. b entstehen, eine

Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten

Beiträge.

(7) Für gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherte

Betriebsführer, für die hinsichtlich

einer diese Unfallversicherung begründenden

Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1

lit. a noch ein Beitrag nach den §§ 51 oder 74

ermittelt werden kann, sind Beiträge zu entrichten,

die zur Gänze vom Inhaber des

Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von

einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu

bemessen, deren Höhe durch die Satzung der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern einheitlich

für alle in Betracht kommenden Versicherten

mit einem festen Betrag im Rahmen des

Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens

mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in

der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b), festzusetzen

ist. Der Beitragssatz und die Einziehung

der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers

zu regeln.

(8) Der Bund leistet für jedes Geschäftsjahr

einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der

in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge

nach Abs. 2, 4 und 7.

(9) Der nach Abs. 8 gebührende Beitrag des

Bundes ist in den Monaten April und September

mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden Monaten

zur Auszahlung gelangenden Rentensonderzahlung

zu bevorschussen. Der restliche Bundesbeitrag

ist monatlich im erforderlichen Ausmaß

nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu

bevorschussen."

45. a) Im § 73 Abs. 3 ist der Ausdruck „ab

1. Jänner 1971 975 v. H." durch den Ausdruck

„ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner 1974

10'5 v. H." zu ersetzen.

b) § 73 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.

c) § 73 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger

der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen haben

von jeder an eine der im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a

genannten Personen zur Auszahlung gelangenden

Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme

von Waisenpensionen einen Betrag von

3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich

der in Betracht kommende Pensionist ständig

im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu

den Pensionssonderzahlungen zählen auch die

Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch

die Wohnungsbeihilfen. Der Einbehalt ist auch

vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig

in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches

Übereinkommen besteht, das die

Krankenversicherung der Pensionisten einschließt,

es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges

bestimmt."

d) Im § 73 Abs. 6 ist der Ausdruck „den

§§ 478 und 479" durch den Ausdruck „§ 479"

zu ersetzen.

e) § 73 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) In der Krankenversicherung der nach § 8

Abs. 1 Z. 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer

laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

nach § 479 haben die Träger

der zusätzlichen Pensionsversicherung an die

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

ab dem Beginn der Krankenversicherung

(§ 10 Abs. 6 bzw. 7) bis zu deren Ende (§ 12

Abs. 5) einen Beitrag von 5 v. H. der Beitragsgrundlage

zu entrichten; als Beitragsgrundlage

gilt die die Teilversicherung begründende laufende

Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

in ihrer jeweiligen Höhe ohne

Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."

f) Im § 73 Abs. 9 ist die Zitierung „§§ 76

bis 79" durch die Zitierung „§§ 76 und 77 bis 79"

zu ersetzen.

46. § 74 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten

Versicherungsvertreter von dem in

Betracht kommenden Versicherungsträger bzw.

vom Hauptverband;"

47. a) § 76 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist

für in der Krankenversicherung Weiterversicherte

die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte

Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a)."

b) Im § 76 Abs. 2 ist der erste Satz durch

folgende Sitze zu ersetzen

„(2) Die Weiterversicherung ist unbeschadet

Abs. 3 auf Antrag des Versicherten, soweit dies

nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als

der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage,

jedoch ab 1. Jänner 1973 nicht unter

52'50S täglich, ab 1. Jänner 1974 nicht unter

70 S täglich zuzulassen. An die Stelle des Betrages

von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme

auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."

c) § 76 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtung

gelten, gleichviel ob and in welcher Höhe die

Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen

monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen

wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. des Dreißigfachen der

Beitragsgrundlage nach Abs. 1 beträgt. Ist

die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich

gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich

oder erscheint die Verfolgung des

Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos,

unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."

48. § 76 a hat zu lauten

„Beitragsgrundlage für Weiterversicherte

in der Pensionsversicherung

§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte

die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte

Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung

(§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten

Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz).

Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung

nur im Beitragsjahr des Ausscheidens

aus der Pflichtversicherung erworben, so ist

dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach

in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit

dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt

sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, für das die Beiträge entrichtet

werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende

Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage

darf ab 1. Jänner 1973 den Betrag

von 52'50 S, ab 1. Jänner 1974 den Betrag

von 70 S nicht unterschreiten. An die Stelle des

Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1975, der unter

Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des

Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen

Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf

einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in

Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch

nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen

zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage

gilt jeweils bis zum Ablauf des

nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung

auf einer niedrigeren als der nach

Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage

zugelassen, so hat der Versicherungsträger

bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf dessen

Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis

auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende

Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung

hat der Versicherungsträger auch von Amts

wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bekannt wird. Solche

Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur

für die Zukunft.

(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe

entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle

der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das

Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der

Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) tritt.

(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines

jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen,

der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage

dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage

des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch

höchstens bis zu dem Betrag der um ein

Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er

ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

49. a) § 76 b Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. für in der Krankenversicherung

a) gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Selbstversicherte

die um ein Sechstel ihres Betrages

erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a) unter entsprechender

Anwendung der Bestimmungen des § 76

Abs. 2 und 3

b) gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 und 5 Selbstversicherte

der für die in § 44 Abs. 6 lit. b

genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst

in Betracht kommende Betrag;"

b) Im § 76 b Abs. 1 Z. 2 hat der Ausdruck

„in der in Betracht kommenden Versicherung"

zu entfallen.

50. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung

für Weiter- und Selbstversicherte

mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19 a

wird durch die Satzung des Versicherungsträgers

mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage

für alle diese Versicherten festgesetzt.

Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz,

der für die Krankenversicherung der der

Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen

Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen.

Zahlungen, die für die gemäß § 18 Abs. 1

Z. 5 Selbstversicherten von einer Einrichtung

zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer

Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden

Versicherungsträger geleistet werden, sind auf

den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19 a

Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er

in der Satzung des Versicherungsträgers für die

Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach

§ 19 a Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden

Versicherungszweig der Pensionsversicherung

zugehören."

51. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitragssatz in der Krankenversicherung

für Weiter- und Selbstversicherte

mit Ausnahme der Selbstversicherten nach

§ 19 a beträgt 5 v. H. der Beitragsgrundlage.

Zahlungen, die für die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5

Selbstversicherten von einer Einrichtung zur

wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung

mit dem den Beitrag einziehenden

Versicherungsträger geleistet werden, sind auf

den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19 a

Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz

5 v. H. bzw. 7'5 v. H. der Beitragsgrundlage, je

nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der

Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung

zugehören (§ 19 a Abs. 5)."

52. a) § 78 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beiträge zur Höherversicherung sind

gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen

sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des

Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder

eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger

zustande kommt."

b) Dem § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes hat

der Wehrpflichtige keine Beiträge für eine von

ihm eingegangene Weiter- oder Selbstversicherung

zu entrichten. In diesem Fall ist

§ 56 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden."

53. § 79 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung

in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur

Selbstversicherung und zur Höherversicherung

sind die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung

von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend

anzuwenden, daß die Rückforderung

von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Lei-

stungserbringung auch dann möglich ist, wenn

eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung

gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen

Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge

zur Weiter- oder Selbstversicherung in der

Krankenversicherung entrichtet wurden."

54. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes

Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des

Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen

die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen

und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen

für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen

den Bundesbeitrag, die Ersätze für

Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —

übersteigen.

(2) Ein Drittel des sich nach Abs. 1 ergebenden

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert

vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

zinsbringend entweder in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in

gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen

anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des

§ 446 Abs. 1 Z. 4 zutreffen. Über die so angelegten

Mittel darf der Versicherungsträger nur

verfügen, um eine vorübergehend ungünstige

Kassenlage zu beheben. Die Verfügung bedarf

der Zustimmung des Bundesministers für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

(3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung

nach Abs. 1 gebührende Beitrag

des Bundes ist in den Monaten April und

September mit einem Betrag in der Höhe des

voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden

Monaten zur Auszahlung gelangenden

Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der

restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je

einem Zwölftel, zu bevorschussen."

55. Im § 84 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „die

Träger der Unfallversicherung mit Ausnahme

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen" durch den Ausdruck „die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt" zu ersetzen.

56. a) Dem § 86 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung

fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach

Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch

von Amts wegen festgestellt, noch ein

Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt

wurde, mit dem Monatsersten an, der auf die

spätere Antragstellung bzw. Einleitung des Verfahrens,

das zur Feststellung des Anspruches

führt, folgt."

b) Dem § 86 ist ein Abs. 5 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Entfallen für eine Leistung auf Grund

der Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. c die allgemeinen

Voraussetzungen, so fällt diese Leistung

frühestens mit dem Tag der Entlassung

des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an."

57. § 89 Abs. 6 wird aufgehoben.

58. Nach § 89 ist ein § 89 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Ruhen der Leistungsansprüche

bei Ableistung des Präsenzdienstes

§ 89 a. Für die Dauer des auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen

auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

für seine Person."

59. § 90 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit, für die gemäß

§ 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld

nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches

auf Krankengeld ein Pensionsanspruch

aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten

an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle

des Alters wieder auf, so ruht

der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des

Krankengeldanspruches sowie für die Dauer des

Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143

Abs. 1 Z. 2 mit dem Betrag des Krankengeldes."

60. a) § 94 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten

und der nach deren Stichtag erworbenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder der freiwilligen Versicherung

mindestens 540 beträgt; hiebei sind

die Beitragsmonate der Pensionsversicherung

nach diesem und anderen Bundesgesetzen

zusammenzuzählen."

b) § 94 Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten

„Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug

Krankengeld aus der Krankenversicherung oder

wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt,

so ruht für die Dauer des Anspruches

auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter;"

61. § 95 Abs. 3 wird aufgehoben.

62. Im § 98 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

63. a) § 100 Abs. 1 lit. b erster Satz hat zu

lauten

„b) in der Unfallversicherung und in der

Pensionsversicherung mit dem Tod des

Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung

der Witwe (des Witwers), mit dem

Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme

der Verschollenheit, mit der Vollendung

des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten

(pensionen), Geschwisterrenten und

Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der

Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt

wurde."

b) § 100 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) in der Pensionsversicherung überdies in den

Fällen des § 310; die Pension und allfällige

Zuschüsse gebühren noch für den Monat,

der dem Einlangen des Antrages nach § 308

Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, nach

§ 101 a Abs. 1 bzw. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder nach § 99 a Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes beim zuständigen

Versicherungsträger folgt."

64. a) Dem § 102 Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum

zwischen dem Entstehen des Anspruches und

dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß

§ 104 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen."

b) Im § 102 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.

65. a) § 104 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Alle Zahlungen können auf volle Schilling

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche

von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling

gerechnet werden."

b) Dem § 104 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt in der Krankenversicherung

für die Zustellung der Geldleistungen (der an

Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge),

soweit diese im Wege der Postsparkasse

vorgenommen wird."

66. § 105 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung

die Kosten der Pflege trägt."

67. Dem § 107 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

nur gegenüber den im § 108 Abs. 1 angeführten

Personen, soweit sie eine der dort bezeichneten

Leistungen bezogen haben."

68. § 108 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des

Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung

(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

alle diese Personen jedoch nur, wenn sie

gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit

seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig

waren oder mit ihm zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu

gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1

bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung

(Erstattung von Kosten an Stelle von

Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht

auszuzahlen."

69. Im § 108 a Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„(§ 292 Abs. 3 lit a)" durch den Ausdruck

„(§ 293 Abs. 1 lit. a bb)" zu ersetzen.

70. Im § 108 d ist der Punkt am Ende der

lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

lit. d ist anzufügen

„d) die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45

Abs. 1 lit. a."

71. § 108 h Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung

des § 241 a für die Bemessungsgrundlage,

die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben

hätte sowie bei der Anwendung des § 267."

72. Im § 109 zweiter Satz ist der Ausdruck

„und die Verbände" durch den Ausdruck „(der

Hauptverband)" zu ersetzen.

73. a) Im § 110 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 4

des Umsatzsteuergesetzes" durch den Ausdruck

„§ 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972" zu ersetzen.

b) Im § 110 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„(Verbänden)" durch den Ausdruck „(dem

Hauptverband)" zu ersetzen.

c) Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck

„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck

„und dem Hauptverband" zu ersetzen.

d) Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ist der Ausdruck

„und ihren Verbänden" durch den Ausdruck

„und dem Hauptverband" zu ersetzen.

e) Im § 110 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

„und ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und

des Hauptverbandes" zu ersetzen.

f) Im § 110 Abs. 1 Ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 ist anzufügen

„4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von

den Versicherten bei der Inanspruchnahme der

nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen

zu tragen sind."

g) Im § 110 Abs. 4 ist der Ausdruck „und

ihrer Verbände" durch den Ausdruck „und des

Hauptverbandes" zu ersetzen.

74. Im § 111 erster Satz ist der Betrag von

3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.

75. § 113 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig

festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs-

oder Abrechnungsunterlagen nicht

eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 2000 S

vorgeschrieben werden."

76. Im § 114 vorletzter Satz ist der Betrag

von 30.000 S durch den Betrag von 60.000 S zu

ersetzen.

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Zweiten Teil abgeändert wie

folgt

1. § 116 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

für die Verhütung und Früherkennung von

Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der

Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,

der Mutterschaft und des Todes.

(2) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten

oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet

werden, wenn hiedurch die Erfüllung

der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht gefährdet

wird."

2. § 117 hat zu lauten

„Leistungen

§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewährt

1. Zur Früherkennung von Krankheiten

Jugendlichenuntersuchungen und Gesundenunter~

suchungen (§§ 132 a und 132 b);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls

an Stelle der ärztlichen Hilfe, der

Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe,

die nach dem Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege

zu gewähren sind, Anstaltspflege (§§ 144

bis 150);

3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit: Krankengeld

(§§ 138 bis 143);

4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand

(§ 159);

b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);

c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in

einem Entbindungsheim) (§ 161);

d) Wochengeld (§ 162);

e) Entbindungsbeitrag (§ 164);

5. aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag

(§§ 169 bis 171)."

3. Nach § 118 ist ein § 118 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„118 a. (1) Die Aufwendungen der Träger der

Krankenversicherung für die Durchführung der

im § 117 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

haben sich in einem Rahmen zu

bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

im letzten vorangegangenen

Geschäftsjahr entspricht.

(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1

genannten Aufwendungen und Kosten den dort

bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der

Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Diese Rücklage darf nur für die im

Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."

4. Der bisherige Inhalt des § 120 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1

ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter (Angehöriger)

in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht

einen Teil seines Körpers zur Übertragung in

den Körper eines anderen Menschen spendet.

Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem

Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche

Maßnahme gesetzt wird, die der späteren

Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat."

5. a) Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß

der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 6 und 7 sind anzufügen

„6. Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes im Sinne des Wehrgesetzes;

7. bei den nach § 16 Abs. 2 und 3 Weiterversicherten

die in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten,

die der Versicherte, dessen Krankenversicherung

freiwillig fortgesetzt wird, zurückgelegt

hat."

b) § 121 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Zeiten der in der Z. 1 bis 7 genannten Art, die

sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen."

6. a) § 122 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. an Personen, die innerhalb der letzten

zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch

eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis)

begründeten Pflichtversicherung mindestens

26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens

sechs Wochen versichert waren und sogleich

nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

erwerbslos geworden sind, wenn der

Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit

und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden

aus der Pflichtversicherung eintritt. War der

Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus

der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig

oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch

auf Wochengeld, so beginnt die Frist von

drei Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches

auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld

zu laufen. Die Frist von drei Wochen

verlängert sich um die Dauer eines auf Grund

der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

Ein Bestattungskostenbeitrag ist

auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

des Todes erst nach Ablauf von drei Wochen

nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,

aber noch während der Gewährung (des

Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege oder

Wochengeld eingetreten ist;"

b) § 122 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2

Z. 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach

Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges

Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt

aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen

den Betrag von 1136 S monatlich

nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus

der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein

1136 S monatlich nicht übersteigendes Einkommen

erzielt. An die Stelle des Betrages von

1136 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

In sonstigen Fällen werden Leistungen nach

Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie nach Abs. 3 nicht

gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund

dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer

gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung

versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland

begibt. Die Weiterversicherung in der Krankenversicherung

(§ 16), die Krankenversicherung

wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung

oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges

aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

ferner die Krankenversicherung der

Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 und die Krankenversicherung

der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz

lassen den Anspruch auf Leistungen

nach Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 sowie nach Abs. 3

unberührt."

7. a) § 123 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte);

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b

ABGB);

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit

dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft

leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z. 5

besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend

oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;

das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung

des Versicherten und überwiegend auf

dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge

oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes

in Pflege eines Dritten befindet."

b) § 123 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)

gelten als Angehörige bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten

sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum für

die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

worden, so gelten sie als Angehörige über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig

sind."

c) § 123 Abs. 5 hat zu entfallen.

8. a) Im § 124 Abs. 1 ist der Ausdruck „Bei

Selbstversicherten (§ 18)" durch den Ausdruck

„Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Selbstversicherten"

zu ersetzen.

b) § 124 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder

ein Angehöriger des Pensionisten (§ 123) in einer

Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen

Fürsorge, in der er im Rahmen seiner

gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel

erhält, untergebracht, so besteht während der

Dauer dieser Unterbringung für seine Person

kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung."

9. Im § 125 Abs. 1 und Abs. 4 ist der jeweils

verwendete Ausdruck „Sterbegeld" durch den

Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

10. a) Im § 129 Abs. 1 ist als dritter Satz einzufügen

„Bei der Ermittlung des Kostenersatzes ist die

Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen

ausgeschlossen."

b) Im § 129 Abs. 3 hat der letzte Satz wie

folgt zu lauten

„Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend

anzuwenden."

c) § 129 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten

(Angehörigen) ist an die Gebietskrankenkasse

zu richten, in deren Sprengel der

ordentliche Wohnsitz oder der Aufenthaltsort

des Versicherten (seiner Angehörigen) liegt."

d) § 129 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme

sowie die Festsetzung und die Verrechnung

des Kostenersatzes aufstellen. Diese

Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale

Sicherheit' zu verlautbaren."

11. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles (nach

§ 132) ist ein erster Unterabschnitt mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„1. UNTERABSCHNITT

Früherkennung von Krankheiten

Jugendlichenuntersuchungen

§ 132 a. (1) Die Träger der Krankenversicherung

haben die bei ihnen pflichtversicherten

Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes

jährlich mindestens einmal einer

ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die

Durchführung der Untersuchung kommen insbesondere

Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte

und sonstiger Vertragspartner sowie

eigene Einrichtungen in Betracht.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten

Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres,

soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung

der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben,

nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle

diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

(3) Der Träger der Krankenversicherung hat

dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit der

Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4

zu ersetzen.

(4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung

50 v. H. der tatsächlich entstandenen

nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß

Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3.

Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient,

kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag

abgegolten werden, der vom Bundesminister

für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme

auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der

Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen,

die durchschnittlichen Kosten der

Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe

der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

(5) Der Hauptverband hat die nach seinen

Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z. 18) ausgewerteten

Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen unverzüglich

nach deren Vorliegen den Bundesministerien

für Gesundheit und Umweltschutz,

für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land-

und Forstwirtschaft sowie für soziale Verwaltung

bekanntzugeben.

Gesundenuntersuchungen

§ 132 b. (1) Die Träger der Krankenversicherung

haben unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen

Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß

§ 118 a für diesen Zweck verfügbaren Mittel

Gesundenuntersuchungen durchzuführen.

(2) Der Hauptverband hat die Durchführung

dieser Gesundenuntersuchungen durch Richtlinien

zu regeln; in diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung

des Fortschrittes der medizinischen

Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz jeweils als

besonders vordringlich erklärten Maßnahmen zur

Erhaltung der Volksgesundheit die Untersuchungsziele

und der Kreis der für die Untersuchung

in Betracht kommenden Personen festzulegen.

Bei der Festlegung der Untersuchungsziele ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gesundenuntersuchungen

insbesondere der Früherkennung

von Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes,

Herz- und Kreislaufstörungen, zu dienen haben.

Für die Durchführung der Untersuchungen kommen

unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel

insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen

der Vertragsärzte und sonstiger Vertragspartner

sowie eigene Einrichtungen in Betracht.

(3) Die Richtlinien nach Abs. 2 sind für die

im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger

verbindlich. Sie bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz.

(4) § 132 a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß

die Ergebnisse der Gesundenuntersuchungen den

Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz

sowie für soziale Verwaltung bekanntzugeben

sind."

Die bisherigen Unterabschnitte 1 bis 7 erhalten

die Bezeichnung 2 bis 8.

12. a) Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf

Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

physikotherapeutische oder logopädisch-phoniatrische

Behandlung durch Personen, die gemäß

§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März

1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

in der jeweils geltenden Fassung, zur freiberuflichen

Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes bzw. des logopädisch-phoniatrischen

Dienstes berechtigt sind."

b) Dem § 135 sind ein Abs. 4 und ein Abs. 5

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der

Reise(Fahrt)kosten unter Bedachtnahme auf die

örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten

für sich und seinen Angehörigen erwachsenden

Reisekostenaufwand nach Maßgabe

der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.

Wird ein öffentliches Verkehrsmittel innerhalb

des Ortsgebietes benützt, werden Reise(Fahrt)kosten

in der Regel nicht ersetzt. Das Ausmaß

des Reise(Fahrt)kostenersatzes richtet sich nach

dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels;

dies gilt auch bei Benützung eines

Privatfahrzeuges. Die Satzung kann bestimmen,

daß bei Kindern und gebrechlichen Personen

Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson gewährt

werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme

der Behandlungsstelle ist in jedem Falle nachzuweisen.

(5) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen

für gehunfähig erkrankte Versicherte

und Angehörige der Transport mit

einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der

Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes

bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt

werden. Die medizinische Notwendigkeit

eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt

sein."

13. a) Im § 135 Abs. 1 hat der Ausdruck „(Verbände)"

zu entfallen.

b) Im § 135 Abs. 2 hat der Ausdruck „(Verband)"

zu entfallen.

14. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz

ist der Betrag von 5 S durch den Betrag von

6 S zu ersetzen.

15. a) Im § 137 Abs. 1 ist der Ausdruck „dem

Versicherten" durch den Ausdruck „dem Versicherten

für sich und seine Angehörigen" zu

ersetzen.

b) § 137 Abs. 3 wird aufgehoben.

16. a) Im § 138 Abs. 2 wird eine lit. c mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„c) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversicherten

Personen, denen während der durch

Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit

die Zuschüsse zur Rehabilitation weiter gewährt

werden;"

Die bisherigen lit. c bis lit. e erhalten die Bezeichnung

lit. d bis f.

b) § 138 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherte

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern

und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer

während 4er ersten sechs

Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit. "

c) § 138 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die

Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die

Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer

haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit dem Versicherungsträger

innerhalb einer Woche zu melden."

17. § 141 Abs. 3 hat zu lauten

„(3} Als satzungsmäßige Mehrleistung kann

das Krankengeld von einem durch die Satzung

zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden,

wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des

§ 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich

im Inland aufhalten; § 152 Abs. 1 zweiter

und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage

für den Ehegatten und höchstens

5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden

sonstigen Angehörigen betragen."

18. § 144 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.

19. § 152 Abs. 1 erster und zweiter Satz haben

zu lauten

„Versicherte erhalten ein Familiengeld, solange

sie auf Rechnung eines Kranken- oder Unfallversicherungsträgers

in Anstaltspflege stehen and

ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus

diesem Grunde ruht, wenn sie Angehörige im

Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 haben,

die sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Anspruch

auf Familiengeld besteht nicht für einen

Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger

Erwerbstätigkeit, ans einem Lehr- oder

Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges

von Geldleistungen aus der Sozialversicherung

mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein

Einkommen von mehr als 1136 S monatlich bezieht."

20. a) § 153 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene

Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien

nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien

dürfen aber jedenfalls jene Leistungen

erbracht werden, die am 31. Dezember 1972

Gegenstand eines Vertrages waren."

b) Dem § 153 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

bzw. Transportkosten gilt § 135 Abs. 4 und 5

entsprechend."

21. § 154 hat zu lauten

„Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen

und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für

die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu

sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die

Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein

Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach

dem Opferfürsorgegesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht. Als Hilfsmittel sind hiebei

solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen,

die geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Vestümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene körperliche

oder psychische Beeinträchtigung

zu mildern oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung

und Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese

Leistungen nicht schon ein Anspruch aus dem

Versicherungsfall der Krankheit besteht."

22. a) § 155 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten

„(1) Um die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit

oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen

Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig zu

festigen oder zu bessern, kann der Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle

Leistungsfähigkeit als freiwillige Leistungen

insbesondere gewähren:"

b) Im § 155 Abs. 1 haben an die Stelle der

Z. 3 und 4 folgende Bestimmungen zu treten

„3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurbädern;

4. Unterbringung in Sonderheilanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten

dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke."

c) § 155 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Satzung kann für den Fall der

Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1

unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung

dieser Leistungen und auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers

bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der

Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Die

Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben

werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung

dient."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

3 und 4.

d) Im § 155 Abs. 4 (neu) ist der Ausdruck

„Heilstätten (Sonderheilanstalten)" durch den

Ausdruck „Sonderheilanstalten" zu ersetzen.

23. Im § 158 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„für die als Angehörige geltenden Personen" der

Klammerausdruck „(§ 123)" zu setzen.

24. § 159 hat zu lauten:"

Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

§ 159. Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand

werden in entsprechender Anwendung

der §§ 134 und 135 gewährt."

25. Im § 161 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„§§ 148 bis 150" durch den Ausdruck

„§§ 145 und 148 bis 150" zu ersetzen.

26. Im § 162 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4

Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und

den nach § 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten bildenden

Künstlern und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern

einer Tierärztekammer" durch den

Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach

§ 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten

und den nach §. 8 Abs. 1 Z. 4 teilversicherten

bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern

einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern

der Österreichischen Dentistenkammer"

zu ersetzen.

27. a) Im § 164 Abs. 1 Einleitung hat der

Ausdruck „einmaliger" zu entfallen.

b) § 164 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im

Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene

Kind."

28. § 166 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Solange der Anspruch auf Wochengeld

gemäß Abs. 1 Z. 1 ruht, ist weiblichen Versicherten

Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen

des § 152 in der dort angegebenen

Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf

Wochengeld nur teilweise, so wird das in Betracht

kommende Familien- oder Taggeld unter

Anrechnung des zur Auszahlung gelangenden

Wochengeldes gewährt."

29. § 169 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 169. (1) Beim Tod des Versicherten, des

sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder

eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag

zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß

für eine Totgeburt.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode

des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten

gebührt auch, wenn der Tod

innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches

auf Krankengeld oder nach dem Ende

der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum

Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden

hat."

30. Im § 170 ist der Jeweils verwendete Ausdruck

„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

31. § 171 hat zu lauten

„Höhe des Bestattungskostenbeitrages

§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

beim Tode des Versicherten (des sonst nach

§ 122 Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen

(§ 123), unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4, das 25fache — im Falle einer

Totgeburt das Fünffache — der Bemessungsgrundlage.

Beim Tode des Versicherten (des sonst

nach § 122 Anspruchsberechtigten) kann der Versicherungsträger

den Bestattungskostenbeitrag

durch die Satzung unter Bedachtnahme auf seine

finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum 40fachen

der Bemessungsgrundlage erhöhen. Der beim Tod

eines Angehörigen gebührende Bestattungskostenbeitrag

ist um den Betrag des Bestattungskostenbeitrages

zu kürzen, der auf Grund eigener

Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.

(2) In der Krankenversicherung der Bezieher

einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer

Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

beträgt der Bestattungskostenbeitrag

das Einfache — im Falle einer Totgebort

20 v. H. — der monatlichen Pension einschließlich

einer allfälligen Ausgleichszulage, jedoch ohne

Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung

von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher

einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

beträgt der Bestattungskostenbeitrag

1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension

oder Knappschaftsvollpension das

Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung)

einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,

jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß

und ohne Berücksichtigung von Kürzungs-

und Ruhensbestimmungen;

2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Witwen(Witwer)pension oder im

Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension

das Dreifache dieser Pension;

3. im Falle des Todes des Ehegatten eines

Pensionsempfängers 50 v. H. oder im Falle des

Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des

versicherten Pensionsempfängers 20 v. H. des

Bestattungskostenbeitrages nach Z. 1;

4. im Falle einer Totgeburt 10 v. H. des Bestattungskostenbeitrages

nach Z. 1.

(4) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in

den Fällen der Abs. 1 bis 3 — ausgenommen im

Falle einer Totgeburt — mindestens im Ausmaß

des Eineinhalbfachen des jeweiligen Richtsatzes

für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb);

er darf in den Fällen des Abs. 3 das 90fache

der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der

Krankenversicherung nicht übersteigen."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil abgeändert wie folgt

1. § 173 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Bestattungskostenbeitrag (§ 214);"

2. Im § 174 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 120

Z. 1)" durch den Ausdruck „(§ 120 Abs. 1 Z. 1)"

zu ersetzen.

3. a) Im § 175 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„Krankenhaus" durch den Ausdruck „Krankenanstalt"

zu ersetzen; nach dem Ausdruck „zum

Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe" ist

der Ausdruck „(§ 135) oder Zahnbehandlung

(§ 153)" einzufügen.

b) Im § 175 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 5 ist anzufügen

„5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden

Inanspruchnahme von gesetzlichen

beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen."

c) Im § 175 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 ist anzufügen

„4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit

der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur

von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie

bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb."

4. a) § 175 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten

des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung

und Verarbeitung von Produkten, die

ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt

werden."

Die bisherigen Z. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

Z. 5 und 6.

b) § 175 Abs. 3 Z. 3 wird aufgehoben.

5. a) § 176 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen

Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),

freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen

Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften,

der Rettungsflugwacht, des Österreichischen

Bergrettungsdienstes, der Österreichischen

Wasser-Rettung, der Lawinenwarnkommissionen

und der Strahlenspür- und -meßtrupps im

Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des

Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei

Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser

Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im

Einsatzfall;"

b) Dem § 176 Abs. 1 sind als Z. 8 und 9 anzufügen

„8. bei der Inanspruchnahme von Leistungen

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958

oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in

den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung

von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen

oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung

unterziehen;

9. in Ausübung der den mit der Sicherung

des Schulweges betrauten Personen im Sinne des

§ 97 a der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden

Pflichten."

c) § 176 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird durch eine im Abs. 1 angeführte

Tätigkeit eine in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

bezeichnete Krankheit verursacht, so ist

sie unter den dort angeführten Voraussetzungen

den Berufskrankheiten (§ 177) gleichzustellen."

d) Im § 176 Abs. 3 ist der Ausdruck „Den im

Sinne des Abs. 1 Z. 2, 3, 6 und 7" durch den

Ausdruck „Den im Sinne des Abs. 1 Z. 2, 3,

6 und 7 bis 9" zu ersetzen.

6. a) § 186 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber

und Dienstnehmer sowie sonstiger an der

Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;"

b) Im § 186 ist am Ende der Z. 4 der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 5 ist

anzufügen

„5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten

bedrohten Versicherten."

7. Nach § 188 ist ein § 188 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Vorbeugende Maßnahmen gegen

Berufskrankheiten

§ 188a. Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens

oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit

bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger

Leistungen der im § 189 Abs. 2

angeführten Art gewähren."

8. § 189 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen

geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung

oder Körperbeschädigung sowie

die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit

verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der

lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu

beseitigen oder zumindest zu bessern und eine

Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder

Erkrankung zu verhüten."

9. § 191 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht,

wenn und soweit der Versehrte nicht auf

die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen

Krankenversicherung Anspruch hat."

10. § 192 erster Satz hat zu lauten

„Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister

(Stückmeister), die nach § 7 Z. 3

lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die

nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die

selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb

tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten

Angehörigen erhalten die Heilbehandlung nach

§ 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach

dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

11. § 195 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld bei Gewährung

von Anstaltspflege

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung

als Unfallheilbehandlung Pflege in einer

Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt

ein Träger der Krankenversicherung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anstaltspflege

wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles

oder wegen einer Berufskrankheit über die

Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§§ 139,

140) hinaus, so gebührt dem Versehrten Familiengeld,

für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2, 4

und 7) sowie Taggeld nach Maßgabe der Abs. 2

bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den

Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen

Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen

0°4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr

als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen

Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen

kein Anspruch auf Familiengeld,

wird das Taggeld, wenn sich daraus unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des Abs. 6

ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von

1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage

gewährt.

(4) Familiengeld sowie das Taggeld gemäß

Abs. 3 zweiter Satz gebühren nicht, wenn und

solange der Versehrte mehr als 50 v. H. der

vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor

dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter bezieht.

Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen

Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld

sowie Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz

zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sach-

bezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit

auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Regelungen eintritt, hat außer Betracht

zu bleiben.

(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom

Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen

(§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw.

das Taggeld gemäß Abs. 3 zweiter Satz mit Beginn

der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles

an.

(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus

einer gesetzlichen Krankenversicherung mit

einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld

gemäß Abs. 3 zweiter Satz zusammen, so ruht

dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von

Familien(Tag)geld aus der Krankenversicherung;

hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die

gemäß § 138 Abs. 2 Anspruch auf Krankengeld

nicht besteht, gleichzuhalten."

12. Im § 204 Abs. 3 ist der Ausdruck „Bei

den nach § 7 Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen

Verwaltern sowie bei den nach den §§ 8

und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig

sind, und bei ihren im Betrieb tätigen

versicherten Angehörigen" durch den Ausdruck

„Bei den im § 192 angeführten Versicherten"

zu ersetzen.

13. § 207 hat zu lauten

„Kinderzuschuß

§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes

Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von

10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß

gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse

dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird

der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag

gewährt."

14. a) Im § 208 erster Satz ist das Wort „Zuschüsse"

durch das Wort „Kinderzuschüsse" zu

ersetzen.

b) § 208 zweiter Satz hat zu lauten

„Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht

ein, in dem die Rente unmittelbar vor der

Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege

verursachenden Arbeitsunfähigkeit

gebührte."

15. a) § 210 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt

und beträgt die durch diese neuerliche

Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

mindestens 10 v. H., so ist die

Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,

sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

20 v. H. erreicht. Bei der Feststellung

der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

sind auch zu berücksichtigen

a) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

nach den §§ 90 bis 92 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967,

b) eine anerkannte Schädigung nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964 bzw. dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947,

c) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, BGBl.

Nr. 288/1972,

d) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76

Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969,

e) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen

Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung

anerkannt sind."

b) Im § 210 Abs. 4 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall

(Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und

diesem eine anerkannte Schädigung nach einer

der in Abs. 1 angeführten gesetzlichen Vorschriften

vorangegangen ist."

16. § 214 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten

verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag

aus der Unfallversicherung.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt im

Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage,

mindestens im Ausmaß des Eineinhalbfachen

des jeweiligen Richtsatzes für alleinstehende

Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

(§ 293 Abs. 1 lit. a bb).

(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

haben die im § 170 aufgezählten Personen unter

den dort angegebenen Voraussetzungen und in

der dort bestimmten Reihenfolge.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf die

Familienverhältnisse des Verstorbenen und die

wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen

Zuschuß zu den Kosten der Überführung des

Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen

gewähren oder die Überführungskosten

in voller Höhe übernehmen."

17. a) § 215 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (§ 215),

die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung

in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages

einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden

Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3

in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der

nach § 215 Abs. 3 gebührenden Witwenrente."

b) Dem § 215 a ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen

bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im

Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem

Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit

dem Beginn des Kalendermonates, der auf den

Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

18. § 218 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Kindern (§ 252) des Versicherten,

dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine

Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente;

§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."

19. Im § 219 Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„§ 207 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 252

Abs. 2" zu ersetzen.

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Vierten Teil abgeändert wie folgt

1. a) § 225 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien

Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an

einen Versicherungsträger geleistet worden ist;"

b) Dem § 225 Abs. 1 ist eine Z. 5 und eine

Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag

oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes,

nach § 101 d des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes bzw.

nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicheningsgesetzes

zurückgezahlt worden sind, sofern diese

Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der

Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im

Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden

waren.

6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach

§ 314 bzw. nach § 314 a geleistet worden ist."

c) § 225 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig

der Pensionsversicherung erworben, in dem die

Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z. 1,

2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen

Versicherung (Abs. 1 Z. 3 und 5) entrichtet

worden sind oder der Überweisungsbetrag

(Abs. 1 Z. 4 und 6) geleistet worden ist."

2. § 226 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Beitragszeiten aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1956 gelten auch

a) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnisses, für die eine

Nachversicherung durchgeführt oder ein

Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger

geleistet worden ist,

b) Zeiten, für die erstattete Beiträge nach

§ 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 d

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

bzw. nach § 99 d des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt

worden sind, sofern diese Zeiten

bei der Erstattung der Beiträge als

Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes

berücksichtigt worden waren,

c) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag zurückgezahlt

worden ist oder als zurückgezahlt

gilt, sofern diese Zeiten in dem

Überweisungsbetrag als Beitragszeiten im

Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt

worden waren,

d) Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag

nach § 314 bzw. nach § 314 a geleistet worden

ist,

e) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnisses, für die nach

§ 531 eine Nachversicherung als durchgeführt

oder ein Überweisungsbetrag als geleistet

gilt.

§ 225 Abs. 4 gilt entsprechend."

3. a) Im § 227 Z. 1 erster Halbsatz ist der

Ausdruck „sofern spätestens innerhalb dreier

Jahre nach dem Verlassen der Schule" durch den

Ausdruck „sofern nach dem Verlassen der Schule"

zu ersetzen; der Ausdruck „oder eine neutrale

Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1 Z. 4" hat zu entfallen.

b) § 227 Z. 4 hat zu lauten

„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit

bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die

erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei

einer weiblichen Versicherten die nach der

frühestens am 1. Jänner 1971 erfolgten Ent-

bindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden

12 Kalendermonate;"

c) Im § 227 ist am Schluß der Z. 6 der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 7, 8

und 9 sind mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund der

Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlicher

oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet

wird;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder

Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf

Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes

ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst

geleistet wird, sofern nicht Z. 7 anzuwenden ist;

9. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,

die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten,

in denen ein Angehöriger eines Ordens oder

einer Kongregation der Katholischen Kirche oder

einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach

Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der

Republik Österreich in einem Dienstverhältnis

zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner

Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation,

Anstalt der Evangelischen Diakonie)

gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis gehandelt

hat."

4. a) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 hat der zweite Halbsatz

wie folgt zu lauten

„diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,

wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit

vorangeht oder nachfolgt;"

b) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 hat der letzte Halbsatz

wie folgt zu lauten

„sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der

Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene

Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, bzw.

beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der

Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende

Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;"

c) Im § 228 Abs. 1 Z. 4 hat der letzte Satz wie

folgt zu lauten

„Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten,

wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht;"

d) Im § 228 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 5 der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 6 ist anzufügen

„6. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,

die Zeiten, in denen ein Angehöriger eines

Ordens oder einer Kongregation der Katholischen

Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen

Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres

im Gebiete der Republik Österreich in einem

Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft

(Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen

(Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen

Diakonie) gestanden ist, sofern es sich

nicht um ein nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften rentenversicherungsfreies

Dienstverhältnis gehandelt hat."

5. a) Im § 229 Abs. 1 Z. 1 lit. b sind die Worte

„sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

keine Versorgungsleistung anfiel,"

durch die Worte „sofern nach dem Ausscheiden

aus dem Beschäftigungsverhältnis kein

Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,"

zu ersetzen.

b) § 229 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten

überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der

Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung

gelegene Zeiten, für die der Versicherte

a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe

der Eltern, Großeltern, Wahl- oder

Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

begründet hätte, oder

b) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

der im § 4 Abs. 3 und im § 7 Z. 2

lit. b bezeichneten Art

nachweist."

c) Im § 229 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Erwerbstätigkeit" durch den Ausdruck

„Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)" zu ersetzen.

d) Dem § 229 Abs. 3 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Fallen in ein Kalenderjahr neben Ersatzzeiten

nach Abs. 1 Z. 4 Ersatzzeiten der im § 227 Z. 7

und 8 und im § 228 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art,

so sind diese für die Bemessung der Leistungen

wie Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 4 zu behandeln,

wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."

6. Nach § 229 ist ein § 229 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen;

„Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)

genuß berücksichtigter

Versicherungszeiten

§ 229 a. (1) Beitragszeiten gemäß § 226 und

Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229, die vor dem

1. Jänner 1939 erworben wurden und die in

einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten

Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen

sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht

als Versicherungszeiten.

(2) Sind unter den im Abs. 1 genannten Versicherungszeiten,

auf Grund deren § 229 Abs. 3,

4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten,

die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß

auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder

diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage

11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt

wurden, so vermindert sich die sich nach

§ 229 Abs. 3 ergebende Versicherungszeit um

acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im

Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis

zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden

oder berücksichtigten Zeiten.

(3) Abs. 1 gilt nicht bei Anwendung der §§ 308

und 529."

7. a) § 230 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) in den Fällen der §§ 311, 314, 314 a und

531 dieses Bundesgesetzes, des § 101 d des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 99 d des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;"

b) Dem § 230 Abs. 2 sind als lit. e und f anzufügen

„e) auf Beiträge, die wegen Verletzung der

Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit

auf sie nicht § 56 Anwendung findet und

soweit die Meldepflicht anderen Personen

als dem Versicherten selbst obliegt;

f) in den Fällen der §§ 261 a und 284 a hinsichtlich

der Beiträge, die für nach dem

Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden."

8. Im § 231 vorletzter Satz hat der Ausdruck

„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"

zu entfallen.

9. a) Im § 232 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „§ 231 vorletzter Satz" durch den

Ausdruck „§ 231 drittletzter und vorletzter

Satz" zu ersetzen.

b) Im § 232 Abs. 3 letzter Satz hat der Ausdruck

„Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt,"

zu entfallen.

10. a) § 234 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Zeiten, während derer der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach

diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen

Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von mindestens

50 v. H.,

c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz

oder dem Opferfürsorgegesetz

auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a

oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe

oder einer Anhaltung im Sinne des § 89 Abs. 1

Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 37 Abs. 1

Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 33 Abs. 1 Z. 1

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ruhte;"

b) § 234 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten

„9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das

strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109

der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist

oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie

Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene

strafgerichtliche Verfahren eingestellt

worden ist oder mit einem Freispruche geendet

hat."

11. Im § 235 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Eine lit. c mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen

„c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten

Dienstbeschädigung im Sinne der

für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen

Vorschriften ist."

12. Im § 236 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig

geworden sind," durch den Ausdruck

„und nach dem 31. Dezember 1955 einen Versicherungsmonat

nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz erworben haben," zu ersetzen.

13. Im § 237 Abs. 2 ist der Ausdruck „erstmaligen

Eintritt in die Versicherung" durch den

Ausdruck „Beginn des ersten Versicherungsmonates"

zu ersetzen.

14. Nach § 241 ist ein § 241 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Bemessungsgrundlage für die erhöhte

Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241 a. Hat der Versicherte einen Anspruch

auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261 b oder

auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß

§ 284 b erworben, so gebühren, wenn es für ihn

günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit

bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden

Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag

von der Bemessungsgrundlage, die sich bei

Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte."

15. a) Dem § 242 Abs. 2 Z. 4 ist nachstehender

Satz anzufügen

„Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um

ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

nicht übersteigen."

b) Im § 242 Abs. 3 lit. c ist der Ausdruck

„(§ 500 Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 500)"

zu ersetzen.

c) § 242 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Die aufgewertete Monatsbeitragsgrundlage darf

den 30fachen, soweit es sich um eine Monatsbeitragsgrundlage

der freiwilligen Versicherung

handelt, den 35fachen Betrag der am Stichtag in

Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage in

der Pensionsversicherung nicht übersteigen."

16. a) § 243 Z. 1 hat zu lauten

„1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1

und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den

§ 5 44 bis 47, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1

Z. 3 die Beitragsgrundlage nach § 76 a, für die

Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4 das Entgelt,

auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis jeweils Anspruch

hatte, für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1

Z. 6 der nach § 314 Abs. 4 bzw. nach § 314 a

Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten

in der Versicherung der unständig beschäftigten

Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft

die Beitragsgrundlage nach § 470

Abs. 3, für gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes

1972 als Beitragszeiten nach § 225 geltende

Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages

nach dem Notarversicherungsgesetz

1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"

b) Im § 243 Z. 2 lit. f ist der Ausdruck

„§ 226 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 226

Abs. 2 lit. a und e" zu ersetzen.

c) Dem § 243 Z. 2 sind eine lit. g und h mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„g) nach § 226 Abs. 2 lit. d der nach § 314

Abs. 4 bzw. nach § 314 a Abs. 5 als Entgelt

geltende Betrag;

h) für gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes

1972 als Beitragszeiten nach § 226

geltende Zeiten die für die Ermittlung des

Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz

1972 maßgebende Beitragsgrundlage;"

d) Im § 243 Z. 3 lit. a ist der Ausdruck

„§ 9 Abs. 1 Z. 1" durch den Ausdruck „§ 9

Abs. 11 1 und 2" zu ersetzen.

17. Im § 250 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 243

Abs. 1 Z. 2 lit. b" durch den Ausdruck „§ 243

Z. 2 lit. b" zu ersetzen.

18. Im § 251 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck

„(§ 500 Abs. 1)" durch den Ausdruck

„(§ 500)" zu ersetzen.

19. a) § 251 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu

berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer

der in Betracht kommenden Versicherungen die

besonderen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

nicht erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen

zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt,

so ist die bereits festgestellte Leistung

(Gesamtleistung) unter Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 neu festzustellen. Die Neufeststellung

wird mit dem Tage des Beginnes der

hinzutretenden Leistung wirksam. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht einer Neufeststellung

nicht entgegen. Der Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

ist dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz gleichzusetzen."

b) § 251 a Abs. 3 Z. 7 erster Halbsatz hat zu

lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über den Anfall, das Ruhen und das Versagen

der Leistung sowie über Ansprüche auf

Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage,

ebenso über die Zuschläge nach den

§§ 80 Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und

nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes zu entscheiden, wobei

jeweils von der Gesamtleistung auszugehen

ist;"

20. § 252 hat zu lauten

„K i n d e r

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und

die Wahlkinder der Versicherten;

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten;

3. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b

ABGB);

4. die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der

Z. 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur

vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher)

Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält;

das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf

Veranlassung des Versicherten und überwiegend

auf dessen Kosten oder auf Anordnung der

Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)

gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und

solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum für

die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

worden, so besteht die Kindeseigenschaft über

das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer

der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig

ist."

21. a) § 253 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei

Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung

des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach

Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinenVoraussetzungen

für den Anspruch

(§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte

innerhalb der letzten dreizehn Monate vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der

Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die

weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug

von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht das Vorliegen einer neutralen Zeit

gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer Ersatzzeit

gemäß § 227 Z. 6 sowie das Ruhen des Anspruches

auf Arbeitslosengeld nach § 17 Abs. 2

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gleich.

Bei der Feststellung der Voraussetzungen für

einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate

der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung

der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben."

b) § 253 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung

oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen

und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),

so lebt die Pension auf die dem Träger

der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über

das Ende der Beschäftigung im früher gewährten

Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder

auf."

22. a) § 253 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer hat der Versicherte

nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

wenn

a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit

mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen

von nicht mehr als dem

im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden

Betrag hat hiebei außer Betracht zu

bleiben."

b) § 253 b Abs. 2 hat zu entfallen.

c) § 253 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem

Ablauf des Monates weg, in dem

a) der (die) Versicherte eine selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt

oder

b) das Erwerbsemkommen aus einer vom

(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag

übersteigt.

Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen

und treffen die Voraussetzungen nach lit. a

oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die

dem Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen

im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall

der Voraussetzung folgenden Monatsersten

wieder auf."

23. Dem § 254 Abs. 2 ist folgender Satz

anzufügen

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren

Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,

aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn

ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung zu leisten hatte."

24. a) § 261 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und die Invaliditätspension bestehen

aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag,

bei Vorliegen einer Höherversicherung

auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag

nach § 248 Abs. 1, die Alterspension (§ 253) überdies

aus dem Zuschlag zur Alterspension gemäß

§ 261 a."

b) § 261 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren

Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."

25. Nach § 261 sind ein § 261 a und ein § 261 b

mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Alterspension

§ 261 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

die während des Bestandes eines Anspruches

auf Alterspension nach § 253 Abs. 1

erworben werden, gebührt auf Antrag nach

Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein

Zuschlag zur Alterspension. Hiebei ist jeweils

von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen,

noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen.

Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate

1'5 v. H. des vierzehnten Teiles der

Summe der auf diese Monate entfallenden

a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge

entrichtet wurden,

b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69

Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem

Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,

der für die Gewährung der Pension (der

Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Erhöhung der Alterspension bei

Aufschub der Geltendmachung des

Anspruches

§ 261 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension

hat der Versicherte, der die Alterspension

gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung

des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die

allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch

(§ 235) erfüllt hat und keine Alterspension nach

§ 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für

je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr 2 v. H.

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Alterspension gemäß § 253, die unter Bedachtnahme

auf die Anpassung gemäß § 108 h

mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß

§ 261 sind auch die nach der Erreichung

des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten

heranzuziehen."

26. a) § 264 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,

wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension,

auf die er in diesem Zeitpunkt

Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben

zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten

der Pflichtversicherung erworben

hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw.

der um einen allfälligen Zuschlag nach

§ 261 a bzw. § 284 a verminderten Alterspension;

hiebei ist das Ausmaß der in der

Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten

Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge

zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension

bis zum Höchstausmaß von

540 Versicherungsmonaten und bei der

Alterspension bis zum Höchstausmaß von

576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß

außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte

Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen

erworben, so ist § 251 a anzuwenden,

und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte

bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung

hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und

Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung

zuständigen Versicherungsträger verbleibt.

Die Witwen(Witwer)pension hat in allen

Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage

zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

b) § 264 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag

sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese im

Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension (§ 293

Abs. 1 lit. b) übersteigen."

c) Im § 264 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 292 a Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck

„§ 294 Abs. 1 lit. c" zu ersetzen.

d) Im § 264 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck

„§ 294" durch den Ausdruck „§ 296" zu ersetzen.

e) § 264 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;"

f) § 264 Abs. 3 lit. e hat zu lauten

„e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse zu den

Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz und dergleichen);"

g) § 264 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Witwenpension nach § 258 Abs. 4 darf

den gegen den Versicherten zur Zeit seines

Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt

des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufgewerteten

Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um eine der Anspruchsberechtigten

nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3

gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen

Witwe aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwenpension nicht übersteigen."

27. § 264 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

28. Dem § 265 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen

bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im

Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenpension

bezogen, wird die Anrechnung ab diesem

Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit

dem Beginn des Kalendermonates, der auf den

Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt."

29. Im § 270 sind nach den Worten „auf die

Alterspension," die Worte „die erhöhte Alterspension,"

einzufügen.

29 a. Dem § 271 Abs. 2 ist folgender Satz

anzufügen

„Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren

Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt,

aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr

der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der

Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

zu leisten hatte."

30. § 275 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht

für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten

Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit

sowie auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension.

Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf

die Knappschaftsalterspension weg; § 100 Abs. 2

letzter Satz ist entsprechend anzuwenden."

31. a) § 276 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension

bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte

nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für

den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die)

Versicherte innerhalb der letzten dreizehn Monate

vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens

52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung bezogen

hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit.

Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht das Vorliegen einer neutralen

Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer

Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 6 sowie das Ruhen

des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 17

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen

für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate

der freiwilligen Versicherung für die

Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu

bleiben."

b) § 276 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Ist die Pension wegen Antrittes einer Beschäftigung

oder selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen

und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit),

so lebt die Pension auf die dem Träger

der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über

das Ende der Beschäftigung im früher gewährten

Ausmaß mit dem dem Ende der Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit) folgenden Monatsersten wieder

auf."

32. a) § 276 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension

bei langer Versicherungsdauer hat

der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres, wenn

a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit

mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen

von nicht mehr als dem

im § 276 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden

Betrag hat hiebei außer Betracht zu

bleiben."

b) § 276 b Abs. 2 hat zu entfallen.

c) § 276 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf

des Monates weg, in dem

a) der (die) Versicherte eine selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt

oder

b) das Erwerbseinkommen aus einer vom

(von der) Versicherten ausgeübten selbständigen

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag

übersteigt.

Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen

und treffen die Voraussetzungen nach lit. a

oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die

dem Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen

im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall

der Voraussetzung folgenden Monatsersten

wieder auf."

33. Im § 283 ist der Betrag von 250 S durch

den Betrag von 320 S zu ersetzen.

34. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und die Knappschaftsvollpension

bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbeitrag,

bei Vorliegen einer Höherversicherung

auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag

nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen

wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem

Leistungszuschlag nach Abs. 6, die Knappschaftsalterspension

(§ 276) überdies aus dem Zuschlag

zur Knappschaftsalterspension gemäß § 284 a."

b) § 284 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren

Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage."

35. Nach § 284 sind ein § 284 a und ein

§ 284 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Knappschaftsalterspension

§ 284 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

die während des Bestandes eines Anspruches

auf Knappschaftsalterspension nach

§ 276 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf

Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten

ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension.

Hiebei ist jeweils von dem ersten nach

dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten

Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt

für je zwölf Beitragsmonate 1'5 v. H. des

vierzehnten Teiles der Summe der auf diese

Monate entfallenden

a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge

entrichtet wurden,

b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69

Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem

Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen,

der für die Gewährung der Pension (der

Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Erhöhung der Knappschaftsalterspension

bei Aufschub der Geltendmachung

des Anspruches

§ 284 b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension

hat der Versicherte, der die

Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1

erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch

nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat

und keine Knappschaftsalterspension gemäß

§ 276 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für

je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.

vom 71. Lebensjahr an 5 v. H.

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die

unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß

§ 108 h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt

hätte.

(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension

gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung

des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten

heranzuziehen."

36. § 285 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren

ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren

Versicherungsmonate 15 v. H. der Bemessungsgrundlage."

37. Im § 288 Abs. 1 ist der Betrag von 3000 S

durch den Betrag von 4800 S und der Betrag

von 30.000 S durch den Betrag von 48.000 S zu

ersetzen.

38. § 289 Z. 1 hat zu lauten

„1. An Stelle der Invaliditätspension tritt die

Knappschaftsvollpension, an Stelle der Alterspension

die Knappschaftsalterspension."

39. Abschnitt V hat zu lauten

„ABSCHNITT V

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch

auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines

aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten

erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß

§ 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die

Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293),

so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich

im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage

zur Pension.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1

ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der)

im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten

(Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4

zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1

und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte

in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten

und vermindert um die gesetzlich geregelten

Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge

gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die

Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben

außer Betracht zu bleiben

a) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich

sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz

und dem Schülerbeihilfengesetz;

c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen, Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe

nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);

e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater

Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;

f) Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge

und der freien Wohlfahrtspflege;

g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und

Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag

von 479 S monatlich; an die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)

vervielfachte Betrag;

i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen

des Teiles I des österreichisch-deutschen

Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl.

Nr. 283/1962;

l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe,

Verpachtung oder anderweitigen

Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes, wenn Abs. 8 zur Anwendung

gelangt.

(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind

35 v. H. des nach dem Bewertungsgesetz 1955

zuletzt festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes zuzüglich

25 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen

und abzüglich 25 v. H. der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zugrunde zu legen.

Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten

Betrages, gerundet auf volle Schillinge, gilt als

monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb.

(6) Ist der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet, so sind 25 v. H. des nach

dem Bewertungsgesetz 1955 zuletzt festgestellten

Einheitswertes der Ermittlung des Nettoeinkommens

(Abs. 5) zugrunde zu legen.

(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person

zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte

Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile

am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes aufgegeben, der

Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere

Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen,

so sind der Ermittlung des Einkommens des bisherigen

Eigentümers (des Verpächters) ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 25 v. H. des zuletzt festgestellten

Einheitswertes der übergebenen, verpachteten

oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen

Flächen zugrunde zu legen,

sofern die Aufgabe (Übergabe, Verpachtung,

Überlassung) nicht mehr als 15 Jahre, gerechnet

vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf

diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf

volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen.

Hiebei ist Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

(9) Tritt in dem der Einkommensermittlung

nach den Abs. 5 bis 8 zugrunde gelegten Sachverhalt

eine Änderung ein, so ist das Einkommen

neu zu beredinen. Dabei werden Änderungen

des Einheitswertes mit dem ersten Tag des

Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung

des Bescheides der Finanzbehörde erster

Instanz folgt. Änderungen infolge Verpachtungen

und Zupachtungen werden mit dem ersten

Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der

Änderung folgt.

(10) Die gemäß Abs. 5 bis 8 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge sind bei der

erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der

seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren

(§ 108 f) unter Bedachtnahme auf § 108 i

zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten

Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten

Beträge.

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 2575 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 1800 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 1800 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

672 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1010 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

1194 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1800 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S

für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner

1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit

dem Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten

Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere

Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist

der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze

anzuwenden. In diesem Fall gebührt die

Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor

Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage

bestanden hat, sonst zur höheren

Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine

Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz und leben

sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die

Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.

(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte

auf Hinterbliebenenpensionen

vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für

diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als

der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten

selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Standes an Familienangehörigen

anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem

fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse

zuzuschlagen, die dem Versicherten zu

einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt

haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses

Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach

Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen.

Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte

auf eine Witwenpension gemäß § 258 Abs. 4

nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf

jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene

Witwe nicht übersteigen.

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

§ 294. (1) Bei Anwendung des § 292 sind

Unterhaltsanspruche des Pensionsberechtigten

gegen

a) den Ehegatten, sofern er mit dem Pensionsberechtigten

nicht im gemeinsamen

Haushalt lebt,

b) den geschiedenen Ehegatten,

c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten

im gemeinsamen Haushalt

leben,

gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung

tatsächlich erbracht wird, dadurch

zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen

des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. a

30 v. H. und in den Fällen der lit. b und c

15 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens der

dort genannten Personen zuzurechnen sind.

(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen

auch gegenüber anderen Angehörigen als

dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so

ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz

des monatlichen Nettoeinkommens für

jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H.

zu vermindern.

(3) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des

Abs. 1 lit. a und b nicht nachgewiesen wird, ist

anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. des Dreißigfachen

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit. b) beträgt. Ist die

Unterhaltsforderung trotz durchgeführter

Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher

Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint

die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar

aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung

zum Nettoeinkommen.

(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen

des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten (Ehegattin) (§ 292 Abs. 2) nicht nachgewiesen

wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit. b) anzunehmen.

Anwendung der Bestimmungen

über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 295. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage,

auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage

zu beobachtende Verfahren und auf

das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Pensionen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 89 Abs. 3 Z. 3, 90 und 94 bis 96 ist die Ausgleichszulage

außer Betracht zu lassen.

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der

Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus

Pension, Nettoeinkommen (§ 292) und den

gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen

einerseits und dem Richtsatz (§ 293) andererseits.

(2) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie

gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die

Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der

Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so

gebührt sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen

Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung

bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die

Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf

Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung

des Ausmaßes der Pension oder des aus

übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden

Nettoeinkommens (§ 292) begründet,

so wird sie mit dem Ende des der Änderung

vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen

der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen

der §§ 292 Abs. 4 lit. h und 293 Abs. 2

sind von Amts wegen festzustellen.

(3) Bei einer Änderung der für die Zuerkennung

der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-

und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung

die Ausgleichszulage auf Antrag des

Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung

oder Erhöhung einer Leistung aus einer

Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage,

so ist dieser Überbezug gegen die

Pensionsnachzahlung aufzurechnen.

Verwaltungshilfe der Fürsorgeträger

§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung

kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung

des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende

Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung

der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe

des zuständigen Fürsorgeträgers in Anspruch

nehmen. Insbesondere kann der zuständige Fürsorgeträger

um die Ermittlung von Sachbezügen

ersucht werden. Im Verfahren zur Feststellung

der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeträger

Parteistellung zu.

Verpflichtung zur Anzeige von

Änderungen des Nettoeinkommens

und des in Betracht kommenden

Richtsatzes

§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage

bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung

des Nettoeinkommens oder der Umstände,

die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem

Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen.

(2) Der Träger der Pensionsversicherung hat,

beginnend mit dem Jahre 1974, jeden Pensionsberechtigten,

der eine Ausgleichszulage bezieht,

innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal

zu einer Meldung seines Nettoeinkommens

und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände,

die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend

sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte

der Aufforderung des Versicherungsträgers

innerhalb von zwei Monaten nach

ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger

die Ausgleichszulage mit dem

dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden

Monatsersten zurückzuhalten. Die Ausgleichszulage

ist, sofern sie nicht wegzufallen hat,

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 296 nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte

seine Meldepflicht erfüllt oder der Pensionsversicherungsträger

auf andere Weise von der maßgebenden

Sachlage Kenntnis erhalten hat.

(3) Die Fürsorgeträger haben bezüglich aller

Bezieher einer Ausgleichszulage, die sich gewöhnlich

in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten,

ihnen bekannt gewordene Änderungen des

Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine

Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger

der Pensionsversicherung mitzuteilen.

Tragung des Aufwandes für die

Ausgleichszulage

§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu

ersetzen, in dem der Sitz des Fürsorgeträgers

liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage

zuständig ist oder wäre.

(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand

der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich

nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.

(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge

an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände

des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen,

das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage

ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene

Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden,

die in den Verbandsangehörigen Gemeinden

ihren ständigen Wohnsitz hatten.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundesminister für inneres."

40. § 300 a hat zu lauten

„Rehabilitation

§ 300 a. Die Pensionsversicherungsträger können

Versicherten zum Zwecke der Erhaltung,

Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit

unter entsprechender Anwendung der

Bestimmungen der §§ 198 bis 202 Leistungen

gewähren; diese Leistungen können auch Personen

gewährt werden, welche eine Pension aus

einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

beziehen."

41. a) § 302 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz

krankenversichert oder ist er seit nicht

mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung

ausgeschieden, so hat des Pensionsversicherungsträger

Familien- und Taggeld in dem Ausmaß

zu gewähren, in dem es dem Versicherten

gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung

(§ 152) gebühren würde. In allen übrigen

Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus

der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld

niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger

als 12 S täglich ist, gebührt das Familien-

und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge."

b) § 302 Abs. 3 hat zu entfallen.

42. Im § 303 ist der Ausdruck „nach § 94"

durch den Ausdruck „nach den §§ 90 oder 94" zu

ersetzen.

43. § 308 hat zu lauten

„Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis (Abs. 2)

aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach

den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz,

Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1

Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9

dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1

Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

Ersatzmonate

nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes,

für die Begründung des Anspruches auf einen

Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt

an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger

auf Antrag dem Dienstgeber einen

Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H.

der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden

in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt

angerechneten Beitragsmonat und von je

1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden

in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt

angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur

Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber

als auch der Dienstnehmer berechtigt.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in

dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung

nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6

ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a

in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder

in dem er nach § 7 Z. 1 nur in der Kranken- und

Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag

zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger

dem Versicherten

a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

und für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7

liegenden Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1

Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. nach § 55

Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

der nicht nach Abs. 1 in

der Pensionsversorgung angerechnet wurde,

mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach

Abs. 6,

b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung

angerechnet wurde, mit

14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach

Abs. 6,

c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende

Zeiten entrichteten Beiträge zur

Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

soweit sie nicht nur nach den §§ 70

und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c),

d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag

nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat

der freiwilligen Versicherung nach diesem

Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

sofern sie nicht nach einer pensions

(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung

entrichtet wurden, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c)

und

e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge,

aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer

Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c)

zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten

auf seinen Antrag auch dann zu erstatten,

wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen

nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber

keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 108 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer

gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde

mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

beendet, so steht hinsichtlich der Leistung

eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die

während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate

die Beendigung der Beurlaubung einer

Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.

(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung

des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für

die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der

Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

in dessen Versicherung

in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach

Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten

Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen

Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor,

so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend;

das gleiche gilt, wenn in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate

vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat

erworben, hat jener Versicherungsträger

zu entscheiden, bei dem der Antrag

eingebracht wurde. § 232 a Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden.

(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 und für die Erstattung

der Beiträge nach Abs. 3 sind die nachstehend

angeführten Hundertsätze der am Stichtag

(Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage)

(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5

zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1

bzw. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate

und der Berechnungsgrundlage nach

Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pen-

sionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11

Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,

sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind

Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz,

die auch in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

und (oder) in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

als Versicherungsmonate gelten, nur einfach

zu zählen und nur einer der in Betracht

kommenden Versicherungen, und zwar in folgender

Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz."

44. § 309 hat zu lauten

„Fälligkeit des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 309. Der Überweisungsbetrag nach § 308

Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des

Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger

zu leisten. Innerhalb der gleichen

Frist sind auch die Beiträge nach § 308

Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 308 Abs. 3

vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides

der Antrag des Versicherten.

Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind

bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das

Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der

Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden

Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten."

45. § 310 hat zu lauten

„Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages

nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes,

nach § 101 a Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes oder nach

§ 99 a Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. der Erstattung der Beiträge nach

§ 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 a

Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder nach § 99 a Abs. 3

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen

unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c dieses

Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen

aus der Pensionsversicherung, die aus den

Versicherungsmonaten erhoben werden können,

für die der Überweisungsbetrag geleistet oder

die Beiträge erstattet wurden."

46. § 311 hat zu lauten

„Überweisungsbeträge

§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach

diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien

oder nach früherem Redit rentenversicherungsfreien

Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet

er aus einem solchen Dienstverhältnis aus,

ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen

laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist

und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)

genuß in der Höhe des normalmäßigen

Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt

wird, so hat der Dienstgeber, soweit in

den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes

bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,

der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig

gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren

Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis in ein

anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

über und sind die Voraussetzungen des

§ 308 Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber

aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag

unmittelbar an den Dienstgeber

des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an

den Versicherungsträger zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

Abs. 1 entfällt,

a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers

durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen

Bestimmungen des Dienstgebers

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

vorhanden sind oder

b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer

innerhalb von zwei Jahren nach

seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher

Dienstnehmer innerhalb von

18 Jahren nach der Geburt eines eigenen

Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens

noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis ausscheidet und

ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung

gewährt wird, die mindestens 20 v. H.

höher ist als die Summe der vom Dienstgeber

nach Abs. 5, nach § 101 d Abs. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder nach § 99 d

Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden

Überweisungsbeträge oder

c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden

aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften

für seine laufenden Versorgungsansprüche

entfertigt wurde.

In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer

oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener

innerhalb der im § 312 angegebenen

Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5

angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den

der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in

das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis

erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem

Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,

an den Versicherungsträger leisten bzw.

zurückzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann

auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag

nach Abs. 1 geleistet wird, oder

sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen

Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus

Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis erhalten hat, wie

auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308

Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger

zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer

erhaltene Überweisungsbetrag und die erstatteten

Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem

anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt

werden, sind mit dem für das Jahr der

Zahlung des Überweisungsbetrages bzw. der Erstattung

der Beiträge geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers

aus dem pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter

außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß

in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)

genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung

des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 erst nach Wegfall

dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien

oder nach früherem Recht

rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten

Monat 7 v. H. des auf den Monat

entfallenden Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer

im letzten Monat vor seinem Ausscheiden

(§ 11 Abs. 5) Anspruch gehabt hat, höchstens

jedoch von dem Betrag von 1800 S, wenn das

Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte

bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom

Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens

in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b).

Der Hundertsatz ermäßigt sich auf 1 für Zeiten

einer Beschäftigung im Sinne des § 229 Abs. 1

Z. 1 lit. a und b, wenn diese Zeiten bei früherem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes im

Sinne des § 308 Abs. 2 pensionsversicherungsfrei

gewesen wären. War der Dienstnehmer unmittelbar

vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis gegen Entfall

des Entgeltes beurlaubt, so ist der Berechnung

des Überweisungsbetrages das letzte volle

Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der

Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch

hatte. Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus

Anlaß einer Suspendierung, sind bei der Berechnung

des Überweisungsbetrages nicht zu berücksichtigen.

Der Überweisungsbetrag erhöht sich,

unbeschadet der Bestimmungen des § 101 d des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und des § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,

um einen aus Anlaß

der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten

Überweisungsbetrag; ein solcher Überweisungsbetrag

ist mit dem für das Jahr seiner Zahlung

an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufzuwerten. Zeiten, während derer

kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis

bestanden hat, sind bei der Berechnung

des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen,

wenn diese Zeiten für die Bemessung

des Ruhegenusses angerechnet wurden. Soweit

während einer Zeit, die der Berechnung des

Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom

Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in

der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind

diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen."

47. § 312 hat zu lauten

„Fälligkeit der Überweisungsbeträge

und der Rückzahlung der

erstatteten Beiträge

§ 312. Die Überweisungsbeträge und die erstatteten

Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem

Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen.

§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."

48. § 313 hat zu lauten

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

und der Rückzahlung

der erstatteten Beiträge

§ 313. Die in den an einen Versicherungsträger

nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 d des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. nach § 99 d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

geleisteten bzw.

zurückgezahlten Überweisungsbeträgen und Beiträgen

berücksichtigten vollen Monate gelten als

Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes,

sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag

bzw. bei der Erstattung der Beiträge

als Versicherungsmonate im Sinne dieses

Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren."

49. Nach § 313 sind als Abschnitt VIII und

Abschnitt IX anzufügen

„ABSCHNITT VIII

Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige

von Orden und Kongregationen der

Katholischen Kirche

§ 314. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7

von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher

der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen

Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens

oder einer Kongregation der Katholischen Kirche

aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so

hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation),

soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes

bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,

der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom

Angehörigen des Ordens oder der Kongregation

ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen

wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt

beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht

für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308

Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer

Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers

geleistet wurde.

(3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen

bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer

Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder

befristete Versorgung gewährt, so besteht die

Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall

dieser Versorgung.

(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger

eines Ordens oder einer Kongregation

verbracht wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden

Entgelts (§ 49), auf das der Geistliche

bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation)

im letzten Monat vor seinem Ausscheiden

Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem

Betrag von 1800 S, wenn das Ausscheiden vor

dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem

Ausscheiden höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt

des Ausscheidens in Geltung gestandenen

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit b). Bestand kein Anspruch

auf Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der

Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen

Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig

gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Soweit während einer Zeit, die der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird,

Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,

sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten

nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu

leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit

dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden

Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten.

(6) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag

berücksichtigten vollen Monate

gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

ABSCHNITT IX

Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger

der Evangelischen Kirche und Angehörige von

Diakonissenanstalten

§ 314 a. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7

von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher

Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B.

in Österreich oder der Evangelischen Kirche H.B.

in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis

aus, so hat die Evangelische Kirche A. B. in

Österreich oder die Evangelische Kirche H. B.

in Österreich, so weit in den Abs. 3 und 4 nichts

anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger,

der auf Grund der vom geistlichen

Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig

gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu

leisten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß

auf die Diakonissen des Evangelischen

Diakoniewerks Gallneukirchen mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag vom

Evangelischen Diakoniewerk Gallneukirchen zu

leisten ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt,

wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers

durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen

Bestimmungen der Evangelischen

Kirche A. B. in Österreich oder der Evangelischen

Kirche H. B. in Österreich versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen vorhanden sind. Die

Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für

versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308

Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer

Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers

geleistet wurde.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines geistlichen

Amtsträgers oder einer Diakonissin nach Abs. 1

eine widerrufliche oder befristete Versorgung

gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1

erst nach Wegfall dieser Versorgung.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

Monat, der im Amte oder als Diakonissin verbracht

wurde, 7 v. H. des auf den Monat entfallenden

Entgelts (§ 49), auf das der geistliche

Amtsträger oder die Diakonissin im letzten

Monat vor seinem (ihrem) Ausscheiden Anspruch

gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von

1800 S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August

1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden

höchstens vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt

des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit. b). Bestand kein Anspruch auf

Entgelt, so gilt als Entgelt ein Betrag in der

Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen

Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig

gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Soweit während einer Zeit, die der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrundegelegt wird,

Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden,

sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(6) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten

nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten;

er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit

dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden

Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten.

(7) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag

berücksichtigten vollen Monate

gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil abgeändert

wie folgt

1. Im § 315 entfällt die Absatzbezeichnung

„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Im § 317 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 315

Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 315" zu ersetzen.

3. § 319 a hat zu lauten

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis

zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen

sowie der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung

eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten ;

zwischen diesen Versicherungsträgern sind die

Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr

1973 mit 206 Millionen Schilling festgesetzt.

(3) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein

mit einem Zwölftel dem Hauptverband

zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge

nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung

der Zahl der Versicherten und der eingetretenen

Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten

Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

auf die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger

der Krankenversicherung als auch Träger der

Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend

anzuwenden, daß der aus Mitteln der

Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag

10 Millionen Schilling zu betragen hat."

4. § 319 a hat zu lauten

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319 a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis

zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen

sowie der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung

eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten;

zwischen diesen Versicherungsträgern sind die

Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr

1974 mit 230 Millionen Schilling festgesetzt.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres ein mit dem Steigerungsfaktor

vervielfachter Betrag. Hiebei ist der Aufwand

der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger

für Geldleistungen (Abs. 3) aus dem zweitvorangegangenen

Kalenderjahr durch den entsprechenden

Aufwand aus dem drittvorangegangenen

Kalenderjahr zu teilen. Das gleiche gilt

hinsichtlich der Sachleistungen (Abs. 3). Die

Hälfte der Summe der sich ergebenden Beträge

ergibt den Steigerungsfaktor.

(3) Unter Geldleistungen sind bei Anwendung

des Abs. 2 das. Krankengeld, das Familiengeld,

das Taggeld und der Bestattungskostenbeitrag,

unter Sachleistungen die Krankenbehandlung, die

Anstaltspflege sowie die Fahrt- und Transportkosten

zu verstehen.

(4) Der Steigerungsfaktor wird für jedes Kalenderjahr

vom Hauptverband ermittelt und ist in

der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.

(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein

mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu

überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge

nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der

Zahl der Versicherten und der eingetretenen

Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern

auf diese aufzuteilen.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind

auf die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger

der Krankenversicherung als auch Träger der

Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend

anzuwenden, daß der aus Mitteln der Un-

fallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag

10 Millionen Schilling zu betragen hat.

Der Steigerungsfaktor ist für jedes Kalenderjahr

von der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen zu ermitteln. Hiebei ist der Ermittlung

des Steigerungsfaktors der Aufwand der

von der Versicherungsanstalt durchgeführten

Krankenversicherung zugrunde zu legen."

5. Im § 319 b ist der Ausdruck „§§ 315

Abs. 1" durch den Ausdruck „§§ 315" zu ersetzen.

6. § 319 b wird aufgehoben.

7. Der bisherige Inhalt des § 320 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die beteiligten Versicherungsträger können

zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach

Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der

vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführten

Heilverfahren sowie die Höhe des durchschnittlichen

Krankengeldes die Zahlung jährlicher

Pauschbeträge vereinbaren."

8. § 320 a hat zu lauten

„Ersatz von Barleistungen aus dem

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit

§ 320 a. (1) In den Fällen des § 90 hat der

Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger

ab Beginn der 27. Woche des

Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise

Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens

jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden

Pension, zu ersetzen.

(2) Die beteiligten Versicherungsträger können

zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1

unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht

kommenden Fälle, in denen über das Ende der

26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw.

Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme

auf die Höhe des durchschnittlichen

Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge

vereinbaren.

(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages

nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2

als Pensionsaufwand."

9. § 321 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Versicherungsträger

zum Hauptverband, zur Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft und

zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden."

10. Im § 325 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 ist der

Ausdruck „Sterbegeld" durch den Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" zu ersetzen.

11. Im § 326 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck

„Sterbegeld" durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

zu ersetzen.

12. Im § 331 ist der Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949,"

durch den Ausdruck „des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958," zu ersetzen.

13. § 332 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung

(§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung

(§§ 135 bis 137 in Verbindung

mit § 189) entsprechend anzuwenden."

14. § 334 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung

(§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung

(§§ 135 bis 137 in Verbindung

mit § 189) entsprechend anzuwenden."

Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung

3 bis 5.

15. a) § 339 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit es sich um Einrichtungen handelt,

die der Durchführung von Untersuchungen nach

den §§ 132 a und 132 b dienen, haben die Träger

der Krankenversicherung das schriftlich festzuhaltende

Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

Kommt ein solches Einvernehmen nicht

zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers

oder der beteiligten Interessenvertretungen

das schriftlich festzuhaltende Einvernehmen

zwischen dem Hauptverband und der

Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen

Dentistenkammer herzustellen.

Kommt auch auf diese Weise innerhalb von acht

Wochen kein Einvernehmen zustande, so ist die

Bundesschiedskommission (§ 346) zur Entscheidung

zuständig; diese Entscheidung ersetzt das

nicht erzielte Einvernehmen. Der Antrag auf Entscheidung

ist vom Krankenversicherungsträger

oder von der beteiligten Interessenvertretung

zu stellen."

b) Der bisherige Abs. 2 des § 339 ASVG erhält

die Bezeichnung Abs. 3; der Punkt am

Schluß ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und folgender Halbsatz anzufügen

„dies gilt für die im Abs. 2 angeführten Einrichtungen

nicht, insoweit zwischen dem Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung und der

nach Abs. 1 in Betracht kommenden Interessenvertretung

oder zwischen dem Hauptverband und

der Österreichischen Ärztekammer bzw. der

Österreichischen Dentistenkammer ein Einvernehmen

zustandegekommen ist oder die Bundesschiedskommission

entschieden hat und der Antrag

des Krankenversicherungsträgers oder die

Entscheidung der Behörde dem Inhalt des erzielten

Einvernehmens oder dem Inhalt der Entscheidung

der Bundesschiedskommission entspricht."

16. Nach § 343 ist ein § 343 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Mustergesamtvertrag für die

Durchführung der Untersuchungen

nach den §§ 132 a und 132 b

§ 343 a. (1) Zwischen dem Hauptverband und

der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die

Vertragsparteien verbindlicher Mustergesamtvertrag

abzuschließen, der die Durchführung der

Untersuchungen nach den §§ 132 a und 132 b

regelt und der die Vergütung der ärztlichen

Leistungen vorsieht; dieser Mustergesamtvertrag

bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der

Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.

(2) Jeder freiberuflich tätige Arzt hat Anspruch

auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des

Mustergesamtvertrages nach Abs. 1. Der Krankenversicherungsträger

kann nach Maßgabe des

§ 343 Abs. 1 den Abschluß dieses Einzelvertrages

davon abhängig machen, daß der Arzt auch einen

Vertrag im Sinne des § 343 abschließt. Lehnt

der Arzt einen solchen Vertragsabschluß ab, so

erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt

ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach

§ 343 abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt

wurde, gemäß § 343 Abs. 2 ohne Kündigung

erloschen oder gemäß § 343 Abs. 3 aufgelöst

worden ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1

und 2 nichts anderes bestimmt ist."

17. Dem § 346 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Die Bundesschiedskommission ist ferner zur Entscheidung

über Anträge, die gemäß § 339 Abs. 2

gestellt werden, zuständig."

18. Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§§ 340 Abs. 1, 341, 342 und 343" durch

den Ausdruck „§ 340 Abs. 1, 341 bis 343 a" zu

ersetzen.

19. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit

der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die

Stelle der Ärztekammern die zuständige gesetzliche

berufliche Vertretung tritt und daß, soweit

sich die Gesamtverträge auf den Träger der

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung

erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung

dieses Versicherungsträgers bedürfen."

20. Der bisherige Inhalt des § 350 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Ein Abs. 2 mit nachstehendem

Wortlaut ist anzufügen

„(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch

Wahlärzte (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung

gegeben und die Verordnung

nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise

zugelassen ist, im Falle der Bestätigung

durch den Versicherungsträger den von

den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen."

21. In der Einleitung des § 352 sind die

Worte „Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen

sowie von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen

(§§ 478 und 479)" durch

die Worte „Bediensteten von Privatbahnunternehmungen

(§ 479)" zu ersetzen.

22. a) Im § 357, dessen bisheriger Inhalt die

Bezeichnung „Abs. 1" erhält, ist der Ausdruck

„§ 18 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 18

Abs. 1, 2 und 4" und der Ausdruck „§ 58 Abs. 1

und 2" durch den Ausdruck „§ 58" zu ersetzen.

b) Dem § 357 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des

§ 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden,

weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung

bedürfen."

23. § 361 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Anträge auf Leistungen der Unfall- und

der Pensionsversicherung sind bei dem örtlich

und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen.

Wird der Antrag

a) bei einem anderen Versicherungsträger oder

b) bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen

Verwaltung

eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub

an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.

Er gilt mit dem Tage des Einlangens

bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen

Versicherungsträger rechtswirksam eingebracht.

Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht,

ist er je nach dem Begehren ohne unnötigen

Aufschub an einen Träger der Unfallversicherung

oder Pensionsversicherung weiterzuleiten

und gilt, wenn zwischen der Einbringung

bei der Gemeinde und dem Einlangen bei einem

Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate

verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens

bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger

eingebracht."

24. Im § 363 Abs. 2 ist der Betrag von 30 S

durch den Betrag von 50 S und der Betrag von

3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.

25. § 367 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei

Entziehung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung,

Abfertigung oder Feststellung des Ruhens

eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung

des Anspruches auf Rückersatz einer

unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung

auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung

der Ausgleichszulage."

26. a) § 381 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung

für die Angelegenheiten der Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung der

Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen

Betrieben sowie für die Angelegenheiten

der Unfallversicherung der selbständig

Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen

Betrieben und ihre versicherten

Familienangehörigen,"

b) § 381 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete

für die Angelegenheiten der Kranken-, der

Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit

zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten

der zusätzlichen Pensionsversicherung

von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen

(§ 479)."

27. a) Im § 383 werden die Abs. 6 und 7 aufgehoben.

b) Nach § 383 ist ein § 383 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Klage

§ 383 a. (1) Die Klage hat zu enthalten

1. eine gedrängte Darstellung des Streitfalls,

2. die Bezeichnung der geltend zu machenden

Beweismittel,

3. ein unter Bedachtnahme auf die Art des

erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.

(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend

bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf die

Leistung „im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist

und die Darstellung des Streitfalls (Abs. 1 Z. 1)

die für die Bestimmung der Leistung dem Grund

und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält.

Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages

ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(3) Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich

in zweifacher Ausfertigung zu überreichen

oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene

Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen.

Die Klage kann auch beim Versicherungsträger

eingebracht werden. Der Versicherungsträger

hat die bei ihm eingebrachte Klage

unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer

Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen

zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht

weiterzuleiten.

(4) Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort

außerhalb des Ortes liegt, an dem das

Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen

Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht

des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu

Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über

die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß

der Urschrift oder einer Abschrift des

angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige

Schiedsgericht weiterzuleiten."

28. a) Im § 386 Abs. 1 Z. 1 ist nach dem

Wort „Kinder," das Wort „Schwiegerkinder,"

einzufügen.

b) Im § 386 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck

„Funktionäre und Angestellte" durch den Ausdruck

„Bevollmächtigte" zu ersetzen.

c) § 386 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein

Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder

ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers

oder des Hauptverbandes."

29. Im § 388 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 383

Abs. 7)" durch den Ausdruck „(§ 383 a Abs. 3

und 4)" zu ersetzen.

30. Im § 404 Abs. 1 sind die Worte „in

rechtskräftigen Urteilen" durch die Worte „in

rechtskräftigen Entscheidungen" zu ersetzen.

31. § 408 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung

eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger

noch nicht abgeschlossen, so sind

zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die

Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch

nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt

oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur

Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben."

32. Der bisherige Inhalt des § 410 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den

Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate

nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu

erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist

der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr

schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung

an den Landeshauptmann über. Ein

solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann

einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen,

wenn die Verzögerung nicht ausschließlich

auf ein Verschulden des Versicherungsträgers

zurückzuführen ist."

33. § 418 Abs. 4 wird aufgehoben.

34. Im § 419 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 428

Abs. 1 Z. 1, 3 und 4" durch den Ausdruck

„§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.

35. Im § 420 Abs. 5 haben an die Stelle des

vorletzten und letzten Satzes folgende Bestimmungen

zu treten

„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper, ferner

den aus ihrer Funktion ausgeschiedenen Obmännern,

Obmann-Stellvertretern, Vorsitzenden

und Vorsitzenden-Stellvertretern der Überwachungsausschüsse,

Vorsitzenden und Vorsitzenden-

Stellvertretern der Landesstellenausschüsse

sowie den Hinterbliebenen der genannten Funktionäre

können jedoch Entschädigungen gewährt

werden. Die Entscheidung über die Gewährung

der Entschädigungen sowie über ihr Ausmaß obliegt

dem Vorstand. Der Bundesminister für soziale

Verwaltung hat hiefür nach Anhörung des

Hauptverbandes Grundsätze aufzustellen und für

verbindlich zu erklären; in diesen Grundsätzen

sind einheitliche Höchstsätze für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder sowie unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten

a) Höchstsätze für die Funktionsgebühren der

Mitglieder der Verwaltungskörper festzusetzen

und

b) das Höchstausmaß und die Voraussetzungen

für die Gewährung von Entschädigungen

an ausgeschiedene Funktionäre bzw.

deren Hinterbliebene in der Weise zu

regeln, daß die Gewährung der Entschädigung

unter Bedachtnahme auf die Richtlinien

für die pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Sozialversicherungsbediensteten

von der Erreichung eines bestimmten Anfallsalters

sowie von einer Mindestdauer der

Ausübung der Funktion abhängig gemacht

wird; ferner ist vorzusehen, daß auf die

Entschädigung alle Einkünfte des ausgeschiedenen

Funktionärs bzw. der Hinterbliebenen

mit Ausnahme der Pension aus

der gesetzlichen Sozialversicherung anzurechnen

sind; nicht anzurechnen ist ferner

ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß von einer

öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft,

insoweit er nach Art und Ausmaß mit

einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung

vergleichbar ist."

36. § 426 Abs. 1 Z. 3 wird aufgehoben.

37. a) § 428 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

b) § 428 Abs. 1 Z. 7 und 8 haben zu lauten

„7. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder

a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich

und Steiermark 30,

b) Salzburg, Tirol und Kärnten .... 20,

c) Vorarlberg und Burgenland 15;

8. bei den Betriebskrankenkassen 10."

38. Im § 430 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 428

Abs. 1 Z. 1, 3 und 4" durch den Ausdruck

„§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.

39. Der erste Klammerausdruck im § 433 Abs. 5

lit. b „(Abs. 1 Z. 3)" ist durch den Ausdruck

„(Abs. 1 Z. 4)", der zweite Klammerausdruck

„(Abs. 1 Z. 4)" durch den Ausdruck „(Abs. 1.

Z. 5)" zu ersetzen.

40. a) § 433 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. für die Träger der Krankenversicherung

einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft;"

b) § 433 Abs. 1 Z. 2 hat zu entfallen.

c) § 433 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;"

d) § 433 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

und der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern;"

e) § 433 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln

aus Vertretern der Dienstnehmer und zu

einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber,

und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z. 1

bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates,

der Versicherungsanstalt öffentlich Be-

diensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen."

f) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse,

dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die Träger

der Selbständigen-Pensionsversicherungen

und dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die Träger der

Selbständigen-Krankenversicherung und"

§ 433 Abs. 3 lit. c hat zu entfallen; die bisherige

lit. d erhält die Bezeichnung lit. c.

g) § 433 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus

vier Dienstnehmervertretern und aus sieben

Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der

im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Versicherungsanstalten

sowie der an Versichertenzahl

größten Gebietskrankenkasse angehören."

h) Im § 433 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

"— mit Ausnahme der Sektionsausschüsse

für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen

und für die Österreichische Bauernkrankenkasse

—" durch den Ausdruck "— mit

Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger

der Selbständigen-Pensionsversicherungen und

für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen

—" zu ersetzen.

i) Im § 433 Abs. 5 lit. a hat der Ausdruck

„und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen

(Abs. 1 Z. 2)" zu entfallen.

j) § 433 Abs. 5 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-

Pensionsversicherungen und für die

Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen

bestehen aus Versicherungsvertretern der für

diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger."

k) Im § 433 Abs. 6 erster Satz hat der Ausdruck

„(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)"

zu entfallen.

l) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-

Pensionsversicherungen und der Träger der

Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf

die Gruppe der Dienstgeber."

41. § 434 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses,

ferner die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse

hat der betreffende Ausschuß aus

seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter

des Vorsitzenden, in den Sektionsausschüssen

auch ein zweiter Stellvertreter zu wählen.

§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind

entsprechend anzuwenden."

42. Im § 438 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 31

Abs. 3 Z. 3, 4 und 10" durch den Ausdruck

„§ 31 Abs. 3 Z. 3, 4, 11 und 17" zu ersetzen.

43. a) § 444 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung

bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen

Pensions- und Krankenversicherung

bei der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede

dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und

die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen.

Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben

sind auf die genannten Versicherungen auf Grund

von Vorschlägen der in Betracht kommenden

Versicherungsträger, die der Zustimmung des

Bundesministers für soziale Verwaltung bedürfen,

aufzuteilen."

b) § 444 Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Im § 444 Abs. 4 erster Satz hat der Ausdruck

„die Landwirtschaftskrankenkassen" zu

entfallen.

d) § 444 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Träger der Sozialversicherung haben

die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der

Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

44. Im § 445 Z. 3 ist der Ausdruck „gesetzliche

Regelleistungen" durch den Ausdruck „gesetzliche

Mindestleistungen" zu ersetzen.

45. a) Im § 446 Abs. 1 erster Satz ist der

Ausdruck „fruchtbringend" durch den Ausdruck

„zinsbringend" zu ersetzen.

b) § 446 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen, sowie auf unbewegliches Vermögen, das

der Exekution entzogen ist oder auf dem ein

Belastungs- oder Veräußerungsverbot lastet, sind

ausgeschlossen. Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen

werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit ge-

währt. Die betreffenden Liegenschaften müssen

einen der Verzinsung des Darlehens und den

übernommenen Rückzahlungsverpflichtungen

entsprechenden Ertrag abwerfen und samt ihrem

Zugehör während der ganzen Dauer des Darlehens

im vollen Wert des Darlehens samt Nebengebührenkaution

gegen Elementarschäden versichert

sein;"

46. a) Im § 447 a Abs. 1 hat der Ausdruck

„ , der Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.

b) Im § 447 a Abs. 4 hat der Ausdruck „ , die

Landwirtschaftskrankenkassen" zu entfallen.

c) Im § 447 a Abs. 5 ist der Ausdruck „fruchtbringend"

durch den Ausdruck „zinsbringend"

zu ersetzen.

47. Im § 447 c Abs. 2 ist der Beistrich am

Ende der lit. a durch den Ausdruck „oder" zu

ersetzen; lit. b hat zu entfallen. Die bisherige

lit. c erhält die Bezeichnung lit. b.

48. § 447 c Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.

49. § 448 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann bestimmte Bedienstete der obersten oder

unmittelbaren Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht

über die Versicherungsträger (den Hauptverband)

betrauen, die seiner unmittelbaren Aufsicht

unterstehen; der Landeshauptmann kann

bestimmte Bedienstete der unmittelbaren Aufsichtsbehörde

mit der Aufsicht über die Versicherungsträger

betrauen, die gemäß Abs. 2 seiner

Aufsicht unterliegen."

50. § 455 hat zu lauten

„Genehmigungspflicht

§ 455. (1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung und sind binnen

zwei Monaten nach der Genehmigung in der

Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.

(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der

Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen,

die der Genehmigung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung bedarf. Die Bestimmungen

dieser Mustersatzung sind für die

in Betracht kommenden Versicherungsträger

insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung

bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen

sind in entsprechender Anwendung des

Abs. 1 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit"

zu verlautbaren."

51. § 456 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Krankenordnung und jede ihrer Änderungen

bedürfen der Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde und sind in entsprechender

Anwendung des § 455 Abs. 1 in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."

52. Im § 458 erster Satz ist der Ausdruck

„auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung"

durch den Ausdruck „den Trägern

der Sozialversicherung" zu ersetzen.

53. Im § 460 Abs. 3 zweiter Satz ist der

Ausdruck „§ 428 Abs. 1, 3 und 4" durch den

Ausdruck „§ 428 Abs. 1 Z. 1 und 3" zu ersetzen.

54. § 461 Abs. 3 wird aufgehoben.

55. Im § 463 Abs. 1 ist der Ausdruck „innerhalb

von fünf Wochen" durch den Ausdruck

„innerhalb von sechs Wochen" zu ersetzen.

56. Im § 464 Abs. 1,2, 3 und 4 ist der jeweils

verwendete Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"

durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

zu ersetzen.

57. Im § 465 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"

durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

zu ersetzen.

58. a) Im § 466 Abs. 2 sind die Ausdrücke

„Landwirtschaftskrankenkasse" und „Landwirtschaftskrankenkassen"

durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkasse"

und „Gebietskrankenkassen"

zu ersetzen.

b) § 466 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften

des § 51 Abs. 3 Z. 2 und des § 53

berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder

Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig

beschäftigten Arbeiters abzuziehen."

c) Im § 466 Abs. 4 und 5 ist der jeweils verwendete

Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkasse"

durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

zu ersetzen.

59. a) § 468 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend

auch für die Gewährung der Anstaltspflege."

b) Im § 468 Abs. 6 sind die Ausdrücke „Landwirtschaftskrankenkassen"

und „Landwirtschaftskrankenkasse"

durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"

und „Gebietskrankenkasse" zu

ersetzen.

60. a) Im § 471 Abs. 1 sind die Ausdrücke

„Landwirtschaftskrankenkassen" und „Landwirtschaftskrankenkasse"

durch die Ausdrücke „Gebietskrankenkassen"

und „Gebietskrankenkasse"

zu ersetzen.

b) Im § 471 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landwirtschaftskrankenkassen"

durch den Ausdruck

„Gebietskrankenkassen" zu ersetzen.

61. Nach § 471 ist als Abschnitt I a einzufügen

„ABSCHNITT I a

Versicherung fallweise beschäftigter Personen

Umfang der Versicherung

§ 471 a. (1) Fallweise beschäftigte Personen

sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Abschnittes versichert (vollversichert), sofern

nicht die Bestimmungen über die Versicherung

der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-

und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden

sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten

Personen wird, soweit in diesem Abschnitt

nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen

Vorschriften über diese Versicherungen

durchgeführt.

Begriff der fallweise beschäftigten

Personen

§ 471 b. Unter fallweise beschäftigten Personen

sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger

Folge tageweise beim selben Dienstgeber

beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung

für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart

ist.

Pflichtversicherung

§ 471 c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein,

wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden

Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt

gebührende Entgelt den nach § 44 Abs. 6

lit. b jeweils geltenden Betrag übersteigt.

Meldungen

§ 471 d. Der Träger der Krankenversicherung

kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

mit den Dienstgebern eine Vereinbarung treffen,

wonach die Frist für die An- und Abmeldung

fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der

innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage

spätestens mit dem Ersten des

nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

Beitragsgrundlage

§ 471 e. Bei fallweise beschäftigten Personen

darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb

eines Kalendermonates im Durchschnitt auf

jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes

entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

§ 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden."

62. Im § 472 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 ist anzufügen

„4. sich die Aufwendungen der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen für die

Durchführung der Gesundenuntersuchungen (§ 52

Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken-

und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter)

einschließlich der Kosten für die Errichtung

und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen in einem

Rahmen zu bewegen haben, der 0'2 v. H. der

Summe der Beitragsgrundlagen (§ 472 a Abs. 1)

zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen

im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr

entspricht."

63. a) § 472 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Krankenversicherung nach § 472

gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

(Beitragsgrundlage) und der Leistungen der

Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit Ausnahme

der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage

darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht

unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht

überschreiten. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage

gelten 1500 S, als monatliche Höchstbeitragsgrundlage

7500 S. Für die Ermittlung des

Monatsbezuges gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1

über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge

sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses

Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung

der Sonderbeiträge zugrunde zu legen

sind."

b) § 472 a Abs. 2 erster und zweiter Satz

haben zu lauten

„Der Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz

der Beitragsgrundlage (Abs. 1). Der Hundertsatz

beträgt

ab 1. Jänner 1973 6'2 v.H.

ab 1. Jänner 1974 6'7 v. H.

ab 1. Juli 1976 7'0 v. H."

c) Dem § 472 a in ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr die im § 472

Abs. 2 Z. 4 genannten Aufwendungen und Kosten

den dort bezeichneten Rahmen nicht erreichen,

ist der Differenzbetrag einer gesonderten

Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur

für die im § 472 Abs. 2 Z. 4 genannten Zwecke

verwendet werden."

64. § 472 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Krankenversicherung nach § 472

gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

(Beitragsgrundlage) und der Leistungen

der Monatsbezug bzw. die Pensionsleistung mit

Ausnahme der Hilflosenzulage. Die Beitragsgrundlage

darf die Mindestbeitragsgrundlage

nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Monatliche Mindest- bzw.

Höchstbeitragsgrundlage sind die jeweils gemäß

§ 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken-

und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter

als Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage

geltenden Beträge. Für die Ermittlung des Monatsbezuges

gilt § 49 entsprechend. Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 1

über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge

sind bei der Bemessung der Beiträge entsprechend

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem

Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses

Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage der Bemessung

der Sonderbeiträge zugrunde zu legen

sind."

65. a) Im § 473 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 23

Abs. 1 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 1

Z. 3" zu ersetzen.

b) Im § 473 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

66. § 474 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Auf die bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die

nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,

sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1

und 2, 59 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78 und 82

und 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und

Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit

den sich aus § 472 Abs. 2 ergebenden Änderungen

entsprechend anzuwenden, die Bestimmung

des § 74 Abs. 1 jedoch nur hinsichtlich der Leistungen

des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes,

der Heilmittel und Heilbehelfe

und der Pflege in einer Krankenanstalt."

67. § 474 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen Versicherten, die

nicht zu den im § 472 bezeichneten Personen gehören,

sind die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1

und 2, 59 bis 61, 62 bis 72, 74 Abs. 1, 76 bis 78

und 82 und 83 des Bundesgesetzes über die

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter

mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z. 1 bis 3

ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden,

die Bestimmung des § 74 Abs. 1 jedoch nur

hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes

und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel

und Heilbehelfe und der Pflege in einer

Krankenanstalt. Die Bestimmungen des § 51

Abs. 1 Z. 1 sind auf die im ersten Satz genannten

Versicherten, soweit es sich um Personen

handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf

Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens

sechs Wochen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Beitragssatz 5'7 v. H. beträgt; für

alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten

gilt der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a bezeichnete

Beitragssatz."

68. § 478 wird aufgehoben.

69. a) Im § 479 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

b) Im § 479 Abs. 2 hat die Einleitung zu lauten

„Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung

unter Bedachtnahme auf die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger

und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse

der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger

zu regeln; nachstehende Bestimmungen

sind entsprechend anzuwenden:"

70. § 479 d Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge

und der Sonderbeiträge gilt der im § 51 Abs. 1

Z. 1 lit. b festgesetzte Hundertsatz."

71. Die §§ 494, 495 und 497 bis 499 b werden

aufgehoben.

72. Im § 500 entfällt die Absatzbezeichnung

„(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.

73. Im § 501 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

„§ 500 Abs. 1" durch den Ausdruck

„§ 500" zu ersetzen.

74. a) Im § 502 Abs. 1 sind die Ausdrücke

„§ 500 Abs. 1" und „(§ 500 Abs. 1)" durch die

Ausdrücke „§ 500" und „(§ 500)" zu ersetzen.

b) Im § 502 Abs. 1 sind der dritte und vierte

Satz durch folgenden Satz zu ersetzen

„Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten

sind beitragsfrei zu berücksichtigen."

c) Im § 502 Abs. 2 bis 4 ist der Ausdruck

„§ 500 Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 500" zu

ersetzen.

d) Im § 502 Abs. 2 letzter Satz zweiter Halbsatz

haben die Worte „und vierter" zu entfallen.

75. Im § 503 Abs. 1 ist der Ausdruck „(§ 500

Abs. 1)" durch den Ausdruck „(§ 500)" zu ersetzen.

76. Im § 506 Abs. 3 erster und zweiter Satz

ist der Ausdruck „§ 500 Abs. 1" durch den

Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.

77. a) § 512 a Abs. 2 vorletzter und letzter

Satz haben zu lauten

„Zur Durchführung der Krankenversicherung

sind sachlich zuständig

1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der

unter Z. 2 angeführte Versicherungsträger

zuständig ist;

2. die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

durch diese Anstalt ausgezahlt

wird.

Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers."

b) Im § 512 a Abs. 3 letzter Satz ist der Ausdruck

„nach § 73 Abs. 2 und 3" durch den

Ausdruck „nach § 73 Abs. 3" zu ersetzen.

c) § 512 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

(§ 7 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)

haben jede für den Bestand und das Ende der

Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich

dem Krankenversicherungsträger

bekanntzugeben."

78. § 513 hat zu lauten

„Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen

in der Krankenversicherung

§ 513. Die nach den bisherigen Bestimmungen

bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten,

soweit sie am 31. Dezember 1972 noch

aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages.

Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen

sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des

Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt

des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben

hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen

auszuzahlen."

79. a) Im § 522 Abs. 2 ist der Ausdruck „mit

Ausnahme des Knappschaftssoldes" durch den

Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftspension" zu ersetzen.

b) § 522 Abs. 6 wird aufgehoben.

80. § 522 k Abs. 2 letzter Satz hat zu entfallen.

81. a) Im § 529 Abs. 1 sind die Worte „auf

dessen Antrag" durch die Worte „auf Antrag"

zu ersetzen.

b) Am Schluß des § 529 Abs. 1 ist folgender

Satz anzufügen: „Zur Stellung des Antrages ist

sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer

berechtigt."

c) § 529 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 ist frühestens anläßlich

des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der

Entziehung einer Leistung nach Abs. 7 oder nach

Abs. 9 zu stellen."

d) § 529 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag

zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger

dem Versicherten

a) für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis

nach Abs. 1 liegenden Monat

einer Beitragszeit der Pflichtversicherung,

der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet

worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage

von 1000 S, soweit aber

eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur

den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten

Teilbetrag,

b) die Beiträge zur Höherversicherung, soweit

sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet

mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung

geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c), und

c) die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis

nach Abs. 1 entrichteten Beiträge

zur Weiterversicherung, soweit die durch

ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten

nicht nach Abs. 1 lit. b angerechnet worden

sind, aufgewertet mit dem für das

Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c),

zu erstatten. Abs. 3 letzter Satz und § 108 sind

anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag

nach Abs. 1 zu leisten ist, sind

auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der

Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Abs. 1

entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung

jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des

Überweisungsbetrages — es sei denn, diese Beiträge

wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen

Nebenbeschäftigung entrichtet

— aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer

Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) zu erstatten."

e) § 529 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten

„§ 309 letzter Satz gilt entsprechend."

82. § 531 hat zu lauten

„Nachversicherung; Leistung von

Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie

Dienstverhältnisse

bei reichsdeutschen Dienststellen;

Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

§ 531. (1) Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnisses, die nicht

schon als Versicherungszeiten gelten und für die

nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften

eine Nachversicherung durchzuführen gewesen

wäre, gelten als nachversichert.

(2) Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien

Dienstverhältnisses, für die nach

§ 311 Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten

gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit

für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April

1945 reichsdeutsche Dienststellen (§ 1 des Behörden-

ÜG, StGBl. Nr. 94/1945) als Dienstgeber in

Betracht kommen, der Überweisungsbetrag ab

geleistet.

(3) Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions

(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis,

dessen Zeiten nachversichert worden sind oder

nach Abs. 1 als nachversichert gelten, an den

Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag

geleistet wurde, so gilt dieser

Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger

zurückgezahlt. Die der Berechnung

des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten

Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall

und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung

sowie für die Berechnung eines

Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung

nach den §§ 308 und 529 dieses Bundesgesetzes,

nach § 101 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes oder nach

§ 99 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der

Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre."

83. Im § 532 Abs. 2 ist der Ausdruck „seit

dem Beginn der ersten Versicherungszeit" durch

den Ausdruck „seit dem Beginn des ersten Versicherungsmonates"

zu ersetzen.

84. Im § 542 ist der Ausdruck „§ 500 Abs. 1"

durch den Ausdruck „§ 500" zu ersetzen.

85. § 544 wird aufgehoben.

86. a) In der Anlage 1 hat die Z. 19 wie folgt

zu lauten

„19 Hauterkrankungen, wenn und solange sie

zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit

zwingen."

b) Der Anlage 1 ist folgende Z. 40 anzufügen

„40 Erkrankungen an Herstellung

Lungenfibrose von Hartmetallen"

durch Hartmetallstaub

87. a) In der Anlage 9 hat die Einleitung zu

lauten

„Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte

Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen

Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:"

b) In der Anlage 9 hat die Z. 3 zu lauten

„3. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in

Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung

von Bergbauprodukten oder mit deren

Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten

oder mit dem Stürzen ausschließlich

oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die

Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung,

Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen

maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen.

Die ausschließlich oder überwiegend

in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten

Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;"

c) In der Anlage 9 hat die Z. 4 wie folgt zu

lauten

„4. die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend

mit der Beaufsichtigung der in den

Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten Personen beauftragten

technischen Aufsichtspersonen."

d) In der Anlage 9 hat die Z. 6 zu lauten

„6. in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger

über Tage bei Hauptförderschächten-,

Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher

Mannsfahrt;"

88. Anlage 10 hat zu lauten

„Anlage 10

Liste der Arbeiten, die als Gewinnungshauertätigkeit

oder ihr gleichgestellte Tätigkeit anzusehen

sind (§ 281 Abs. 3)

Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld

kommen unter den angegebenen Voraussetzungen

ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht,

sofern sie während einer in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung zu berücksichtigenden

Beitragszeit von Personen verrichtet

werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind.

Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist,

tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer

durch den Betrieb.

A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige

Tätigkeit

1. im Abbau als Hauer

a) bei der Gewinnung,

b) bei Ausbau- oder Raubarbeiten,

c) beim Umbau der Fördermittel,

d) beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;

2. im sonstigen Grubenbetrieb als Hauer

a) beim Schachtabteufen und bei der

Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte,

b) in der Aus- und Vorrichtung;

3. in einem der unter Z. 1 oder 2 angeführten

Arbeitsbereiche

a) als Schießhauer mit überwiegender selbst

getätigter Schießarbeit in der Grube,

b) ab Meisterhauer im Lehrbetrieb,

c) als in der Kür mittätiger, nicht überwiegend

mit Aufsicht befaßter Oberhauer

(Paßführer),

d) als Erhalthauer, der mit Instandsetzungsarbeiten

(z. B. nach Wasser- und

Schwimmsandeinbrüchen, Bränden u. ä.),

mit Aufbrucharbeiten sowie mit dem Erweitern

und Nachreisen von Strecken

und Stollen beschäftigt ist.

B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen

Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im

engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder

überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen,

Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer

in Lehrbetrieben.

Die Tätigkeiten unter A Z. 1 lit. b, c und d,

Z. 2 und Z. 3 sowie unter B setzen ferner eine

vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer

und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen

Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die

Durchführung der Arbeiten nach den -örtlichen

Verhältnissen notwendig ist."

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, deren Ausnahme von der Vollversicherung

auf Grund der durch die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 313/1968, BGBl. Nr. 353/

1969 sowie BGBl. Nr. 120/1971, geänderten Fassung

des § 5 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

weggefallen ist und die am

1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen

vertragsmäßig krankenversichert sind,

können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni

1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden

Kalendermonates aufkündigen. Für den

Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen des

Versicherungsunternehmens ist der Bestand der

Pflichtversicherung nachzuweisen.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die

Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.

gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert,

solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften

begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf

eine solche Pflichtversicherung anzuwenden,

jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973

bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht

kommenden Versicherungsträger den Antrag

stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden; einem solchen Antrag hat

der Versicherungsträger mit Wirkung von dem

auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973

unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 31. März 1973

beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis

43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Österreichische Dentistenkammer hat

bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen

Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer

Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen

ihren Wohnsitz haben, nach dem

Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.

(6) Personen, die nach den am 31. Dezember

1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nicht berechtigt waren, es aber bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des

Art. I Z. 8 gewesen wären, können das Recht

auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

noch bis zum 31. März 1973 geltend

machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in

diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.

(7) Die Bestimmungen über die Gewährung

von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in

den gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 21 lit. c aufgestellten Richtlinien enthalten

sind, gelten für das Jahr 1973 auch für

die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen.

(8) Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen,

die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen,

soweit sie nicht bereits vorgeschrieben

sind, in entsprechender Anwendung des § 59

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 38 zu berechnen.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42 gelten

auch für noch nicht verjährte Rückforderungen,

die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1973 entstanden sind.

(10) Der Bund hat über den Beitrag nach

§ 72 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 44 hinaus

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im

ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag

von 20 Millionen Schilling zu leisten.

(11) An die Stelle des in § 73 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 45 genannten Hundertsatzes

von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung)

tritt

Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren

1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis

zur erstmaligen Anpassung im Sinne des § 108 h

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener

Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in

das der Stichtag fällt, gegolten hat.

(12) Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß

§ 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 45 ist die

jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre

1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur

mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu

legen.

(13) Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

am 31. Dezember 1972 bestanden

oder wird sie nachträglich für diese Zeit

begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages

erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern

sie nicht unter Anwendung des Abs. 16 zustandegekommen

ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage

im Sinne des § 76 a Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 48

a) wurde die Beitragsgrundlage nach den am

31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen

Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 108 c) aufgewertet oder begann die ihr

zugrunde liegende Weiterversicherung im

Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage

mit 1,235 zu vervielfachen;

b) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde

liegende Weiterversicherung im Jahre 1971,

so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu

vervielfachen;

c) begann die der Beitragsgrundlage zugrunde

liegende Weiterversicherung im Jahre 1972,

so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu

vervielfachen.

Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter

dem nach § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in Betracht kommenden

Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Abs. 14

der Betrag von 52'50 S als Beitragsgrundlage im

Sinne des § 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Wird bis zum 31. Dezember

1973 ein Antrag im Sinne des § 76 a Abs. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 48 gestellt, die Weiterversicherung

auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage

zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage

mit 1. Jänner 1973 wirksam. In

den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach

den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen

Vorschriften herabgesetzt oder nach den

vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen

Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage

gewählt worden ist als dem Versicherungspflichtigen

Einkommen entsprach, sind die Vorschriften

des § 76 a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 48

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung

der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.

(14) Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner

1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und

bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972

die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den

bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen

Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in

der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt

als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 76 a

Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 48 bzw. des

Abs. 13 jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften

als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.

(15) Die sich aus der Anwendung des Abs. 16

ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte

Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im

Sinne des § 76 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z.48.

(16) Für die am 31. Dezember 1968 nach § 17

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten

und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2

des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden

Personen kann die Beitragsgrundlage für

jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge

entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S

monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember

1969 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Weiterversicherten und die

gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2 des genannten Gesetzes

als Weiterversicherte geltenden Personen kann

die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres

1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf

Antrag bis auf 76503 monatlich erhöht werden.

Für die am 31. Dezember 1970 nach § 17 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten

und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2

des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden

Personen kann die Beitragsgrundlage für

jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge

entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,

auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden.

Für die am 31. Dezember 1971 nach § 47

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten

und die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2

des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden

Personen kann die Beitragsgrundlage für

jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge

entrichtet wurden oder noch entrichtet werden,

auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht

werden. Die Erhöhung ist in den angeführten

Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein

der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes

Einkommen nachweist; hiebei

ist § 76 Abs. 3 erster und zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden. Anträge können nur bis

längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß

gestellt werden. Die Beiträge gelten noch

als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines

halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt

werden.

(17) Die Bestimmungen des Art. I Z. 56 lit. a

und Z. 64 lit. b gelten ab 1. Jänner 1973 auch

für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner

1973 eingetreten sind.

(18) Die gemäß § 108 d lit. d des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 70 vorzunehmende Feststellung der

Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann

für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973

vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst

mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.

(19) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. II Z. 7 und die Bestimmungen

des Art. II Z. 19 gelten ab 1. Jänner

1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Jänner 1973 eingetreten sind.

(20) Die Bestimmungen des Art. II Z. 16 lit. a,

27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der

Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972

eingetreten ist.

(21) Die Bestimmungen des Art. II Z. 16 lit. b

und c und Z. 26 sind für die gemäß § 8 Abs. 1

Z. 4 lit. c Versicherten nur anzuwenden, wenn

der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember

1972 eingetreten ist.

(22) Die Bestimmungen des Art. III Z. 9 bis 11,

12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für

Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973

eingetreten sind.

(23) Die Bestimmungen des Art. III Z. 16 sind

nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem

31. Dezember 1972 eingetreten ist.

(24) Die Bestimmungen des § 227 Z. 1,4 und

9, des § 228 Abs. 1 Z. 1, 4 und 6, des § 229

Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3, des § 229 a und des

§ 234 Abs. 1 Z. 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV

Z. 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1972 liegt.

(25) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

§ 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3

letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 8 und 9

sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember

1973 in Geltung gestandenen Fassung des

§ 231 vorletzter Satz und des § 232 Abs. 3

letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen

wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

zuzuweisen.

(26) Die Bestimmungen der §§ 241 a, 261 b,

270 und 284 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 14,

25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag zwar nach dem

31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung

des Anfallsalters für die Alterspension

bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253

bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der

Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung

des Anfallsalters bzw. mit der späteren

Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.

(26 a) Die Bestimmungen der §§ 253 b Abs. 3

und 276 b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 22

und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der

Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973

wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall

der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet

wird.

(27) Die Bestimmungen der §§ 261 a und 284 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV Z. 25 und 35 sind ab

1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner

1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate,

für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach § 54 a

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder

nach § 523 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der bis 31. Dezember 1960

in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden

sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(28) § 264 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. IV Z. 26 sind nur anzuwenden, wenn der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(29) Die Bestimmungen des Abschnittes V des

Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 39

gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der

Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten

ist; die Bestimmungen des § 293 Abs. 3

und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 39 gelten

jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der

Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten

ist, nur dann, wenn der Anspruch auf

Ausgleichszulage — in den Fällen des § 293

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bei beiden Ehegatten — erstmalig nach

dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.

(30) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Art. IV Z. 39 — auch in Verbindung

mit Abs. 29 — ein niedrigerer Betrag

an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember

1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften

gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag

an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte

Betrag unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 31 und 32 und des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 45 so lange weiter zu gewähren,

als er den Betrag übersteigt, der nach

den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen

gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter

Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108 f) zu vervielfachen. Ergibt sich aus

der Anwendung der Abs. 31 und 32 eine Minderung

des weiter zu gewährenden Betrages an

Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung

mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten

Betrag auszugehen.

(31) Der nach Abs. 30 weiter zu gewährende

Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch

in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung

des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne

dieser Bestimmung gilt nicht

a) die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen

Sozialversicherung auf Grund der

Pensions(Renten)anpassung ;

b) eine Minderung des Nettoeinkommens des

Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner

Ehegattin) oder des gegenüber dem

Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen

(§ 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(32) In den Fällen des Abs. 31 ist § 292 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV Z. 39 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag

an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages

zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen

des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht.

§ 294 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV

Z. 39 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der weiter zu gewährende Be-

trag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw.

15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den

sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

erhöht.

(33) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 41 sind

auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte

nach dem 31. Dezember 1971 aus der

Krankenversicherung ausgeschieden ist.

(34) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 43 bis

48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag

nach § 308 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nach dem 31. Dezember 1971

liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien

Dienstverhältnis nach dem

31. Dezember 1971 erfolgt.

(35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen

bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach

§ 308 bzw. § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

die nach den vor dem 1. Jänner

1972 in Geltung gestandenen Vorschriften

nicht rechtzeitig gestellt worden sind,

a) gelten, wenn über sie nicht entschieden

worden ist, als rechtzeitig gestellt,

b) können, wenn über sie bereits entschieden

worden ist, wiederholt werden, wobei sie

als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft

früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;

im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem

1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften

Anwendung. In den Fällen, in denen

ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages

bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst

nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die

Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis aber vor dem 1. Jänner 1972

erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in

Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe

anzuwenden, daß für die Berechnung des

Überweisungsbetrages und für die Erstattung der

Beiträge die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und 6

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV Z. 43 heranzuziehen

sind.

(36) Die bisher vom Bund für die Nachversicherung

pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten

bzw. für Überweisungsbeträge für solche

Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen

endgültig zu Lasten des Bundes.

(37) Die Bestimmungen des Art. IV Z. 49

gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden

nach § 314 Abs. 1 bzw. nach § 314 a Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach

dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das

Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die

Bestimmungen des Art. IV Z. 49 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der der Berechnung des

Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag

mit dem im Zeitpunkt der Leistung des

Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten

ist.

(38) Über Anträge auf Zuerkennung einer

Leistung, über die vor Kundmachung dieses

Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger

oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden

worden ist, hat der Versicherungsträger

ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen,

wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches

auch Zeiten, für die nach § 314

bzw. nach § 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ein Überweisungsbetrag geleistet

worden ist, zu berücksichtigen sind und vom

Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt

wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner

1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt

wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(39) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen

bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach

§ 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

können, wenn über sie bereits

entschieden worden ist und im Verfahren nach

§ 308 bzw. nach § 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nunmehr Zeiten zu berücksichtigen

sind, für die nach § 314 bzw. nach

§ 314 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ein Überweisungsbetrag geleistet worden

ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig

gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen

nicht entgegensteht; im übrigen

finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972

in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.

(40) Die Bestimmungen des Art. V Z. 32 sind

auch anzuwenden, wenn das Verfahren am

1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit

der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit

zur Entscheidung an den Landeshauptmann

frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden

kann.

(41) Die Bestimmungen des Art. V Z. 51 und

52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung

vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist

(42) Die Bestimmungen des § 472 Abs. 2 Z. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. V Z. 62 sind für das Geschäftsjahr

1974 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen

haben, der 0'1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen

(§ 472 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen

Sonderzahlungen im Geschäftsjahr

1973 entspricht.

(43) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 86 als

Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinter-

bliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist

und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner

1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,

gebühren die Leistungen ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(44) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung

des Art. V Z. 86 als Berufskrankheit

anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der

Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember

1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel VII

Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen

(1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in

Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert.

Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten

jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden

Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 7, ab 1. Jänner

1974 auf die für das betreffende Bundesland

errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

über.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommende

Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur

Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen,

die nach den am 31. Dezember 1973 in

Geltung gestandenen Vorschriften von der für

das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse

zu besorgen sind, zuständig.

(3) Die am 31. Dezember 1973 in Geltung

gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen

gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 54 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, die vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen

getroffen wurden, sind

von den jeweils örtlich in Betracht kommenden

Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1973 auf

Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse

Anspruch auf Leistungen haben, die

nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die

ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren

würden, behalten diesen Anspruch für

die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende

Anspruchsdauer.

(5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung

des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes

und der statistischen Nachweisungen für

das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse,

die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet

des betreffenden Bundeslandes besteht.

(6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für

das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus

dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung

des gemäß Abs. 5 erstellten Rechnungsabschlusses

der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

zu überweisen.

(7) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand

befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen

sind von der für die Eingliederung

in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

(Abs. 1) zu übernehmen. Hiebei muß

jedem in Betracht kommenden Bediensteten die

Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten

dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme

ist auf seine persönlichen Verhältnisse,

insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine

bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen

Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren

Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in

Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse

am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei

der Verwendung des Bediensteten auch dessen

Wohnort zu berücksichtigen.

(8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer

Überleitungsausschuß der für das betreffende

Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse

und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet.

Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende

Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse.

Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern

und je einem von der Betriebsvertretung

der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten

Mitglied. In den Ausschuß haben bis

31. Jänner 1973 zu entsenden

a) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen

Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der

Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der Dienstgeber;

b) der Vorstand der für das Bundesland zuständigen

Landwirtschaftskrankenkasse zwei

Versicherungsvertreter aus dem Kreise der

Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der Dienstgeber;

c) das für die betreffende Gebietskrankenkasse

bzw. Landwirtschaftskrankenkasse

nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht

kommende Organ der Betriebsvertretung

(der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte

— durch gemeinsame Beratung

und Beschlußfassung im Sinne des § 11

Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes — oder der

gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner)

je einen Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe

Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter

zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter

(Stellvertreter) nicht rechtzeitig

entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale

Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden

auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine

Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die

Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper

und über die Aufsicht des Bundes

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,

daß

a) der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse

nach seiner vom zuständigen

Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung

zur konstituierenden Sitzung des

Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973

stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre

Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben

sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters)

durchzuführen hat; mit der Wahl

des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß

als konstituiert;

b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht

dem nach dem Sprengel der jeweiligen

Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann

obliegt.

(9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse

bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse

entsendeten Mitglieder nehmen an

den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie

sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um

dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten

der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse

handelt. Der Ausschuß hat

sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben

eine Geschäftsordnung zu geben.

(10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen

Beschlüsse der Verwaltungskörper der

Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse

in einzelnen Leistungssachen, bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen

Genehmigung, der Zustimmung des

Ausschusses.

(11) Die nach Abs. 10 zustimmungsbedürftigen

Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen.

Der Ausschuß hat binnen vier Wochen

ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger

Beschluß kann erst dann

vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die

Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß

die Zustimmung, so hat er dies zu begründen.

Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 10

zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister

für soziale Verwaltung auf Antrag

des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers

zu entscheiden.

(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem

Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung

des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen

zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen

Erhebungen durch eines oder mehrere

seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar

bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.

(13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der

Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse

Vertreter entsenden, denen beratende

Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der

Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen

wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es

sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten

Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen,

Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des

Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der

Gebietskrankenkasse zu tragen.

Artikel VIII

Auflösung der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt

mit ihren Landesstellen in

Wien, Linz, Salzburg, Graz und Klagenfurt wird

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 aufgelöst.

(2) Zur Durchführung der Verwaltungs- und

Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember

1973 in Geltung stehenden Vorschriften von der

Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner

1974 zuständig

a) die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

soweit es sich um Angelegenheiten der

Pensionsversicherung der Arbeiter handelt,

b) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

soweit es sich um Angelegenheiten der

Unfallversicherung der im § 28 Z. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Personen handelt,

c) die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

soweit es sich um sonstige Angelegenheiten

der Unfallversicherung handelt.

(3) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

gehen auf die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter, die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt und die Sozialver-

sicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe eines

von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

und dem Vorsitzenden des gemeinsamen Überleitungsausschusses

nach Art. III Abs. 1 der

6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

bis 31. Oktober 1973 zu treffenden Übereinkommens

über die Aufteilung des Vermögens

über. Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für soziale Verwaltung.

Dieser hat, wenn ein Übereinkommen nicht zustande

kommt, über die Aufteilung des Vermögens

auf Antrag eines der beteiligten Versicherungsträger

zu entscheiden. Er kann auch nach

Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger Richtlinien über

die Aufteilung erlassen.

(4) Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

haben einvernehmlich zu bestimmen, welcher

Versicherungsträger die Geschäfte der aufgelösten

Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

abwickelt. Kommt ein Einvernehmen

nicht zustande, so hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung den abwickelnden Versicherungsträger

zu bestimmen.

(5) Der Rechnungsabschluß, der Geschäftsbericht

und die statistischen Nachweisungen hinsichtlich

der von der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt im Jahre 1973

durchgeführten Unfall- und Pensionsversicherung

sind von den im Abs. 2 lit. a bis c genannten

Versicherungsträgern jeweils für den Bereich zu

erstellen, für den sie ab 1. Jänner 1974 zuständig

werden. Gemeinsame Einnahmen und

Ausgaben sind auf Grund eines einvernehmlichen

Vorschlages der beteiligten Versicherungsträger,

der der Zustimmung des Bundesministers für

soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen. Kommt

ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande,

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

zu entscheiden.

(6) Der im Abs. 7 bezeichnete gemeinsame

Überleitungsausschuß hat über die Übernahme

der am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen

Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt durch

die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Beschluß zu fassen, wobei jedem in Betracht

kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner

am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet

sein muß und auf seine persönlichen

Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand

und Wohnort sowie auf seine bisherige Tätigkeit

Bedacht zu nehmen ist. Die Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

und die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern sind an die vom gemeinsamen

Überleitungsausschuß hinsichtlich der Übernahme

von Bediensteten der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt gefaßten Beschlüsse

gebunden.

(7) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1973 wird ein gemeinsamer Überleitungsausschuß

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

errichtet. Er hat seinen Sitz

beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Der Ausschuß besteht aus

zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzenden

des gemeinsamen Überleitungsausschusses nach

Art. IQ Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-

Krankenversicherungsgesetz und je einem von der

Betriebsvertretung der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

und der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt entsendeten

Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner

1973 zu entsenden

a) der Vorstand der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter drei Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der Dienstnehmer

und einen Versicherungsvertreter aus dem

Kreise der Dienstgeber;

b) der Vorstand der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

drei Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der Dienstnehmer und

einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise

der Dienstgeber;

c) der Vorstand der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt einen

Versicherungsvertreter aus dem Kreise der

Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter

aus dem Kreise der Dienstgeber;

d) der Zentralbetriebsrat der in lit. a bis c

genannten Versicherungsträger je einen Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe

Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter

zu entsenden. Der Vorsitzende des

gemeinsamen Überleitungsausschusses nach

Art. III Abs. 1 der 6. Novelle zum Bauern-

Krankenversicherungsgesetz wird durch seinen

Stellvertreter im Überleitungsausschuß vertreten.

Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter)

nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der

Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen.

Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine

Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter)

die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Versicherungsvertreter,

die Tätigkeit der Verwaltungskörper und

über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der

Maßgabe Anwendung, daß

a) Vorsitzender des Ausschusses der Präsident

des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger ist, der in dieser

Eigenschaft vom Bundesminister für soziale

Verwaltung anzugeloben ist; er hat die Mitglieder

des Ausschusses und ihre Stellvertreter

zur konstituierenden Sitzung des

Ausschusses, die bis zum 28. Februar 1973

stattzufinden hat, einzuladen und sie anzugeloben;

b) die unmittelbare Handhabung der Aufsicht

dem Bundesminister für soziale Verwaltung

obliegt.

(8) Der Vorsitzende des gemeinsamen Überleitungsausschusses

nach Art. III Abs. 1 der

6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

nimmt an den Sitzungen des Ausschusses

mit beratender Stimme teil; er ist abstimmungsberechtigt,

wenn es sich um die Übernahme der

im Abs. 6 bezeichneten Bediensteten der Land-

und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

durch die Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

bzw. die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern handelt. Im übrigen sind auf den im

Abs. 7 genannten gemeinsamen Überleitungsausschuß

die Bestimmungen des Art. VII Abs. 9 bis

13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß sich die Tätigkeit dieses Ausschusses im Rahmen

seiner Befugnisse unbeschadet der weiteren

im Abs. 6 bezeichneten Aufgabe auf die Verwaltungskörper

der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt und die von

diesen Verwaltungskörpern gefaßten Beschlüsse

zu erstrecken hat.

(9) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses

erforderliche Aufwand ist je zu einem

Drittel von der Pensionsversicherungsanstalt der

Arbeiter, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

und der Land- und Forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt zu tragen. Der Aufwand

aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten

Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

ist je zu einem Drittel von

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu tragen.

Artikel IX

Ergänzende Bestimmungen über

den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst

leistenden Wehrpflichtigen

(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes

ruht die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages

und des besonderen Beitrages

nach § 12 des Bundesgesetzes vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 299, über Wohnungsbeihilfen,

in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.

Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen,

in der jeweils geltenden Fassung, wird

aufgehoben.

Artikel X

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

§ 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 480/1971 hat zu lauten

„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen

aus der Unfallfürsorge und für die

Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache

des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden

Fassung ergibt."

Artikel XI

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. II Abs. 6 der 25. Novelle zum

ASVG, BGBL Nr. 385/1970, hat der letzte Satz

wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein

waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn

sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr

vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension

mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

mindestens 33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

(2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen

diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner

1956 in Geltung gestandenen Vorschriften

zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß

im Sinne des § 105 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen.

Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem

1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß

ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag

bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der

Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß

ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen

Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist

am 25. September 1973 fällig.

(4) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem

1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte

im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt

aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten

hatte und der Altersunterschied der

Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten

die Vorschriften des § 258 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, BGBl.

Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der

im Abs. 2 Z. 1 lit. b dieser Vorschriften geforderten

Ehedauer von fünf Jahren eine solche von

drei Jahren tritt.

Artikel XII

Einstellung der zusätzlichen

Pensionsversicherung gemäß § 478

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen hat mit Ablauf des 31. Dezember

1972 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 die

Durchführung einer zusätzlichen Pensionsversicherung

einzustellen.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 Mitglieder

der zusätzlichen Pensionsversicherung

sind, sind die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen;

dem Dienstgeber sind die von ihm

für diese Personen geleisteten Beiträge zurückzuzahlen.

(3) Das Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung

hat im Eigentum der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen zu verbleiben;

die zur Anlage verfügbaren Mittel sind

zinsbringend anzulegen. Im Rechnungsabschluß

ist das jeweilige Vermögen der zusätzlichen Pensionsversicherung

gesondert auszuweisen.

(4) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen hat ab 1. Jänner 1973 folgende

Leistungen zu erbringen

a) die auf Grund der früheren Satzungsbestimmungen

bescheidmäßig zuerkannten

Pensionen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung;

b) die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

deren Stichtag nach dem

31. Dezember 1955 gelegen ist, bisher gewährten

laufenden Vorschüsse aus der zusätzlichen

Pensionsversicherung;

c) Witwen- und Waisen-Zusatzpensionen,

wenn der Bezieher einer gemäß lit. a oder

lit. b gebührenden laufenden Invaliditäts-

oder Alters-Zusatzpension nach dem

31. Dezember 1972 stirbt.

(5) Die gemäß Abs. 4 lit. b gewährten Vorschüsse

haben ab 1. Jänner 1973 als endgültige

Leistungen aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

zu gelten. Ihre monatliche Höhe beträgt

a) bei den zu Alterspensionen (§§ 253,

253 a, 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

gewährten Zusatzpensionen

170 S,

b) bei den zu Pensionen wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit gewährten

Zusatzpensionen, wenn die Zahl der

für die Leistungsbemessung anrechenbaren

Versicherungsmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nicht mehr als

239 Versicherungsmonate beträgt.. 70 S,

mindestens 240, aber nicht mehr ab

359 Versicherungsmonate beträgt .. 110 S,

mindestens 360 Versicherungsmonate

beträgt 150 S,

c) bei den Witwen-Zusatzpensionen .. 50 S,

d) bei jeder Waisen-Zusatzpension .... 30 S.

Die Pensionsbezieher sind von der Umwandlung

der Vorschüsse in endgültig gebührende

Leistungen zu benachrichtigen.

(6) Stirbt der Bezieher einer nach Abs. 4 lit. a

oder b gezahlten Zusatzpension, so beträgt

a) die Witwen-Zusatzpension 50 S,

b) jede Waisen-Zusatzpension 30 S.

(7) Beziehern einer Witwen-Zusatzpension, die

sich verehelichen, gebührt eine Abfindung in der

Höhe des 28fachen der Witwen-Zusatzpension.

(8) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 Z. 1

lit. b, 26 Abs. 1 Z. 4 lit. c, 73 Abs. 6 des Abschnittes

VI des Ersten Teiles sowie die Bestimmungen

des Siebenten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind bei Leistungen

nach Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen kann, wenn es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Leistungsbezieher erfordern,

einen Unterstützungsfonds der zusätzlichen

Pensionsversicherung anlegen und diesem jährlich

bis zu 1 v. H. der Erträgnisse des Vermögens

der zusätzlichen Pensionsversicherung zuweisen.

Bei der Verwendung der Mittel dieses Unterstützungsfonds

ist im Sinne des § 84 Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzugehen.

(10) Verbleibt nach dem Wegfall aller Leistungen

der zusätzlichen Pensionsversicherung

ein Vermögen, fließt es der gesetzlichen Pensionsversicherung

zu. Reicht das Vermögen der

zusätzlichen Pensionsversicherung zur Erbringung

der Leistungen nicht aus, sind Mittel der

gesetzlichen Pensionsversicherung heranzuziehen.

Artikel XIII

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(1) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/

1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/

1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969 und

3/1971 wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag

im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens

70 S gebührt,

B) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne

Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als

wöchentliches Entgelt höchstens 210 S oder

als monatliches Entgelt höchstens 910 S

gebühren,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

sondern nach einem anderen

Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen

Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat

ein Entgelt von höchstens 910 S

gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden

Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze

nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge

Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl

von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),

gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt

nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit

vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende

Entgelt nur deshalb nicht mehr als

910 S in einem Monat oder 210 S in einer Woche

beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des

betreffenden Monates oder der betreffenden

Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen

wurde."

2. § 12 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten

„Als arbeitslos gilt auch, wenn aus einer oder

mehreren Beschäftigungen, bei täglicher oder

wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von höchstens

210 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung

von höchstens 910 S im Monat gebührt

oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt."

(2) Personen, die am 31. Dezember 1972 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert

waren, nach den Bestimmungen dieses. Bundesgesetzes

aber nicht mehr pflichtversichert wären,

bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund

der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.

(3) Sofern es sich bei den im Abs. 2 genannten

Personen um Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, handelt,

können diese bis 30. Juni 1973 bei dem für die

Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,

aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu

werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag

folgenden Monatsersten stattzugeben.

Artikel XIV

Abgeltungsbetrag für Erhöhungen

amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise

(1) Personen, die in den Monaten März 1973

bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw. September

1974 eine Ausgleichszulage

a) zu einer Pension aus der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz,

b) zu einer Pension (Zuschußrente) aus der

Pensionsversicherung nach dem BauernPensionsversicherungsgesetz

beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur

Pension (Rente) eine Abgeltung für die Erhöhungen

amtlich festgesetzter Lebensmittelpreise. Der

Abgeltungsbetrag beträgt in den Fällen der lit. a

70 S, in den Fällen der lit. b 35 S. Dieser Betrag

erhöht sich auf 100 S bzw. 50 S, wenn der Pensions

(Renten)berechtigte mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bezieher

einer Waisenpension (Zuschußrente), denen

bzw. für die eine Familienbeihilfe gebührt, haben

keinen Anspruch auf den Abgeltungsbetrag.

(2) Der Abgeltungsbetrag ist zu im Monat März

1973 bzw. September 1973 bzw. März 1974 bzw.

September 1974 laufenden Pensionen (Renten)

in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme

der laufenden Pensions(Renten)zahlung

flüssig zu machen. Die Abgeltungsbeträge nach

Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des

Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren

des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder

dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz

mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Abgeltungsbetrag

70 S beträgt. Dieser Betrag erhöht sich auf

100 S, wenn der Rentenberechtigte mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt

lebt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für Personen, die auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, oder auf

Grund anderer entsprechender Bestimmungen

gegenüber dem Bund Anspruch auf Ergänzungszulage

haben, mit der Maßgabe sinngemäß, daß

der Abgeltungsbetrag 70 S beträgt. Dieser Betrag

erhöht sich auf 100 S, wenn die Ehefrau bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist. Das gleiche gilt für Personen, die unter

das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/

1962, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, oder

das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, fallen.

Artikel XV

Erhöhung von Pensionen aus der

Pensionsversicherung der Angestellten

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind

Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus

der Pensionsversicherung der Angestellten, die

gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969,

neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember

1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.

(2) Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen

ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß

§ 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 ist von Amts

wegen vorzunehmen.

Artikel XVI

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1971 die

Bestimmungen des Art. XI Abs. 1 und 4;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 die

Bestimmungen des Art. I Z. 1, 4 lit. d,

9 lit. a und b, 63 lit. b, des Art. IV Z. 1, 2,

7 lit. a, 15 lit. b, 16 bis 18, 43 bis 49 und

des Art. V Z. 71 bis 76, 81, 82 und 84;

c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1973 die Bestimmungen des Art. I

Z. 26 lit. a und c, 27, 29, 30, 36, 38 und 39;

d) mit dem 1. Juli 1973 die Bestimmungen

des Art. IV Z. 26 lit. b;

e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1974 die Bestimmungen des Art. I

Z. 31, 34, 70 und des Art. V Z. 47;

f) mit dem 1. Jänner 1974 die Bestimmungen

des Art. I Z. 4 lit. e, 5 lit. c und e, 8 lit. h,

14 lit. a, 15, 16, 17 lit. b und c, 18, 19, 20

lit. a bis c, 21 lit. a, b, d, e, g und i, 24, 44,

45 lit. e, 46, 51, 55, 72, 73 lit. b bis e und g,

des Art. II Z. 3, 10 lit. c, 13, des Art. III

Z. 4, des Art. IV Z. 8, 9 lit. b, des Art. V

Z. 4, 6, 9, 19, 26 lit. a, 28 lit. c, 33, 34,

36 bis 38, 40, 41, 43 lit. a bis c, 46 lit. a

und b, 48, 53, 54, 56 bis 58, 59 lit. b, 60,

62, 63 lit. c, 65 lit. a, 67, 70, 77 lit. a und c,

79 lit. b sowie die Bestimmungen des

§ 132 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II

Z. 11;

g) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Juli 1974 die Bestimmungen des Art. I

Z. 32;

h) mit dem 1. Juli 1974 die Bestimmungen

des Art. I Z. 61, des Art. IV Z. 27 und des

Art. V Z. 64 und 80;

i) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1977 die Bestimmungen des Art. I

Z. 28.

Artikel XVII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 8

Abs. 1 Z. 1 lit. c, 8 Abs. 3 zweiter Satz,

12 Abs. 6, 30 Abs. 4, 56 a, 78 Abs. 6,

86 Abs. 5, 89 a, 227 Z. 7 und 8 und 235

Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 5 lit. a und j, 7, 20 lit. d, 37, 52 lit. b,

56 lit. b, 58 und des Art. IV Z. 3 lit. c

und 11 der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 72

Abs. 5, 6, 8 und 9, 73 Abs. 3 und 80 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 43 lit. b, 44,

45 lit. a und 54 sowie hinsichtlich des

Art. VI Abs. 10 und 36 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

c) hinsichtlich der Bestimmung des § 299

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 39

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Inneres;

d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 110,

367 Abs. 2, 381 Abs. 1 lit. a, 383, 383 a,

386, 404 Abs. 1 und 408 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 73 und des Art. V Z. 25 bis 31

sowie des Art. VI Abs. 1 und 2 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

e) hinsichtlich der Bestimmung des Art. X

der Bundesminister für Justiz;

f) hinsichtlich der Bestimmung des § 132 b

Abs. 3 in der Fassung des Art. II Z. 11

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz;

g) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX,

soweit es sich um das Ruhen der Pflicht

zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages

handelt, der Bundesminister für

Bauten und Technik, im übrigen der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Landesverteidigung ;

h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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